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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.05.2008
Aktenzeichen: 2 KN 2/07
Rechtsgebiete: GG, KAG SH


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
KAG SH § 10 Abs. 1
1. Besondere örtliche Verhältnisse können unter Vorteilsgesichtspunkten eine Differenzierung der Kurabgabe innerhalb des Gemeindegebietes erfordern.

2. Sowohl bezüglich der Bildung von Zonen als hinsichtlich der Abstufung hat der Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit.

3. Die vorgenommenen Differenzierungen müssen aber auf jeweils einleuchtende Gründe zurückzuführen sein.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 KN 2/07

verkündet am 21.05.2008

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Wirksamkeit der Kurabgabesatzung der Stadt Fehmarn vom 29.03.2007

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herr ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Kurabgabe vom 29. März 2007 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antraggegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin ist Vermieterin von Ferienwohnungen in der Stadt Fehmarn, Ortsteil Burg, wo sie auch wohnt. Sie wendet sich gegen die Wirksamkeit der Kurabgabesatzung der Stadt Fehmarn vom 29. März 2007.

Die Stadt Fehmarn ist im Jahr 2003 entstanden durch eine Fusion der ehemals selbständigen Gemeinden Burg auf Fehmarn, Bannesdorf, Landkirchen und Westfehmarn. Nunmehr bildet die ganze Insel eine Gemeinde. Die Stadt Burg auf Fehmarn ist seit dem 12. Oktober 1974 als Seeheilbad anerkannt. Die übrigen Orte auf der Insel sind am 15. März 1994 als Erholungsorte anerkannt worden. Vor der Gemeindefusion erhob nur die Stadt Burg auf Fehmarn in ihrem Gebiet eine Kurabgabe. Auch nach der Fusion erhob die Antragsgegnerin ausschließlich für den Ortsteil Burg von 2004 bis 2006 Kurabgaben. Alle ehemals selbständigen Gemeinden hatten darüber hinaus in ihrem Gemeindegebiet Fremdenverkehrsabgaben erhoben. Nach der Fusion erhebt die Antragsgegnerin einheitlich Fremdenverkehrsabgaben in allen Ortsteilen der Gemeinde.

Nachdem die Gemeinden fusionierten, gab es Diskussionen, die Kurabgabepflicht auf das ganze Stadtgebiet auszudehnen, wobei zwei Zonen mit unterschiedlichen Kurabgabesätzen gebildet werden sollten. Das Stadtgebiet der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn, in der die meisten touristischen Attraktionen angeboten werden, und der Ortsteil Neue Tiefe, ehemals Bestandteil der Gemeinde Bannesdorf, sollten in die Zone I eingruppiert werden, während die übrigen Landgemeinden die Zone II bilden sollten. Gegen diesen Plan formierte sich nicht unerheblicher kommunalpolitischer Widerstand im Gebiet der ehemaligen Landgemeinden, der nach einer Diskussion dazu führte, dass sich die Vermieter in der Zone II zu einem Tourismus Förderverein Fehmarn e. V. zusammenschlossen. Dieser Verein bot der Beklagten an, bei seinen Mitgliedern und Dritten einen Betrag in Höhe von mindestens 500.000,-- Euro einzusammeln und diesen an die Stadt Fehmarn als allgemeinen Zuschuss zu den Kosten für touristische Einrichtungen und Projekte zu leisten. Nach Beschluss der Stadtvertretung vom 29. März 2007 schloss die Antragsgegnerin am 14. Mai 2007 mit dem Tourismus Förderverein Fehmarn e.V. eine Vereinbarung, in der sich dieser verpflichtete, zum Zwecke der Unterstützung der sowohl für die Einwohner, als auch für die Gäste zugänglichen touristischen Einrichtungen und Projekte einen jährlichen Zuschuss von mindestens 500.000 Euro jeweils bis zum 31. August des laufenden Jahres zu zahlen. Die Vertragspartner vereinbarten eine regelmäßige Zusammenarbeit durch gemeinsame Veranstaltungen, wie Versammlungen mit den Vertretern des Vereins, gegenseitige Informationen und Gesprächsangebote. Die Vereinbarung gilt ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 und ist während dieser Laufzeit nicht kündbar.

Ebenfalls am 29. März 2007 hat die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Kurabgabe (KAS) beschlossen und in § 1 Satz 1 den Anwendungsbereich der Satzung auf den Zeitraum vom 15. März bis zum 31. Oktober eines Jahres und das Erhebungsgebiet auf die Ortsteile des Ostseeheilbades Burg auf Fehmarn und der Ortschaft Neue Tiefe beschränkt. Die Satzung wurde am 30. März 2007 ausgefertigt und am 31. März 2007 im Fehmarnschen Tageblatt bekannt gegeben.

Die Antragstellerin hat am 15. Oktober 2007 einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

Sie vertritt die Auffassung, die Kurabgabensatzung der Antragsgegnerin sei rechtswidrig und damit nichtig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Berufs- und Gewerbefreiheit. Den Unterkunftsgebern im Erhebungsgebiet würden durch § 10 KAS nicht unerhebliche arbeitsaufwendige Pflichten übertragen werden. Jeder Unterkunftsgeber sei verpflichtet, jeder von ihm aufgenommenen Person ab 18 Jahren eine Ostsee Card auszuhändigen und die Gäste zu registrieren und bestimmte Daten zu erheben. Er hafte letztlich mit für die Richtigkeit der ordnungsgemäß erhobenen Kurabgabe. Diese Pflichten erforderten nicht unerheblichen Aufwand für Verwaltungstätigkeit und verursachten Kosten, insbesondere auch im Hinblick auf Bankgebühren für das Einziehen, Einzahlen und die Weiterüberweisung der erhobenen Kurabgabe an die Antragsgegnerin.

