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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: 2 KN 3/06
Rechtsgebiete: GkZ SH, KAG SH, LAbfWG SH


Vorschriften:

GkZ SH § 18
KAG SH § 6
LAbfWG SH § 5
1. Es liegt grundsätzlich im Organisationsermessen des Satzungsgebers, die Leistungsbereiche der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" abzugrenzen und Gebührentatbestände zu definieren (hier: keine gesonderte Gebühr für die Entsorgung von Papier).

2. Zur Berücksichtigung von Nachsorgekosten für eine stillgelegte Deponie in der Gebührenkalkulation.

3. Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommene Leistungen Dritter können auch dann erforderliche Kosten sein, wenn die Beauftragung nicht unter Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine günstigere Erfüllung der Aufgabe auszuschließen ist.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 2 KN 3/06

verkündet am 13.02.2008

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Wirksamkeit der 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung vom 13.12.2005)

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenschuldner dürfen die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller begehren im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Feststellung, dass Art. II der 1. Nachtragssatzung zur Abfallgebührensatzung der Stadt Neumünster vom 13. Dezember 2005, soweit darin die Gebühren für das Abfallsystem der "Grauen Tonne" festgesetzt worden sind, unwirksam ist.

Die Antragsteller sind zwei Ehepaare, die im Stadtgebiet der Antragsgegnerin wohnen und deren Grundstücke an die Abfallbeseitigung der Antragsgegnerin angeschlossen sind. Sie wurden dafür für das Jahr 2006 zu jeweils 94,00 € für Abfallgebühren für die Entleerung der grauen Tonne (Restabfallbehälter) herangezogen. Die Antragsteller sind nicht an die Bioabfallbeseitigung angeschlossen, weil sie ihren Bioabfall auf ihrem Grundstück selbst kompostieren. Sie haben sich auch nicht der durch die Beklagte angebotenen Entsorgung für Papier, Pappe und Kartonagen (Blaue Tonne) angeschlossen.

Die Antragsgegnerin betreibt gemäß § 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Neumünster (Abfallwirtschaftssatzung; im Folgenden: AbfWS) vom 09. Juni 2004 zur Erfüllung der Aufgabe der Abfallbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet einschließlich der Altdeponie Niebüller Straße eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. In § 5 AbfWS ist ein Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang für alle Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücks vorgesehen. Die Antragsgegnerin stellt für das Einsammeln des Abfalls drei unterschiedliche Tonnen zur Verfügung. Für den Restabfall wird eine graue, für den Bioabfall eine grüne und für Papier, Pappe und Kartonage (PPK) eine blaue Tonne zur Verfügung gestellt. Für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Abfallgebührensatzung (im Folgenden: AbfGS) erhoben.

Mit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 14.05.2001 haben sich die Antragsgegnerin und der Kreis Plön gegenüber dem Kreis Rendsburg-Eckernförde verpflichtet, im Interesse einer gemeinsamen, sicheren, umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Abfallentsorgung bei der Erfüllung der Entsorgungspflicht zusammenzuarbeiten. Die Antragsgegnerin hat sich verpflichtet, ab dem 01.06.2005 dem Kreis Rendsburg-Eckernförde alle eingesammelten Abfälle aus privaten Haushaltungen und vergleichbare Abfälle sowie Sperrmüll ohne Elektroschrott und ab dem 01.01.2004 alle getrennt erfassten Papiere, Pappen und Kartonagen zu übergeben, während der Kreis Rendsburg-Eckernförde für die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben notwendigen Anlagenkapazitäten zu sorgen und die Behandlung der Abfälle einschließlich Verwertung oder Beseitigung von Wert- und Reststoffen sicherzustellen hat. Die Vertragspartner gingen gem. § 2 Abs. 3 der Vereinbarung davon aus, dass die Abfälle dem Kreis Rendsburg-Eckernförde an den entsprechenden Behandlungsanlagen übergeben werden, und zwar am Standort Neumünster/Wittorferfeld für den privaten Hausmüll und Borgstedt/Borgstedtfelde für PPK. So wird auch verfahren. Der Kreis Rendsburg-Eckernförde erhält für seine Leistung einen Aufwendungsersatz pro übergebener Gewichtseinheit, der mit 85,85 €/Mg (Preisbasis 2000) angegeben wurde. Dieser wird nach einer vereinbarten Berechnungsformel jährlich angepasst. Die Vereinbarung ist bis zum 31.12.2020 befristet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.

Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 02. Dezember 2003 die Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung), die nach einem Ratsbeschluss der Antragsgegnerin durch 1. Nachtragssatzung vom 13. Dezember 2005 geändert wurde. Art. II dieser 1. Nachtragssatzung ersetzt die ursprüngliche Anlage zur Abfallgebührensatzung und legt die Gebühren getrennt nach System "Graue Tonne" und "Grüne Tonne" neu fest. Die Anlage hat hinsichtlich der Gebühren für die graue Tonne folgenden Inhalt:

 Gebührentarif   
 System "Graue Tonne" (Restabfälle)EntsorgungsgebietEntsorgungsgebiet
  A*B**
Größe in LiternBezeichnung (Leerung, Nutzung je Anschlussnehmer)EuroEuro
2402-wöchentlich243228
1202-wöchentlich164149
1204-wöchentlich10194
1202-wöchentllich, gem. Nutzung mit Nachbarn10194
1204-wöchentlich, gem. Nutzung mit Nachbarn7067
1.100wöchentlich1.5851.585
1.100 2-wöchentlich970970

*= Vollservice - Gefäß wird durch Mitarbeiter des TBZ vom Grundstück geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt.

**= Teilservice - Gefäß ist vom Anschlussnehmer am Straßenrand zur Leerung bereitzustellen.

Die Satzung wurde zum 01. Januar 2006 in Kraft gesetzt. Sie wurde in der Presse am 20. Dezember 2005 veröffentlicht.

Zur Begründung ihres am 15. Dezember 2006 eingereichten Normenkontrollantrages machen die Antragsteller geltend, dass sie durch die Festsetzung der Gebührenhöhe, wie sie sich aus der Anlage zur 1. Nachtragssatzung ergebe, in ihren Rechten verletzt würden. Dadurch seien die Gebühren für die Abfallentsorgung der grauen Tonne um 44,7 % erhöht worden. Sie verweisen darauf, dass die Antragsgegnerin Hauptgesellschafterin der SWN (Stadtwerke Neumünster) Beteiligungen GmbH Neumünster sei, die wiederum die Holding-Gesellschaft der Antragsgegnerin sei. Zu der Holding gehörten die SWN Stadtwerke Neumünster GmbH zu 75,1 %, die SWN Bäder- und Verkehr GmbH zu 100 % Anteilen sowie die SWN Entsorgung GmbH zu 100 % Anteilen einschließlich deren Beteiligungsunternehmen der MBA (Mechanisch-Biologische Aufbereitungsanlage Neumünster GmbH) zu 73,7 % Anteilen. Die SWN Beteiligungen GmbH habe die von ihr auf dem Deponiegelände gebaute MBA-Anlage seit dem 01. Juni 2005 an die MBA Neumünster GmbH vermietet bzw. verpachtet.

