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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2007
Aktenzeichen: 2 MB 24/07
Rechtsgebiete: AO, KAG SH, VwGO


Vorschriften:

AO § 165 Abs. 1
KAG SH § 8
VwGO § 80 Abs. 5
Die sachliche Beitragspflicht entsteht nach schl.-holst. Landesrecht mit Abschluss der Maßnahme. Die Maßnahme ist abgeschlossen bei Verwirklichung des Bauprogramms und Abnahme.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 2 MB 24/07

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge (K. Weg)

hat der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 5. Dezember 2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 31. Oktober 2007 geändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 27. April 2007 angeordnet, soweit die darin festgesetzte Beitragsforderung einen Betrag von 3.815,81 € übersteigt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 476,98 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Der verwaltungsgerichtliche Beschluss vom 31. Oktober 2007 ist zu ändern, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässig und begründet ist.

Die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheitert nicht an der Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 27. April 2007 setzte die Antragsgegnerin dessen Vollziehung in Höhe des hier streitigen Betrages von 1.907,72 € zunächst von Amts wegen aus. Daraufhin bat die Antragstellerin um Rücküberweisung dieses Betrages und regte an, das Widerspruchsverfahren bis zur verwaltungsgerichtlichen Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage ruhen zu lassen. Nach entsprechender Prüfung hob die Antragsgegnerin die Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 10. Juli 2007 dennoch wieder auf. Dieser Sachverhalt kommt der Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung gleich.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 und Abs. 4 Satz 3 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg der Klage oder des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse v. 19.04.1991 - 2 M 2/91 -, NVwZ-RR 1992, 106 f; v. 24.06.1998 - 2 M 7/98 -, Die Gemeinde 1998, 341 f.; v. 03.06.1999 - 2 M 9/99 -; v. 04.12.2000 - 2 M 43/00 - m.w.N.).

Hieran gemessen und ausgehend von den in der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, soweit er im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angegriffen ist.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Eckgrundstückes ..., welches auch an der in der Zeit von Juni bis November 2005 von der Antragsgegnerin ausgebauten K. Straße liegt. Die zunächst erhobene Vorauszahlung auf den Ausbaubeitrag durch Bescheid vom 23. Juni 2005 belief sich auf 2.984,01 €, wobei der erwartete Ausbaubeitrag unter Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung von zwei Dritteln gemäß der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Ausbaubeitragssatzung vom 15. März 2000) - ABS - berechnet wurde. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten erfolgte die technische Abnahme der Ausbaumaßnahme am 15. November 2005. Nachdem die Eckgrundstücksermäßigung des § 6 Abs. 5 ABS durch die 1. Änderungssatzung vom 24. Oktober 2005 zum 1. Januar 2006 aufgehoben worden war und die letzten Unternehmerrechnungen im Verlauf des Jahres 2006 eingegangen waren, zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch Bescheid vom 27. April 2007 ohne Gewährung einer Eckgrundstücksermäßigung zu einem endgültigen Ausbaubeitrag in Höhe von 5.723,72 € heran (und forderte die Zahlung einer Restsumme von 2.739,71 €).

Dieser Ausbaubeitragsbescheid ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, soweit ein endgültiger Beitrag von mehr als 3.815,81 € festgesetzt wird. Nach Auffassung des Senats hätte nämlich bei der Berechnung des Beitrags eine Eckgrundstücksermäßigung in Höhe von 1.907,91 € gewährt werden müssen, wie sie sich in Anwendung der ursprünglichen Ausbaubeitragssatzung ergibt.

Grundlage der Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen kann nur eine Satzung sein, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der abzurechnenden Straßenbaumaßnahme Geltung hat (Senatsurt. v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - Die Gemeinde 2000, 43; Habermann in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG, § 8 Rdnr. 291). Der "Abschluss der Maßnahme" i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG ist nach heutiger Auffassung des Senats auf den Zeitpunkt der technischen Verwirklichung des Bauprogramms mit anschließender Abnahme festzulegen mit der Folge, dass die sachliche Beitragspflicht für den Ausbau der K. Straße bereits im November 2005 entstanden und die Ausbaubeitragssatzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15. März 2000 einschließlich der in § 6 Abs. 5 ABS vorgesehenen Eckgrundstücksermäßigung anzuwenden ist.

