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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 05.01.2005
Aktenzeichen: 2 LB 62/04
Rechtsgebiete: GO SH


Vorschriften:

GO SH § 17 Abs. 2
Eine Gemeinde ist befugt, den Anschluss- und Benutzungszwang für die von ihr betriebene Fernwärmeeinrichtung auch mit Gründen des globalen Klimaschutzes zu begründen
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 2 LB 62/04

verkündet am 05. Januar 2005

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anschluss- und Benutzungszwang (Versorgung mit Fernwärme) - Berufungsverfahren -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 27. September 1999 wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

In Teilen des Stadtgebiets der Beklagten besteht eine Fernwärmeversorgung. Die Beklagte erließ 1977 die "Satzung der Stadt ... über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage (FWS)". Gemäß § 4 Abs. 1 FWS ist jeder Eigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird bzw. Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen, und wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Fernwärmeversorgungsleitungen vorhanden sind. Die Stadt gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Fernwärmeversorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach dieser Bekanntmachung ist der Anschlusszwang begründet (§ 4 Abs. 2 FWS). § 6 FWS sieht eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vor.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines aus mehreren Flurstücken bestehenden gewerblich genutzten Grundstücks an einem Straßenabschnitt, der in einer Bekanntmachung aus dem Jahre 1978 benannt ist. Auf dem der Straße zugewandten Grundstücksteil befindet sich ein Betriebsgebäude mit Produktionsanlagen, das an die Fernwärmeversorgungsanlage angeschlossen ist und auch weiterhin so beheizt werden soll.

Die Klägerin beantragte 1997 für ein im mittleren Teil des Grundstücks gelegenes älteres Bürogebäude, das bislang über das Betriebsgebäude an die Fernwärmeversorgung angeschlossen ist, eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Man wolle eine betriebseigene moderne Erdgasheizanlage errichten. Damit könne - gegenüber der bisherigen Beheizung mit Fernwärme - erheblich zur Reduzierung von Energieverlusten beigetragen werden. Insbesondere die Beheizung der Büroräume erfolge in der Zeit vom 01. Mai bis 30. September jeden Jahres auf sehr ungünstige Weise. Um die Räume in dieser Zeit mit Wärme zu versorgen, müsse das gesamte Leitungsnetz des Betriebes (mit ca. 190 m Länge) unter Wärme gehalten werden, um sieben bis neun Warmwasserradiatoren in den Büros zu betreiben. Der Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wurde mit Bescheid der Stadtwerke der Beklagten vom 20. August 1997 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wiesen die Stadtwerke mit Bescheid vom 12. November 1997 zurück.

Die Klägerin hat am 12. Dezember 1997 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Es bestehe kein Anschluss- und Benutzungszwang. Es bestünden Zweifel, ob die Satzung den zu stellenden formellen Anforderungen genüge. Die Satzung sei jedoch jedenfalls aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Zumindest habe die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 20. August 1997 und den Widerspruchsbescheid vom 12. November 1997 aufzuheben,

2. festzustellen, dass das auf dem Grundstück der Klägerin...-Straße in 23806 ..-Stadt befindliche Bürogebäude einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung nicht unterliegt,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 1997 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1997 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. August 1997 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1997 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. September 1999 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterworfene Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Versorgung mit Fernwärme.

Die Satzung der Beklagten erweise sich sowohl als formell wie auch als materiell rechtmäßig. Die Satzung sei auch nicht in Folge Obsolenz unwirksam. Dagegen spreche bereits der Umstand, dass im Satzungsgebiet 96% aller Wohn- bzw. Geschäftseinheiten an die Fernheizungsanlage der Beklagten angeschlossen seien. Demgegenüber sei die Frage, ob namentlich den Betrieben im Industriegebiet zu Recht eine Befreiung erteilt worden sei, mit Blick auf die Wirksamkeit der Satzung nicht entscheidungserheblich. Des weiteren widerspreche die Satzungsregelung nicht den Bestimmungen der §§ 3, 35 AVB FernwärmeV. Abgesehen davon, dass es der Klägerin nicht darum gehe, den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen zu decken (§ 3 AVB FernwärmeV), sehe die Satzung in § 6 Befreiungs- und Anpassungstatbestände vor, die inhaltlich im Einklang mit den dortigen Bestimmungen stünden.

Sei somit wirksames Satzungsrecht zugrunde zu legen, treffe der satzungsrechtlich geregelte Anschluss- und Benutzungszwang die Klägerin, da ihr Grundstück (Bürogebäude) durch eine Straße erschlossen sei, in welcher eine betriebsfertige Fernwärmeversorgungsleitung vorhanden sei.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Erteilung einer Befreiung nach Maßgabe der allein in Betracht kommenden Regelung des § 6 Abs. 4 der Anschlusssatzung. Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, dass die von ihr geplante Heizungsanlage effizienter, mindestens ebenso umweltverträglich und insbesondere kostengünstiger arbeiten könne, lägen keine "besonderen" Gründe vor, die es in Abwägung mit den Erfordernissen des Gemeinwohles der Klägerin nicht mehr zumutbar erscheinen ließen, dem Anschluss- und Benutzungszwang zu unterfallen. Eine Kostenmehrbelastung vermöge einen Befreiungsanspruch an der Regel nicht zu rechtfertigen.

Der Senat hat auf Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 27. September 2000 zugelassen.

In der mündlichen Verhandlung am 28. November 2001 hat die Beklagte vorgetragen, sie habe zwischenzeitlich eine Satzung über die Fernwärmeversorgung erlassen. Nach Vertagung ist ein Verwaltungsvorgang über eine Fernwärmesatzung vom 25. März 1999 vorgelegt worden. Die Satzung sollte am 01. April 1999 in Kraft getreten sein. Zugleich teilte die Beklagte mit, dass diese Satzung an Ausfertigungs- und Bekanntmachungsmängeln leide. Eine neue Beschlussfassung sei vorgesehen.

Im weiteren Verfahren hat die Beklagte eine zum 01. Januar 2002 in Kraft gesetzte Fernwärmesatzung vom 05. Februar 2002 vorgelegt. Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Befreiungsmöglichkeiten entsprechen inhaltlich weitgehend denen der Satzung aus dem Jahre 1977. In der Vorlage zur Beschlussfassung durch die Stadtvertretung wird ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Umweltschutzes werde es nach wie vor für erforderlich gehalten, zum Zwecke der Luftreinhaltung die Immissionen aus Feuerungsanlagen auf den Grundstücken im Satzungsgebiet zu beschränken. Die Stadt wolle auch einen lokalen Beitrag zum globalen Ziel der Luftreinhaltung und des Klimaschutzes leisten. Außerdem hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch Bescheid vom 28. Mai 2002 erneut abgelehnt. Der hiergegen von der Klägerin erhobene Widerspruch ist durch Bescheid vom 25. Juli 2002 zurückgewiesen worden.

Den Ablehnungsbescheid vom 20. August 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 1997 hat die Beklagte aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

In der Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin zunächst an den in der ersten Instanz vertretenen Auffassungen festgehalten. Die Fernwärmeversorgungssatzung der Beklagten sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Abgesehen davon sei für das in Rede stehende Grundstück weder durch diese Satzung noch durch darauf beruhende Maßnahmen wirksam ein Anschluss- und Benutzungszwang begründet worden. Jedenfalls aber müsse dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entsprochen werden.

Auch die Satzung vom 05. Februar 2002 sei aus materiellen Gründen unwirksam, weil sie nicht auf § 17 Abs. 2 GO in der nunmehr geltenden Fassung gestützt werden könne. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift, das eine Gemeinde berechtige, durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes im Anschluss an die Versorgung mit Fernwärme (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) fortzuschreiben, liege nicht vor. Die Beklagte habe die Satzungsermächtigung nur als Mittel für ausschließlich wirtschaftliche Zwecke missbraucht. Nach Erwerb des Heizwerkes im Jahre 1960 und dem Verlust von Großabnehmern von Fernwärme sei die finanzielle Belastung der Beklagten soweit angestiegen, dass diese aus rein wirtschaftlichen Überlegungen heraus einen Anschluss- und Benutzungszwang eingeführt habe. Somit dienten die Schlagworte Umweltvorsorge und Umweltschutz der Beklagten lediglich als Alibi für die rein wirtschaftlich motivierte Einführung eines Anschluss- und Benutzungszwanges.