Die Antragsgegnerin habe mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 15. Mai 2003 die in ihrem Gebiet erfassten überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen, zusammen mit dem Kreis Plön, dem Kreis Rendsburg-Eckernförde übertragen, um diese Abfälle zu behandeln, zu verwerten oder zu beseitigen. Deshalb würden die von der Antragsgegnerin in Neumünster gesammelten Abfälle dem Kreis Rendsburg-Eckernförde bzw. der von diesem mit der Entsorgung beauftragten Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH (AWR) in Neumünster am Standort der MBA übergeben. Die Antragsgegnerin zahle dafür an den Kreis Rendsburg-Eckernförde bzw. die AWR ein Entgelt für die Behandlung der Abfälle in Höhe von 85,85 Euro pro Mg nach einer Preisbasis aus dem Jahre 2000. Dieses Entgelt werde jährlich nach einer komplizierten in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ausgehandelten Formel erhöht. Die SWN Entsorgung GmbH habe zum 01. Juni 2005 durch gesetzliche Vorschrift ihre bisherige Aufgabe, Siedlungsabfälle zu deponieren, verloren. Die MBA Neumünster GmbH bearbeite den ihr von der AWR angelieferten Restmüll zu Ersatzbrennstoff, den sie auf Grund eines langfristigen Vertrages an die TEV (Thermische Ersatzbrennstoff-Verbrennungsanlage) liefere. Die MBA GmbH und die SWN Stadtwerke GmbH hätten dafür einen Preis von 79,00 Euro pro Mg ausgehandelt.

Die Antragsgegnerin verletze das in § 6 Abs. 2 KAG zum Ausdruck kommende Kostendeckungsprinzip, wonach durch Benutzungsgebühren keine Gewinne erwirtschaftet werden dürften. Diese Vorschrift werde von der Antragsgegnerin nicht eingehalten. So habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... für das Geschäftsjahr 2005 der SWN Beteiligungen GmbH festgestellt, dass diese insbesondere unter Berücksichtigung der Wertschöpfung der thermischen Ersatzbrennstoff-Verwertungsanlage TEV ein prognostiziertes Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von rund 6,1 Mio. Euro erwarte. Auf Grund eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der SWN Beteiligungen und der Antragsgegnerin müsse diese mindestens einen Teil des Gewinns an die Antragsgegnerin abliefern. Da außer den SWN Stadtwerke alle anderen Gesellschaften der SWN Beteiligungen GmbH eher defizitär seien, erwirtschafte allein die SWN Stadtwerke den Gewinn. Dabei spiele der von der TEV erwirtschaftete Gewinn eine beachtliche Rolle. Die TEV könne diesen Gewinn jedoch nur erwirtschaften, weil die MBA pro gelieferte Tonne Ersatzbrennstoff einen Preis von 79,90 Euro zahlen müsse. Die MBA wiederum könne diesen Preis nur bezahlen, weil die Antragsgegnerin von den Antragstellern die in der angegriffenen Satzung festgesetzten erhöhten Gebühren erhebe. Die Gewinnerzielung resultiere aus dem Kreislauf des Geldes, denn sie, die Antragsteller, zahlten Gebühren an die Antragsgegnerin, die diese an den Kreis Rendsburg-Eckernförde weiterleite. Die AWR bezahle mit dem erhaltenen Geld die MBA GmbH, die zunächst die Miet- und Pachtpreise an die SWN Beteiligungen GmbH begleiche, und die Verbrennungskosten an die TEV. Von diesen Gewinnen müsse die Stadtwerke GmbH auf Grund vertraglicher Verpflichtungen einen beachtlichen Betrag an die SWN Beteiligungen liefern, die wiederum nach vertraglicher Festlegung einen Großteil ihres Gewinns an die Antragsgegnerin auszuschütten habe. So sei z.B. aus dem Gewinn des Jahres 2005 eine Vorabgewinnausschüttung von 3.3 Mio. Euro bereits am 09. Dezember 2005 an die Antragsgegnerin ausgezahlt worden.

Die festgesetzten Gebühren seien auch deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin durch die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 14. Mai 2001 dem Kreis Rendsburg-Eckernförde die Teilaufgabe übertragen habe, die von ihr eingesammelten Abfälle gegen einen Aufwendungsersatz zu behandeln, ohne dass dafür eine Ausschreibung oder ähnliches durchgeführt worden sei, so dass die Leistungen an den Kreis Rendsburg-Eckernförde keine erforderlichen Kosten i.S.v. § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG seien. Darüber hinaus würden die Entgelte jährlich angepasst werden. Damit sei das Entgelt für rund 20 Jahre festgesetzt worden. Das sei unzulässig, da heute überhaupt nicht zu übersehen sei, mit welcher Technik in der Abfallentsorgung welche Kosten entstünden und dem Gebührenzahler auferlegt werden könnten.

Die Gebührenfestsetzung sei darüber hinaus auch noch deshalb rechtswidrig, weil die Entsorgung der blauen Tonne gebührenfrei ausgestaltet worden sei und die Kosten dafür zum Teil über die Gebühren der grauen Tonne bezahlt würden. Dieses sei eine unzulässige Quersubventionierung von der grauen hin zur blauen Tonne.

Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin Kosten in die Kalkulation aufgenommen, die nicht gebührenfähig seien. Dabei handele es sich zunächst um Anteile für die Kosten der Selbstverwaltungsgremien und des Oberbürgermeisters. Der behauptete Anstieg des Gebührenbedarfs für 2006 und der Preisanstieg für die Altabfallbehandlung gegenüber der Deponierung von 70 % seien nicht vernünftig begründet. Die Kalkulationsgrundsätze stimmten nicht. Selbst wenn die Abfallbehandlung durch die MBA Mehrkosten von 1.4 Mio. Euro pro Jahr erfordere, werde darüber nichts gesagt, ob diese Kosten gebührenfähig seien. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin bei der Kalkulation jeweils die Ergebnisse des Vorjahres berücksichtigt und diese einfach fortgeschrieben, ohne auf Besonderheiten der Kostenentwicklung einzugehen oder diese zu überprüfen. In der Kalkulation habe die Antragsgegnerin Personalkosten u.a. von drei Stellen berücksichtigt, die nach einem Beschluss der Ratsversammlung vor etwa 2 oder 3 Jahren hätten eingespart werden sollen. Daraus ergebe sich, dass diese drei Stellen zur Erbringung der Leistungen nicht erforderlich und damit auch nicht gebührenfähig seien. Entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c LAbfWG habe die Antragsgegnerin die Kosten der Nachsorgebehandlung für die Altdeponie Niebüller Straße als gebührenfähig in die Kalkulation einberechnet. Dieses sei unzulässig. Die seinerzeit von der Antragsgegnerin angelegte Rücklage sei vor einigen Jahren aus nicht mehr bekannten Gründen aufgelöst worden.