Demgegenüber seien die Vermieter außerhalb des Erhebungsgebietes, die keine Kurabgabe einziehen müssten, bevorteilt, da diese keine diesbezüglichen Pflichten hätten. Der Betrag in Höhe von 500.000,-- Euro, der durch diese über den Tourismus Förderverein freiwillig gezahlt werde, gebe einen guten Anhaltspunkt dafür, welche Kosten entstünden, denn die Mitglieder dieses Vereins würden diesen Betrag nicht aufbringen, wenn sie sich davon nicht auch einen wirtschaftlichen Vorteil versprächen. Darüber hinaus sei der Betrag in Höhe von 500.000,-- Euro als freiwillige Leistung der Mitglieder des Tourismus Fördervereins auf drei Jahre festgeschrieben und unterläge damit nicht der Anpassung an geänderte Gästezahlen und Kosten. Es sei auch nicht ersichtlich, wie und in welcher Höhe dieser Betrag als angemessene Beteiligung an den Kosten für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen errechnet worden sei. Die öffentlichen Einrichtungen in der Zone I würden grundsätzlich auch von den Übernachtungsgästen aus der Zone II genutzt werden.

Darüber hinaus sei bei der Festsetzung dieses Betrages übersehen worden, dass die Zahlung des freiwilligen Zuschusses in Höhe von 500.000,-- Euro der Mehrwertsteuer unterliege und somit der Antragsgegnerin, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sei, nicht netto zur Verfügung stünde.

Die Antragsgegnerin sei eine Stadt, in der alle Ortsteile als Erholungsort bzw. als Seeheilbad anerkannt worden seien. Dennoch werde die Kurabgabe nur im Bereich der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn und dem ehemaligen Ortsteil der Gemeinde Bannesdorf, der Ortschaft Neue Tiefe, erhoben. Es gebe keine tragfähige Grundlage für diese unterschiedliche Behandlung. Alle Gäste der Insel hätten letztlich den gleichen Vorteil durch das Vorhandensein dieser Einrichtungen und dadurch hätten auch alle Vermieter und Vermieterinnen den gleichen Vorteil. Es verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz, nur die Gäste im Bereich des Ostseeheilbades Burg auf Fehmarn und der Ortschaft Neue Tiefe mit einer Kurabgabenpflicht zu belegen, die Gäste in den übrigen Bereichen der Antragsgegnerin aber nicht. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, Wohnungseigentümer und sonstige Dauernutzungsberechtigte einer Wohneinheit im Erhebungsgebiet mit einer Jahressaisonpauschale für 28 Tage in Höhe von 70 Euro zu belegen, diejenigen, die den gleichen Vorteil im übrigen Stadtgebiet hätten, jedoch nicht.

Es verstoße auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, Unterkunftsgeber im Bereich des Erhebungsgebietes der Kurabgaben mit nicht unerheblichen und kostenintensiven Verwaltungskosten zu belegen, die Unterkunftsgeber im übrigen Bereich jedoch nicht. Die unterschiedliche Behandlung führe zu einem nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil für die Unterkunftsgeber, die innerhalb des Erhebungsgebietes vermieteten, gegenüber denjenigen, die im übrigen Stadtgebiet mit ihren Vermietungsobjekten ansässig seien. Erfahrungsgemäß stelle sowohl die Erhebung einer Kurabgabe, als auch deren Höhe ein nicht unerhebliches Entscheidungskriterium für Gäste dar, die sich für eine Unterkunft im Stadtgebiet der Antragsgegnerin entschieden. Die Erhebung der Kurabgabe werde als solche häufig als ungerecht und lästig empfunden. Die unterschiedliche Erhebung von Kurabgaben innerhalb des Stadtgebietes sei damit zu einem nicht gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübung der Unterkunftsgeber im Erhebungsgebiet der Kurabgabe und in deren gewerbliche Tätigkeit geworden.

Darüber hinaus verstoße die Kurabgabensatzung gegen das Bestimmtheitsprinzip. Weder das Seeheilbad Burg auf Fehmarn noch die Ortschaft Neue Tiefe seien rechtlich noch existent. Aufgrund der Fusion sei nur noch eine Stadt Fehmarn existent und die alten Gemeindegrenzen gebe es nicht mehr. Sie ließen sich auch nicht mehr eindeutig und exakt feststellen, da die Grenzen fließend seien und ineinander übergingen.

Auch die Kalkulation der Kurabgabe sei rechtswidrig. Dabei sei man von einer Übernachtungszahl von 520.000 jährlich ausgegangen. Diese Zahl sei durch das Statistische Landesamt fehlerhaft ermittelt worden, weil diese nur gewerbliche Anbieter registriere, die mindestens über neun Betten verfügten. Im Stadtgebiet gebe es aber bis zu 50 % private Zimmervermieter, die unter neun Gästebetten vermieteten. Diese Zahlen seien in die Kalkulation nicht eingeflossen. Die Kalkulation mit einer höheren Übernachtungszahl führe zu einer niedrigeren Kurabgabe, da der Aufwand auf eine wesentlich höhere Anzahl von Gästen und damit Gästetagen verteilt werde. Darüber hinaus seien die Campingplätze und deren Nutzer nicht in die Berechnung der Kurabgabe eingeflossen.

Der Aufwand sei fehlerhaft festgestellt worden. Die Antragsgegnerin habe einen Betrag in Höhe von 604.448,71 Euro für Werbungskosten in die Kalkulation eingestellt. Diese Kosten seien bei der Kurabgabe aber nicht ansatzfähig.