Im Übrigen zeigten die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten technischen Stellungnahmen, dass die Fernwärmeversorgung zu einer erheblichen lokalen Mehrbelastung an CO2-Emissionen führe. Ein Beitrag zur lokalen Luftverbesserung könne damit nicht erreicht werden. Dies werde noch deutlicher durch Korrektur der in diesen Stellungnahmen enthaltenen offensichtlichen Fehler. Dadurch verringerten sich auch bei globaler Betrachtung die auf Grund sogenannter Emissionsgutschriften bestehenden Vorteile zentraler Wärmeversorgung mit Kraft-Wärme-Kopplung gegenüber Einzelfeuerungsanlagen. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die von ihr, der Klägerin, geplante moderne Heizanlage mit sehr hohem Wirkungsgrad. Wegen der Einzelheiten hierzu hat die Klägerin auf die von ihr vorgelegte Studie der ... Engineering GmbH Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das auf dem Grundstück der Klägerin ...-Straße in 23806 ...-Stadt befindliche Bürogebäude einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung nicht unterliegt,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht erneut zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat sich mit der Einbeziehung des Bescheides vom 28. Mai 2002 in das Verfahren einverstanden erklärt und in der Sache geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Frage, ob für den Anschluss- und Benutzungszwang ein dringendes öffentliches Bedürfnis vorhanden gewesen wäre bzw. sei, der gerichtlichen Kontrolle nur in eingeschränktem Umfang unterliege. Jedenfalls dann, wenn der Einschätzungsspielraum der Beklagten berücksichtigt werde, sei vom Bestehen eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Anschluss- und Benutzungszwang auszugehen.

Das dringende öffentliche Bedürfnis sei zu bejahen, wenn Gründe der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr den Anschluss- und Benutzungszwang erforderten, aber auch schon dann, wenn das Gemeinwohl, die Wohlfahrt der Einwohner, ihn verlange. Da § 17 Abs. 2 Satz 1 GO die Fernwärmeversorgung ausdrücklich als eine dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende Einrichtung benenne, sei dafür eine gesetzliche Eignungsvermutung statuiert.

Wenn bei der Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals des dringenden öffentlichen Bedürfnisses auf den Gesichtspunkt der Umweltvorsorge zurückgegriffen werden könne, erforderten angesichts der generellen Belastung des Klimas weder die alte noch die neue Fassung des § 17 Abs. 2 GO für die Errichtung eines Anschluss- und Benutzungszwanges eine spezifische örtliche Vorbelastung der Luft. Bei der vorbeugenden Luftreinhaltung handele es sich um eine öffentliche Aufgabe, die auch im Gebiet der Beklagten anfalle und zwar unabhängig davon, ob eine konkrete örtliche Vorbelastung der Luftqualität vorliege. Die Reduktion von schädlichen Emissionen im Bereich der Wärmeerzeugung zur Raumheizung und zur Warmwasserbereitung weise starke Bezüge zu den konkreten örtlichen Gemeinschaften auf; diese Aufgabe sei dem örtlichen Wirkungskreis zuzuordnen. Aber auch wenn man die Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die Fernwärmeversorgung nur bei Bestehen einer örtlichen Vorbelastung der Luftqualität als zulässig ansähe, wären diese Voraussetzungen im Gebiet der Beklagten gegeben.

Bei Aufrechterhaltung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die neue Satzung habe die Beklagte sich auf allgemein bekannte Erfahrungssätze stützen können. Es sei in Fachkreisen anerkannt, dass eine Fernwärmeversorgung mit Blockheizkraftwerken nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung - wie sie auch von der Beklagten in Gestalt einer aus drei BHKW-Modulen in Verbindung mit erdgasbetriebenen Spitzenlastkesseln bestehenden Anlage betrieben werde - unter dem Gesichtspunkt des umweltschonenden Primärenergieeinsatzes insbesondere im Hinblick auf die Kohlendioxid-Emissionen die vorteilhafteste Form der Wärmeversorgung darstelle. Ferner habe die Beklagte sich darauf stützen können, dass die zur Fernwärmeversorgung benutzte Anlage nicht nur bezüglich des "Klimagiftes" Kohlendioxid, sondern auch im Hinblick auf andere Luftschadstoffe erhebliche Umweltvorteile mit sich bringe. Die Anlage unterliege als solche strengen anlagebezogenen Emissionsgrenzwerten, die jeweils eingehalten worden seien. Darüber hinaus seien im Zusammenhang mit dem von der Klägerin gestellten Befreiungsantrag Vergleichsberechnungen angestellt worden, deren Ergebnisse der Direktor der Stadtwerke im Zuge der Neuaufstellung der Satzung im Eigenbetriebsausschuss der Beklagten vorgetragen habe. Eine neuerliche Überprüfung der Kohlendioxid-Bilanz auf der Grundlage von der Investitionsbank Schleswig-Holstein - Energieagentur - zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe zur "überschlägigen Abschätzung der CO2-Emissionen vom BHKW" habe gegenüber Einzelfeuerungsanlagen einen Vorteil von etwa 20 % ergeben. Dabei sei ein durchschnittlicher Leitungsverlust von etwa 25 % berücksichtigt worden, der in den kommenden Jahren durch Maßnahmen der Netzerneuerung zu senken sei.

Der Vorwurf, die Beklagte habe die ihr eingeräumte Satzungsermächtigung des § 17 Abs. 2 GO ausschließlich für wirtschaftliche Zwecke missbraucht, sei unzutreffend. Dies ergebe sich schon daraus, dass sachgerechte Gründe für diese Entscheidung bestünden. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht dargelegt, dass es nicht sachfremd sei, wenn in die Entscheidung über den Anschluss- und Benutzungszwang auch Gesichtspunkte der Rentabilität der öffentlichen Einrichtung einflössen. Es sei geradezu zwingend, dass die Gemeinde dann, wenn sie einen Anschluss- und Benutzungszwang für eine öffentliche Einrichtung errichten wolle, auch Gesichtspunkte der Rentabilität der Anlage im Auge habe. Dies folge bereits aus dem von den Gemeinden gemäß § 75 Abs. 2 GO zu beachtendem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.

Seit Inkrafttreten der ersten Satzung sei die Fernwärmeversorgung erheblich ausgebaut und nur ein einziges Gebäude im Versorgungsgebiet von der Versorgung ausgenommen worden. Im gesamten Versorgungsgebiet seien - bezogen auf die Straßen, in denen Fernwärmeleitungen lägen - 95 % der Häuser angeschlossen. Nicht angeschlossen seien lediglich 26 Wohneinheiten. Zähle man zwei im Versorgungsgebiet belegene Straßen, in denen sich noch keine Fernwärmeleitungen befänden, hinzu, so ergebe sich unter Einbeziehung der dort vorhandenen Gebäude noch immer eine Anschlussdichte von 92 %.

Der Senat hat das Verfahren insoweit eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, und die Berufung der Klägerin im Übrigen durch Urteil vom 21. August 2002 - 2 L 30/00 - zurückgewiesen.

