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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.03.2008
Aktenzeichen: 2 LB 40/07
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 10
1. Die Fremdenverkehrabgabe ist ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich.

2. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d.h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein. Das ist bei einer sogenannten Schönheitsfarm, bei der auswärtige Besucherinnen vornehmlich Massagen, Sport und Körperpflege nachsuchen und in Anspruch nehmen, der Fall.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Az.: 2 LB 40/07

verkündet am 17.03.2008

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Fremdenverkehrsabgabe - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht den Richter am Oberverwaltungsgericht die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 14.September 2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt eine Schönheitsfarm im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde .... Sie wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2003.

Die Gemeinde ... ist ein anerkannter Erholungsort. Sie erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 13. November 2001 (im Folgenden: FrVAS) Fremdenverkehrsabgaben als Gegenleistung für besondere Vorteile aus der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung. Nach § 1 FrVAS dient die Fremdenverkehrsabgabe zur Deckung eines Anteils von 70 v.H. des gemeindlichen Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung sowie eines Anteils von 33 v.H. des gemeindlichen Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Erhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten gemeindlichen Einrichtungen. Gemäß § 4 Abs. 1 FrVAS ist der Maßstab für die Bemessung der Abgabe der geldwerte Vorteil, der dem Pflichtigen aus der gemeindlichen Fremdenverkehrsförderung erwächst. Die in der Gemeinde ansässigen Personengruppen bzw. Betriebsarten sind gemäß § 4 Abs. 2 FrVAS i.V.m. der Anlage in vier Vorteilsstufen eingeteilt, wobei diesen ein Vorteilssatz zwischen 25 v.H. (Vorteilsstufe 1) bis 100 v.H. (Vorteilsstufe 4) zugeordnet worden ist. Die Fremdenverkehrsabgabe errechnet sich aus dem fremdenverkehrsbedingten Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem durchschnittlichen Gewinnanteil der Einnahmen der einzelnen Unternehmensart (§ 4 Abs. 3 Satz 1 FrVAS), oder gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 FrVAS nach dem tatsächlichen durchschnittlichen Betriebsgewinn der letzten fünf Jahre. Davon wird gemäß § 5 FrVAS ein Abgabesatz von 15 v.H. erhoben.

Die Klägerin wurde durch Bescheid vom 28. April 2003 zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2002 und zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2003 von jeweils 2.382,33 Euro herangezogen. Dieser Bescheid wurde nicht angegriffen.

Nachdem die Klägerin dem Beklagten am 19. Mai 2003 eine Erklärung über den Umsatz für das Jahr 2002 vorgelegt hatte, veranlagte der Beklagte die Klägerin mit Änderungsbescheid vom 23. Juni 2003 zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2003 in Höhe von 2.442,10 Euro. Dagegen legte die Klägerin am 04. Juli 2003 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass die von ihr betriebene Schönheitsfarm nicht in Stufe 2 der Satzung einzuordnen sei, weil sie nur geringe Vorteile aus dem Fremdenverkehr habe. Sie beantragte, ihr Unternehmen in die Vorteilsstufe 1 einzuordnen. Ihre Besucherinnen kämen wegen der von ihr angebotenen Behandlung und wegen der Nordsee hinter dem Deich, aber nicht, weil die Farm im Gemeindegebiet liege. Dieses habe keine Bedeutung. Ihre Gäste würden Ruhe und Entspannung suchen, wobei der massenhafte Tourismus eher störend sei. Es kämen auch keine Gäste durch die gemeindliche Fremdenverkehrswerbung oder durch das Vorhalten von Kureinrichtungen. Ihre Gäste gingen auch selten in der Nordsee baden. Sie betreibe vor Ort auch keine Werbung, weil das Preisniveau für ihre Schönheitsfarm für die Touristen vor Ort zu hoch sei. Sie werbe ausschließlich über Frauenmagazine oder über das Internet. Ihre Gäste blieben regelmäßig sechs Nächte. An fünf Tagen fänden Behandlungen statt. Alle notwendigen Einrichtungen seien im Hause vorhanden. Ihre Farm sei, mit Ausnahme des Dezembers, ganzjährig geöffnet, wobei ihre Auslastung in der Nachsaison am größten sei; also zu einer Zeit, in der der Ort keine touristischen Angebote mehr biete. Ihre Gäste seien weiblich und im Schnitt 44 Jahre alt. Mit der Fremdenverkehrswerbung durch die Beklagte würden nur typische Touristen angesprochen werden. In der Vergangenheit hätten nur zwei ihrer Gäste mal einen Strandkorb im Gemeindegebiet gemietet. Es sei kein Grund erkennbar, wieso sie, die Klägerin, durch die Satzung der 2. Vorteilsstufe zugeordnet werde, da diese für die Betriebe vorgesehen sei, die nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet seien, aber mittelbare nicht nur geringe Vorteile hätten. Diese Voraussetzungen erfülle sie nicht.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 04. September 2003 zurück. Sie verwies darauf, dass Hotels und Kurkliniken im Gemeindegebiet in die 4. Vorteilsstufe als Betriebe, die typischerweise auf Fremdenverkehr ausgerichtet seien und unmittelbare Vorteile hätten, eingestuft worden seien. Ein Vergleich der Schönheitsfarm mit einer Sauna oder einem Kosmetiksalon, die in der 1. Vorteilsstufe eingeordnet seien, sei ungeeignet, denn wegen der Übernachtung und der Vollverpflegung stehe die Schönheitsfarm den Hotels näher. Die Einstufung in die 1. Vorteilsstufe sei nicht gerechtfertigt. Ob die Gäste der Klägerin tatsächlich Kureinrichtungen in Anspruch nähmen sei irrelevant.