Aus der Kalkulation ergebe sich auch nicht, in welcher Höhe Kosten für die Kurverwaltung selber von den Kosten abgegrenzt seien, die der Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung dienten. Hierzu zählten z.B. die Kosten der gemeindlichen Förderung des privaten Fremdenverkehrs, die durch die Kurverwaltung verursacht würden. Auch seien Kosten für Denkmalpflege in die Kalkulation einbezogen worden. Die Denkmalpflege diene nicht dem Fremdenverkehr und dessen Kosten seien deshalb nicht ansatzfähig. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die eingeflossenen Kosten des Bauhofes ordentlich abgegrenzt worden seien. Schließlich seien eingeflossene Kosten für Personal, Sach- und Reisekosten für die Teilnahme an einer internationalen Tourismusbörse in Berlin, Kosten für die Teilnahme an der Grünen Woche in Berlin und andere Werbungsmaßnahmen nicht ansatzfähig.

Darüber hinaus seien die Kosten, die für das Erhebungsgebiet der Kurabgabe entstünden, nicht von denen im Gebiet der ehemaligen Landgemeinde richtig abgegrenzt worden. Die Kalkulation sei davon ausgegangen, dass in der Zone I 464.505 und in der Zone II 1.345.233 Übernachtungen registriert worden seien. Während für die Zone I Kosten in Höhe von 1.088.774,49 Euro beziffert worden seien, stünden dem die umlagefähigen Kosten in der Zone II mit nur 499.530,42 Euro gegenüber.

Die Stadt Fehmarn sei ein sehr begrenztes und aufgrund der Insellage weitgehend abgeschlossenes Ferien- und Erholungsgebiet. Alle Bereiche seien von den Gästen mit privatem PKW, ÖPNV und Fahrrad zeitnah und ohne große Anstrengung zu erreichen. Von dem Stadtteil Burg ausgehend lägen im 4-km- Umkreis nicht nur der Ortsteil Burgtiefe mit dem touristischen Angebot, sondern auch andere Ortsteile wie Bannesdorf, Klausdorf, Gahlendorf und andere. Wenn man von dem Ortsteil Burgtiefe ausgehe, lägen dort nicht nur die Ortsteile Neue Tiefe, sondern auch Wulfen, Bergmühle, Avendorf und andere. Daraus könne geschlossen werden, dass die öffentlichen Einrichtungen für Kur- und Erholungszwecke von allen Inselgästen fast gleichmäßig in Anspruch genommen werden könnten, jedenfalls hätten alle die gleiche Möglichkeit dazu. Die Ortsteile Burg und Burgtiefe, die zur Zone I gehörten, würden von fast allen Feriengästen der Insel besucht werden, weil es sich insoweit um die "Hauptorte" handele. Mit dem Fahrrad würde man von fast allen Ortsteilen in einem Zeitraum von weniger als einer Stunde das Erhebungsgebiet erreichen. Die in der Kalkulation berücksichtigte Quote von 44,57 % der das Wellenbad besuchenden Gäste aus der Zone II zeige, in welchem Ausmaß jene in das Erhebungsgebiet kämen. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Quote von 15,95 % an Gästen aus der Zone II, die die Zone I besuchten, sei fehlerhaft ermittelt worden, weil man sich dabei an dem Anteil der Gäste orientiert habe, die den Strand in Burgtiefe aufsuchten. Dieser Maßstab sei aber ungeeignet, da es weniger wahrscheinlich sei, dass die Gäste der Zone II, die alle einen Strand in der Nähe hätten, gerade den Strand in der Zone I aufsuchten. Dagegen würden diese Gäste abends aber die Strandpromenade im Erhebungsgebiet und dort durch die Kurabgabe mitfinanzierte Veranstaltungen aufsuchen.

Die Feststellungen der Antragsgegnerin, die sie für die angeblich tatsächliche Nutzung der Gäste aus der Zone II im Erhebungsgebiet zugrunde lege, seien falsch. Es sei unwahrscheinlich, dass bei so vielen Übernachtungsgästen in der Zone II und auch dem viel größeren Gebiet, das die Zone II umfasse, an allgemeinem Materialaufwand für den Ortsteil Burg 630.000,-- Euro und auf die Zone II nur 400.000,-- Euro entfielen. Dieses gelte auch für Löhne und Gehälter. Auch die Abschreibungen für die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie die Zinsen, Steuern und übrigen betrieblichen Aufwendungen seien fehlerhaft eingestellt worden.

Es werde weiterhin beanstandet, dass bei der Beschlussfassung über die Abgabensatzung sowie über den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Tourismus Förderverein Fehmarn e.V. Gemeindevertreter mit abgestimmt hätten, die gemäß § 22 GO befangen gewesen seien. Es hätten Gemeindevertreter mit abgestimmt, die im Gebiet der Zone II Zimmer vermieteten.