Die nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässige Feststellungsklage sei unbegründet. Das auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Bürogebäude unterliege einem Anschluss- und Benutzungszwang. Gemäß § 5 Abs. 1 FWS in der Fassung vom 05. Februar 2002 sei jeder Eigentümer, dessen Grundstück im Versorgungsgebiet liege, verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen, sobald es mit Gebäuden bebaut sei oder der Bebauung begonnen werde bzw. Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollten und wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen sei, in der betriebsfertige Fernwärmeversorgungsleitungen vorhanden seien. Diese Voraussetzungen seien im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin erfüllt. Da es sich jeweils um den Anschluss von Grundstücken an die Fernwärmeversorgungsanlage und nicht um den Anschluss darauf stehender Gebäude gehe, sei das Bürogebäude von der für das Grundstück geltenden Regelung mit erfasst. Unter diesen Voraussetzungen bestehe auch ein Benutzungszwang nach § 6 Abs. 1 FWS. Danach sei der gesamte Wärmebedarf ausschließlich aus den Wärmeversorgungsanlagen zu übernehmen.

Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang seien auch wirksam. Die Fernwärmesatzung der Beklagten vom 05. Februar 2002 sei insoweit rechtlich nicht zu beanstanden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GO lägen vor.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 01. April 2003 die Revision zugelassen.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Klägerin beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 1999 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2002 aufzuheben und festzustellen, dass das auf dem Grundstück ...-Straße 22 in W. befindliche Bürogebäude einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung nicht unterliege,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Mai 2002 und ihres Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung zu erteilen sowie die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 1999 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2002 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Am 01. September 2002 ist eine neue Fernwärmesatzung der Beklagten in Kraft getreten, mit der gleichzeitig die Fernwärmesatzung vom 04. Februar 2002 außer Kraft gesetzt worden ist. Während nach der Satzung vom Februar 2002 die Beklagte Fernwärmeversorgungsanlagen in der Rechtsform eines Eigenbetriebs durchgeführt hatte, betreibt sie gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der neuen Satzung zwar weiterhin Fernwärmeversorgung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der neuen Satzung obliegt die Durchführung der Wärmeversorgung jedoch einem von der Stadt zu bestimmenden Wärmeversorgungsunternehmen. Hierüber ist zwischen der Beklagten und der ... AG ein Betriebsführungsvertrag vom 27. August 2002 abgeschlossen worden.

Mit Urteil vom 28. April 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 21. August 2002 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht komme in Auslegung und in Anwendung des - grundsätzlich irreversiblen - Landesrechts zu dem Ergebnis, der Landesgesetzgeber habe nach § 17 Abs. 2 Gemeindeordnung die Gemeinden ermächtigt, bei der Schaffung öffentlicher Einrichtungen auch Ziele des Klimaschutzes zu verfolgen und deshalb dürfe ein Anschluss- und Benutzungszwang auch angeordnet werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistung an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führe.

Dies könne aber nur dann zur Verhältnismäßigkeit des Anschluss- und Benutzungszwangs hinsichtlich einer Fernwärmeversorgung führen, wenn der Klimaschutz Zweck des Zwanges sei. Denn eine - wie hier - in Freiheitsrechte von Bürgern eingreifende Maßnahme sei nur dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet sei, den angestrebten Zweck zu fördern. Die Eignung der Maßnahme, irgendeinen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu fördern, genüge nicht. Auch wenn dieser Zweck als Teil des in Art. 20 a GG genannten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen Verfassungsrang habe, gelte nichts anderes.

Zweck der Fernwärmesatzung der Beklagten und des in ihr normierten Anschluss- und Benutzungszwangs sei aber nicht der Klimaschutz. Insoweit gelte für die Fernwärmesatzung vom 04. Februar 2002 und die Fernwärmesatzung vom 01. September 2002 das gleiche. Nach beiden Satzungen betreibe die Beklagte "auf Grund ihrer Rolle als Industriestandort sowie als Schnittpunkt stark frequentierter Verkehrswege zur Einschränkung der Immissionen aus Feuerungsanlagen auf Grundstücken in der Stadt Fernwärmeversorgung". Zweck sei demnach die Einschränkung von Immissionen auf Grundstücken im Stadtgebiet der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich die Formulierung "auf Grundstücken in der Stadt" auf die Immissionen und nicht auf die Feuerungsanlagen. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig, denn bezöge sich die Formulierung auf Feuerungsanlagen, hätte sie keinen vernünftigen Sinn. Eine gemeindliche Satzung könne von vornherein nur Regelungen für Anlagen, die auf Grundstücken in der Stadt liegen, treffen. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es auch nicht darauf an, welcher Zweck in einer Vorlage der Verwaltung für den Stadtrat angegeben worden sei. Benenne der Satzungsgeber den Zweck der Satzung ausdrücklich in deren Text, so sei nicht im Wege der Auslegung auf Materialien zurückzugreifen, die dem Satzungsgeber zwar vorgelegen hätten, die von ihm aber nicht beschlossen worden seien.

Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden. Im Berufungsurteil werde ausdrücklich offen gelassen, ob durch die Fernwärmeversorgung die Immissionen im Gebiet der Beklagten vermindert würden und damit, ob die Satzung dem angestrebten Zweck diene.

Nach Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte eine 1. Änderungssatzung vom 08. November 2004 zur Fernwärmesatzung vom 26. August 2002 beschlossen, die zum 15. November 2004 in Kraft getreten ist. Seither hat § 1 Abs. 1 der Satzung folgenden Wortlaut:

"Die Stadt ... betreibt als öffentliche Einrichtung die Fernwärmeversorgung. Diese dient dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens. Zu diesem Ziel soll die Fernwärmeversorgung dadurch einen Beitrag leisten, dass insbesondere durch den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung und einen möglichst hohen Versorgungsgrad bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle der Ausstoß von Schadstoffen einschließlich klimaschädlicher Kohlendioxid-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen verringert wird."

§ 1 Abs. 2 der Fernwärmesatzung der Beklagten hat nunmehr folgenden Wortlaut:

"Die Durchführung der Wärmeversorgung kann von der Stadt einem Wärmeversorgungsunternehmen übertragen werden. Die Verantwortung der Stadt als Trägerin der öffentlichen Einrichtung bleibt davon unberührt."

Diese 1. Änderungssatzung wurde am 11. November 2004 in der Segeberger Zeitung und am 12. November 2004 in den Lübecker Nachrichten entsprechend den Regelungen der Hauptsatzung der Beklagten bekannt gemacht. Im November 2004 wurde zwischen der Beklagten, der ... AG, der Energieerzeugungswerke ... GmbH und der Mittelzentrumsholding .../... GmbH & Co. KG eine "Anpassungsvereinbarung zu den bestehenden Verträgen gemäß Partnerschaftsvertrag vom 27. August 2002" geschlossen.

Aufgrund der rechtlichen Erörterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2004 hat die Beklagte am 27. Dezember 2004 eine neue Fernwärmesatzung erlassen und diese am 30. Dezember 2004 in der Segeberger Zeitung sowie am 31. Dezember 2004 in den Lübecker Nachrichten bekannt gemacht. Die Satzung entspricht inhaltlich der Satzung vom 08.11.2004.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das auf dem Grundstück der Klägerin ... in ... befindliche Bürogebäude einem Anschluss- und Benutzungszwang für die Fernwärmeversorgung nicht unterliegt,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu erteilen,

äußerst hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie die Vorgänge über die Beschlussfassung und die Veröffentlichung der Satzungen haben vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Beteiligten nebst beigefügten Studien wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Auf der Grundlage der für diese Entscheidung maßgeblichen "Satzung der Stadt ... über die Wärmeversorgung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage - Fernwärmesatzung -" vom 27. Dezember 2004 (im folgenden: FWS) unterliegt das Grundstück der Klägerin in vollem Umfang dem Anschluss- und Benutzungszwang. Zudem liegen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht vor.

Das auf dem Grundstück der Klägerin befindliche Bürogebäude ist vom Anschluss- und Benutzungszwang miterfasst. Der Anschluss- und Benutzungszwang für dieses Gebäude ergibt sich - wie für das Grundstück insgesamt - aus den §§ 5 und 6 FWS. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil vom 21.08.2002 verwiesen werden.