Die Antragsteller beantragen,

Art. II der 1. Nachtragssatzung der Antragsgegnerin vom 13. Dezember 2005 zu ihrer Abfallgebührensatzung vom 12. Dezember 2003 hinsichtlich des Systems "Graue Tonne" für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält die 1. Nachtragssatzung für rechtmäßig. Dabei vertritt sie die Auffassung, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 14. Mai 2001, den sie, die Antragsgegnerin, mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde geschlossen habe, rechtmäßig sei. Zwar sei der Vertrag zuvor nicht ausgeschrieben worden, jedoch habe die AWR im Jahre 2000 eine europaweite Ausschreibung für das Kreisgebiet durchgeführt und zum damaligen Zeitpunkt sei ein Zuschlag erteilt worden für die Abfallentsorgung zu einem Preis von 76,50 Euro pro Mg. Im Hinblick auf die unter Zugrundelegung der zusätzlichen Abfallmengen erwarteten Kosteneinsparungen, die durch die Müllverwertung entstehenden Mehrkosten und den prognostizierten Transport- und Logistikaufwand sowie die Verwaltungskosten habe man sich auf ein Entgelt in Höhe von 85,85 € auf der Preisbasis 2000 verständigt. Auch wenn der mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde vereinbarte Preis nicht durch eine Ausschreibung ermittelt worden sei, sei damit nicht gleichsam im Wege einer Automatik die Folge verbunden, dass die Kosten in die Kalkulation nicht eingestellt werden dürften. Das Vergaberecht diene dem Schutz der Bieter und nicht dem Schutz der Gebührenzahler, so dass eine unterbliebene Ausschreibung nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit von Gebührensätzen führe, wenn die Angemessenheit der Entgelte für die in Anspruch genommenen Fremdleistungen nachgewiesen sei. Das an den Kreis Rendsburg-Eckernförde zu zahlende Entgelt entspreche einem marktüblichen Preis. Es sei erkennbar, dass die zu zahlenden Entgelte für die Abfallbeseitigung in Neumünster landesweit gesehen günstig seien und auch bundesweit keinen Vergleich zu scheuen bräuchten. Mit dem öffentlich-rechtlichen Vertrag habe man eine landespolitische Vorgabe erfüllt, auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu kooperieren und eine langfristige Entsorgungs- und Gebührensicherheit zu gewährleisten, insbesondere durch Ausnutzung von Synergie-Effekten bei geringen Kosten für eine optimale Abfallentsorgung zu sorgen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sei eine Preisgleitklausel enthalten, die nach einer festen Formel berechnet werde.

In die Kalkulation seien keine Kosten für die Selbstverwaltungsorgane und für den Oberbürgermeister eingerechnet worden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller seien die Vorjahresergebnisse auch nicht einfach fortgeschrieben worden, sondern es sei jede Kostenposition überprüft worden.

Schließlich habe sich auch das Angebot einer gebührenfreien Entsorgung der blauen Tonne für PPK bewährt. Ansonsten sei zu befürchten, dass PPK überwiegend in der grauen Tonne entsorgt würde. Mit diesem Wertstoff ließen sich aber Erlöse erzielen, die sich positiv auf die Gebührenhöhe auswirkten. Es liege deshalb kein Widerspruch vor, dass die Kosten für die Beseitigung von PPK zu einem geringen Teil auch aus der Gebühr für die graue Tonne gedeckt werden dürften. Eine Quersubventionierung der blauen Tonne sei zulässig. Sie, die Antragsgegnerin, sei als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet, eine Entsorgung und Verwertung von PPK sicherzustellen. Damit werde ein Anreiz zur Trennung des Abfalls zur Verwertung von dem zur Beseitigung vorgesehenen Müll erwartet.

Die Ratsversammlung der Antragsgegnerin habe auch nicht die Streichung von zwei bis drei Stellen im Bereich der Müllabfuhr beschlossen. Man habe sich bei dem Kostenanschlag für das Personal an der Kostensituation im Stellenplan für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der absehbaren Lohnsteigerungen orientiert. Selbst bei Einsparung von drei Müllwerkern würden lediglich 100.000,-- Euro jährlich gespart werden können. Im Rahmen der Kalkulation sei eine Personalkostenreduzierung von 66.000,-- Euro berücksichtigt worden. Dann wären aber lediglich 34.000,-- Euro zu Unrecht in die Kalkulation eingeflossen, die noch nicht einmal 0,5 % der für die Abfallentsorgung veranschlagten Gesamtkosten ausmachten. Diese mögliche Fehlerquote liege unterhalb der Toleranzgrenze, die der Gebührenzahler hinnehmen müsse.

Die von den Antragstellern gerügten Nachsorgekosten für die Altdeponie in Höhe von 43.000,-- Euro dienten der laufenden Unterhaltung für die abgeschlossene Deponie. Diese Kosten seien in den vorangegangenen Gebührenkalkulationen nicht berücksichtigt worden. Die früher gebildeten Rücklagen seien für die Rekultivierung der Deponie Niebüller Straße anlässlich ihrer Stilllegung verwendet worden. Die Nachsorgekosten betrügen nicht einmal 1 % der für die Abfallentsorgung veranschlagten Gesamtkosten.

Etwaige vertragliche Beziehungen zwischen den SWN und der Antragsgegnerin hätten keine rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für die 1. Nachtragssatzung sei lediglich das zu zahlende Entgelt an den Kreis Rendsburg-Eckernförde. Allerdings sei sie, die Antragsgegnerin, alleinige Gesellschafterin der SWN Beteiligungen GmbH. Es sei aber kein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden.

Der Kostenanstieg für das System der grauen Tonne seit dem 01. Januar 2006 sei dadurch erklärbar, dass Restabfälle kostenaufwendiger behandelt und entsorgt werden müssten. Eine Verwertung des Abfalls sei um 70 % teurer als dessen Deponierung.

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin haben dem Gericht vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig.

Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für die Überprüfung der Gültigkeit einer kommunalen Satzung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO gegeben und der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der 1. Nachtragssatzung zur Satzung der Stadt Neumünster über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen zur Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 13. Dezember 2005 gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die Antragsteller sind als Eigentümer von Wohngrundstücken, die zu den Kosten der Abfallentsorgung für den Restmüll herangezogen werden, auch antragsbefugt. Soweit mit der 1. Nachtragssatzung der Antragsgegnerin auch die Gebühren für die Entsorgung des Bioabfalls erhöht worden sind, für die die Antragsteller nicht herangezogen werden, sind diese nicht Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens.

Der Antrag ist aber nicht begründet.