Die Klägerin hat am 24. September 2004 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie hat dort ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt. Sie wirft der Beklagten vor, diese habe die Einteilung für die Schönheitsfarm aus dem Bauch heraus entschieden. Es seien in der Satzung lediglich vier Vorteilsstufen gebildet worden. Die Beklagte habe einfach die Satzung von St. Peter-Ording abgeschrieben. Dort gebe es aber keine Schönheitsfarm, so dass man aufgrund eigener Überlegungen sie, die Klägerin, in die Vorteilsstufe 2 eingeordnet habe. Ihre Gäste würden die Kureinrichtungen aber nicht nutzen. Das Ufer sei eingezäunt und der freie Zugang zur Nordsee werde verwehrt. Diese gehöre aber nicht der Gemeinde. Für die Standortbestimmung ihrer Schönheitsfarm sei die Nähe zur Nordsee wichtig gewesen, aber nicht die Nähe zum Kurort. Ihre Gäste kämen nicht als Touristen. Im Gegensatz zu den anderen in die Vorteilsstufe 2 eingeordneten Betrieben habe sie, die Klägerin, keinen Gewinn durch die Touristen in Höhe von 50 v.H.. Aus dem Einzugsbereich von Büsum komme kein einziger Gast. Sie erziele auch außerhalb der Saison mehr als 2/3 ihres Umsatzes, also in einer Zeit, in der das Strandhaus in ... geschlossen sei und in der es auch keinen DLRG-Dienst gebe. Sie, die Klägerin, werbe zwar in ihrem Prospekt dafür, dass ihren Gästen die Kurkarte ausgestellt werde. Dazu sei sie aber verpflichtet, denn ansonsten würde ihren Gästen der Zugang zum Strand verwehrt werden. Ihre Gäste gingen lediglich am Deich oder an der Wasserkante und im Watt spazieren. Sie mieteten dagegen keinen Strandkorb und badeten nicht in der Nordsee. Die Schönheitsfarm nehme zwar auch Gäste vor Ort auf, aber immer nur einen ganzen Tag lang und nicht stundenweise. Tagesgäste kämen auch nur sehr selten vor.

