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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2004
Aktenzeichen: 2 MB 174/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 146 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 2 MB 174/03

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Sparkassenrecht

Abschluss eines Girovertrages

- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 05. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf

4.000,-- Euro

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für seinen ... ein Girokonto bis zum Abschluss der Hauptsache zu eröffnen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Der ... besitze seit über drei Jahren kein Girokonto mehr. Soweit er dadurch wesentliche Nachteile erleide, hätte es nahegelegen, sich schon wesentlich früher um ein Girokonto zu bemühen. Derartige Bemühungen habe der Antragsteller nicht vorgetragen, sondern die Kündigungen von Girokonten klaglos hingenommen. Er mache keine in den letzten drei Jahren aufgetretenen Schwierigkeiten geltend. Soweit er auf die Europawahl 2004 hinweise, stehe dem entgegen, dass auch in den vergangenen Jahren Wahlen stattgefunden hätten (Bundestagswahl 2002, Kommunalwahl 2003). Der Antragsteller besitze ein Girokonto, dass der ... mit benutzen könne. Soweit er davon keinen Gebrauch gemacht habe, habe er offensichtlich seine Geschäfte seit über drei Jahren ohne Girokonto führen können. Ein Kontrahierungszwang sei ein schwerer Eingriff in die auch für die Antragsgegnerin geltende Privatautonomie. Angesichts dessen seien gewichtige, die besondere Eilbedürftigkeit darlegende Gründe nicht erkennbar, die es rechtfertigten, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Girokonto für den Kreisverband zu eröffnen.

Demgegenüber macht der Antragsteller mit der Beschwerde geltend: Gewichtige Gründe ergäben sich aus dem ... (§ 2), dem Grundgesetz (Art. 3, 5, 20 und 21) sowie aus dem ... (§ 5). Der ... des Antragstellers könne nur sinnvoll und nachhaltig arbeiten, wenn er Geld - insbesondere Spenden - erhalte. Große Spenden könnten nur eingehen, wenn er ein Girokonto besitze. Eilbedürftigkeit sei gegeben. Der ... seien sämtliche Konten 2000/2001 gekündigt worden. Man habe aus finanziellen Gründen Musterverfahren geführt. Erst im September 2002 sei eine erste positive Entscheidung ergangen. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung habe erst im Herbst gestellt werden können, weil vorher nicht genügend Geld für ein Gerichtsverfahren vorhanden gewesen sei. Wegen des Wahlkampfes für die Europawahl bedürfe der ... eines Kontos. Ein Bundestagswahlkampf sei praktisch nicht geführt worden, weil ein aktiver ... nicht bestanden habe. An der Kommunalwahl habe die ... nicht teilgenommen. Es sei zwar richtig, dass der ...über ein Girokonto bei der Sparkasse ... verfüge, die Sparkasse sei aber nicht bereit, ein Unterkonto für den ... einzurichten. Die Mitbenutzung des Kontos des Kreisverbandes .. durch einen anderen ... habe im Übrigen bereits dazugeführt, dass die Sparkasse ... das Girokonto gekündigt habe. Der Antragsteller sei nicht bereit, für den Kreisverband ein Girokonto zu führen, weil dies für die ehrenamtlich geführte Buchführung Mehraufwand bedeute. Auch sei zu befürchten, dass der ... gerade gute und großzügige Spender an den ... verliere.

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine Regelungsanordnung zulässig, wenn sie nötig erscheint, um wesentliche Nachteile anzuwenden. Als wesentlicher Nachteil kommt hier nur die Verhinderung einer wirkungsvollen Teilnahme des .. am Europawahlkampf in Betracht. Die allgemeine politische Arbeit dürfte auch ohne ein eigenes Konto des ... nicht gefährdet sein. Jedenfalls hat der Antragsteller hierzu nichts Substantielles vorgetragen. Nachvollziehbar ist, dass ein Wahlkampf finanzielle Mittel erfordert, die u.a. aus Parteispenden herrühren, und es zum Erhalt von Spenden einer Kontoverbindung bedarf. Der Antragsteller selbst führt ein Girokonto. Zur Mitbenutzung dieses Kontos durch den .., damit auch dieser Spenden einwerben kann, bedarf es keines Unterkontos. Ausreichend für die Zuordnung von Spenden ist, dass der Spender dies auf dem Überweisungsträger vermerkt. Der ... kann in seinen Spendenaufrufen auf ein entsprechendes Stichwort hinweisen. Dass die Sparkasse ... diese Verfahrensweise zum Anlass nehmen würde, das Girokonto des Antragstellers zu kündigen, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht. Dass in 2001, als - wie der Antragsteller vorträgt - alle Konten der ... gekündigt wurden, die Sparkasse ... eine Mitbenutzung des Kontos des Kreisverbandes ... durch einen anderen ... zum Anlass der Kündigung des Kontos des ... genommen hat, besagt nicht, dass die Sparkasse ..., nachdem sie sich auf Grund späterer höchstrichterlicher Entscheidungen zur Weiterführung eines Kontos für den ... bereit erklärt hat, in gleicher Weise verhalten wird. Der mit der Mitbenutzung verbundene Mehraufwand des Antragstellers ist ersichtlich gering und zumutbar. Jedenfalls ist ein bedeutender Mehraufwand nicht dargelegt. Ebenso wenig erscheint es nötig, die Hauptsache vorwegzunehmen, weil der ... befürchtet, potentielle Spender an den ... zu verlieren. Dies ist eine innerparteiliche Angelegenheit, die eine Regelung zum Nachteil der Antragsgegnerin nicht rechtfertigt.

Sind mithin keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO erkennbar, muss die Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausfallen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.01.2002 - BvR 2069/01 - NVwZ 2002, 847 zur Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, die ... zur Weiterführung eines gekündigten ...bankkontos zu verpflichten). Die vom Antragsteller angeführten wichtigen Gründe für das Bestehen eines Anordnungsanspruches bedürfen daher keinen Erörterung. Dass die Kündigung eines Girovertrages mit einer politischen Partei mit der Begründung, diese verfolge verfassungsrechtliche Ziele, nichtig ist (BGH, Urt. v. 11.03.2003 - XI ZR 403/01 -, BGHZ 154, 146) besagt noch nicht, dass eine Sparkasse zum Abschluss eines Girovertrages mit einer solchen Partei verpflichtet ist. Diese Frage muss der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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