Formelle Bedenken gegen die Rechmäßigkeit der Satzung werden von den Antragstellern nicht vorgetragen und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Auch inhaltlich ist Art. II der 1. Nachtragssatzung hinsichtlich des - allein zu prüfenden - Gebührentarifs für das System "Graue Tonne" nicht zu beanstanden. Insbesondere trägt die vorgenommene Gebührenkalkulation die festgelegten Gebührensätze.

Gemäß § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung dem Vorteil einzelner oder Gruppen von Personen dient, soweit der Vorteil nicht auf andere Weise ausgeglichen wird. Die Benutzungsgebühren sollen so bemessen werden, dass sie die Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG). Daraus ergibt sich - neben einem Kostendeckungsgebot - ein Kostenüberschreitungsverbot in dem Sinne, dass nur die für die Leistungserbringung erforderlichen Kosten gebührenfähig sind; nicht dagegen überflüssige oder übermäßige Kosten (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurt. v. 30.01.1995 - 2 L 128 / 94 -, Die Gemeinde 1995, 86, 87; v. 24.10.2007 - 2 LB 36/06 -, Juris). Die erforderlichen Kosten sind regelmäßig im Rahmen einer (Voraus-) Kalkulation für eine Rechnungsperiode zu veranschlagen, wobei diese gemäß § 6 Abs. 2 Satz 8 KAG einen Zeitraum von bis zu drei Jahren umfassen kann, um in einem weiteren Schritt unter Berücksichtigung der voraussichtlich in Anspruch genommenen Leistungseinheiten die Gebührenhöhe durch Satzung (§ 2 Abs. 1 KAG) festzulegen. Der die Gebührenhöhe ausweisende Gebührensatz ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn sich am Ende der Kalkulationsperiode eine - nicht beabsichtigte - Kostenüberdeckung herausstellt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die erstellten Prognosen und Wertungen auf begründeten Annahmen beruhen und der Satzungsgeber den ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten hat. Der Gebührensatz ist dagegen fehlerhaft und mithin die entsprechende Vorschrift der Satzung nichtig, wenn die Gebührenkalkulation von sachfremden Erwägungen, wie der Absicht einer Gewinnerzielung, getragen worden ist oder aber die Anwendung unrichtiger Kalkulationsmethoden oder Verwendung unzutreffender Daten zu einer erheblichen Kostenüberdeckung und damit zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots führt (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 108 ff. m.w.N.). Derartige Fehler liegen hier nicht vor.

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 KAG sind (sämtliche) erforderliche Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung gebührenfähig. Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung sind weit zu verstehen. Dies gilt bei vollkostenrechnenden Einrichtungen schon deshalb, weil die Vollfinanzierung über Gebühren - ohne den Einsatz allgemeiner Haushaltsmittel - anzustreben ist. Dementsprechend sind die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Gegenbegriff zu dem der Kosten ist der der Leistung. Grundsätzlich ansatzfähig sind daher Kosten, die auf Aufwendungen beruhen, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Zur betrieblichen Leistungserstellung gehören nicht nur die konkreten Entsorgungsleistungen, vielmehr ist auf die Leistungserstellung insgesamt abzustellen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.10.1998 - 2 S 399/97 -, KStZ 1999, 168). Der Träger der Einrichtung Abfallbeseitigung hat nicht nur die aktuelle Entsorgung bestimmter anfallender und überlassener Abfälle (§ 3 Abs. 2 LAbfWG i.V.m. § 15 KrW-/AbfG), sondern auch die Entsorgungssicherheit zu gewährleisten (§ 3 Abs. 2 LAbfWG; vgl. Senatsurt v. 22.10.2003 - 2 LB 148/02 -, Die Gemeinde 2004, 123 = NordÖR 2004, 258 = SchlHA 2004, 347).

Erforderlich - und damit gebührenfähig - sind danach zunächst die Kosten, die der Antragsgegnerin durch Einsatz ihres Personals und eigener Sachmittel erwachsen. Soweit die Antragsteller die Auffassung vertreten, bei den Personalkosten dürften die Kosten für den Oberbürgermeister und sein Vorzimmer nicht berücksichtigt werden, so hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese Kosten in die Kalkulation auch nicht eingestellt worden seien. Aus der Gebührenkalkulation (Pkt. 3.3.6. der Drucksache Nr. 0770/2003/DS, S. 20) ergibt sich, dass neben den Personalkosten für die Abfallentsorgung Erstattungen für die erbrachten Service- und Steuerungsleistungen an die städtischen Fachdienste berücksichtigt worden sind. Dazu zählen Kosten des Fachdienstes Personalwesen für alle Personalangelegenheiten, Kosten des Fachdienstes Haushalt und Finanzen, der Arbeitsgruppe Steuern und Abgaben für die Erstellung der Gebührenbescheide und der Stadtkasse für den Gebühreneinzug, Kosten der EDV-Dienste sowie Kosten für die Rechtsabteilung, den Fachdienst Allgemeine Dienste und den Personalrat. In dieser abschließenden Aufzählung sind die Kosten des Oberbürgermeisters nicht enthalten. Aber selbst wenn diese enthalten wären, stünde dies in Einklang mit § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KAG. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen auch die Kosten der Gemeindeorgane (Oberbürgermeister, Selbstverwaltungsgremien) einschließlich der dafür anfallenden Vorzimmertätigkeiten in die Kalkulation eingestellt werden (Urt. v. 24.11.2007 - 2 LB 34/06 - und - 2 LB 36/06 -, Juris, betreffend Niederschlagswassergebühren und Schmutzwassergebühren nebst Hinweisen auf abweichende Auffassungen in anderen Bundesländern). Daran wird festgehalten. Nur auf diese Weise wird gewährleistet, dass Einrichtungen, die einem festen Benutzerkreis dienen, sich wirtschaftlich selbst tragen und nicht durch Leistungen aus allgemeinen Haushaltsmitteln mitfinanziert werden.

Dem Vorwurf der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die Kosten insgesamt einfach fortgeschrieben, ohne auf Besonderheiten der Kostenentwicklung einzugehen oder diese gar zu prüfen, ist die Antragsgegnerin mit nachvollziehbaren Begründungen entgegengetreten. Die Kalkulation von Gebührensätzen bedarf einer Vorauskalkulation. Dabei haben die kommunalen Körperschaften den erwarteten Gebührenbedarf sorgfältig und sachgerecht zu schätzen und nach dem Ergebnis dieser Schätzung die Gebührensätze so festzulegen, dass bewusste Überschüsse vermieden werden. Diese Schätzung bezieht sich zum einen auf die voraussichtlichen im Verlaufe der Festsetzungsperiode anfallenden Kosten, zum anderen auf die Anzahl der voraussichtlichen Verbrauchs- oder Benutzungseinheiten. Dabei sind die für die Zukunft geschätzten Zahlen aus den Ergebnissen der Vergangenheit sowie aus Unterlagen oder Angaben vergleichbarer Einrichtungen abzuleiten (Senatsurt. v. 09.07.2003 - 2 KN 4/02 -, KStZ 2004, 14 = SchlHA 2004, 188). Dass diesen Anforderungen nicht entsprochen wurde, ist weder aus den insoweit nicht präzisierten Angaben der Antragsteller noch aus anderen Anhaltspunkten ersichtlich.