Ob auf den Zeitpunkt der technischen Abnahme oder - wie die Antragsgegnerin meint - auf den des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung abzustellen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung uneinheitlich beurteilt. Das BVerwG stellt im Erschließungsbeitragsrecht auf den Zeitpunkt ab, in dem im Anschluss an die Beendigung der technischen Arbeiten der hierfür entstandene Aufwand feststellbar ist, also regelmäßig bei Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erteilten Unternehmerrechnung. Die Berechenbarkeit des Aufwandes sei schon deshalb zum Bestandteil der "endgültigen Herstellung" zu machen, weil der Erschließungsbeitrag von dem beitragsfähigen Aufwand und damit von den tatsächlich entstandenen Kosten abhänge und sich der entstandene Aufwand erst nach Eingang der letzten Rechnung feststellen lasse. Weiter heißt es im Urteil vom 22.08.1975 (- IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131, 135 = DÖV 1976, 95, vgl. dazu auch Beschl. v. 21.08.1990 - 8 B 81/90 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 44):

"Die Beitragspflicht entsteht regelmäßig - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Zeitpunkt der "endgültigen Herstellung" der Anlage und zwar "voll ausgebildet"; sie entsteht in diesem Zeitpunkt in bestimmter Höhe, kann auch der Höhe nach nicht mehr geändert werden und ist deshalb schon geeignet, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (...). Entsteht die Beitragspflicht aber bereits der Höhe nach "voll ausgebildet", so muß - wegen der Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand - dieser Aufwand zumindest ermittlungsfähig sein. Auch im Hinblick auf die Verjährung führt allein dieses Verständnis des Begriffes der "endgültigen Herstellung" zu dem sachgerechten Ergebnis, daß die Verjährungsfrist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt werden kann, bevor die Schlußrechnung eingegangen ist. Die gegenteilige Meinung würde zu Lasten der Gemeinden zu einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der - im übrigen landesrechtlich zu bestimmenden - Verjährungsfrist führen."

Dem hatten sich für das schleswig-holsteinische Straßenausbaubeitragsrecht zunächst das OVG Lüneburg (Urt. v. 18.03.1986 - 9 A 237/82 - Die Gemeinde 1986, 229) und später der Senat angeschlossen und entsprechend an den Eingang der letzten für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes erheblichen Rechnung angeknüpft (vgl. Beschl. v. 07.04.1992 - 2 M 10/92 - und v. 13.01.1995 - 2 M 80/94 - Die Gemeinde 1996, 217; Urt. v. 18.01.1995 - 2 L 113/94 - Die Gemeinde 1995, 84), ohne dass es allerdings darauf ankommen sollte, dass sich die letzte Unternehmerrechnung als sachlich richtig erweist (Beschl. v. 02.03.2001 - 2 L 142/00 - NordÖR 2001, 419).

Die Obergerichte anderer Bundesländer haben die Rechtsprechung des BVerwG für ihr Straßenausbaubeitragsrecht ebenfalls überwiegend übernommen (OVG Bautzen, Urt. v. 02.02.2005 - 5 B 510/03 - KStZ 2005, 192; OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 - 1 L 105/05 - [Eingang der Mitteilung der endgültigen Zuschusshöhe durch den Fördermittelgeber] m.w.N. in juris; OVG Koblenz, Urt. v. 21.08.2007 - 6 A 10527/07 - und v. 29.10.2002 - 6 A 10419/01 - beide in juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.08.2003 - 9 ME 421/02 - NVwZ-RR 2005, 133; VGH München, Urt. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 -, v. 29.09.1998 - 6 B 95.3857 - m.w.N., beide in juris; OVG Magdeburg, Urt. v. 17.10.2002 - 2 L 119/01 -, Beschl. v. 22.03.2005 - 4 M 594/04 - und v. 26.08.2002 - 2 L 269/00 - alle in juris; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 6 u. 9, § 37 Rdnr. 8 m.w.N.; ders., Kommunalabgabenrecht, Stand Sept. 2006, § 8 Rdnr. 490, 490d ff.).

