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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 2 L 100/00
Rechtsgebiete: KJHG/SGB VIII, KiTaG


Vorschriften:

KJHG/SGB VIII § 74
KiTaG § 25 Abs. 1
KiTaG § 25 Abs. 3
Die institutionelle Förderung eines Kindergartens durch einen Betriebskostenzuschuss und die Übernahme der Einnahmeausfälle aus einer Sozialstaffelregelung werden vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in verschiedenen Funktionen erbracht. Die hierfür gewährten Beträge können nicht gegeneinander verrechnet werden.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 21. August 2002

Aktenzeichen: 2 L 100/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Leistungen nach dem KiTaG

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen des Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten, ihr für eine von ihr betriebene Kindertagesstätte für den Zeitraum vom 01. August 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz - KiTaG - einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren. Für diese Tagesstätte erhielt die Klägerin in der Vergangenheit Betriebskostenzuschüsse gemäß § 25 Abs. 1 und daneben gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle. Mit der Neufassung der "Richtlinien des Kreises ... über Zuwendungen an Träger von Kindertageseinrichtungen zu den laufenden Kosten" vom 18. April 1996 gestaltete der Beklagte sein Zuwendungssystem neu. Er strebte an, die Sozialstaffelregelung sehr weitgehend zu fassen und bestimmte demgegenüber in Nr. III, dass pauschale Zuwendungen nur an die Einrichtungsträger gezahlt würden, die durch die Anwendung einer Sozialstaffel keine Ausnahmefälle hätten, und dass die Träger, bei denen die Einnahmeausfälle unterhalb des Satzes der jährlichen pauschalen Zuwendung liegen, die Differenz bis zum Höchstbetrag der pauschalen Zuwendung je anerkannter Gruppe erstattet erhielten.

Am 11. September 1996 beantragte die Klägerin, ihr zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG zu leistenden Erstattungen für die Zeit vom 01. August 1996 bis zum 31. Dezember 1997 einen 15%igen Betriebskostenzuschuss zu gewähren. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02. Januar 1997 ab. Er erfülle seine Finanzierungsverpflichtung gemäß § 25 KiTaG als örtlicher Jugendhilfeträger ab dem 01. August 1996 auf der Grundlage seiner Richtlinien vom 15. April 1996. Diese sähen eine Bezuschussung gemäß § 25 Abs. 1 KiTaG zusätzlich zu der Sozialstaffelerstattung nach § 25 Abs. 3 KiTaG nicht mehr vor.

Die Klägerin legte hiergegen am 16. Januar 1997 Widerspruch ein und trug vor, § 25 Abs. 1 KiTaG schreibe eine von der Sozialstaffel nach § 25 Abs. 3 KiTaG unabhängige Förderung vor. Dieser gesetzlichen Verpflichtung komme der Beklagte nicht nach. Soweit in den ab 01. August 1996 anzuwendenden Richtlinien des Beklagten die Möglichkeit einer pauschalen Zuwendung geregelt sei, so erreiche der dort festgelegte Betrag von 2.000,-- bis 3.000,-- DM pro Kindergartengruppe und -jahr nicht einen Betrag, der überhaupt nennenswert sei.

Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1998 zurück. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen zu den laufenden Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen durch die Kreise sei § 25 KiTaG. Diese Vorschrift sei systematisch so aufgebaut, dass sich im Verhältnis von § 25 Abs. 1 zu § 25 Abs. 3 KiTaG ergebe, dass die Kreisbeteiligung nach § 25 Abs. 3 KiTaG einen Unterfall der Zuschussverpflichtung des Kreises nach § 25 Abs. 1 KiTaG darstelle. Abs. 1 lege lediglich fest, wer sich an den Betriebskosten bestimmter Kindertageseinrichtungen zu beteiligen habe. Erst in den nachfolgenden Absätzen werde die Betriebskostenbeteiligung konkretisiert. Abs. 3 lege in Konkretisierung der allgemeinen Finanzierungsverpflichtung des Kreises nach Abs. 1 fest, dass vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Ermäßigung von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren zu erstatten seien. Folglich sei die Erstattung der Ermäßigung von Teilnahmebeiträgen Teil der Betriebskostenfinanzierung.

Die Klägerin hat am 24. Juli 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und die Auffassung vertreten, § 25 Abs. 1 KiTaG sei unabhängig von § 25 Abs. 3 KiTaG zu betrachten. Der Beklagte sei sowohl zu einem Zuschuss gemäß § 25 Abs. 1 KiTaG verpflichtet wie auch dazu, gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG die Sozialstaffelermäßigung zu finanzieren.