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Kurabgabe vom 29. März 2007 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, die unterschiedliche Behandlung der Zonen I und II hinsichtlich der Kurabgabe ergebe sich daraus, dass es sich hierbei um verschiedene Ortsteile handele, die unterschiedlich klassifiziert seien, so dass auch die Kurabgabepflicht unterschiedlich geregelt werden müsse. Diese Differenzierung sei schon bei der Kalkulation des Aufwandes beachtet worden. Sie, die Antragsgegnerin, sei bei der Wahl der Finanzierungsmittel für die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen frei und unterliege keiner gesetzlichen Reihenfolge. Es sei ihr verwehrt gewesen, den im ganzen Stadtgebiet anfallenden Aufwand für die Kureinrichtungen ohne Differenzierung auf alle sich im Stadtgebiet aufhaltenden Ortsfremden umzulegen. Sie sei gehalten gewesen, verschiedene Zonen zu bilden. Nach der Rechtsprechung dürfe bei Kurabgaben nicht danach differenziert werden, in welchem Teil des Anerkennungsgebietes die Gäste ihre Unterkunft hätten und ob sich diese in der Nähe der Kureinrichtung befänden. Gebotene Nutzungsmöglichkeiten setzten aber die tatsächliche realisierbare Nutzungsmöglichkeit voraus. Dabei müssten typisierende Wahrscheinlichkeitserwägungen angestellt werden. Die gebotenen Vorteile müssten daher auch einer gewissen Nutzungswahrscheinlichkeit entsprechen, die bei außergewöhnlicher Größe einer Gemeinde fraglich sein könne. Das Stadtgebiet der Antragsgegnerin sei bei einer Länge von 24 km und einer geringsten Breite von 15 km viel größer als die bisher durch die Rechtsprechung beurteilten Fälle. Darüber hinaus liege Burg mit dem größten Teil der Kureinrichtungen nicht zentral, sondern in einer Randlage der Insel. Die meisten Ortschaften der Zone II seien nicht durch direkte Verkehrswege oder durch den ÖPNV mit Burg verbunden. Auf der Insel seien die einzelnen Ortschaften weit verstreut und dazwischen befänden sich zu großen Teilen landwirtschaftliche Nutzflächen. Zahlreiche Küstenstellen seien urtümlich und naturnah geblieben und würden daher eher Urlauber anziehen, die die Ruhe und Abgeschiedenheit suchten und nicht die Kureinrichtungen in Burg oder in Burgtiefe. Nur die Gäste des Ortsteils Neue Tiefe seien anders als die in der übrigen Zone II zu beurteilen, weil dieser Ortsteil gleich neben der Verbindungsstraße zwischen Burg-Zentrum und dem Kurzentrum Burgtiefe liege. Von dort gebe es eine schnelle fußläufige Erreichbarkeit des Südstrandes mit den schwerpunktmäßig betriebenen Kureinrichtungen. Der Ortsteil Neue Tiefe sei nicht in das Anerkennungsgebiet als Seeheilbad eingeschlossen, weil zum Zeitpunkt der Anerkennung im Jahre 1974 dieser Teil noch nicht Teil der Gemeinde Burg gewesen sei. Die Touristen des Ortsteils Neue Tiefe hätten aber den gleichen Vorteil wie diejenigen in Burg, da dieser Ortsteil auch nur 1 km vom Strand entfernt liege.

Es gebe darüber hinaus keine gemeinsame Tradition der Anerkennungsgebiete. In der Zone II gebe es gleichartige Erholungseinrichtungen wie Strandreinigung, Strandzugangswege, Gästetoiletten oder Touristenparkplätze. Diese würden aber überwiegend durch private Initiative der zahlreichen Campingplatzbetreiber versorgt werden. Angesichts der geografischen Situation könne nicht angenommen werden, dass allen Touristen im Stadtgebiet annähernd der gleiche Vorteil durch die öffentlichen Einrichtungen geboten werde. Diese Erwägungen seien konsequent bei der Satzung und der Kalkulation umgesetzt worden. Der Aufwand sei getrennt ermittelt und der Anteil der Touristen aus der Zone II in den öffentlichen Einrichtungen in der Zone I sei berechnet worden. Für die Kostenstellen "Kurverwaltung", "Allgemeiner Kurbetrieb" und "Nebenleistungen" sei abgestellt worden auf die gelösten Tageskarten der Strandbenutzungsgebühr (15,95 %). Der Anteil der Kurgäste aus der Zone II, die in der Zone I das Wellenbad benutzten, sei aufgrund der gelösten Eintrittskarten festgesetzt worden, deren Preis abhängig sei vom Besitz einer Kurkarte (44,57 %). Anhand dieser Nutzungsquote seien die Aufwandsteile für die in Zone I betriebenen öffentlichen Einrichtungen abgezogen und den Kosten der Zone II hinzugerechnet worden. Bei der Einnahmesituation seien die Kosten dagegen abgezogen worden. Der Aufwand sei für die Zonen I und II durch die jeweils dortigen Übernachtungszahlen dividiert worden, wodurch sich die Kurabgabesätze ergäben. Die in der Kalkulation zugrunde gelegte Zahl von Übernachtungszahlen in Höhe von 520.000 sei korrekt ermittelt worden, weil diese Zahl nicht von dem Statistischen Landesamt, sondern aus der Meldescheinstatistik des Tourismusservice Fehmarn stamme, die alle Bettenkapazitäten erfasse. Es seien auch die Besucher der Campingplätze mitberücksichtigt worden. Dagegen seien keine Aufwendungen für Werbung in die Kalkulation eingestellt worden. Es seien auch weder Kosten für die Zimmervermittlung berücksichtigt worden, weil diese der Fremdenverkehrswerbung zugewiesen sei, noch Aufwand für touristische Messeveranstaltungen in die Kalkulation eingestellt worden.

Die Rüge, es seien Kosten der Denkmalpflege eingerechnet worden, sei zu unbestimmt, weil theoretisch auch bestimmte Denkmäler für bestimmte Gäste instandgesetzt werden könnten. Die Bauhofkosten seien immer nach Stunden und Materialnachweis abgerechnet worden, so dass eine ordentliche Abgrenzung erfolgt sei.

Der Verzicht auf die Kurabgabe in Zone II verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es gebe keine Pflicht zur Erhebung der Kurabgabe. Die Auswahl der Deckungsmittel stehe im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde könne von der Kurabgabe absehen, wenn der Aufwand durch sonstige Finanzierungsmittel zu decken sei. Sie könne auch keine Kurabgabe erheben, wenn der Aufwand anderweitig gedeckt sei. Dieses Ermessen sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie für die Zone I eine andere Entscheidung getroffen habe. In der Zone II habe sich aufgrund der Kalkulation eine außergewöhnlich geringe Kurabgabenhöhe ergeben. Es sei unwirtschaftlich, diese zu erheben. Darüber hinaus hätten auch die Bürger in der Zone I bei entsprechender Einigung die Möglichkeit gehabt, den Finanzierungsbedarf der Antragsgegnerin durch einen privaten Zuschuss zu decken.

