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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.11.2001
Aktenzeichen: 2 L 63/01
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 107 Abs 2
BSHG § 111 Abs 2 S 1
Auch im Falle des Unterschreitens der Bagatellgrenze des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist maßgeblich auf die ersten zwölf Monate des Zeitraums der Leistungsgewährung abzustellen.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 28. November 2001

Aktenzeichen: 2 L 63/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Sozialhilfe

(Kostenerstattung)

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 14. August 2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht auch im Berufungsverfahren eine auf § 107 BSHG gestützte Kostenerstattung in Höhe von (noch) 5.290,78 DM für von ihm zu Gunsten des Mike A. für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1998 aufgewendete Sozialhilfeleistungen geltend.

Der am 04. Juli 1976 geborene Mike A. lebte bis ca. Mitte Oktober 1996 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten, zunächst in S., dann einige Tage in L.. Von dort zog er am 17. oder 18. Oktober 1996 nach H., in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers, wo er am 25. Oktober 1996 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt beantragte, weil das Arbeitslosengeld für den Lebensunterhalt nicht ausreichte. Der Kläger (d.h. die für ihn handelnde Gemeinde H.) bewilligte mit Wirkung vom 01. November 1996 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in wechselnder Höhe und pauschaliertes Wohngeld. Der Hilfebezug des Herrn A. endete am 28. Februar 1996, weil er anschließend seinen Wehrdienst ableistete. Vom Arbeitsamt wurden für einige Teil-Zeiträume Beträge aus Kindergeld und Arbeitslosengeld /-hilfe erstattet. Unter Berücksichtigung dieser Erstattungen wird in dem Zeitraum vom 01. November 1996 bis 31. Oktober 1997 ein Betrag von 5.000,-- DM für die dann verbleibende Hilfe zum Lebensunterhalt (ohne pauschaliertes Wohngeld) nicht erreicht. Die - nach Berücksichtigung der Erstattung und Herausrechnung des pauschalierten Wohngeldes - verbleibende reine Hilfe zum Lebensunterhalt belief sich dagegen für den Zeitraum 01. März 1997 bis 28. Februar 1998 auf 5.290,78 DM.

Mit Schreiben vom 04. November 1996 wandte sich der Kläger erstmals an den Beklagten und meldete seinen künftigen Erstattungsanspruch an. Der Beklagte erteilte mit Schreiben vom 21. Februar 1997 ein Kostenanerkenntnis gemäß § 107 BSHG in den Grenzen des § 111 BSHG für die Zeit vom 01. November 1996 bis längstens 17. Oktober 1998; gleichzeitig bat er um jährliche Vorlage einer detaillierten Rechnung.

Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 beantragte der Kläger vom Beklagten Kostenerstattung in Höhe von 6.375,44 DM für die Zeit vom 01. März 1997 bis 28. Februar 1998. Es schloss sich ein Schriftwechsel an, in welchem der Beklagte der Auffassung war, der Kläger könne den 12-Monats-Zeitraum, innerhalb dessen die Bagatellgrenze von 5.000,-- DM erreicht sein müsse, nicht nach Belieben auswählen, wie es am erstattungsgünstigsten sei. Die erstattungserheblichen 12 Monate seien stets die 12 Monate, die mit dem ersten Tag der Hilfegewährung begännen. Dem gegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, innerhalb der zwei in Frage kommenden Erstattungsjahre könne der erstattungsberechtigte Träger die 12 (zusammenhängenden) Monate, für die er Erstattung geltend mache, frei wählen.

Am 01. März 2000 hat der Kläger Klage erhoben und zunächst noch einen Betrag in Höhe von 5.559,34 DM geltend gemacht. Am 11. August 2000 hat er die Klage im Umfang von 268,56 DM zurückgenommen.

Er hat beantragt,

den Beklagten zur Zahlung von 5.290,78 DM zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der 12-Monats-Zeitraum i.S.d. § 111 Abs. 2 BSHG könne vom Kostenerstattung begehrenden Sozialhilfeträger nicht flexibel festgesetzt werden. Schon die Tatsache, dass es sich um eine Frist handele, spreche für seine Auffassung, weil eine Frist einen bestimmbaren festen Anfangs- und Endpunkt haben müsse. Eine nach Belieben variierbare Festlegung des Zeitraums beeinträchtige die Rechtssicherheit. Schließlich spreche die Praktikabilität für einen Beginn des Zeitraums am ersten Tag der Hilfeleistung, weil die Mitarbeiter der Verwaltung dann wüssten, woran sie sich orientieren könnten.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, durch Urteil vom 14. August 2000 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Auffassung des Klägers, wonach die (bis zu) 12 (zusammenhängenden) Monate innerhalb des 2-Jahres-Zeitraums des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG beliebig gewählt werden könnten, zu folgen sei.

Auf Antrag des Beklagten vom 28. August 2000 hat der Senat mit Beschluss vom 03. Mai 2001 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das diesem am 15. August 2000 zugestellt wurde, zugelassen.

Mit Schriftsätzen vom 15. Mai und 10. Juli 2001 hat der Kläger die Berufung begründet und unter Beibehaltung seines Rechtsstandpunktes im Wesentlichen ergänzend ausgeführt: Der vorliegende Fall unterscheide sich von dem vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Dezember 2000 entschiedenen Fall. Vorliegend sei in den ersten 12 Monaten die Bagatellgrenze nicht überschritten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe für den Fall des Überschreitens entschieden, dass dann der Erstattungsberechtigte im Rahmen der zeitlichen Vorgabe des § 111 SGB X seine Abrechnungszeiträume selbst wählen könne und nicht gehalten sei, in 12-Monats-Zeiträumen abzurechnen. Im Übrigen gehe aber auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Bagatellgrenze sich auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechnungszeiträume beziehe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, dass gerade unter Beachtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts das erstinstanzliche Urteil mit der gegebenen Rechtslage übereinstimme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 107 Abs. 1 BSHG, weil die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht überschritten ist.