Die Klägerin hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Januar 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 1998 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin neben der gemäß § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 4 KiTaG zu leistenden Erstattung für Sozialstaffelnachlässe einen angemessenen Zuschuss zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte ... für den Zeitraum vom 01. August 1996 bis 31. Dezember 1997 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und die Auffassung vertreten, er komme seiner Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 KiTaG durch eine großzügige Sozialstaffel gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG nach.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Einzelrichterurteil vom 28. Juni 2000 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte sei seiner Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 KiTaG seit dem 01. August 1996 nicht mehr in ausreichendem Maße nachgekommen. Die Verpflichtung zur Übernahme von Betriebskostenzuschüssen gemäß § 25 Abs. 1 KiTaG bestehe unabhängig von seiner Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG zur Übernahme der Kosten einer Sozialstaffel. Diese beiden Verpflichtungen stünden nebeneinander, entgegen der Auffassung des Beklagten handele es sich bei § 25 Abs. 1 KiTaG nicht um eine Art Obersatz, der der Kreis durch großzügige Erfüllung der Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 KiTaG nachkommen könnte. Der Adressatenkreis der Begünstigten aus diesen beiden Leistungsverpflichtungen sei nicht identisch. Über § 25 Abs. 1 KiTaG würden letztlich auch diejenigen Kinder begünstigt, deren Eltern nicht zu einer Reduzierung der Kindergartengebühren über die Sozialstaffel gelangen könnten. Über § 25 Abs. 3 KiTaG werde hingegen der Personenkreis der Kinder bzw. Eltern begünstigt, die aus sozialen Gründen nicht die vollen Kindergartengebühren erbringen können. Es erscheine vielmehr so, dass es sich bei § 25 Abs. 1 KiTaG um eine Grundverpflichtung des Beklagten handele, die er als Träger der öffentlichen Jugendhilfe allen hier in Betracht kommenden Kindern bzw. Erziehungsberechtigten gegenüber zu erfüllen habe. Hinzu trete nach der ratio legis eine zusätzliche Verpflichtung gemäß § 25 Abs. 3 KiTaG zur Unterstützung desjenigen Personenkreises, der auf eine gesonderte zusätzliche Unterstützung gerade angewiesen sei. Es bedeute eine Verkennung des systematischen Aufbaus, wenn die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Unterstützung, die über die Grundunterstützung hinausgehe, als Obersatz in den Vordergrund gestellt werde und letztlich die Verpflichtung nach § 25 Abs. 1 KiTaG nahezu obsolet werden lasse.

Dem Antrag des Beklagten, die Berufung zuzulassen, hat der Senat mit Beschluss vom 02. April 2002 entsprochen.

Der Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung vor, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sei, § 25 Abs. 1 KiTaG enthalte eine Verpflichtung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe zur Übernahme von Betriebskostenzuschüssen, die unabhängig von seiner Verpflichtung nach § 25 Abs. 3 KiTaG sei. § 25 Abs. 1 KiTaG lege lediglich als Grundsatz fest, von wem die Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen aufzubringen seien. Aussagen über eine Mindestbeteiligung oder gar eine Höhe der Beteiligung enthalte die Bestimmung nicht. Es sei nicht Wille des Gesetzgebers gewesen, mit § 25 Abs. 1 KiTaG unmittelbare zwingende Zahlungsverpflichtungen zu schaffen; diese habe er in den nachfolgenden Regelungen des § 25 KiTaG festlegen wollen. Dies sei durch Festlegung der Beteiligung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 25 Abs. 3 KiTaG unter Beteiligung des Landes nach § 25 Abs. 4, jetzt nach § 25 Abs. 2 KiTaG geschehen. Ebenso sei in § 25 Abs. 3 KiTaG in der Fassung vom 15. Juli 1999 bzw. 18. Juli 2000 inzwischen geregelt, dass die Personensorgeberechtigten einen angemessenen Beitrag für die Kosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten hätten. Insbesondere diese Regelung sei auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts überflüssig, denn danach ergebe sie sich schon zwingend aus § 25 Abs. 1 KiTaG, wonach die Betriebskosten u.a. durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren aufgebracht werden, die ja nur durch die Personenberechtigten entrichtet wurden. Die Zuschüsse von Gemeinden würden durch örtliche Vereinbarungen, z.B. durch sog. "Defizitverträge" festgelegt. Der Aufbau des § 25 KiTaG finde sich auch im Aufbau des § 23 KiTaG.

Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Adressatenkreis der Begünstigten nach § 25 Abs. 1 und Abs. 3 KiTaG sei nicht identisch. Nach § 25 Abs. 3 KiTaG bestehe für den Beklagten als örtlichen Träger der Jugendhilfe die Verpflichtung, die Kosten der Ermäßigungen aufzubringen, die vorzunehmen ausschließlich der Einrichtungsträger verpflichtet sei. Dies geschehe dadurch, dass der Einrichtungsträger von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe eine entsprechende Erstattung erhalte, um so die Ausfälle der zur Deckung der Betriebskosten erforderlichen Einnahmen ausgleichen zu können. Begünstigter sei demnach ausschließlich der Einrichtungsträger. Würden neben der Erstattung der Kosten der Ermäßigungen noch weitere Leistungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe erbracht werden, z.B. durch Personalkostenzuschüsse oder Gruppenbezuschussungen, wäre auch hierfür der Einrichtungsträger Begünstigter. Ein nicht identischer Adressatenkreis der Begünstigten bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts also nicht.

Unzutreffend sei schließlich auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtsansicht des Beklagten verkenne den Aufbau des § 25 KiTaG. Der Abs. 1 der Vorschrift könne nicht als "Grundverpflichtung" angesehen werden, auf Grund derer der Beklagte Zuschüsse zu den Betriebskosten zahlen müsse. Dann müsste dies auch für alle anderen in Abs. 1 genannten Beteiligten gelten. Dies hieße, dass z.B. das Land auch aus Abs. 1 zur Zahlung von Zuschüssen verpflichtet werden könnte, hier seine "Grundverpflichtung" liege und darüber hinaus zusätzlich in Abs. 2 eine - konkrete - Zahlungsverpflichtung normiert worden sei.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass § 25 Abs. 1 KiTaG keine eigenständige Finanzierungsverpflichtung für die genannten Beteiligten, also auch nicht für den Beklagten enthalte, sondern rein deklaratorischen Charakter habe. Die Vorschrift bestimme lediglich, wer Finanzierungsträger sei, nicht jedoch, in welcher Form und in welchem Umfang die Beteiligung zu erfolgen habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als rechtlich zutreffend. Der Beklagte hatte seine Entscheidung, der Klägerin neben der Übernahme der Entgeltsausfälle, die bei ihr durch die Sozialstaffelregelung eintraten, keine institutionelle Förderung zukommen zu lassen, auf fehlerhafte rechtliche Überlegungen gestützt. Er ist vom Verwaltungsgericht deshalb zu Recht zur Neubescheidung der Klägerin verpflichtet worden.

Gem. § 74 Abs. 1 S. 1 2.HS SGB VIII/KJHG sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unter den im gegebenen Fall erfüllten Voraussetzungen - die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe fördern. Dabei trifft das Gesetz keine Entscheidung über die Art und den Umfang der Förderung, sondern weist diese gem. § 74 Abs. 3 SGB VIII/KJHG dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu, der "über die Art und die Höhe der Förderung ... im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen" zu entscheiden hat. Dies hat der Beklagte bisher in rechtlich zu beanstandender Weise getan. Die Klägerin kann deshalb beanspruchen, dass der Beklagte nach Aufhebung der bisherigen Bescheidung sein Ermessen nunmehr pflichtgemäß ausübt (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB AT).

Bei dieser Ermessensausübung war zu berücksichtigen, dass der Kindergarten der Klägerin in die Bedarfsplanung aufgenommen worden war, um den sich aus § 24 S. 1 SGB VIII/KJHG ergebenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen, so dass dieser Kindergarten für die Bedarfsdeckung tatsächlich erforderlich ist.. Aus dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz folgt eine besondere Verantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die sein Ermessen nach § 74 SGB VIII/KJHG dahingehend reduziert, dass eine Förderung stattfinden muss.

Der Beklagte stellt seine grundsätzliche Verpflichtung auch für den Kindergarten der Klägerin nicht in Frage, sondern ist der Ansicht, er habe diese durch die Gestaltung der Sozialstaffelregelung und durch die im Zuge dieser Regelungen auf der Grundlage des § 25 Abs. 3 S. 3 KiTaG vorgenommene Kostenerstattung erfüllt und sei deshalb zu einer weiteren Förderung nicht verpflichtet. Diese Rechtsauffassung beruht auf unzutreffenden Überlegungen. Sie verkennt das System der Kindergartenfinanzierung.