Soweit gerügt werde, dass den Vermietern Pflichten auferlegt würden, so ergäben sich diese aus § 20 Meldegesetz. Die Satzung knüpfe nur an die gesetzliche Meldepflicht an. Sinn und Zweck der Kurabgabe sei es, Einnahmen für die Antragsgegnerin zu erzielen. Die abgabenrechtlichen Nebenpflichten hätten daneben dienende Funktion auf dem Weg zur Einnahmeerzielung. Die Antragsgegnerin könne nicht verpflichtet werden, zur gleichmäßigen Erhebung der Kurabgabe allen Vermietern dieselben Nebenpflichten aufzuerlegen. In der Zone II gebe es keine Kurabgabe wegen des unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes zu dem rechtlich zulässigen Ertrag. Rechnerisch hätten 0,56 Euro pro Tag und Person erhoben werden können. Die erstmalige Einführung einer Kurabgabe in der Zone II stünde aber außer Verhältnis zu dem Erhebungszweck der Kurabgabe.

Die Vermieter der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn seien auch nicht durch die Satzung beeinträchtigt, denn sie hätten auch bisher alleine Kurabgaben zahlen müssen. Die Ungleichbehandlung habe schon vor der Gemeindefusion bestanden.

Ein Betrag in Höhe von 500.000,-- Euro für die Zone II sei ein angemessener Finanzierungsbeitrag. Kalkulatorisch sei man von 450.000,-- Euro ausgegangen. Der Betrag von 500.000,-- Euro werde zwar durch Mehrwertsteuer verringert, aber dieses sei kein Kalkulationsfehler. Es kämen zivilrechtliche Ansprüche auf Vertragsanpassung bzw. auf Schadensersatz in Betracht.

Bei der Beschlussfassung über die Kurabgabensatzung seien keine Gemeindevertreter befangen gewesen, denn bei Abgabensatzungen gebe es wegen der generell abstrakten Regelung keine Befangenheitsgründe.

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin haben dem Senat bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AG-VwGO statthafte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.

Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da ihr als Vermieterin von Ferienwohnungen im Erhebungsgebiet durch § 10 der Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Kurabgabe vom 30. März 2007 - KAS - zahlreiche Verpflichtungen auferlegt werden. Unter anderem hat sie jeder von ihr aufgenommenen Person ab 18 Jahren eine "Ostsee-Card" (Gästekarte) auszuhändigen und unter Verwendung der vom Tourismus-Service Fehmarn (TSF) kostenlos zur Verfügung gestellten Meldescheine bestimmte Daten der Gäste zu erheben und innerhalb bestimmter Frist bei dem TSF einzureichen. Ferner ist sie verpflichtet, für die von ihr auszuhändigende Ostsee-Card den sogenannten Tourismusbeitrag zu errechnen, diesen vom Gast einzuziehen und an den TSF kostenfrei abzuführen oder aber diesem die Ermächtigung zum Lastschriftverfahren zu erteilen.

Mit dem Antrag vom 15. Oktober 2007 wird die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntmachung am 31. März 2007 zu laufen begann, eingehalten. Dass der Antragstellerin durch die - aufgehobene - Satzung der Stadt Fehmarn über die Erhebung einer Kurabgabe im Ostseeheilbad Burg auf Fehmarn vom 12. März 2004 vergleichbare Verpflichtungen auferlegt worden waren, steht dem nicht entgegen. Da die Satzung neu beschlossen und nicht nur geändert worden ist, begann die Jahresfrist neu zu laufen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 47 Rdnr. 83; VGH Mannheim, Urt. v. 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Satzung in einem ordnungsgemäßen Verfahren beschlossen worden. Ein formeller Mangel ist nicht darin zu sehen, dass sieben Vermieter von Ferienunterkünften aus der sogenannten Zone II, in der keine Kurabgabe erhoben wird, als Stadtvertreter an der Beratung und Beschlussfassung über die Satzung, die mit 14 Ja-Stimmen gegen 5 Nein-Stimmen bei drei Enthaltungen beschlossen worden ist, mitgewirkt haben. Zu dieser Problematik hat der Senat im Urteil vom 20. März 2002 zum Verfahren 2 K 10/99 (Die Gemeinde 2002, 159 = NordÖR 2003, 37 = SchlHA 2002, 217) folgendes ausgeführt:

Gemäß §§ 32 Abs. 3, 22 GO ist Gemeindevertretern die Mitwirkung u.a. in solchen Angelegenheiten untersagt, bei denen die Tätigkeit oder die Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils werden zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der landesrechtlichen Kommunalverfassungsgesetze unterschiedliche Auffassungen vertreten: Zum einen soll eine solche Unmittelbarkeit dann anzunehmen sein, "wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" (HessVGH, Urt. v. 10.03.1981 - 11 OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44). Maßgeblich ist damit die allein formale Erwägung, ob die Betroffenheit eines weiteren administrativen Umsetzungsaktes bedarf. Nach dieser Auffassung zählt der Erlass einer Abgabensatzung in aller Regel nicht zu den zur Ausschließung führenden Angelegenheiten, da das konkrete Abgabenschuldverhältnis erst mit dem Erlass eines Abgabenbescheides begründet wird und erst dadurch unmittelbare Vor- und Nachteile entstehen. Nach anderer Auffassung soll maßgeblich sein, ob der Gemeindevertreter auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zum Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (OVG Lbg., Beschl. v. 19.02.1981 - 14 C 1/80 -, NVwZ 1982, 44; ähnlich v. Mutius, VerwArch 65, 429, 435). Danach kommt es auf eine materielle Betrachtungsweise an: Es ist für die Auslegung des Begriffs der Unmittelbarkeit das gesetzgeberische Ziel zu beachten, die Entscheidungen der Gemeindevertretung von individuellen Sonderinteressen freizuhalten und auf diese Weise das Vertrauen in eine unvoreingenommene öffentliche Verwaltung zu stärken (OVG NW, Urt. v. 20.02.1979 - XV A 809/78 -, OVGE 34, 60 = NJW 1979, 470 = DVBI 1980, 68).