Die Klägerin hat beantragt,

die Bescheide vom 23. Juni 2003 und 04. September 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht - Einzelrichter der 6. Kammer - hat durch Urteil vom 14. September 2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die zugrundeliegende Satzung und der angegriffene Bescheid rechtmäßig seien. Die Klägerin sei mit ihrer Schönheitsfarm abgabepflichtig. Sie habe durch den Fremdenverkehr eine erhöhte Verdienstmöglichkeit, denn generell seien Betriebe abgabepflichtig, die typischerweise nach allgemeiner Lebenserfahrung mit dem Fremdenverkehr in Verbindung stünden. Der Besuch einer Schönheitsfarm werde auch durch die Umgebung bestimmt. Die landschaftlichen Gegebenheiten seien nicht naturgebunden und das Erscheinungsbild werde von der Gemeinde geprägt. Die Gemeinde müsse Radwege schaffen, gekennzeichnete Wanderwege ausweisen und Sportmöglichkeiten bieten. Durch die Werbung für den Ort werde dessen Bekanntheitsgrad erhöht. Diese tatsächlichen Vorteile seien nicht unerheblich.

Gegen das Urteil hat der Senat auf den Antrag der Klägerin vom 24. Oktober 2006 die Berufung durch Beschluss vom 10. September 2007 zugelassen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Annahme, sie habe durch die Fremdenverkehrsförderung der Beklagten einen Vorteil, unzutreffend sei. Selbst das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil an keiner Stelle festgestellt, dass ein geldwerter Vorteil wirklich entstanden sei. Ein Vergleich mit den anderen 37 Unternehmen, die auch in die Vorteilsstufe 2 eingeordnet worden seien, zeige, dass die Touristen, die sich als Feriengäste im Ort aufhielten, in irgendeiner Form bei diesen Unternehmungen Geld ausgäben. Dieses gelte aber nicht für sie, denn sie habe durch den Aufenthalt der Touristen keinerlei wirtschaftlichen Vorteil und könne diesen nach Lage der Dinge auch nicht haben. Es treffe zwar zu, dass sie auch Tagesgäste aufnehme, dieses sei aber die große Ausnahme. Sie habe fast ausschließlich nur Kundinnen, die jeweils für eine Woche blieben. Diese Gäste reisten aus dem gesamten Bundesgebiet und auch aus dem Ausland an. Ihr Behandlungsprogramm sei immer auf eine ganze Woche ausgerichtet. Ihre Zimmer und Räumlichkeiten seien auch auf Übernachtungen ausgerichtet. Die Tagesgäste, die überwiegend einen Umsatz von 149,-- Euro brächten, kämen fast ausschließlich aus der näheren Umgebung, seien jedoch keine Feriengäste aus .... Die Situation stelle sich so dar, dass die Touristen zum Strandurlaub in das Gemeindegebiet kämen, aber nicht zur Schönheitsfarm; auch nicht für einen Tag. Ihre Gäste unterschieden sich von dem Touristenpublikum schon dadurch, dass sie Ruhe suchten. Sie verfolgten ganz andere Ziele als die Strandurlauber, die die Gäste im Dorf seien. Die Frauen reisten auch ohne Kinder an, so dass auch der gemeindeeigene Kinderspielplatz für sie, die Klägerin, keinen Vorteil bringe. Ihre Gäste suchten in der Woche auf der Schönheitsfarm auch Ruhe vor ihren Kindern. Selbst ihre Golf spielenden Gäste suchten einen naheliegenden Golfspielplatz nicht auf. Davon mache niemand Gebrauch, weil Ruhe gesucht werde. Dazu gehöre aber auch ein Deichspaziergang. Sie führe eine zur Spitzenklasse zählende Schönheitsfarm. Das liege an dem hohen Niveau, das sie ihren Gästen biete. Es sei ihr auch nicht zuzumuten, ihren Betrieb auf Feriengäste und Strandurlauber umzustellen. Sie habe einen hohen finanziellen Aufwand betrieben, um das Haus so einzurichten und ihre Fachkräfte seien hochqualifiziert.