Bei Fortführung dieser Rechtsprechung wäre die Ausbaubeitragssatzung hier in der zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungssatzung anzuwenden mit der Folge, dass keine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren und die Beschwerde zurückzuweisen ist. Allerdings hat der Senat seine o.g. Rechtsprechung nicht weiter fortgeführt, sondern die Frage nach der Entstehung der sachlichen Ausbaubeitragspflicht in späteren Entscheidungen stets offen lassen können (vgl. Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -Die Gemeinde 1998, 98, 102, v. 13.10.1999 - 2 L 116/97 - Die Gemeinde 2000, 43 und v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; Beschl. v. 29.06.2006 - 2 MB 4/06 -). Im Falle der nunmehr als entscheidungserheblich aufgeworfenen und zum alleinigen Gegenstand der Beschwerde gemachten Rechtsfrage folgt der Senat der genannten Rechtsprechung im Straßenausbaubeitragsrecht nicht mehr, sondern geht von folgenden Überlegungen aus:

Ein Abgabenanspruch entsteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Entsprechend bestimmt § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG, dass die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme entsteht, die für den Ausbau der öffentlichen Einrichtung erforderlich ist. § 7 Satz 1 ABS ergänzt: "mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm". Schon der Wortlaut dieser Normen spricht gegen die Annahme, dass die der eigentlichen Straßenbaumaßnahme folgende Rechnungslegung, die außerhalb dieses technischen, objektiv bestimmbaren Vorgangs liegt, zum gesetzlichen Tatbestand gehört (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 02.08.2002 - 2 A 682/01.Z - LKV 2003, 92 m.w.N.; Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 294). Abgesehen davon sprechen auch Sinn und Zweck der beitragsrechtlichen Bestimmung gegen die Einbeziehung der Rechnungslegung (vgl. OVG Frankfurt/Oder a.a.O.). Da der Beitrag als Gegenleistung für einen durch die Baumaßnahme vermittelten grundstücksbezogenen Vorteil erhoben wird (§ 8 Abs. 1 KAG) und dieser Vorteil bereits mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Einrichtung (Senatsurt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 - Die Gemeinde 1998, 98, 99) bzw. mit der objektiven Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks (Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 140 f) entsteht, ist die vorteilsrelevante Leistung der Gemeinde mit Verwirklichung des Bauprogramms und Abnahme der Maßnahme erbracht (Böttcher in: Thiem/Böttcher, KAG Bd. 2, § 8 Rdnr. 240c). Genügt aber für die Vorteilsentstehung der bautechnische Abschluss der Maßnahme, sollte für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, die in Bezug auf das nunmehr bevorteilte Grundstück und den (noch zu bestimmenden) Beitragspflichtigen ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis begründet, nichts anderes gelten. Konsequenterweise hindern verbleibende Ungewissheiten über die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten (und damit des beitragsfähigen Aufwands) nach Verwirklichung des Bauprogramms nicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, sondern stehen allenfalls der konkreten Abgabenfestsetzung i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO entgegen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 31.01.2000 - 15 A 290/00 - NVwZ-RR 2001, 685 m.w.N.). Die Abhängigkeit der Beitragshöhe vom entstandenen Aufwand rechtfertigt das Hinausschieben des Entstehungszeitpunktes der sachlichen Beitragspflicht nicht. Abgesehen davon, dass es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach eine Forderung erst entstehen kann, wenn sie der Höhe nach feststeht (Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 291, 294), bedarf es der konkreten Bestimmung der Beitragshöhe auch erst bei Begründung der persönlichen Beitragspflicht, also gem. § 8 Abs. 5 Satz 1 KAG und § 3 Satz 1 ABS bei Bekanntgabe des Beitragsbescheids (Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 276, 291). Soweit das BVerwG und ihm folgend die o. g. Rechtsprechung die Bestimmbarkeit des Beitrags dennoch zur Voraussetzung oder jedenfalls zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal (so OVG Greifswald, Urt. v. 02.11.2005 a.a.O.) erhebt, wird die Frage des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aus sachlich nicht zu rechtfertigenden, ergebnisorientierten Gründen mit dem erst bei der Heranziehung des Grundstückseigentümers endgültig zu ermittelnden und festzusetzenden Beitrag verknüpft (vgl. OVG Münster a.a.O.). Entsprechendes gilt für die auch vom Verwaltungsgericht zitierte Erwägung, die Gemeinde vor einer nicht gerechtfertigten Verkürzung der Festsetzungsfrist bewahren zu wollen (Böttcher a.a.O., § 8 Rdnr. 241). Beide Aspekte sind verfahrensrechtlicher Art und gesetzessystematisch im 3. Abschnitt des schl.-holst. KAG (§§ 11 ff.) angesiedelt, sollten also auch nicht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Abschluss einer Maßnahme" im Rahmen des die Abgabearten regelnden 2. Abschnitts, konkret in § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG, herangezogen werden (vgl. zum BbgKAG: OVG Frankfurt/Oder a.a.O.), zumal es dieser Verknüpfung auch nicht bedarf.