Eine historische Betrachtung bestätigt die zweite Ansicht. § 22 GO beruht - wie auch die Parallelvorschriften der anderen Bundesländer - auf einer Übernahme des Wortlauts des § 25 der Deutschen Gemeindeordnung (DGO) vom 30.01.1935 (RGBI S. 49). Zu dieser Vorschrift war allgemein anerkannt, dass sie "die Vettern- und Cliquenwirtschaft von vornherein unmöglich" machen sollte (vgl. Surèn/Loschelder, Die Deutsche Gemeindeordnung, Anm. 3 zu § 25; Kerrl-Weidemann, DGO, Vorb. § 25, jeweils unter Hinweis auf die amtliche Begründung) und dementsprechend weit auszulegen war. Das Merkmal der Unmittelbarkeit wurde demnach nicht im Sinne direkter Kausalität gedeutet; maßgeblich wurde auf das individuelle Sonderinteresse (im Gegensatz zum Gruppen- und Allgemeininteresse) abgestellt (Surèn/Loschelder, a.a.O.). Mit "unmittelbar" war nämlich die "unmittelbare persönliche Beteiligung" gemeint; an ihr sollte es dann fehlen, wenn der Mitwirkende lediglich als Angehöriger einer bestimmten Personengruppe, eines weiteren Kreises, also "mittelbar" betroffen war (vgl. Borchmann, NVwZ 1982 17, 18 m.w.N..).

Gestützt wird diese Auffassung durch eine objektiv-teleologische Auslegung. Der Zweck des Mitwirkungsverbotes ist u.a. die Erhaltung bzw. Festigung des Vertrauens der Bürger in die Objektivität der Verwaltungsführung. Um diesem Gesetzeszweck gerecht zu werden, genügt es nicht, die in Frage kommenden Sachverhalte unter eine schematisierende, nicht abgeleitete, sondern gegriffene Kausalitätsformel zu subsumieren. Die Norm liefe bei ihrer konsequenten Anwendung leer, da so gut wie alle Beschlüsse einer Gemeindevertretung eines Ausführungsaktes durch die Gemeindeverwaltung bedürfen (§ 50 Abs. 1 bzw. § 55 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 GO, § 3 Abs. 1 S. 1 AmtsO).

Die Voraussetzungen einer in diesem Sinne unmittelbaren Betroffenheit erfüllt der Erlass einer Abgabensatzung in aller Regel nicht. In diesen Fällen steht der abstrakte Charakter der Norm einer unmittelbaren Bevorzugung bzw. Benachteiligung entgegen (v. Mutius/Rentsch, Rn 6 zu § 22 GO). Abgabensatzungen belasten alle diejenigen gleichmäßig, die einen abgabenrechtlichen Tatbestand der Satzung erfüllen. Sie treffen den mit der Entscheidung befassten Gemeindevertreter nicht personenbezogen. Der Vor- oder Nachteil beruht allein auf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen durch den Beschluss betroffen werden (Gruppeninteressen, vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 GO).

An dieser Auffassung wird weiterhin festgehalten (vgl. schon Senatsurt. v. 06.11.2006 - 2 LB 23/06 -, Die Gemeinde 2007, 18 = NordÖR 2007, 82 = SchlHA 2007, 259). Ein Sonderfall, der es geböte, von diesem Grundsatz abzuweichen, ist nicht gegeben. Die angegriffene Satzung ist insoweit keinem Bebauungsplan vergleichbar, der einem überschaubaren Kreis von Grundstückeigentümern Rechte und Pflichten zuweist. Ebenso wenig liegt ein Sachverhalt vor, in dem die Satzung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einem Gemeindevertreter in besonderem Maße Vor- oder Nachteile verschaffte.

Die Satzung ist aber aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig und daher gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

Allerdings liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Kurabgabensatzung im Gebiet der Antragsgegnerin grundsätzlich vor. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 KAG in der am 29. März 2007 noch geltenden Fassung können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, im Bereich der Anerkennung für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen Kurabgaben erheben. Nach § 4 GO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 KAG wird die hierfür erforderliche Satzung durch die Gemeinde erlassen. Alle Ortsteile der im Jahre 2003 entstandenen Stadt Fehmarn sind als Kur- oder Erholungsort anerkannt. Der Ortsteil Burg auf Fehmarn ist im Jahr 1974 als Seeheilbad anerkannt worden. Auch der Ortsteil Neue Tiefe ist als Ortsteil der ehemals selbständigen Gemeinde Bannesdorf 1994 als Erholungsort anerkannt worden. Der Umstand, dass Burg und Neue Tiefe nach der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlich klassifiziert worden sind, weil deren Angebote an öffentlichen Einrichtungen, die Erholungszwecken dienen, unterschiedlich sind, ist insoweit irrelevant, weil bereits eine Anerkennung als Erholungsort ausreichend ist, um Kurabgaben erheben zu können.