In ihrer Werbung mache sie zwar darauf aufmerksam, dass sich ihr Betrieb in der Nähe der Nordsee befinde. Dieses habe aber nichts mit den Aufwendungen der Beklagten zu tun. Die Vermarktung der Nordseeluft zur Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben könne nicht zulässig sein. Für die Nordseeluft habe die Beklagte keine Aufwendungen getätigt. Sie, die Klägerin, habe die Nordseefarm im Jahre 1993 eröffnet; dem Jahr, als die Beklagte die Errichtung ihrer Strandhalle gerade mal beschlossen habe. Durch die von der Beklagten durchgeführte Werbung habe sie keinen Vorteil; eher das Gegenteil, denn durch die von ihr betriebene Werbung habe nämlich die Gemeinderegion einen Vorteil. Wenn die Schönheitsfarm überbelegt sei, bringe sie manchmal Gäste in der Region unter. Ihre Gäste sähen es lieber, wenn die Deichlandschaft in ihrer ursprünglichen Form erhalten und von Strandhäusern und Spielplätzen verschont bliebe. Ihre Gäste suchten nicht Spiel und Sport am Deich oder im Ort. Die Strandhalle, die die Beklagte durch die Fremdenverkehrsabgabe finanziere, diene nicht ausschließlich dem Fremdenverkehr. Mindestens im gleichen Umfang diene sie auch anderen Zwecken, z.B. als Dorfgemeinschaftsraum für Feste und Sitzungen der Gemeindevertretung. Sie lasse auch nicht das Argument mit den vorhandenen Radwegen gelten, weil diese nach ihrer Kenntnis aus EU-Mitteln sowie aus Mitteln der Grund- und Gewerbesteuer bezahlt worden seien. Die von der Beklagten als fremdenverkehrsrelevant in Ansatz gebrachten Kosten für die Pflege und Unterhaltung sowie Pacht des Deiches seien zwar im Grundsatz richtig, ihre Gäste wollten aber keinen Strandaufenthalt in Anspruch nehmen, weil sie dafür nicht die Zeit hätten. Die Atmosphäre am Deich entspreche nicht den Vorstellungen und auch nicht den Ansprüchen ihrer Gäste, weil diese die absolute Ruhe suchten. Auch die am Deich vorhandenen Deichtreppen oder Duschen stellten keine Begründung für die Fremdenverkehrsabgabe dar, da diese Wasserleitungen nicht einmal auf Kosten der Gemeinde hergestellt, sondern aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert worden seien.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 14. September 2006 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 23. Juni 2003 und 04. September 2003 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Heranziehung der Klägerin weiterhin für rechtmäßig und verweist darauf, dass es nicht auf das konkrete Verhalten der Gäste im Ort ankomme, sondern auf die Vorteile, die sich für die Klägerin aus den bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen ergäben. Die Klägerin werbe auf ihrer Homepage mit der Gemeinde ... und der Gemeinde Büsum. Darüber lasse sich ein Fünf-Minuten Film anklicken, auf dem zunächst die Umgebung zu sehen sei, z.B. der Büsumer Hafen, der Deich und der Strand. Entscheidungskriterium für die Wahl eines Schönheitsinstituts sei gerade die Umgebung. Die Anerkennung als Erholungsort setze die Erfüllung bestimmter Kriterien voraus, u.a. auch Radwege und gekennzeichnete Wanderwege. Ob die gebotenen Vorteile durch die Gäste tatsächlich in Anspruch genommen werden, sei unerheblich.

Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten haben vorgelegen. Auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen, da sich die Heranziehung der Klägerin zu einer Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2003 als rechtmäßig erweist.

Streitgegenstand des Verfahrens ist die erstmalige Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 2003 für die Schönheitsfarm der Klägerin. Zwar ist der angegriffene Bescheid vom 23. Juni 2003 mit der Überschrift "Änderung der Festsetzung" versehen, aber es handelt sich nicht um die Erhöhung der ursprünglich festgesetzten Vorausleistung um 59,77 Euro. Damit ist es irrelevant, dass die mit Bescheid vom 28. April 2003 festgesetzte Vorauszahlung für das Jahr 2003 in Höhe von 2.382,33 Euro bestandskräftig geworden ist.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben ist § 10 Abs. 1 Nr. 2 KAG in der im Jahre 2003 noch geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 der Satzung der Gemeinde ... über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 KAG a.F. sind Kur- oder Erholungsorte im Bereich ihrer Anerkennung berechtigt, für Zwecke der Fremdenverkehrswerbung und zur Deckung von Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, Fremdenverkehrsabgaben zu erheben. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Gemeinde ... ist gemäß § 10 Abs. 5 KAG a.F. i.V.m. § 4 der Landesverordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort vom 07. Dezember 1990 (GVOBl. S. 654) als Erholungsort anerkannt, so dass sie grundsätzlich berechtigt ist, in ihrem Gemeindegebiet Fremdenverkehrsabgaben zu erheben. Sie hat auch Aufwendungen für die Werbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen getätigt. Diese werden von der Klägerin im Berufungsverfahren offenbar im Grundsatz auch nicht mehr in Frage gestellt.