Ausgehend davon, dass die Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 AbfGS zur Stetigkeit der Gebührensätze eine Kalkulationsperiode von drei Jahren zugrunde legt, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sich bereits am Ende des zweiten Jahres aufgrund der Kostenentwicklung auf die Ist-Zahlen des Vorjahres bezieht und darüber hinaus die Zahlen des laufenden Jahres für die nächste Kalkulationsperiode hochrechnet. Dies in Betracht ziehend ist die Berücksichtigung der tatsächlichen Personalkosten des Jahres 2004 und die Überprüfung der Stellen nach dem Stellenplan für das Jahr 2005 als Ausgangslage für die Kalkulation für die Jahre 2006-2008 nicht zu beanstanden.

Der Behauptung der Antragsteller, die Ratsversammlung habe vor einigen Jahren beschlossen gehabt, drei Stellen für den Bereich der Abfallentsorgung zu streichen, diesen Beschluss aber jedenfalls in der Kalkulation der Gebühren nicht umgesetzt, brauchte nicht weiter nachgegangen zu werden. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin einen solchen Beschluss bestreitet, ist maßgeblich auf ihre in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung abzustellen, dass aufgrund einer Wirtschaftsprüfung vor einigen Jahren die Empfehlung ausgesprochen worden sei, sieben Stellen bei der Müllabfuhr zu streichen; es sich aber später herausgestellt habe, dass die Aufgabe mit dem entsprechend verringertem Personal nicht zu leisten sei und man dieses wieder um ca. drei Stellen aufgestockt habe. Aus dieser Vorgehensweise ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in die Kalkulation eingestellten Personalkosten nicht für die Leistungserbringung erforderlich seien.

Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin, wie die Antragsteller behaupten, bei ihrer Personalkalkulation von einer durchschnittlichen Anzahl von 25 Krankheitstagen pro Arbeitnehmer ausgeht, während nach Informationen aus der Presse Arbeitnehmer durchschnittlich nur elf Tage krank seien. Unbeschadet der Frage, ob die genannten Zahlen zutreffen, ist zu berücksichtigen, dass insoweit nicht auf Durchschnittswerte aller Berufsgruppen abgestellt werden darf, sondern die Antragsgegnerin ihre Erfahrungswerte für die Krankheitstage der in der Einrichtung Beschäftigten in die Kalkulation einzubringen hat.

Die der Antragsgegnerin durch Einsatz eigenen Personals und Materials entstehenden Kosten decken nicht nur das Einsammeln und Weiterleiten von Restabfällen in der grauen Tonne, sondern auch die davon getrennte Erfassung von Papier, Pappen und Kartonagen ab. Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Kosten insgesamt den Gebühren für die graue Tonne zugerechnet werden.

Die gebührenpflichtigen Benutzer einer Einrichtung dürfen über die Gebühren lediglich in dem Maße und mit den Kosten der Einrichtung belastet werden, wie die Leistungserstellung nur ihretwegen nötig ist. Zum einen erfordert daher die Entstehung der Gebühr die tatsächliche Inanspruchnahme. Zum anderen müssen die mit der Gebühr zu entgeltenden Leistungen und die bei deren Erstellung anfallenden Kosten einem satzungsmäßig bestimmten Gebührentatbestand zuzuordnen sein. Eine tatbestandliche Abgrenzung ist erforderlich, wenn von der Einrichtung verschiedenartige Leistungen nebeneinander erbracht werden (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 67 f.). Deshalb dürfen Kosten, die durch die Erstellung einer besondern Leistung, die von einem besonderen Nutzerkreis abgerufen wird oder die nach speziellen Maßstäben verteilt werden, grundsätzlich nicht Kostenstellen zugeordnet werden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen (Senatsurt. v. 05.04.2000 - 2 L 215/98 -, Die Gemeinde 2000, 234 = NordÖR 2000, 307; v. 24.10.2007 -2 LB 34/06 -, juris). Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz der Leistungsproportionlität hat der Senat z. B. in einem Fall angenommen, in dem innerhalb der Einrichtung Abwasserentsorgung in einigen Teilen der Gemeinde ausschließlich Schmutzwasser in die Kanalisation eingeleitet werden durfte, nicht aber Niederschlagswasser. Für die dort ansässigen Grundstückseigentümer stellte sich die Regenentwässerung als eine Leistung dar, an der sie selbst keinen Anteil hatten. Mit den für diese fremdnützigen Leistungen anfallenden Kosten durften sie nicht belastet werden (Senatsurt. v. 17. 01. 2001- 2 L 9/00 -, NordÖR 2001, 307 = SchlHA 2001, 293). Diese Überlegungen beruhen nicht zuletzt auf Besonderheiten leitungsgebundener Einrichtungen und sind auf die Abfallentsorgung hinsichtlich der Kosten für die von der Antragsgegnerin in der grauen Tonne einerseits und der blauen Tonne andererseits erfassten Abfälle nicht zu übertragen.