Fraglich könnte sein, ob die von der Antragstellerin geäußerten Bedenken hinsichtlich fehlender Bestimmtheit der Grenzen des Erhebungsgebiets durchgreifen. Bei dem Erlass von Rechtsnormen erfordert es der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass die Normen so konkret gefasst werden, dass die den Vorschriften unterworfenen Bürger hinreichend zweifelsfrei den Inhalt der begründeten Verpflichtungen feststellen können (vgl. § 67 Abs. 2 LVwG). Gilt eine Satzung nicht für das gesamte Gemeindegebiet, muss sie so gefasst sein, dass jedermann hinreichend sicher den räumlichen Geltungsbereich der Norm feststellen kann. Eine Satzung, die über ihren Geltungsbereich Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig (OVG Schleswig, Urt. v. 23.02.1994 - 1 K 14/92 -, Die Gemeinde 1994, 164 zu einer Rechtsverordnung m.w.N.). Zweifel dieser Art bestehen nicht hinsichtlich der Grenzen der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn einschließlich des Ortsteiles Burgtiefe; diese sind katastermäßig erfasst. Fraglich ist, ob das auch für den Ortsteil Neue Tiefe gilt. Dieser gehört zur Gemarkung Sahrensdorf und war damit früher Teil der Gemeinde Bannesdorf. Zwar mag der - gegenwärtige - Bebauungszusammenhang Neue Tiefe abgrenzbar sein, doch gilt das nicht ohne weiteres auch für unbebaute Grundstücke. Da bereits der Aufenthalt im Erhebungsgebiet den Tatbestand der Kurabgabepflicht erfüllt, und dieser nicht auf bebaute Grundstücke beschränkt ist, sondern auch ein Übernachten auf einem Grundstück außerhalb der Bebauung im Zelt oder im Wohnwagen in Betracht kommt, sind diese Grundstücke einzubeziehen. Ob sich die notwendige Abgrenzung - etwa als Gemarkung oder Flur - parzellenscharf dem Liegenschaftskataster entnehmen lässt, ist nicht bekannt. Der Satzung ist auch kein Plan beigefügt, aus dem sich die Grenzen ergäben. Eine Klärung der aufgeworfenen Frage ist indes entbehrlich, weil die Begrenzung des Erhebungsgebietes aus anderen Gründen mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.

In seiner bisherigen Rechtssprechung hat der Senat die Frage offen gelassen, ob bei Anerkennung des gesamten Gemeindegebietes als Kur- oder Erholungsort eine Aufteilung in verschiedene Kurzonen mit unterschiedlich hohen Kurabgabesätzen überhaupt in Betracht komme. Eine derartige Differenzierung der Abgabesätze sei jedenfalls dann mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz unvereinbar, wenn sie allein daran anknüpfe, in welchem Teil des Anerkennungsbereiches sich das Quartier oder die Wohngelegenheit eines Kurgastes befinde (Urt. v. 12.03.1992 - 2 L 200/91 -, Die Gemeinde 1992, 255 = SchlHA 1993, 98; Urt. v. 04.10.1995 - 2 L 197/94 -, Die Gemeinde 1996, 80 = SchlHA 1996, 50). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat es für nicht sachgerecht angesehen, innerhalb der anerkannten Erhebungsgebiete den Ort der Unterkunft als Anknüpfungspunkt zu wählen, wenn es gelte, unter dem Aspekt der Gleichbehandlung den Vorteil zu bestimmen, der den Ortsfremden durch die Fremdenverkehrseinrichtungen vermittelt werde. Es komme deswegen ebenso wenig darauf an, welche dieser Kureinrichtungen von dem Ort der Unterkunft fußläufig erreichbar seien. Infolge der allgemeinen Verbreitung des privaten Kraftfahrzeugs seien Kurgäste in der Regel ohne weiteres in der Lage, die in einer nahe gelegenen anderen Ortschaft befindlichen Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000 - 11 CN 1.00 -, NordÖR 2001, 216).

In Anknüpfung an diese Rechtssprechung hat der Senat im Falle eines weitläufigen Stadtgebietes mit verschiedenen Ortsteilen, aber einheitlicher Anerkennung als Seebad, an der durch Urteil vom 12. März 1992 (a.a.O.) begründeten Rechtsprechung festgehalten und die Erhebung einer (einheitlichen) Kurabgabe auch in jenen Ortsteilen für rechtmäßig angesehen, die von den Kureinrichtungen weiter entfernt liegen (Urt. v. 22.08.2007 - 2 LB 17/07 -, Die Gemeinde 2007, 290 = NVwZ-RR 2008, 280). In dieser Entscheidung wird aber auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 (a.a.O.) verwiesen, wonach die Einteilung in Zonen und die Erhebung teilweise ermäßigter Kurabgaben in Ausnahmefällen zulässig sein könne, um dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit weiter Rechnung zu tragen. Dies gelte etwa dann, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten zu erwarten sei, "dass bestimmte Gäste, obwohl sie im Erhebungsgebiet Unterkunft nehmen, die dortigen Kureinrichtungen insgesamt merklich weniger frequentieren" und dies dazu führt, dass der mit der Abgabe abzugeltende Vorteil abnimmt. Diese Voraussetzungen sind auf dem Gebiet der Antragsgegnerin gegeben.

Angesichts der Konzentration der Kur- und Erholungseinrichtungen im Bereich der ehemaligen Stadt Burg auf Fehmarn im Süden der Insel und der großen Entfernung zu den im Norden belegenen Ortsteilen zu diesen baulichen Anlagen und Veranstaltungen ist zu erwarten, dass bestimmte Gäste, obwohl sie im Stadtgebiet - auf der Insel - Unterkunft nehmen, die dortigen Kureinrichtungen insgesamt merklich weniger frequentieren. Diese Annahme wird durch die Erhebungen der Antragsgegnerin zu Besucherzahlen bestimmter Kureinrichtungen gestützt. Zwar ist die Feststellung, dass nur ca. 16 % der Besucher des Südstrandes in Burgtiefe aus der sogenannten Zone II kommen, also nicht aus den Ortsteilen Burg, Burgtiefe und Neue Tiefe, wenig aussagekräftig, weil Strände als Kureinrichtungen an vielen Abschnitten der Inselküste vorhanden sind und der Südstrand daher keinen besonderen Anziehungspunkt bietet. Anders verhält es sich indes mit dem allein in Burg vorhandenen Wellenhallenbad. Zwar machen die Gäste aus der Zone II bei dieser Einrichtung etwas mehr als zwei Fünftel der Besucherzahl aus, doch ist dabei zu berücksichtigen, dass laut Kalkulation ca. 1,3 Mio Übernachtungen in der Zone II nur etwa 465.000 Übernachtungen in der Zone I gegenüberstehen. Daraus folgt, dass die außerhalb Burgs quartiernehmenden Gäste das Hallenbad deutlich seltener aufsuchen als die Gäste in Burg einschließlich Neue Tiefe. Dabei liegt es nahe, dass Hallenbadbesucher der Zone II eher aus der unmittelbaren Umgebung Burgs kommen und seltener aus den nördlichen Teilen der Insel. Dies wird auf andere Einrichtungen und Veranstaltungen im Bereich Burg zu übertragen sein.