Die Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 17. Dezember 2002 begegnet im Hinblick auf die Regelungsgegenstände keinen rechtlichen Bedenken. In ihr sind der Gegenstand der Abgabe, der Abgabeschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage sowie der Zeitpunkt der Entstehung und ihrer Fälligkeit angegeben. Damit sind die für Satzungen gemäß § 2 Abs. 1 KAG notwendigen Mindestregelungen in ihr enthalten. Zwar wird in § 1 FrVAS ausgeführt, dass die Gemeinde ein Kurort sei, obwohl sie lediglich als Erholungsort gemäß § 4 LVO anerkannt worden ist. Dieser Fehler führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Da Kur- und Erholungsorte gleichermaßen berechtigt sind, Fremdenverkehrsabgaben zu erheben, ist die falsche Bezeichnung als Kurort unschädlich.

Weil die Kosten für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde ... nicht nur durch Fremdenverkehrsabgaben, sondern auch durch Benutzungsentgelte gedeckt werden, ist eine satzungsmäßige Festlegung erforderlich, in welchem Verhältnis die Fremdenverkehrsabgabe zur Deckung der Aufwendungen zu dienen bestimmt ist (Urt. d. Senats v. 25.08.1999 - 2 L 223/96 -, Die Gemeinde 2000, 51 = KStZ 2000, 55 = SchlHA 1999, 315; vgl. auch Riehl in Dewenter u.a. KAG, § 10 Rdnr. 41). Da auch die Gemeinde durch den Fremdenverkehr einen Vorteil hat, indem sich die Wirtschaftskraft erhöht und die Bewohner bessere Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten haben, können nicht alle fremdenverkehrsbedingten Kosten auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden, sondern es muss ein entsprechender Anteil abgesetzt werden, der aus allgemeinen Haushaltsmitteln von der Gemeinde zu decken ist. Die Höhe dieses Anteils steht im satzungsgeberischen Ermessen der Gemeindevertretung und hat sich an den örtlichen Gegebenheiten zu orientieren (Urt. d. Senats v. 21.11.2007 - 2 LB 31/07 -, NordÖR 2008, 84, zur Kurabgabe; vgl. auch Riehl, a.a.O., § 10 Rdnr. 273). Diesem Erfordernis wird entsprochen.

§ 1 FrVAS setzt fest, dass durch die Fremdenverkehrsabgabe 70 v.H. vom gemeindlichen Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung sowie 33 v.H. vom gemeindlichen Aufwand für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten gemeindlichen Einrichtungen gedeckt werden. Da die Beklagte mit Einführung der Fremdenverkehrsabgabe ab 2002 auf die Erhebung einer Kurabgabe verzichtet, beträgt der Gemeindeanteil 67 v.H. des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtungen, abzüglich der Einnahmen durch Benutzungsentgelte. Ein Vergleich zwischen dem Verhältnis der Übernachtungszahlen von Touristen und Einheimischen zeigt, dass den kalkulierten 72.000 Übernachtungen durch Gäste mögliche Übernachtungen der 320 Gemeinde-Einwohner von 320 x 365 = 116.800 gegenüber stehen. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch Einwohner Urlaub machen und deshalb außerhalb des Gemeindegebietes übernachten werden, begegnet es angesichts dieses Verhältnisses keinen Bedenken, dass die Abgabepflichtigen 33 v.H. des Aufwandes für die dem Fremdenverkehr dienenden öffentlichen Einrichtungen tragen. Der überwiegende Teil der fremdenverkehrsbedingten Ausgaben wird damit durch die Benutzungsentgelte und durch den gemeindlichen Anteil gedeckt. Damit wird der Forderung der Klägerin, die Beklagte müsse auch einen Anteil an den Kosten für das Strandhaus tragen, entsprochen, weil dieses auch für gemeindliche Interessen, z.B. für Gemeindevertretersitzungen genutzt wird.

Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, auf Grund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen (vgl. Urt. des Senats v. 04.10.1995 - 2 L 220/95 -, Die Gemeinde 1996, 82 = SchlHA 1996, 13 = KStZ 1997, 93). Weil aber der wirtschaftliche Vorteil der durch den Fremdenverkehr ermöglichten Steigerung des Umsatzes nicht genau festgestellt werden kann, kann die Bemessung des zu entgeltenden Vorteils nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden, wobei eine gewisse Typisierung bei der Festlegung nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich ist. Danach ist es nicht erforderlich, dass die auf einen Abgabepflichtigen entfallende Abgabe in einem genauen Verhältnis zu seinem wirklich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteil steht; es genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierten Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt (ständige Rspr. des Senats seit dem Urt. v. 04.10.1995, a.a.O.).

Das Vorteilsprinzip und die sich daraus ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingt die Gemeinde nicht, die Vorteile eines jeden Abgabepflichtigen genau zu ermitteln. Dieses wäre auch nicht möglich, weil der exakte Vorteil nicht messbar ist. Dem Satzungsgeber steht daher ein weitgehendes Ermessen zu, welche Vorteile den zu Beitragsstufen zusammengefassten Personengruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Dabei braucht er in der Bildung der Beitragsgruppen und hinsichtlich der Differenzierung der Abgabensätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis von verschiedenen Beitragsgruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (Urt. d. Senats v. 16.04.2004 - 2 LB 76/03 -, Die Gemeinde 2005, 49 = GHH 2005, 20 = SchlHA 2005, 162 m.w.N.).

Der von der Gemeinde gewählte gewinnorientierte Maßstab (fremdenverkehrsbedingter Teil der umsatzsteuerbereinigten jährlichen Einnahmen des Pflichtigen, multipliziert mit dem durchschnittlichen Gewinnanteil an den Einnahmen der einzelnen Unternehmensart) ist ein für die Bemessung des gebotenen Vorteils tauglicher Maßstab (vgl. Urt. d. Senats v. 22.12.1999 - 2 L 134/98 -, Die Gemeinde 2000, 198 = SchlHA 2000, 92; Urt. v. 23.08.2000 - 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221). Dabei wird in der Regel sowohl der fremdenverkehrsbedingte Anteil der Einnahmen als auch der durchschnittliche Gewinnanteil nicht individuell ermittelt, sondern unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten durch die Zuordnung zu bestimmten Vorteilsstufen festgelegt (§ 4 Abs. 1 und 2 FrVAS). Wie viele Vorteilsstufen der Ortsgesetzgeber bildet, liegt in seinem weiten Satzungsermessen, auch wenn damit innerhalb der einzelnen Vorteilsstufen im Hinblick auf die unterschiedliche Höhe der fremdenverkehrsbedingten Einnahmen bzw. Gewinne Ungleiches gleich behandelt wird (Beschl. d. Senats v. 09.12.2004 - 2 LA 123/04 - m.w.N.). Die Bildung von vier Vorteilsstufen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist vom Senat bislang als ausreichend angesehen worden, weil der Satzungsgeber bei der Bildung der Beitragstypen und der Beitragssätze nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen brauche (vgl. ebenda sowie Beschl. v. 15.11.2004 - 2 MB 147/04 -). Daran wird festgehalten.

In die Vorteilstufe 1 mit einem Vorteilssatz von 25 v.H. fremdenverkehrsbezogenem Anteil am erzielten bzw. erzielbaren Gewinn werden nach der Erläuterung zur Kalkulation die Abgabepflichtigen eingestuft, die mittelbare, geringe Vorteile haben, weil sie zwar keine Leistungen für den Feriengast erbringen, aber für die Betriebe, die unmittelbar die Leistungen für die Gäste erbringen. Für diese Gruppe ist typisch, dass sie überwiegend für Ortsansässige die Leistungen erbringen (z.B. Blumengeschäfte, Handwerker, Bauunternehmer, Tischlerei). In der 2. Vorteilsstufe mit einem Vorteilssatz von 50 v.H. sind die Betriebe aufgeführt, die nicht auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind, aber mittelbare, nicht nur geringe Vorteile haben, die also sowohl von Ortsansässigen, als auch von Ortsfremden frequentiert werden (z.B. Apotheken, Bäckereien, Buchhandlungen, Handarbeitseinzelhandel, Tankstellen).