Die Regelungen über den Anschluss- und Benutzungszwang sind auch wirksam. Die Fernwärmesatzung der Beklagten ist jedenfalls i. d. F. des Neuerlasses vom 27. Dezember 2004 rechtlich nicht zu beanstanden. Wie im Urteil vom 21.08.2002 ausgeführt, kann der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 17 Abs. 2 GO in der seit 1990 geltenden Fassung nur vorgeschrieben werden für der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens dienende öffentliche Einrichtungen. Die Einrichtung muss den angestrebten Zweck fördern. Dies ist hier der Fall.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Fernwärmesatzung i. d. F. des Neuerlasses 27. Dezember 2004 dient die von der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebene Fernwärmeversorgung "dem Schutz der Luft und des Klimas als natürlicher Grundlagen des Lebens". Weiter heißt es: "Zu diesem Ziel soll die Fernwärmeversorgung dadurch einen Beitrag leisten, dass insbesondere durch den Einsatz der Kraft-Wärme-Kopplung und einen möglichst hohen Versorgungsgrad bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle der Ausstoß von Schadstoffen einschließlich klimaschädlicher Kohlendioxid-Emissionen im Vergleich zu einer Wärmeversorgung mit Einzelfeuerungsanlagen verringert wird."

Damit ist der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. April 2004 die Grundlage entzogen, dass der Zweck der Fernwärmesatzung der Beklagten und des in ihr normierten Benutzungszwanges nicht der Klimaschutz sei, sondern die Einschränkung von Immissionen von Grundstücken lediglich in ihrem Stadtgebiet. Damit entfällt in diesem Zusammenhang auch das Erfordernis, der Frage danach nachzugehen, ob auch in diesem Stadtgebiet eine Verminderung der Immissionen erreicht werde. Ausreichend ist vielmehr, wenn bejaht werden kann, dass der angeordnete Anschluss- und Benutzungszwang geeignet sei, dem (überörtlich gefassten) Zweck des globalen Klimaschutzes zu dienen. Daran fehlt es nicht schon deswegen, weil nach § 1 Abs. 3 FWS das Blockheizkraftwerk nicht (mehr) Bestandteil der Fernwärmeversorgungsanlagen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu Urt. v. 22.10.2003 - 2 KN 5/02 - m. w. N.) ist der Begriff der öffentlichen Einrichtung rechtlich zu verstehen. Eine öffentliche Einrichtung kann auch dann bestehen, wenn die Anlagen Eigentum Dritter sind oder die Gemeinde sich zur Erfüllung der Aufgabe - wie hier - eines Dritten als Erfüllungsgehilfen bedient. Ferner können Rechte zur (Mit-)Benutzung bestimmter Anlagen (vgl. Senatsurteil v. 20.02.2002 - 2 L 93/99 -) oder Rechte auf Erbringung bestimmter Leistungen in Anlagen Dritter zur Einrichtung gehören. Hier besteht die Einrichtung aus den in § 1 Abs. 3 FWS aufgeführten Anlagen sowie aus weiteren Rechten, die den Betrieb der Einrichtung sichern. Dass damit insgesamt die Fernwärmeversorgung dauerhaft gewährleistet wird, zweifelt auch die Klägerin nicht an.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es der Beklagten gestattet, den Schutz der Luft und des Klimas "als natürlicher Grundlagen des Lebens" nicht allein auf den örtlichen Geltungsbereich der Satzung und damit auf ihr Gemeindegebiet in den Blick zu nehmen. Die Beschaffenheit der Luft und die Veränderungen des Klimas sind ihrer Natur nach nicht auf die Fläche einer politischen Gemeinde bezogen. Die Auswirkungen einer Maßnahme, die auf die Verbesserung von Luft und Klima zielt, machen ebenso naturgemäß an den Gemeindegrenzen nicht halt.

Diese von § 17 Abs. 2 GO vorgezeichnete Auswirkung des mit dem Anschluss- und Benutzungszwang verfolgten Zieles steht mit den in den §§ 2 und 4 GO verankerten Befugnissen der Beklagten nicht im Widerspruch. Hier sind der Geltungsbereich der getroffenen Regelung und der räumliche Bereich dessen zu unterscheiden, auf den sich die Folgen der Regelung auswirken. Allein auf das erstere kommt es an. Der Anschluss- und Benutzungszwang wird jedoch für Grundstücke im Satzungsgebiet und damit allein für den örtlichen Bereich der Beklagten angeordnet.

Soll eine Einrichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen geschaffen werden, können Rentabilitätsgesichtspunkte zusätzlich mit einbezogen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 08.01.1991 - 9 L 280/89 -, NVwZ-RR 1991, 576). So kann die allgemeine Einführung des Zwanges neben den besonderen Gründen des öffentlichen Interesses auch dann gerechtfertigt sein, wenn sich die Einrichtung ohne unzumutbare Belastung für die sich freiwillig Anschließenden anders nicht trüge. Das dringende öffentliche Bedürfnis kann sich also auch daraus ergeben, dass der Zweck der Einrichtung nur durch den Anschluss einer möglichst großen Zahl von Grundstücken verwirklicht werden kann (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.12.1968 - III C 1/67 -, E 25, 375, 381). Ist - wie hier - eine zentrale Einrichtung vorhanden, kann sich das dringende öffentliche Bedürfnis auf Einführung des Anschluss- und Benutzungszwanges aus der Gefahr ergeben, dass die bestehenden Nutzungsverhältnisse aufgekündigt oder nicht verlängert werden würden und sich daraus negative Auswirkungen auf die Gesundheit oder die natürlichen Grundlagen des Lebens ergäben.

Die durch Änderungsgesetz zur Gemeindeordnung vom 17. Mai 1972 (GVOBl. S. 54) vorgenommene Einbeziehung der Fernwärmeversorgungsanlagen in die Gruppe der der Volksgesundheit dienenden öffentlichen Einrichtungen sollte der wachsenden Gefährdung der Gesundheit durch Luft- und Gewässerverunreinigungen Rechnung tragen, die unter anderem mit dem Betrieb von Einzelfeuerungsanlagen ohne ausreichende technische Sicherung verbunden ist. Diese Zielsetzung ist 1990 erweitert worden. In der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu, die Ergänzung diene der Betonung des Umweltschutzgedankens (LT-Drucks. 12/592 S. 51).

Die vom Gesetzgeber angenommene generelle Eignung der Fernheizung, Luft- und Umweltverschmutzung zu verhindern, reichte nach der früheren Gesetzesfassung zur Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges nicht aus. So kommt es nach einer älteren Entscheidung des VGH München zu einer vergleichbaren Gesetzesfassung (Schutz der Volksgesundheit) darauf an, ob auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse durch Luftverunreinigungen Gesundheitsgefährdungen bestehen, die durch konsequente Nutzung der Fernwärmeanlage eingedämmt werden können (vgl. VGH München, Urt. v. 13.01.1982 - 4 B 526/79 -, NVwZ 1983, 167, 168; Borchert, KVR SH/GO, Rd. 58 zu § 17). Dies ist nach der jetzigen Fassung des § 17 Abs. 2 GO anders zu beurteilen. Auch wenn in der Gemeinde keine Gesundheitsgefährdung durch Luftverunreinigungen auf Grund der örtlichen Verhältnisse festzustellen sind, lässt der Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens die Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges zu. Unter Berücksichtigung der Motive für die Gesetzesänderung ergibt eine am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung, dass die Verfolgung eines der in § 17 Abs. 2 GO genannten Ziele genügt (vgl. v. Mutius/Behrendt, Rechtliche Begründung kommunaler Kompetenzen im Klimaschutz, dargestellt am Beispiel Schleswig-Holsteins, Die Gemeinde 1996, 63). Die Beklagte hat mit dieser Maßnahme auch nicht ihre Kompetenzen überschritten.