Mit der Bereitstellung der blauen Tonne trägt die Antragsgegnerin den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft des § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG Rechnung, wonach Abfälle u. a. stofflich zu verwerten sind. Diese Zielsetzung kann umso leichter erreicht werden, je stärker werthaltige Abfälle schon vor ihrer Überlassung getrennt von den übrigen Abfällen erfasst werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 7 C 42.07 -, DVBl. 2008, 317). Dementsprechend bestimmt § 7 Abs. 3 AbfWS, dass Abfälle zur Verwertung bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalls an getrennt zu halten und entweder in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) oder in die entsprechenden im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer, Wertstoffsammelplätze (Bringsystem) einzubringen sind. Auch das Verbringen der werthaltigen Abfälle in die Sammelcontainer stellt eine Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Einrichtung dar. Es überschreitet nicht den der Antragsgegnerin als Satzungsgeber einzuräumenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 20.12.2000 - 11 C 7.00 -, E 112, 297 = DVBl. 2001, 488 und Senat-surt. v. 02.12.1988 - 2 L 70/96 -, NordÖR 1999, 321), die Bereitstellung einer blauen Tonne - anders als hier bei Bereitstellung einer grünen Tonne für organische Haushaltsabfälle geschehen - nicht als besonderen Gebührentatbestand auszuweisen, sondern die Kosten der Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen undifferenziert dem Restabfall zuzuordnen. Zwar haben Gebührenpflichtige, die - wie die Antragsteller - auf die Inanspruchnahme einer blauen Tonne verzichten und ihr Papier pp. in Sammelcontainer verbringen oder auch ggf. nach § 13 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 oder 3 KrW-/AbfG zugelassenen Sammlungen überlassen, Gebühren in gleicher Höhe allein nach Maßgabe des Restabfalls in der grauen Tonne zu erbringen, doch bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Zum einen ist anerkannt, dass die anzustrebende Belastungsgleichheit der Gebührenpflichtigen dem Satzungsgeber die Befugnis belässt, mit seiner Gebührenregelung eine begrenzte Verhaltenssteuerung zu verbinden (BVerwG, Urt. v. 20.12.2000, a.a.O. m.w.N.). Und es liegt nahe, dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - das Vorhandensein einer blauen Tonne auf dem Hausgrundstück eher dazu anhält, Papier, Pappe und Kartonagen nicht in den Restabfallbehälter zu werfen, als wenn diese Stoffe erst zum Sammelcontainer verbracht werden müssten. Zum anderen erfährt der gebührenrechtliche Grundsatz der Leistungsproportionalität rechtlich zulässige Einschränkungen durch besondere Regelungen des § 5 Abs. 2 LAbfWG. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nicht nur für die blaue Tonne, sondern auch für die Entsorgung von Problemabfällen sowie Sperrmüll keine gesondert kalkulierten Gebühren veranschlagt, weil gem. § 5 Abs. 2 Nr. 2 LAbfWG sämtliche fixen und variablen Kosten der weiteren neben der Bioabfallentsorgung vorgehaltenen besonderen Abfallentsorgungsteilleistungen in die Bemessung der Abfallentsorgungsgebühren eingestellt werden dürfen (s. zu vergleichbaren landesrechtlichen Bestimmungen OVG Lüneburg, Urt. v. 26.03.2003, - 9 KN 439/02 -, NordÖR 2003, 506, zu Altpapierentsorgung und Sperrmüll; OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2003 - 9 A 1768/02- , NVwZ-RR 2004, 250, zu Bioabfall).

Wegen der von den Antragstellern erhobenen Rüge hinsichtlich der Berücksichtigung von Nachsorgekosten in Höhe von 43.000,-- Euro für die Altdeponie Niebüller Straße in der Kalkulation weist die Antragsgegnerin zu Recht auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c LAbfWG hin. Zwar stehen die Kosten in keinem Zusammenhang mit der Leistung der Abfallentsorgung im Kalkulationszeitraum, aber aufgrund der Modifikation des Gebührenrechts durch das Landesabfallwirtschaftsgesetz sind diese grundsätzlich gebührenfähig (vgl. Senatsbeschl. v. 03.03.2000 - 2 M 59/99 -, Die Gemeinde 2000, 143.). Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c LAbfWG können bei der Gebührenbemessung auch die vorhersehbaren späteren Kosten für Investitionen an Abfallentsorgungsanlagen sowie die tatsächlichen und vorhersehbaren späteren Kosten für Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen an noch nicht endgültig stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen berücksichtigt werden, soweit eine Einbeziehung dieser Kosten in die Gebührenkalkulation bisher nicht erfolgt ist, und zwar auch dann, wenn diese Abfallentsorgungsanlagen, soweit es sich dabei um Abfalldeponien handelt, bereits teilweise verfüllt oder rekultiviert sind. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die auch von den Antragstellern erwähnten Rücklagen für die Rekultivierung der Deponie Niebüller Straße anlässlich der Stilllegung verwendet worden sind. Die Kosten für eine Nachsorge sind bisher auch nicht in die Kalkulation eingestellt worden.

Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c LAbfWG nicht vorliegen sollten, wäre die Berücksichtigung der Nachsorgekosten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. d LAbfWG zu rechtfertigen. Danach können bei der Gebührenbemessung auch die tatsächlichen und vorhersehbaren Kosten für Nachsorgemaßnahmen an stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, solange diese Teil der öffentlichen Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind und der Nachsorge bedürfen und soweit eine Einbeziehung dieser Nachsorgekosten in die Gebührenkalkulation gemäß Buchstabe c nicht erfolgt ist, berücksichtigt werden. Aus § 2 Satz 2 AbfWS ergibt sich, dass die Antragsgegnerin eine öffentliche Einrichtung zur Abfallbeseitigung betreibt, die einschließlich der Altdeponie Niebüller Straße eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit bildet. Damit ist die Altdeponie weiterhin Teil der öffentlichen Einrichtung. Es gibt jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin die Altdeponie bereits entwidmet hat (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsbeschl. v. 03.03.2000, a.a.O.)

Die von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Rückstellungen für Nachsorgekosten, die bereits in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts durch die Antragsgegnerin aufgelöst worden sein sollen, können bei der Kalkulation für die Jahre 2006 bis 2008 keine Berücksichtigung mehr finden. Denn insoweit gilt, dass gem. § 6 Abs. 2 S. 9 KAG Über- oder Unterdeckungen zeitnah innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen sind. Diese Frist ist lange verstrichen. Sofern die Antragsgegnerin in den achtziger Jahren etwaige Rückstellungen zur Deckung von Haushaltslücken systemwidrig verwandt haben sollte, wäre der damalige Gebührensatz rechtswidrig gewesen. Dieses hat aber keine Auswirkungen mehr auf die jetzt zu prüfenden Gebührenregelungen; eine Fortschreibung früherer Fehler findet nicht statt (Senatsurt. v. 22.10.2003, a.a.O.).