Der vom BVerwG (a.a.O., ferner Urt. v. 05.09.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818 = DÖV 1976, 96) hervorgehobene Umstand, dass die Beitragsforderung schon bei endgültiger Herstellung derartig voll als Anspruch ausgestaltet ist, dass sie das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem Beitragspflichtigen zu begründen und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang zu setzen vermag, erfordert, wie dargelegt, noch keine konkrete Bestimmung der Höhe, sondern allenfalls deren spätere Bestimmbarkeit (Habermann aaO § 8 Rdnr. 294). Ausreichen dürfte insoweit, dass bei Fertigstellung der Baumaßnahme anhand der in Auftrag gegebenen und ausgeführten Arbeiten ermittelt werden kann, welche der maßnahmebedingten Kosten dem Grunde nach umlagefähig sind. Zudem kann auch den Bedenken hinsichtlich der nur vierjährigen Festsetzungsfrist des § 15 KAG gesetzeskonform begegnet werden. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe (sachlich) entstanden ist, § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO. Sofern eine Kommune tatsächlich Probleme bekommen sollte, diese Frist einzuhalten, etwa weil sich die Schlussabrechnung hinauszögert, besteht gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 AO die Möglichkeit einer vorläufigen Beitragsfestsetzung (Festsetzung des gewiss entstandenen Beitrags unter dem Vorbehalt der weiteren Festsetzung nach Beseitigung der Ungewissheit) oder der Aussetzung der Beitragsfestsetzung (vorläufiges Absehen von der Beitragsfestsetzung, wenn die Höhe des Aufwands im Ganzen noch ungewiss ist). Dies hat zur Folge, dass die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Gemeinde hiervon Kenntnis erhalten hat, abläuft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO). Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Ungewissheit über die Höhe des beitragsfähigen Aufwandes bestehen nicht. Dieser Weg stellt eine zügige Geltendmachung des entstandenen Beitrags sicher und erlaubt zugleich eine genaue Fixierung des Zeitpunkts der Entstehung der Beitragspflicht. Bei Einbeziehung weiterer Faktoren wie den Eingang der letzten Unternehmerrechnung bzw. Schlussabrechnung, der Mitteilung der endgültigen Höhe eines Zuschusses oder der Feststellbarkeit der Fremdfinanzierungskosten entstehen zahlreiche Unwägbarkeiten, die vermeidbar sind und im Interesse der Rechtssicherheit auch vermieden werden sollten (OVG Münster und OVG Frankfurt/Oder a.a.O.; so auch Böttcher a.a.O., § 8 Rdnr. 241 und Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 294). Hinzu kommt, dass selbst bei Eingang der letzten Unternehmerrechnung keine Gewähr für eine korrekte Bestimmbarkeit der Kosten besteht, verzichtet man dabei wegen des sonst eintretenden Schwebezustandes (so Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 9) auf deren sachliche Richtigkeit (Böttcher a.a.O., § 8 Rdnr. 240a).

Nach alledem ist die Maßnahme i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG zwar nicht mit dem "letzten Spatenstich", wohl aber mit Abnahme der Baumaßnahme i.S.d. § 640 BGB als abgeschlossen anzusehen. Damit markiert die Abnahme nicht nur zivilrechtlich die Fälligkeit des Vergütungsanspruches des beauftragten Werkunternehmers und den Gefahrübergang auf die Gemeinde, sondern bildet beitragsrechtlich im Regelfall zugleich den Abschluss der von der Gemeinde zu erbringenden vorteilsrelevanten Leistung gegenüber den Beitragspflichtigen (so auch Böttcher a.a.O., § 8 Rdnr. 241b und Habermann a.a.O., § 8 Rdnr. 293). So lässt sich der Zeitpunkt der Entstehung des abstrakten Beitragsschuldverhältnisses, des Beginns der Festsetzungsfrist und nicht zuletzt der für das anzuwendende Satzungsrecht maßgebliche Zeitpunkt zweifelsfrei ermitteln. Vorliegend führt dies bei einer Abnahme im November 2005 zur Anwendung der Ausbaubeitragssatzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 15. März 2000 einschließlich der in § 6 Abs. 5 ABS vorgesehenen Eckgrundstücksermäßigung und damit zur begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (ein Viertel des Wertes der Hauptsache).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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