Ob - wie in der Satzung hier vorgesehen - auch Schönheits- und Gesundheitsfarmen der Vorteilsstufe 2 zuzuordnen sind, ist fraglich. Dabei dürfte aber entgegen der Auffassung der Klägerin keinesfalls in Betracht kommen, ihr Unternehmen der Vorteilsstufe 1 zuzurechnen, denn ihr Betrieb ist auf den Fremdenverkehr ausgerichtet und wird daher nach der Systematik der Satzung eher von einer höheren Vorteilsstufe erfasst. Auf den Fremdenverkehr sind die Betriebe ausgerichtet, die überwiegend den Personen, die sich zu Erholungszwecken im Gemeindegebiet aufhalten, Leistungen erbringen. Dieses sind die Fremden im Sinne von § 3 Nr. 1 FrVAS, die sich im Gemeindegebiet aufhalten, ohne dort ansässig zu sein. Die Schönheitsfarm ist auf den Fremdenverkehr ausgerichtet, weil sie ausschließlich Feriengäste beherbergt, die sich bei ihr in der Regel für fünf Tage aufhalten, dort übernachten und beköstigt werden und sich dort entsprechend dem Angebot "verwöhnen und verschönern" lassen. Denn diesen Feriengästen gegenüber erbringt die Klägerin Dienstleistungen.

Für die Abgabepflicht ist es unerheblich, ob die Klägerin durch die Werbung des Erholungsortes tatsächlich Gäste akquirieren kann. Die Fremdenverkehrabgabe ist ein Vorteilsentgelt und damit hinsichtlich des die Abgabepflicht auslösenden Tatbestandes den Beiträgen zuzurechnen. Der zu entgeltende (wirtschaftliche) Vorteil besteht in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergibt. Ob der einzelne Pflichtige die ihm gebotenen Vorteile nutzt, ist unerheblich. Die Vorteilsnahmemöglichkeit muss lediglich bestehen, d.h. nach der vom Pflichtigen ausgeübten Tätigkeit gegeben sein (vgl. Thiem/Böttcher, KAG, § 10 Rdnr. 23, 154 und 160 m.w.N.). Das ist bei einer sog. Schönheitsfarm, bei der - wie bei der Klägerin - auswärtige Besucherinnen vornehmlich Massagen, Sport und Körperpflege nachsuchen und in Anspruch nehmen, der Fall.

Darauf, dass das Klientel der Klägerin nicht zu den "typischen Touristen" des Ortes gehört oder auf die Frage, ob die Gäste der Klägerin ein anderes Anspruchsniveau haben, kommt es nicht an. Da die Schönheitsfarm durch das exklusive Übernachtungsangebot gerade auswärtige Frauen ansprechen will, sich bei ihr für eine Woche zu entspannen und sich einem hochwertigen Wellness-Angebot auszusetzen, hat die Klägerin nicht nur geringe Vorteile im Sinne der Vorteilsstufe 1. Ihre These, sie habe keine Vorteile, weil ihre Gäste nicht wegen des Ortes oder der dort angebotenen Fremdenverkehrseinrichtungen kämen, sondern weil sie ausschließlich ihre Schönheitsfarm besuchen wollten, überzeugt nicht. Denn es kommt nicht auf die Motivation an, aus der ein Fremder den Erholungsort aufsucht, sondern allein auf die Tatsache, dass man sich als Ortsfremder im Ort zu Fremdenverkehrszwecken aufhält. Dabei werden Erholung, Besichtigung, Erlebnis und auch Gesundheitsförderung und Heilung als Fremdenverkehrszweck angesehen (vgl. OVG Münster, Beschl. vom 17.05.1999 - 15 A 6907/95 -, ZKF 1999, 232). Auch ein einwöchiger Aufenthalt auf der Schönheitsfarm dient der Erholung und der Gesundheitsförderung, wenn man sich dort entspannen und verwöhnen lassen kann. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, Gäste eines Tagungshotels seien auch nicht fremdenverkehrsabgabepflichtig, weil die Gäste wegen der Tagung und nicht wegen des Erholungsortes kämen und ihre Schönheitsfarm sei wie ein Tagungshotel zu bewerten, wird übersehen, dass die Motivation für den Aufenthalt im Ort als Fremder irrelevant ist, zumal sich die Teilnahme an einer Tagung und die Nutzung von Fremdenverkehrseinrichtungen nicht gegenseitig ausschließen.