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG zählen zu den erforderlichen Kosten für die laufende Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung auch die Entgelte für die zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe in Anspruch genommenen Leistungen Dritter, soweit die Beauftragung Dritter unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechts erfolgt ist. Auf diese Regelung kommt es hier an, weil ein erheblicher Teil der in die Kalkulation eingestellten Kosten auf der mit dem Kreis Rendsburg-Eckernförde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beruht. Danach zahlt die Antragsgegnerin dem Kreis ein Entgelt für die Behandlung der übergebenen Abfälle einschließlich Verwertung oder Beseitigung von Wert- und Reststoffen. Der Kreis ist Dritter iSv § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG. Zwar hat der Senat bisher die Auffassung vertreten, dass eine kommunale Zusammenarbeit iSv § 18 GkZ nicht dem Vergaberecht - und damit auch nicht der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG unterfiele (Beschl. v. 03.03.2000, a.a.O., v. 15.12.2000 - 2 L 105/00 -, NordÖR 2001, 175), doch wird daran angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr festgehalten.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Richtlinie 93/36/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge auch dann anwendbar, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie etwa eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, mit einer Einrichtung, die sich formal von ihm unterscheidet und die ihm gegenüber eine eigene Entscheidungsgewalt besitzt, einen schriftlichen entgeltlichen Vertrag über die Lieferung von Waren zu schließen. Dabei sei es auch unerheblich, ob auch der Vertragspartner selbst ein öffentlicher Auftraggeber sei (Urt. vom 18.11.1999 - C-107/98 -, BayVBl 2000, 495). Ferner hat der EuGH es als nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 93/36/EWG bezeichnet, wenn eine nationale Regelung im Bereich der öffentlichen Aufträge Kooperationsvereinbarungen zwischen der öffentlichen Verwaltung und den übrigen öffentlichen Einrichtungen von vornherein von deren Anwendungsbereich ausschlösse. Für einen öffentlichen Liefer- oder Bauauftrag iSv Art. 1 lit. a RL 93/36/EWG und 93/37/EWG genüge es grundsätzlich, dass der Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person geschlossen worden sei. Die Ausnahmen von der Anwendung der Richtlinie seien eng auszulegen (Url v. 13.01.2005, - C-84/03 -, Slg. 2005, S. I-00139). Diese Auffassung haben die Vergabesenate verschiedener Oberlandesgerichte ihrer Rechtsprechung zum nationalen Recht zugrunde gelegt. So führt das OLG Naumburg aus, eine Zweckvereinbarung zwischen zwei Landkreisen enthalte einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 GWB, so dass das Vergaberecht anwendbar sei, wenn ein öffentlicher Auftraggeber wie ein Privater am Markt auftrete (Beschl. v. 03.11.2005 - 1 Verg 9/05 -, DVBl 2006, 121). Auch das OLG Frankfurt hält in dem Fall, dass das Einsammeln und der Abtransport des in einem Gemeindegebiets anfallenden Hausmülls auf eine Nachbarkommune übertragen werden soll, das Vergaberecht für anwendbar (Beschl. v. 07.09.2004 - Verg 12/04 -, VergabeR 2005, 80). Dieser Auffassung schließt sich der Senat im Hinblick auf den Regelungsbereich des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG an.

Der Umstand, dass der (teilweisen) Aufgabenübertragung auf den Kreis Rendsburg-Eckernförde nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - eine Ausschreibung vorangegangen ist, bedeutet indes nicht, dass es sich bei der von der Antragsgegnerin zu entrichtenden Vergütung nicht um erforderliche Kosten iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt. Die Verpflichtung zur Ausschreibung von Leistungen für die kommunale gebührenfinanzierte Einrichtung ist nicht Selbstzweck, sondern trägt im Gebührenrecht dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung, der den Umfang der abgabefähigen Aufwendungen und Kosten begrenzt und damit die Abgabepflichtigen vor unnötig hohen Abgaben für überflüssige oder überteuerte Maßnahmen schützen soll. Aus dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung folgt, dass eine Verletzung der Ausschreibungspflicht nicht dazu führen kann, dass z.B. die Behörde verpflichtet ist, die Leistung der Abfallentsorgung tatsächlich zu erbringen, der Abgabepflichtige aber trotz Inanspruchnahme der Leistung dafür keine Gegenleistung in Form von Gebühren erbringen muss (vgl. Thiem/Böttcher,a.a.O., § 6 Rdnr. 211m).

§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG will die Gebührenzahler davor schützen, durch die Veranschlagung von nicht erforderlichen Kosten überhöhte Gebühren zu zahlen, aber nicht einen Verstoß gegen vergaberechtliche Bestimmungen sanktionieren (vgl. Senatsurt. v. 16.02.2005 - 2 LB 109/03 -, juris). Entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 KAG ist immer dann, wenn eine Ausschreibung stattgefunden hat, davon auszugehen, dass die zu zahlenden Entgelte erforderlich sind. Daraus kann aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass immer dann, wenn keine Ausschreibung stattgefunden hat, die Kosten nicht erforderlich und damit nicht gebührenfähig seien, wenn feststeht, dass die Inanspruchnahme der Leistung selbst erforderlich ist. Eine derartige Rechtsfolge wäre nicht vereinbar mit dem Selbstfinanzierungsprinzip vollkostenrechnender Einrichtungen und dem Entgeltcharakter der Benutzungsgebühr als adäquater Gegenleistung für in Anspruch genommene Leistungen der Einrichtung (vgl. Thiem/Böttcher, a.a.O., § 6 Rdnr. 211 l).

Entscheidungserheblich ist hier zunächst der Umstand, dass im Kreis Rendsburg-Eckernförde im Jahre 2000 eine europaweite Ausschreibung stattgefunden hat. Dabei ist der Zuschlag für die Abfallentsorgung am Standort Borgstedt/Borgstedtfelde zu einem Preis von 149,62 DM/Mg = 76,50 €/Mg erteilt worden. Die Vertragspartner haben dann ausgehend von diesem durch Ausschreibung ermittelten Preis unter Berücksichtigung von Kostenreduzierungen wegen zusätzlicher Abfallmengen, Kostensteigerungen wegen der ab 01.06.2005 notwendigen vorgeschriebenen Müllverwertung und der prognostizierten Kosten für den Transport- und Logistikaufwand sowie der entstehenden Verwaltungskosten einen Gesamtpreis von 85,85 € ermittelt. Ergänzend hat die Antragsgegnerin unwidersprochen dargelegt, dass anlässlich einer im Dezember 2005 erfolgten Umfrage des Schleswig-Holsteinischen Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unter den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Abfallwirtschaftsgesellschaften ein Vergleich der Entsorgungskosten durchgeführt worden ist. Dabei hat sich herausgestellt, dass nur der Kreis Nordfriesland im Jahr 2005 mit 90,-- Euro/Mg günstiger war, während im Jahr 2006 die Antragsgegnerin zusammen mit den Kreisen Plön, Rendsburg-Eckernförde und der Stadt Flensburg mit 100,90 Euro/Mg die günstigsten Entsorgungskosten zu tragen hatte. Dagegen lagen z.B. die Kosten des Landkreises Ostholstein mit den höchsten Entsorgungskosten von 192,-- Euro/Mg um 90 % über denen der Antragsgegnerin. Wenn es auch vorrangig auf die Verhältnisse und die daraus sich ergebenden Kosten im jeweiligen Satzungsgebiet ankommt, so ergeben sich aber aus dem gezogenen Vergleich weitere Indizien für die Annahme, dass eine kostengünstigere Lösung für die Erfüllung der Aufgabe nicht hätte gefunden werden können und damit die in der Kalkulation berücksichtigten Entgelte für die Inanspruchnahme von Fremdleistungen erforderlich sind.

Soweit die Antragsteller geltend machen, die mit dem Kreis vereinbarte Preisgleitklausel sei unzulässig, weil in die Kalkulation nur solche Kosten aufgenommen werden dürften, die nach dem aktuellen Stand für die Entsorgungsleistungen in den nächsten zwei oder drei Jahren entstehen könnten, übersehen sie, dass die Antragsgegnerin nur die auch von den Antragstellern für zulässig erachteten Kosten eingestellt hat, nämlich die, die innerhalb der dreijährigen Kalkulationsperiode anfallen werden. Im Übrigen ist die Vereinbarung einer Gleitklausel bei langfristiger vertraglicher Bindung empfehlenswert. Die Berücksichtigung der Faktoren Stundenlohn eines Facharbeiter und Preisindices für Dieselkraftstoff und Energiekosten erscheint auch sachgerecht, weil die Kosten der zu erbringenden Leistungen davon maßgeblich bestimmt werden (vgl. hierzu Senatsurt. v. 16.02.2005 - 2 LB 109/03 - a.a.O.).