Zwar ist die Rechtsgrundlage für die Einführung einer Fernwärmeversorgung mit Anschluss- und Benutzungszwang durch gemeindliche Satzung kommunalrechtlicher Natur. Die Gemeinden haben gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GO das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Dieser Aufgabe entsprechend schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind (§ 17 Abs. 1 GO). Daneben ist jedoch die in Art. 20 a GG enthaltene Staatszielbestimmung zu berücksichtigen. Danach schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Diese Umweltschutzverpflichtung bindet nicht nur den Bund und die Länder, sondern auch die Gemeinden (vgl. Kloepfer, Umweltschutz als Verfassungsrecht: Zum neuen Art. 20 a GG, DVBl. 1996, 73, 74 f). Durch die Erweiterung des § 17 Abs. 2 GO um den Zweck des Schutzes der natürlichen Grundlagen des Lebens hat der Landesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigt, im Bereich der Versorgung der Gemeindeeinwohner durch öffentliche Einrichtungen partiell auch das Ziel des Klimaschutzes mitzuverfolgen. Dementsprechend kann ein dringendes öffentliches Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges auch dann angenommen werden, wenn die Fernwärmeversorgung nur bei globaler Betrachtung unter Einbeziehung ersparter Kraftwerksleistungen an anderer Stelle zu einer beachtlichen Verringerung des Schadstoffausstoßes führt. Das dringende öffentliche Bedürfnis ist dann darin zu sehen, dass ohne den Anschluss- und Benutzungszwang das angestrebte Ziel, einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens zu erbringen, wegen zu geringer Nutzung der geschaffenen öffentlichen Einrichtung gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen sind im Bereich der Fernwärmesatzung der Beklagten gegeben.

Die generelle Eignung einer zentralen Wärmeversorgung, zur globalen Verminderung des Schadstoffausstoßes beizutragen, ist durch viele Studien belegt. Dies gilt vor allem hinsichtlich der mit der Verbrennung vom fossilen Energieträgern wie Heizöl und Erdgas verbundenen Freisetzung klimaschädlicher CO2-Emissionen. Auch nach der von der Klägerin vorgelegten Studie der Firma ... verändert sich durch die Verbrennungs-Emissionen die Zusammensetzung der Atmosphäre und damit einhergehend das Klima. Langjährige Messungen belegten, dass die CO2-Konzentration der Luft und bodennahen Temperaturen jährlich anstiegen und dass Umweltkatastrophen statistisch zunähmen. Dementsprechend werden die Auswirkungen der Energieerzeugung auf die Umwelt vornehmlich im Hinblick auf die CO2-Bilanz betrachtet. Die Bundesregierung hat im Oktober 2000 ein Klimaschutzprogramm verabschiedet, um das nationale Ziel einer 25 %igen Verminderung der CO2-Emissionen bis 2005 gegenüber 1990 zu erreichen. Dazu sollen der Erhalt, die Modernisierung und der Zubau von KWK-Anlagen wesentlich beitragen (Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Kurzfassung des Energieberichtes "Nachhaltige Energiepolitik für eine zukunftsfähige Energieversorgung, S. 6; Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 19.03.2002, BGBl. S. 1092). Diese Zielsetzung wird beeinflusst vom EU-Beschluss zum Burden Sharing im Rahmen der internationalen Verpflichtung des Protokolls von Kyoto (vgl. Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. bei der Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke - AGFW -, Strategien und Technologien einer pluralistischen Fern- und Nahwärmeversorgung in einem liberalisierten Energiemarkt unter besonderer Berücksichtigung der Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbarer Energien, 2000, S. 3) sowie der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/51/EG des Rates (ABl. Nr. L 275 S. 32). Der in Art. 4 dieser Richtlinie enthaltenen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Tätigkeiten nur durchzuführen, wenn der Betreiber über eine Genehmigung der Emission von Treibhausgasen verfügt, ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem Gesetz vom 08.07.2004 (BGBl. I S. 1578) nachgekommen. Damit soll - ähnlich wie gemäß § 1 Abs. 2 KWKG - durch eine kosteneffeziente Verringerung von Treibhausgasen zum weltweiten Klimaschutz beigetragen werden (§ 1 TEHG). Neben Kohlendioxid werden als weitere Treibhausgase Methan, Distickstoffoxid, Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid erfasst (§ 3 Abs. 2 TEHG), jedoch jeweils mit ihrem Potenzial zur Erwärmung der Atmosphäre entsprechend einer Tonne Kohlendioxid als Kohlendioxidäquivalent bewertet (§ 3 Abs. 4 TEHG). Dadurch wird die Bedeutung von Kohlendioxid für den angestrebten Gesetzeszweck hervorgehoben.

Für eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes kommt dezentraler Kraft-Wärme-Kopplung eine wichtige Rolle zu, da hier der Brennstoff sehr effizient verwertet wird. Die im Brennstoff enthaltene Energie wird hier sowohl in mechanische Energie (Strom) als auch in Wärme umgewandelt (...-Studie v. 13.08.2002, S. 8). Die Verbrennungstechnik mit Kraft-Wärme-Kopplung wird generell als vorteilhafteste Form bezüglich des Primärenergieeinsatzes und für globale CO2-Emissionen bezeichnet (..., Nachtragsstudie v. 21.08.2002, S. 5). Diese Beurteilung beruht auf sogenannten CO2-Gutschriften. Da bei der Erzeugung von Wärme in einem Blockheizkraftwerk neben Wärme gleichzeitig Strom erzeugt und in das öffentliche Netz eingespeist wird, ersetzt dieser eingespeiste Strom die Stromerzeugung in anderen Kraftwerken (Investitionsbank Schleswig-Holstein - Energieagentur -, Stellungnahme vom 19.08.2002). Da die Stromerzeugung in Deutschland zu ca. 60 % auf der Verbrennung fossiler Energieträger, darunter weit überwiegend Stein- und Braunkohle, beruht, und der Wirkungsgrad bei der Stromerzeugung unter 40 % liegt (...-Studie v. 13.08.2002, S. 5 m.w.N.), können auch negative Emissionsbilanzen entstehen. Dies ist der Fall, wenn ein Blockheizkraftwerk durch die Verhinderung einer entsprechenden Stromerzeugung in einem Kondensationskraftwerk mehr CO2 vermeidet, als der Betrieb des Blockheizkraftwerks verursacht (Klien, Nahwärmenetze und Blockheizkraftwerke in: BUND SH und Akademie für Natur und Umwelt des Landes SH, Energiekonzepte im kommunalen Bereich, 1995 , S. 28). Unter diesen Voraussetzungen können mit Hilfe eines Blockheizkraftwerkes nicht nur die CO2-Emissionen erheblich vermindert werden, sondern auch der Ausstoß anderer Schadstoffe (vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 17.07.2001 - 6 K 2646/99 -, UA S. 9 sowie - nachfolgend - VGH BW, Urt. v. 18.03.2004 - 1 S 2261/02 -, NuR 2004, 668 = VBlBW 2004, 337, 339).

Die von der Klägerin in Bezug genommenen Ergebnisse der ...-Studie vom 14. April 2004 (Bl. 1069 ff der Gerichtsakte) führen zu keinen abweichenden rechtlichen Überlegungen. Die dort ermittelten Feststellungen wie auch der weitere insoweitige Vortrag der Klägerin stellen die bisherigen rechtlichen Überlegungen nicht in Frage. Die unter dieser Bezugnahme enthaltenen rechtlichen Behauptungen mögen die Annahmen der Beklagten in einzelnen Punkten zwar relativieren, jedoch nicht auszuschließen oder gar zu widerlegen.

Der Vortrag der Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung vom 05. Januar 2005 gestellten Beweisanträge und auch die zur Unterstützung in Bezug genommenen ...-Studie stellen nicht in Frage, dass CO2 als sog. Treibhausgas verhindert, dass die langwellige Infrarotstrahlung auf direktem Wege von der Erdoberfläche ins Weltall gelangt, indem es sich wie die Scheiben eines Treibhauses verhält, was ein Aufheizen der gesamten Atmosphäre bewirkt. Dabei ist unstreitig, dass CO2 neben den anderen natürlichen bzw. vom Menschen produzierten Treibhausgasen (Wasserdampf, Ozon, Methan und Stickoxid einerseits, FKW, HFKW, FCKW und SF6 andererseits) nur zu einem Teil für diesen Treibhauseffekt ursächlich ist. Die Behauptungen der Klägerin zu den Hauptursachen der Klimaveränderungen stellen den grundsätzlich bestehenden Beitrag der CO2-Konzentration hierzu nicht in Frage, sondern versuchen ihn lediglich zu relativieren.