Auch die von der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des VGH Mannheim (Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 -, KStZ 2001, 78) widerspricht nicht der hier vom Senat vertretenen Auffassung. Dort hat das Gericht ausgeführt, dass keine erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten aus dem Kurbetrieb erwüchsen, wenn die Patienten einer Kurklinik nur aus gesundheitlichen Gründen von ihrem Arzt zugewiesen würden und es keinen Zusammenhang gebe zwischen der Auswahlentscheidung zugunsten des Fachkrankenhauses und der Veranstaltungen, die für die Kurgäste angeboten würden. In diesem Fall haben die Gäste der Klägerin aber eine Auswahlentscheidung getroffen, da es ihre private Entscheidung ist, in welcher landschaftlichen Umgebung sie eine Schönheitsfarm aufsuchen wollen; ob sie eher in die Berge, an einen See oder an das Meer wollen. Sie werden damit nicht, wie die Patienten einer Kurklinik, ohne Mitsprachemöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen einer bestimmten Kurklinik zugewiesen.

Die Gäste der Klägerin haben auch tatsächlich die Möglichkeit, die durch die Fremdenverkehrsabgabe finanzierten gemeindlichen Angebote wahrzunehmen. Selbst wenn die Besucherinnen den überwiegenden Teil des Tages auf dem Gelände der Schönheitsfarm verbringen, haben sie die Möglichkeit, zwischen den Anwendungen oder abends zu wandern, Rad zu fahren, sich am Strand aufzuhalten oder touristische Angebote im Erholungsort zu nutzen. Ob sie diese Angebote tatsächlich annehmen, ist unerheblich. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, dass nach Angaben der Klägerin ihre Gäste die überwiegend am Wochenende stattfindenden Veranstaltungen im Ort nicht wahrnehmen könnten, weil diese überwiegend sonnabends nach dem Frühstück abreisten und die nächsten erst am Sonntagabend ankämen.

Unabhängig davon wird die Klägerin auch durch die Werbung der Beklagten für den Fremdenverkehr bevorteilt, da dadurch der Bekanntheitsgrad des Erholungsortes gesteigert wird und dadurch auch die Neigung gefördert wird, sich für eine Schönheitsfarm in dem umworbenen Ort zu interessieren. Dieses schließt eine eigene Werbung für die Schönheitsfarm nicht aus, die von der Klägerin durch Anzeigenschaltung in Frauenzeitschriften, wie sie vorträgt, erfolgreich betrieben wird.

Da die Zuordnung bestimmter Betriebsarten zu Vorteilsstufen durch die Satzung selbst geregelt wird und nicht auf einer Verwaltungsentscheidung beruht, hätte eine fehlerhafte Zuordnung zur Folge, dass es an einer normativen Bemessungsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zu einer Fremdenverkehrsabgabe fehlte. Der Senat wäre nicht befugt, einen anderen Vorteilssatz zu bestimmen (vgl. Urt. d. Senats v. 22.12.1999, a.a.O.). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch die Einstufung in die Vorteilstufe 2 nicht beschwert ist und zudem ihre Zuordnung zur 3. oder 4. Vorteilsstufe und eine daraus resultierende höhere Abgabe das Gesamtaufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe nur geringfügig veränderte. Darüber hinaus ist nicht nur der Vorteilssatz für die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe entscheidend, sondern es kommt auch auf den Umsatz und den Gewinn an (vgl. dazu Beschl. des Senats v. 04.11.2004 - 2 LA 91/04 -). Im Hinblick auf das der Gemeinde insoweit zuzubilligende weite Ermessen ist die Satzung daher nicht zu beanstanden und wirksam.

Schließlich hat der Beklagte die Satzung der Gemeinde richtig angewandt. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Bescheide werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im Übrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 130 b Satz 2 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, durch Beschwerde schriftlich angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Im Beschwerdeverfahren muss sich der Beschwerdeführer durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 2.442,10 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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