Erfordern danach die örtlichen Verhältnisse unter Vorteilsgesichtspunkten eine Differenzierung der Kurabgabe innerhalb des Stadtgebietes, so verbietet aber der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der vom Satzungsgeber im Geltungsbereich seiner Normsetzungskompetenz zu beachten ist, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Begrenzung des Erhebungsgebietes und die völlige Freistellung der außerhalb dieses Gebietes (der Zone I) quartiernehmenden Gäste von der Kurabgabe. Auch jenen Gästen werden mit der Bereitstellung öffentlicher Einrichtungen zu Kur- und Erholungszwecken Vorteile geboten, die mit der Kurabgabe abzugelten sind. Wenn die Antragsgegnerin von der Möglichkeit, diese Abgabe zu erheben, Gebrauch macht, hat dies aus Gründen der Gleichbehandlung im gesamten Bereich der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort zu geschehen, gegebenenfalls - wie ausgeführt - mit Differenzierung in der Höhe der Abgabe.

Eine andere Beurteilung ist hier nicht etwa wegen des von der Antragsgegnerin mit dem Tourismus Förderverein Fehmarn e.V. geschlossenen Vertrages über die Gewährung eines Zuschusses in Höhe der der Zone II zugerechneten Kosten bereitgestellter Kur- und Erholungseinrichtungen geboten. Abgesehen davon, dass rechtliche Bedenken dagegen bestehen, den Kurbetrieb der Antragsgegnerin gleichsam in zwei Einrichtungen mit getrennten Kalkulationen der Kurabgabe aufzuspalten, führt der von den Mitgliedern des Vereins, also den Vermietern und Campingplatzbetreibern, aufgebrachte und der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellte Betrag nicht zu einer Ablösung der richtigerweise auch von den Gästen der Zone II zu erhebenden Kurabgabe. Vermieter und Campingplatzbetreiber werden zwar als Unterkunftsgeber durch die angefochtene Satzung in die Pflicht genommen und haften gemäß § 10 Abs. 6 KAS sogar für die Einziehung und Abführung des sogenannten Tourismusbeitrages (= Kurabgabe), doch sind sie nicht Abgabeschuldner gemäß § 2 KAS. Die durch die Beschränkung des Erhebungsgebietes verursachte Ungleichbehandlung der Gäste in den Zonen I und II kann durch Zahlungen des Tourismus Fördervereines nicht ausgeglichen werden.

Bei einheitlicher Kalkulation der Kurabgabe für das gesamte Stadtgebiet verbunden mit einer Differenzierung in der Abgabenhöhe ist der Antragsgegnerin eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzubilligen. Eine von der Satzung vorgenommene Regelung muss sich nur jeweils auf einleuchtende Gründe zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000, a.a.O., m.w.N.).

Dies gilt zum einen für die Frage der räumlichen Begrenzung von Zonen mit unterschiedlicher Abgabenhöhe. Insoweit sind nachvollziehbare Kriterien für eine Vorteilsabstufung zu wählen, die zugleich dem Bestimmtheitserfordernis bei der Grenzziehung Rechnung tragen. Dabei erscheint es sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin sich bei einer Festlegung unterschiedlicher Vorteilslagen im Stadtgebiet nicht (nur) an den ehemaligen Ortsgrenzen orientiert, sondern an sonstigen geografischen Gegebenheiten, die für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme von Kur- und Erholungseinrichtungen bedeutsam sind. Dies ist etwa bezüglich des Ortsteils Neue Tiefe schon geschehen, gilt aber in vergleichbarer Weise für die umliegenden Ortschaften im südlichen Teil der Insel.

Der weite Gestaltungsspielraum besteht zum anderen auch für die Vorteilsbemessung und die daran anknüpfende Abstufung der Kurabgabe. Dieser Spielraum ist überschritten, wenn - wie von der Antragsgegnerin zunächst vorgesehen - die Kosten der in den jeweiligen Zonen vorhandenen Kur- und Erholungseinrichtungen getrennt erfasst und die Kurabgabe in der Zone II daran orientiert nur ein Fünftel der in der Zone I zu entrichtenden Kurabgabe ausmachen würde. Dies vernachlässigte, dass die Gäste der Zone II mit der stark "verbilligten" Gästekarte zur freien oder vergünstigten Inanspruchnahme des Angebotes aller kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen und Teilnahme an Veranstaltungen auch in der Zone I berechtigt wären. Darf einerseits der zu gewährende "Rabatt" nicht nur symbolischen Charakter haben (BVerwG, Urt. v. 27.09.2000, a.a.O.), so darf die in der geringer bevorteilten Zone erhobene Abgabe auch nicht auf eine gleichsam symbolische Größenordnung reduziert werden. Eine Differenzierung des Abgabesatzes, wie er bereits jetzt in § 5 KAS für Haupt- und Zwischensaison vorgesehen ist, dürfte sachlich vertretbar sein.

Die Rechtswidrigkeit der Beschränkung des Erhebungsgebietes führt zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. Für die darauf nicht unmittelbar abstellenden Regelungen bleibt kein eigenständiger Anwendungsbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO keine Gründe vorliegen.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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