In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, dass nach dem Kyoto-Protokoll nicht alle Treibhausgase Emissionsreduktionszielen unterliegen, nämlich lediglich Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, FKW, HFKW und Schwefelhexafluorid. Von diesen Gasen bzw. Gaskategorien wird von der Fernwärmeeinrichtung der Beklagten in nennenswertem Umfang allein CO2 produziert. In Anbetracht des großen internationalen und nationalen politischen Konsenses erscheint es sonach sinnvoll, im Zusammenhang mit dieser Einrichtung die CO2-Emission in den Blick zu nehmen und Anstrengungen zu unternehmen, das Ausmaß der auf die Atmosphäre einwirkenden CO2-Konzentration zu mindern. Sofern die wissenschaftlich begründeten Theorien, die diesem Konsens zugrunde liegen, mit neueren Ansätzen in Frage gestellt werden, wonach der anthropogene Beitrag zum Gesamttreibhauseffekt eine zu vernachlässigende, mit Unsicherheiten behaftete Größenordnung ausmache, gibt dieses Verfahren entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Anlass, den Theorienstreit durch Einholung von Sachverständigengutachten zu klären zu suchen. Die in Richtlinien der Gemeinschaft und Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck gebrachte Übereinstimmung über geeignete Maßnahmen zum globalen Klimaschutz bietet eine hinreichende Grundlage für darauf ausgerichtete Entscheidungen der Kommunen und deren gerichtliche Überprüfung.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Beitrag der Fernwärmeversorgung in der Stadt ... für die Verbesserung des globalen Klimas sei derart geringfügig, dass er schon allein wegen seines Ausmaßes derartig vernachlässigbar gering sei, um zur Erreichung des angestrebten Zieles der Klimaverbesserung als geeignet angesehen werden zu können. Mit dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (Schriftsatz v. 07.10.2003, Bl. 1054 ff der Gerichtsakte) ist darauf hinzuweisen, dass es angesichts der drohenden Schäden für die soziale und natürliche Umwelt in Übereinstimmung mit dem Klimaschutzprogramm der Bundesregierung mit den international, supranational und national in Übereinkommen, Richtlinien und Gesetzen festgelegten Klimaschutzbestrebungen auch in der politischen Verantwortung der kommunalen Umweltpolitik steht, eine langfristige Stabilisierung der Treibhausgasproduktion in der Atmosphäre herbeizuführen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es auch nicht des Nachweises, dass die Stromversorgung überhaupt auf die KWK-Stromerzeugung reagiert. Auswirkungen der lokalen Stromerzeugung in Blockheizkraftwerken erfordern keine besonderen Entscheidungen überregionaler Stromerzeuger, sondern ergeben sich jeweils durch die Einspeisung in Versorgungsnetze sowie die dadurch veranlasste Reduzierung der Erzeugung an anderer Stelle. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der elektrische Strom nicht gespeichert wird, sondern die Erzeugung fortwährend dem Bedarf anzupassen ist.

Der aus globaler Sicht generell bestehende Vorteil von Blockheizkraftwerken gegenüber Einzelfeuerungsanlagen wird im Satzungsgebiet der Beklagten auch konkret umgesetzt. Dabei bedürfen die von der Beklagten als Belege vorgelegten Berechnungen der Energieagentur einiger Korrekturen. Dies gilt jedoch auch für die von der Klägerin eingereichten Unterlagen. So kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht auf den von der Klägerin angestellten Vergleich der Fernwärmeversorgung ihres Gebäudes mit einer modernen Einzelfeuerungsanlage unter Ausnutzung der sogenannten Brennwerttechnik an. Vielmehr wird der Anschluss- und Benutzungszwang durch die möglichen Auswirkungen des Verzichts dieser Regelung auf das gesamte Satzungsgebiet gerechtfertigt. Auf Grund der im Vergleich zu Einzelfeuerungsanlagen relativ hohen Kosten der Fernwärme (vgl. hierzu die von der Klägerin vorgelegte Studie des Ingenieur-Büros Peters, S. 8 f. sowie des ...-Gutachens v. 14.04.2004), kann unterstellt werden, dass ohne Anschluss- und Benutzungszwang ein erheblicher Teil der Grundstückseigentümer im Satzungsgebiet von sich aus auf eine Einzelversorgung umstellen würde, sodass mangels Wirtschaftlichkeit die gesamte Einrichtung eingestellt werden müsste. Daher ist der Überlegung der Energieagentur zu folgen, dass der Vergleichsberechnung die Annahme zu Grunde zu legen sei, alle bebauten Grundstücke würden mit separaten Heizöl- bzw. Erdgasfeuerungsanlagen beheizt werden.

Es ist in diesem Zusammenhang jedoch zu bezweifeln, dass dabei ein Kesselnutzungsgrad von nur 85 % angenommen werden kann. Dies mag für den Bestand alter Heizungsanlagen zutreffen, erscheint jedoch als Prognose für die bei Erlass der Satzung zu erwartende Entwicklung neuer Anlagen als zu niedrig. Es ist naheliegend, dass - wie von der Klägerin geplant - auch Gas-Brennwertkessel eingesetzt werden würden, insbesondere weil im Stadtgebiet der Beklagten ein Gasnetz vorhanden ist und mit dessen Ausbau zu rechnen wäre (vgl. ..., Nachtragsstudie v. 21.08.2002, S. 6). Moderne Kessel dieser Art arbeiten mit einem Wirkungsgrad von über 100 % (Ingenieur-Büro Peters, a.a.O., S. 11; ...-Studie v. 13.08.2002, S. 17, ...-Nachtragsstudie v. 21.08.2002, S. 5 sowie ...-Studie v. 14.04.2004).

Danach ist die von der Energieagentur für das sogenannte Referenzmodell ermittelte Menge von CO2-Emissionen durch Einzelfeuerungsanlagen überhöht. Ein weiterer Abschlag dürfte im Hinblick auf die von der Energieagentur aus der laufend fortgeschriebenen Studie "Globales Emissions-Model integrierter Systeme" (GEMIS) übernommenen Werte der CO2-Emissionen einzelner Energieträger vorzunehmen sein. Das Rechenverfahren zum überschlägigen Nachweis der CO2-Emissionen legt auf der Basis GEMIS 4.05 (Stand: 06/2001) bei der Verbrennung von Erdgas Brutto-Emissionen von 222 kg CO2/MWh zu Grunde (nach ...-Studie v. 14.04.2004, dort S. 19: 235 kg CO2/MWh).