§ 25 Abs. 1 KiTaG greift das sowohl in den Bestimmungen des SGB VIII/KJHG geregelte wie auch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf der Grundlage des Jugendwohlfahrtsgesetzes gewachsene Finanzierungssystem auf und zeichnet nach, dass die Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen durch Zuschüsse des Landes, durch Teilnahmebeiträge oder Gebühren, durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, durch Zuschüsse der Gemeinden und durch Eigenleistungen des Trägers aufgebracht werden. Dabei nimmt das Gesetz hinsichtlich der Zuschüsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erkennbar auf § 74 SGB VIII/KJHG und hinsichtlich der Teilnahmebeiträge oder Gebühren auf § 90 SGB VIII/KJHG Bezug.

Bei der Betrachtung dieser verschiedenen Finanzierungswege hat der Beklagte die unterschiedlichen Funktionen und Aufgabenzuweisungen verkannt. Die Kostenerstattung nach § 25 Abs. 3 S. 3 KiTaG ist kein "Unterfall" der institutionellen Förderung nach § 74 SGB VIII/KJHG i.V.m. § 25 Abs. 1 KiTaG a.F. ("Zuschüsse ... des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe") bzw. § 25 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG n.F., sondern eine davon zu trennende und auch davon unabhängige eigenständige Zahlungspflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (so bereits der früher für das Gebiet des Kindergartenrechts zuständige 5. Senat des OVG Schleswig, Urt. v. 22.11.1994 - 5 K 2/94 -, Die Gemeinde 1995, 173).

Dem Beklagten ist einzuräumen, dass der Landesgesetzgeber in den unterschiedlichen Fassungen des Gesetzes das Gefüge der Säulen der Kindergartenfinanzierung nur in einzelnen Bereichen und deshalb unvollständig geregelt hat. So war der Förderung durch das Land als ebenfalls in § 74 SGB VIII/KJHG angesprochenen Träger der Jugendhilfe in Abs. 4 in der bis zum 31. 07. 1999 geltenden Fassung eine ausdrückliche Regelung gewidmet (ebenso in Abs. 2 der zur Zeit geltenden Fassung des Gesetzes). Die Gebührenzahlung durch die "Familien" (in den späteren Fassungen: durch die "Personensorgeberechtigten") war bereits in der bis zum 31. 07. 1999 geltenden Fassung in der Weise angesprochen worden, dass ab dem 01. 08. 1993 eine Sozialstaffel eingeführt sein sollte, deren Kosten von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgebracht werden sollten. Die in der Zeit vom 01. 08. 1999 bis zum 31. 07. 2000 geltende Fassung des Absatzes 3 modifizierte diese Regelung und bestimmte die Kostentragungspflicht nicht mehr ausdrücklich, sondern verwies hierzu auf § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII/KJHG. In der seit dem 01. 08. 2000 geltenden Fassung bestimmt das Gesetz nun in seinem Abs. 3, dass "eine Erstattung der durch die Sozialstaffelregelung bedingten Einnahmeausfälle ... durch den örtlichen Jugendhilfeträger" erfolge. Die in § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII/KJHG erwähnten Eigenleistungen des Trägers und die Zuschüsse der Standortgemeinde sind entweder gar nicht oder nur mittelbar in den Bestimmungen zum Kostenausgleich der Wohnortgemeinde angesprochen (Abs. 2 in der bis zum 31. 07. 2000 geltenden Fassung, Abs. 4 in der gegenwärtig geltenden Fassung). Aus diesen Bestimmungen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Pflicht zur Tragung der Sozialstaffelkosten der institutionellen Förderung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zuzurechnen sei oder die beiden Finanzierungsformen auch nur gegeneinander verrechnet werden dürften.

Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe finanzielle Mittel zur Deckung der Einnahmeausfälle aufbringen, die den Einrichtungsträgern im Zusammenhang mit der Sozialstaffelregelung entstehen, geschieht dies nach der Regelung des § 25 Abs. 1 KiTaG in der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Fassung nicht im Rahmen der institutiellen Förderung ("Zuschüsse des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe"; vgl. auch § 25 Abs. 1 Nr. 3 KiTaG in der seit dem 01. August 2000 geltenden Fassung), sondern im Rahmen der Finanzierung der Einrichtung durch Teilnahmebeiträge und Gebühren (vgl. auch § 25 Abs. 1 Nr. 2 KiTaG in der seit dem 01. August 2000 geltenden Fassung). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird hier nämlich deshalb tätig, weil den an sich gebühren- und teilnahmebeitragspflichtigen Personensorgeberechtigten der Kindergartenkinder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, den vollen Beitrags- bzw. Gebührensatz zu zahlen und übernimmt den Ausfall.