Die von den Antragstellern geäußerten Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, weil diese auf eine Laufzeit von zwanzig Jahren angelegt worden sei, werden vom Senat nicht geteilt. Die Planung der Aufgabendurchführung "Abfallbeseitigung" erfordert einen mehrjährigen Vorlauf, so dass sich sowohl die Antragsgegnerin als diejenige, die die Aufgabe der Abfallentsorgung teilweise an einen anderen Entsorgungsträger abgegeben hat, als auch der Kreis Rendsburg-Eckernförde, der die Aufgabe übernommen hat, langfristig auf die Aufgabenerfüllung einstellen müssen. Angesichts der Abrede, im Falle, dass die der Preisanpassung zugrundeliegenden Faktoren als Maßstab ungeeignet würden, eine gleichwertige Anpassung vorzunehmen und der Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 127 LVwG, ist nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise durch den ab dem 01.01.2004 bis zum 31.12.2020 geltenden Vertrag gebunden hat. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Auswirkungen eventuelle rechtliche Bedenken gegen die langfristige Bindung auf die gegenwärtig geltenden Gebühren haben sollten.

Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, Verluste aus Vorjahren in die Gebührenkalkulation einzustellen. § 6 Abs. 2 S. 8 und 9 KAG sieht vor, dass der Gebührenbemessung ein Kalkulationszeitraum von bis zu drei Jahren zugrunde gelegt werden kann und eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen ist. Die Antragsgegnerin hat sich in § 1 Abs. 2 Satz 1 AbfGS zur Stetigkeit der Gebührensätze für eine dreijährige Kalkulationsperiode entschieden und in Satz 2 für den Fall einer wesentlichen Veränderung der Rahmenbedingungen auch geregelt, dass hiervon abgewichen werden kann.

Während der Senat es ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für angezeigt gehalten hatte, Unter- oder Überdeckungen möglichst zeitnah auszugleichen (vgl. Senatsurt. v. 24.06.1998 - 2 L 22/96 -, NordÖR 1998, 351 = NVwZ 2000, 102), ist seit dem 01.01.2004 gemäß § 6 Abs. 2 S. 9 KAG (eingeführt durch Gesetz zur Änderung des KAG vom 30.11.2003, GVOBl, S. 614) auch ein über mehrere Jahre sich erstreckender Ausgleich zulässig. Angesichts dessen ist es unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für die im Herbst 2005 erarbeitete Kalkulation bereits die Unterschüsse berücksichtigt hat, die während der laufenden Rechnungsperiode festgestellt worden sind und die nicht bereits in die Kalkulation eingestellt werden konnten. Soweit die Antragsgegnerin für das Jahr 2004 einen Verlust von 20.508,-- Euro und für das Jahr 2005 in Höhe von 714.000,-- Euro angenommen hat, ist sie berechtigt, einen festgestellten Verlust des Jahres 2004 und einen kalkulierten Verlust für das Jahr 2005 zu berücksichtigen. Die Erklärung der Antragsgegnerin, dass die Verluste Folge seien von der bereits ab 01. Juni 2005 stattfindenden Nutzung der MBA, macht deutlich, dass Ursache für den starken Anstieg der Verluste die Umstellung der Abfallentsorgung von der Deponierung zur Verbrennung ist, weil die Deponierung kostengünstiger war.

Aus der Kalkulation ergibt sich unter Punkt 4.1 (Erlösarten) auch, dass die Antragsgegnerin unter Zeile 3.3 auch noch für die Jahre 2004 und 2005 den 3%igen gemeindlichen Anteil an den Gebühren berücksichtigt hat, so dass die von der Antragsgegnerin in die Kalkulation eingestellten Verluste für die Jahre 2004 und 2005 bereits um den Gemeindeanteil in Höhe von 3 % bereinigt worden sind. Denn in der noch bis Ende 2005 geltenden Abfallgebührensatzung war in § 1 Abs. 1 S. 2 geregelt, dass nur 97 % der Kosten für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung über Gebühren gedeckt werden sollten. Erst mit Art. I Nr. 1 der 1. Nachtragssatzung ist die Angabe "von 97 %" gestrichen worden, so dass nunmehr eine 100% Kostendeckung über Gebühren erreicht werden soll. Wenn aber für die Jahre 2004 und 2005 planmäßig ein Verlust in Höhe von 3 % entstehen sollte, würde es sich insofern um keinen "ungewollten" Verlust handeln, den man im Folgejahr ausgleichen könnte. Es fehlt in diesem Fall an einer durch das Rechnungsergebnis auszuweisenden Unterdeckung, die in die nächste Periode übertragen werden könnte, denn sonst würde an abgeschlossene Sachverhalte angeknüpft werden.

Soweit die Antragsteller schließlich die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin verletze das Kostenüberschreitungsverbot, weil sie als alleinige Gesellschafterin der SWN Beteiligungen GmbH an den Verträgen des Kreises Rendsburg-Eckernförde mit der SWN Entsorgung GmbH mitverdiene und die SWN Beteiligungen GmbH für das Jahr 2005 an die Antragsgegnerin einen Gewinn von 3,3 Millionen Euro ausgezahlt habe, so wird dabei nicht berücksichtigt, dass nicht die Antragsgegnerin mit den SWN Entsorgung GmbH einen Entsorgungsvertrag geschlossen, sondern dem Kreis Rendsburg-Eckernförde Teilaufgaben der Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 6 LAbfWG und § 18 GkZ übertragen und dafür ein Entgelt zu entrichten hat. Insoweit wird nur dieses Entgelt nach der Kalkulation gebührenwirksam. Wie bereits ausgeführt bedient sich der Kreis seinerseits Dritter zur Aufgabendurchführung und hat dafür auch Entgelte zu zahlen. Sofern zu den Dritten Gesellschaften des Privatrechts gehören, an denen die Antragsgegnerin beteiligt ist oder deren ausschließliche Gesellschafterin sie ist, hat das auf die Bemessung der Abfallgebühren keinen Einfluss. Daher kann dahinstehen, in welchem Umfang die SWN Beteiligungen GmbH Gewinne an die Antragsgegnerin abführt und auf welchen Geschäftsfeldern diese Gewinne ggf. erzielt werden.

Die Antragsteller haben keine Bedenken geäußert hinsichtlich der Gebührenstaffelung unter Berücksichtigung der Tonnengröße, des Abholintervalls und des Service-Umfangs. Bedenken gegen deren Rechtmäßigkeit sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, durch Beschwerde schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.



Ende der Entscheidung

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