Im Urteil vom 21.08.2002 hat der Senat unter Berücksichtigung der seinerzeit bekannten Daten ausgeführt:

"In Anlehnung an die von der Energieagentur für die Verhältnisse im Satzungsgebiet der Beklagten erstellte Berechnung folgt daraus, dass das Blockheizkraftwerk zu einem Ausstoß von insgesamt 19.903 Tonnen CO2 pro Jahr führt. Nach Abzug einer Emissionsgutschrift von 12.936 Tonnen bleibt eine Netto-Emission von knapp 7.000 Tonnen CO2. Bei Einzelfeuerungsanlagen mit einem angenommenen Wirkungsgrad von 100 % (großer Anteil von Brennwertkesseln) und ausschließlicher Verwendung von Erdgas erreichte die CO2-Emission hingegen knapp 11.000 Tonnen pro Jahr, bei ausschließlicher Verwendung von Heizöl wäre der Ausstoß um ca. 25 % höher. Da bei Umstellung auf Einzelfeuerungsanlagen auch mit der Verwendung von Heizöl zu rechnen wäre und ein Wirkungsgrad von durchschnittlich 100 % kaum erreicht werden dürfte, erscheint ein Ausstoß von ca. 12.500 Tonnen CO2 pro Jahr als realistisch. Daraus folgt, dass durch die Fernwärmeversorgung der Beklagten die CO2-Emissionen bei der gebotenen globalen Betrachtung gegenüber Einzelfeuerungsanlagen um ca. 40 % niedriger liegen. Eine vergleichbare Größenordnung ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten überschlägigen Abschätzung der CO2-Emissionen durch die Energieagentur. Der dabei auf der Basis von GEMIS 4.05 vorgenommene Vergleich eines Blockheizkraftwerks (thermischer Wirkungsgrad 55 %, elektrischer Wirkungsgrad 30 %, Nutzungsgrad Kessel 90 %) mit Erdgaseinzelheizungen (Nutzungsgrad 90 %) führt bei den hier zu berücksichtigenden Leitungsverlusten von 25 % und einem Anteil der Wärmeerzeugung im Blockheizkraftwerk von knapp 53 % zu einem um ca. 25 % verminderten CO2-Ausstoß. Dadurch wird in einem Umfang zum Schutz der Atmosphäre beigetragen, der das nach § 17 Abs. 2 GO erforderliche dringende öffentliche Bedürfnis für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges trägt. Daher ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beklagte die behauptete Sanierung des Leitungsnetzes alsbald umsetzt, um durch eine technisch mögliche Verringerung der Leitungsverluste den ökologischen Vorteil der Fernwärmeversorgung noch zu erhöhen."

An dieser Einschätzung der tatsächlichen Auswirkungen der Fernwärmeversorgung und der daraus gezogenen rechtlichen Bewertung ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin später vorgelegten Berechnungsmodelle festzuhalten. Die dabei berücksichtigten Umstände, etwa bezüglich Herkunft und Zusammensetzung des Energieträgers, waren auch bei Erlass der hier in Rede stehenden Satzung im Dezember 2004 im Wesentlichen unverändert (vgl. http://www.oeko.de/service/gemis/de, Ergebnisse aus GEMIS 4.2; Stand Oktober 2004).

Nach den Berechnungen der Studie zur Technik der Fernwärmeversorgung der ... Engineering GmbH vom 14. April 2004, dort S. 10 (Bl. 1069/1078 der Gerichtsakte) betragen die global wirksamen CO2-Emissionen bei einer Fernwärmeversorgung mit Kessel und BHKW 19.000 t/a einerseits und bei dezentraler Versorgung mit Kessel (Gas und Öl) 10.700 t/a sowie durch Strombezug in der dem BHKW äquivalenten Arbeit 10.400 t/a, zusammen also 21.100 t/a andererseits. Bezogen auf die ungekoppelte Erzeugung entstehen bei dezentraler Wärmeversorgung also auch nach den Aussagen der im Auftrage der Klägerin gefertigten neueren Studie 9,75 % mehr Emissionen als bei der Fernwärmeversorgung. Global gesehen liegt im Fall des Heizkraftwerks mit Fernwärmenetz der Beklagten somit ein - wenn im Maße auch geringerer - Vorteil gegenüber dezentraler ungekoppelter Wärmeerzeugung vor.

Die Aussagen dieser Studie sind angesichts der dort verwandten Daten jedoch kritisch zu betrachten. In den Eingangsdaten des Rechenvorganges (Bl. 1087 der Gerichtsakte: BHKW elektr. Wirkungsgrad, BHKW therm. Wirkungsgrad, Netzverluste, Kesselwirkungsgrad) werden aus den von der Beklagten gemachten Angaben Mittelwerte für die Jahre 1996 bis 2001 gebildet, ohne zu prüfen, ob eine Veränderung der Daten nicht durch andauernd wirkende veränderte Verhältnisse beeinflusst worden ist. Dies ist von erheblicher Bedeutung für das Verhältnis der Anteile des Blockheizkraftwerkes (BHKW) einerseits und der Kessel andererseits an der Wärmeerzeugung in der Heizzentrale. Im Jahre 2001 betrug der Anteil des BHKW 52,74 % (in die Berechnung eingestellt mit 0,527), der Mittelwert für die Jahre 1996 bis 2001 lag hingegen bei nur 45 % (Wert: 0,45). Bei den in der Studie getroffenen Annahmen ergibt sich daraus ein Brennstoffbedarf BHKW von 46.203 MWh/a. Legt man hingegen bezüglich der Wärmeanteile die Feststellungen des Jahres 2001 zugrunde (Gerichtsakte Bl. 768), mit denen die Energieagentur gerechnet hat, ergibt sich - ceteris paribus - ein Brennstoffbedarf BHKW von 30.067 MWh/a, geteilt durch 0,555 = 54.175 MWh/a. Unter Berücksichtigung des Brennstoffbedarfs Kessel (bei Anteil von 47,26 %: 26.943 MWh/a, geteilt durch 0,908 = 29.673 MWh/a) steigt dadurch zwar der Brennstoff-Gesamtwert von 80.726 MWh/a (lt. Studie ...) auf 83.847 MWh/a und führt damit lokal zu mehr CO2-Emissionen (19.704 t/a), doch beinhaltet dies ein Mehr an Stromerzeugung (18.604 MWh/a anstatt 15.866 MWh/a). Nach Abzug des Eigenbedarfs (635 MWh/a) verbleibt eine Nettomenge von 17.969 MWh/a, bei der nach den eingangs genannten Grundsätzen der vergleichenden Betrachtung eine Gutschrift für CO2-Emissionen von 12.219 t/a vorzunehmen ist. Die Summe der CO2-Emissionen bei ungekoppelter Erzeugung beträgt dann nicht 21.029 t/a, wie in der Studie ... angenommen, sondern 22.919 t/a. Gegenüber einer ungekoppelten Erzeugung sind die CO2-Emissionen global gesehen nicht um 9,75 % gemindert, sondern um ca. 14 %. Bei Zugrundelegung des im Jahre 2001 verbesserten elektrischen Wirkungsgrades im BHKW (0,3504 anstatt Mittelwert von 0,3434) und des ebenfalls verbesserten Kesselwirkungsgrades (0,916 anstatt Mittelwert 0,908) ergäbe sich eine weitere - geringfügige - Erhöhung des Vorteils der Fernwärme gegenüber Einzelanlagen.

Bei der Gewichtung dieser Werte ist ferner zu berücksichtigen, dass die Europäische Union sich im Rahmen des Kyoto-Protokolls verpflichtet hat, die Treibhausgasemissionen in der ersten Verpflichtungsperiode 2008/2012 um insgesamt 8 % gegenüber 1990 zu mindern und es das Ziel der Bundesregierung ist, die CO2-Emissionen bis 2005, bezogen auf 1990, um 25 % zu vermindern (Nationales Klimaschutzprotokoll, Fünfter Bericht der Interministeriellen Arbeitsgruppe BT-Drucksache 14/4729, dort S. 10). Selbst eine Einsparung von 9,75 % erweist sich somit als nennenswert.

Dieser Vorteil der Fernwärmeversorgung gegenüber dezentralen Heizanlagen wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch Einbeziehung der Luftschadstoffe in die Betrachtung eliminiert. Zwar ist der Darstellung der ...-Studie vom 14.04.2004 (dort S. 11, Gerichtsakte Bl. 1079) zu folgen, wonach durch den höheren Brennstoffbedarf die Fernwärmeversorgung örtlich mehr Stickoxide, Kohlenmonoxid, Staub, Schwefeldioxid (-Äquivalente) sowie bodennahes Ozon entstehen. Die damit verbundenen örtlichen Nachteile werden jedoch auch dieser Studie zufolge - von Inversionslagen abgesehen - durch die bessere Verteilung über den wesentlich höheren Schornstein weitgehend ausgeglichen. Überörtlich gesehen sind aber auch insoweit Emissionsgutschriften vorzunehmen, die - unter Ausnahme von Kohlenmonoxid - zu sehr positiven Bilanzen führen, vor allem bei Schwefeldioxid (vgl. Urteil des VG Stuttgart v. 17.07.2002 - 6 K 2646, S. 9 der Urteilsabschrift; GEMIS 4.2, KWK-Systeme inkl. Gutschrift für KWK-Strom auf Basis nationalem Kraftwerksmix).