§ 25 Abs. 3 KiTaG befasst sich in all seinen Fassungen in Ausfüllung der Absätze 3 und 4 des § 90 SGB VIII/KJHG mit den Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Entrichtung der Teilnahmebeiträge und Gebühren durch die Personensorgeberechtigten und den sich damit stellenden Erfordernissen einer Sozialstaffelung stellten. Die Vorschrift geht davon aus, dass für die Benutzung eines Kindergartens Entgelte zu zahlen sind und bestimmte ursprünglich, dass ab dem 01.08.1993 die Teilnahmebeiträge und Gebühren so festgesetzt werden sollen, dass "Familien mit geringerem Einkommen und Familien mit mehreren Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflegestellen eine Ermäßigung erhalten". Die ab dem 01.08.1999 bis zum 31.07.2000 geltende Fassung führte aus, dass Teilnahmebeiträge und Gebühren nach Einkommensgruppen und Kinderzahl gestaffelt sein "können", in der seit dem 01.08.2000 geltenden Fassung heißt es wieder, dass die Teilnahmebeiträge und Gebühren entsprechend festgesetzt werden "sollen". Allen diesen Regelungen ist jedoch gemeinsam, dass Familien bei Vorliegen bestimmter wirtschaftlicher oder familiärer Voraussetzungen, aus denen wiederum auf wirtschaftliche Voraussetzungen rückgeschlossen werden kann, aus sozialen Gründen eine Ermäßigung auf die Entgelte gewährt werden soll und dass die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle beim Einrichtungsträger vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeglichen werden sollen.

Im Zusammenhang mit der Sozialstaffelregelung hat der Senat im Hinblick auf die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten in seinem Urteil vom 12. Mai 1999 - 2 L 26/98 - ausgeführt:

"Werden bei Rechtsansprüchen leistungsberechtigter Bürger gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger Einrichtungen freier Träger oder einzelner Personen tätig (z.B. Besuch des Kindergartens), so entsteht ein jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis. Der freie Träger macht gegen den Bürger aus Vertrag einen Anspruch auf Begleichung seiner Kosten geltend. Dieser wiederum hat gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten, soweit nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstanden sind (§ 5 SGB VIII/KJHG). In diesem Zusammenhang kann der öffentliche Jugendhilfeträger einen Betrag in Höhe des Teilnahmebeitrags, den er für die Inanspruchnahme entsprechender Angebote festsetzt, von den von ihm zu übernehmenden Kosten abziehen (vgl. Münder u.a., Frankfurter LPK-KJHG, § 90 Rdnr. 4). Zulässig ist auch die weit verbreitete Praxis, dass der freie Träger nur ein Nutzungsentgelt in Höhe des Teilnahmebeitrags fordert und die Differenz vom öffentlichen Jugendhilfeträger erstattet bekommt."

Der Anspruch auf Erstattung der durch die Sozialstaffel entstehenden Einnahmeausfälle ist somit nur die Folge der verfahrenstechnisch einfacheren Regelung, dass ein Einrichtungsträger den Teilnahmebeitrag oder die Gebühr vom Personensorgeberechtigten nicht in voller Höhe, sondern gleich in der nach der Sozialstaffel geminderten Höhe erhebt und den Restbetrag unmittelbar beim öffentlichen Jugendhilfeträger zur Erstattung anmeldet. Aus dieser verfahrensökonomisch zu begrüßenden Verfahrensweise kann aber nicht der Schluss gezogen werden, bei diesen Zahlungen handele es sich um eine Förderung der Kindertagesstätteneinrichtung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger. Diese Zahlungen erfolgen zum Ausgleich der Ausfälle bei den an sich von den Personensorgeberechtigten zu zahlenden Teilnahmebeiträge und Gebühren und sind im Finanzierungssystem weiterhin dem letzteren zuzurechnen.

Da der Beklagte dieses rechtliche Gefüge unzutreffend aufgefasst hatte, litt die auf diese Rechtsauffassung gestützte Ermessensbetätigung an einem rechtlichen Mangel. Das VG hat die entsprechenden Bescheide vom 02.01.1997 und vom 15.07.1998 sonach zu Recht aufgehoben und den Beklagten gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 SGB AT und § 74 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII/KJHG zur erneuten Bescheidung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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