Gemäß der Regelung in § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG sind Kosten unter 5.000,-- DM, bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monate ... nicht zu erstatten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.2000 - 5 C 30.99 -, ZFSH/SGB 2001, 227) ist geklärt, dass diese Bagatellgrenzen-Regelung eine Entweder-oder-Regelung ist und der Bagatell-Grenzbetrag keinen immer ausgenommenen Sockelbetrag darstellt. Vielmehr sei beim Erreichen des Betrages von 5.000,-- DM der gesamte Kostenbetrag voll zu erstatten. Letzteres kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bagatellgrenze nur im Verlauf der 2-Jahres-Frist des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG überschritten sein muss. Dies würde dem Wortlaut des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG widersprechen, der (insoweit) eindeutig die Berechnung des Bagatell-Grenzbetrages auf einen Zeitraum von "bis zu 12 Monaten" bezieht. Weiterhin ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass dann, wenn man entsprechend dem Gesetzeswortlaut davon ausgeht, dass die Bagatellgrenze sich auf einen objektiv feststellbaren Leistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten bestimmte, rechtlich selbständige Abrechnungszeiträume bezieht, es für eine Erstattung bei über 12 Monaten hinausgehenden Leistungen jedenfalls dann genügen muss, dass in den ersten 12 Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die Bagatellgrenze erreicht wird. Letzteres ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Senat teilt jedoch die Auffassung, dass nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut für die Ermittlung des Bagatell-Grenzbetrages nur ein objektiv festzustellender Leistungszeitraum und nicht ein vom Erstattungsberechtigten bestimmter Zeitraum in Betracht kommen kann.

Es ist zu unterscheiden zwischen Leistungszeitraum im Sinne des § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG und dem Abrechnungszeitraum. Da § 111 Abs. 2 BSHG keine Regelungen über das Abrechnungsverfahren aufstellt, kann der Abrechnungszeitraum vom Erstattungsberechtigten frei gewählt werden, vorausgesetzt eine Erstattung kommt wegen des Überschreitens der Bagatellgrenze überhaupt in Betracht. Die Feststellung des Leistungszeitraums, der Grundlage für die Berechnung des Über- oder Unterschreitens der Bagatellgrenze ist, ist dagegen vom Willen des Erstattungsberechtigten unabhängig.

Wenn dem so - im Gegensatz zur erstinstanzlichen Entscheidung - ist, kann es für die Feststellung des Zeitraums "von bis zu 12 Monaten" i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG nicht darauf ankommen, ob die Bagatellgrenze überschritten wird oder nicht. Vielmehr ist dies die Frage, die sich erst nach Feststellung des Zeitraums stellt. Ist mit dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Überschreitens auf die ersten 12 Monate des Leistungszeitraumes abzustellen, kann mithin für den Fall des Unterschreitens nichts anderes gelten. Demnach kann der Kläger nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip jedenfalls die Leistungen, die er in den ersten 12 Monaten erbracht hat und die insgesamt weniger als 5.000,-- DM ausmachen, nicht erstattet verlangen. Auch diese Gesetzesauslegung entspricht dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel einer Vereinfachung des Kostenerstattungsverfahrens und dem Erfordernis normativer Klarheit und Voraussehbarkeit.

Wollte man darauf abstellen, ob objektiv (mathematisch) in irgendeinem 12-Monatszeitraum während des gesamten Erstattungszeitraums (hier gemäß § 107 Abs. 2 BSHG 24 Monate) die Bagatellgrenze überschritten ist, müssten die Sozialhilfeträger den Erstattungsfall ständig beobachten und nach Ablauf eines jeden Monats erneut prüfen, ob nunmehr die Erstattungsvoraussetzungen nach § 111 Abs. 2 BSHG erfüllt sind, falls dies nicht schon innerhalb der ersten 12 Monate der Fall war. Dies wäre keine Vereinfachung, sondern eine Verkomplizierung des Kostenerstattungsverfahrens und würde darüber hinaus in Grenzfällen Tendenzen der Manipulation fördern. Eine solche Verfahrensweise würde den Erfordernissen der Praxis nicht gerecht und entspricht - nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung - auch nicht der praktischen Handhabung in Schleswig-Holstein.

Da der Kläger nach Ablauf der ersten 12 Monate für den weiteren Leistungszeitraum von 4 Monaten ebenfalls erstattungsfähige Leistungen von weniger als 5.000,-- DM erbracht hat, stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob nach Ablauf der ersten 12 Monate dann ein weiterer (selbständiger) Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten i.S.d. § 111 Abs. 2 Satz 1 BSHG beginnt und im Falle des Überschreitens der Bagatellgrenze in diesem Zeitraum die dann entfallenden Kosten zu erstatten sind. Nach Auffassung des Senats ist dies zu bejahen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar gegen die Auffassung des Oberbundesanwalt gewandt, dass für jeden einzelnen "Abrechnungszeitraum" die Überschreitung der Bagatellgrenze erforderlich sei. Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass schon in den ersten 12 Monaten die Bagatellgrenze überschritten war, geschehen. Da der "Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten" den Zeitraum der Kostenerstattung (hier des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG) nicht abdeckt, kann ein weiterer Leistungszeitraum nicht von vornherein außer Betracht bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob auch im Falle des Unterschreitens der Bagatellgrenze in den ersten 12 Monaten der Leistungsgewährung maßgeblich auf diesen Zeitraum abzustellen ist, durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2000 nicht abschließend geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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