Nach alledem ist festzustellen, dass die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges einen legitimen Zweck verfolgt.

Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges verstößt auch im Übrigen nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die satzungsrechtliche Bestimmung ist eine für den Klimaschutz geeignete Maßnahme, weil die zentrale Fernwärmeversorgung im Konzept der Kraft-Wärme-Kopplung im Vergleich zur dezentralen Wärmeversorgung auch nach dem Vortrag der Klägerin in einem nur dem Ausmaß nach streitigen Maße energieeinsparend und umweltentlastend wirkt und somit einen Beitrag zum Klimaschutz leistet. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges ist auch erforderlich. Es ist nicht ersichtlich - und auch nicht von der Klägerin vorgetragen -, dass Maßnahmen, die in die Rechte der Klägerin in geringerem Ausmaß eingriffen, in gleicher Weise zur Erreichung des Zieles geeignet wären. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Instrument, Verwendungsverbote gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB für bestimmte luftverunreinigende Stoffe festzusetzen, ist nicht in gleichem Maße geeignet, für die Reduktion von CO2-Emissionen zu sorgen. Während durch die mit Anschluss- und Benutzungszwang ausgestattete Fernwärmeversorgungseinrichtung nach dem satzungsrechtlichen Zweck zielgerichtet global CO2-Emissionen reduziert werden, sind die bauplanungsrechtlichen Verwendungsbeschränkungen Maßnahmen, um lokal gefährliche Entwicklungen abzuwenden oder ihnen vorzubeugen. Damit sind solche B-Plan-Festsetzungen nicht geeignet, die Menge der global überall in gleicher Weise wirksamen CO2-Emissionen zu steuern.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit ist ebenso wenig festzustellen. Die Belastungen, die der Klägerin mit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges aufgebürdet werden, stehen zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis. Der Umweltschutz und damit auch der Klimaschutz haben durch die Einführung des Art. 20a GG als Staatszielbestimmung Verfassungsrang erfahren. Insofern ist von einer Gleichwertigkeit des Staatsziels Umweltschutz mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern, Zielen oder Grundsätzen auszugehen. Damit stehen sich die Freiheitsrechte der Klägerin und der Umweltschutz im Rang als verfassungsrechtlich gleichwertige Güter gegenüber. In diesem Zusammenhang kann dem Argument der Klägerin, dass der durch die Fernwärmeversorgung angestrebte Effekt für die globale Klimaverbesserung "bestenfalls marginal" sei, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Das rechnerisch geringe Ausmaß des im jeweiligen Einzelfall Bewirkten ist unerheblich. Der Klimawandel ist zwar ein globales Problem, wird aber weltweit jeweils lokal verursacht. Deshalb ist ein weltweit nationales und in Konsequenz dann auch kommunales konzertiertes Handeln zur Einsparung von CO2-Emissionen erforderlich. In der Betrachtungsweise der Klägerin wäre jede einzelne Maßnahme zur Reduktion von CO2-Emissionen für sich genommen "bestenfalls marginal". Allein in der Summe können diese Maßnahmen einen effektiven Beitrag zur Einsparung von CO2-Emissionen bringen.

Nach alledem kann der Feststellungsantrag der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Hilfsanträge der Klägerin sind ebenfalls zulässig, aber nicht begründet.

Soweit es die Verpflichtungsklage betrifft, ist die Einbeziehung des neuen Ablehnungsbescheides als Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Diese Klageänderung ist sachdienlich, denn der Prozessstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und vermeidet die Durchführung eines weiteren Verwaltungsrechtsstreit mit demselben Inhalt. Außerdem hat die Beklagte ausdrücklich zugestimmt. Der vom Bürgermeister der Stadt ... erlassene Ablehnungsbescheid vom 28. Mai 2002 ersetzt seinem Inhalt nach den "Bescheid" der Stadtwerke der Beklagten vom 20. August 1997. Zwar hatte seinerzeit auch die Werkleitung der Stadtwerke über den Widerspruch entschieden, doch geschah dies in der Vorstellung, für die Beklagte gleichsam wie eine Behörde handeln zu dürfen. Dieses Handeln hat sich die Beklagte damals wie heute durch ihr Vertretungsorgan (damals Magistrat, heute Bürgermeister), das zum Erlass von Verwaltungsakten und zur Entscheidung über dagegen erhobene Widersprüche berufen gewesen wäre, zu Eigen gemacht. Daher kann nicht davon gesprochen werden, dass mittlerweile eine neue Widerspruchsbehörde zuständig wäre (vgl. hierzu BVerwGE 65, 45 49).

Auch nach Maßgabe der neuen Satzung kommt eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht in Betracht. Gemäß § 7 Abs. 3 FWS kann eine Befreiung im Einzelfall ganz oder teilweise erteilt werden, wenn dem Grundstückseigentümer der Anschluss und/oder die Benutzung bzw. die Teilnutzung aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Insoweit hat das Verwaltungsgericht bereits unter Berücksichtigung der vergleichbaren Regelung des § 6 Abs. 4 FWS a.F. zutreffend ausgeführt, dass besondere Gründe in diesem Sinne nicht vorliegen. Auch im Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2002 wird richtig darauf verwiesen, dass es hier schon an der Atypik, die im Hinblick auf das Erfordernis der "besonderen Gründe" tatbestandliche Voraussetzung für eine Befreiung sei, fehle. Da - wie ausgeführt - der Anschlusszwang für das Grundstück insgesamt besteht, kann es lediglich um eine (Teil-)Befreiung vom Benutzungszwang gehen. Die von der Klägerin vorgetragene Besonderheit auf ihrem Grundstück, wonach im Sommer ein langes Leitungsnetz unter Wärme gehalten werden müsse, obwohl nur einige Büroräume zu beheizen seien, begründen einen solchen Anspruch nicht. Im Hinblick auf den Aspekt der Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, dass die Anlage des Leitungsnetzes auf dem Grundstück verändert und eine Trennung der Versorgungseinheiten vorgenommen werden könnte. Gründe für eine solche Befreiung sind etwa gegeben, wenn in einem Gewerbebetrieb Produktionswärme entsteht, die zu Heizzwecken verwendet werden kann und sonst ungenutzt entweichen würde. Ein Beispielsfall dieser Art, in dem eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt worden ist, wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert. Dies ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein Indiz für eine Ungleichbehandlung, sondern eine richtige Anwendung des Ortsrechtes. Angesichts des hohen Anschlussgrades bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Satzung nicht konsequent anwendet. Sofern es in Einzelfällen zu einer nicht gerechtfertigten Befreiung gekommen sein sollte, könnte die Klägerin ihren Antrag darauf nicht stützen.

In dem Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2002 wird darüber hinaus zutreffend darauf verwiesen, dass es auch an den Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 FWS fehle. Nach dieser Bestimmung soll die Stadt dem Grundstückseigentümer bei einer Nutzung durch regenerative Energien im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag im Wege der Befreiung die Möglichkeit einräumen, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, soweit nicht das mit der Anordnung des Benutzungszwangs verfolgte Ziel der Luftreinhaltung entgegensteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind schon deshalb nicht gegeben, weil der Betrieb der von der Klägerin beabsichtigten Erdgas-Heizanlage keine Nutzung einer regenerativen Energie darstellte. Auf die weitere Begründung dieses Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin deshalb zurückzuweisen und die durch die Teilklagänderung erhobene Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil dem Verfahren rechtsgrundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

Ende der Entscheidung

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