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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2002
Aktenzeichen: 21 A 170/01
Rechtsgebiete: BRAO, ZPO


Vorschriften:

BRAO § 121
ZPO § 122
Bei nur teilweise bewilligter PKH ist die hierauf entfallende Rechtsanwaltsgebühr nach dem Verhältnis des Teils, für den PKH nicht bewilligt wurde, zu jenem Teil, für den PKH bewilligt wurde, festzusetzen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 21 A 170/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - am 5. April 2002 durch den Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung vom 12.03.2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Änderung des Beschlusses vom 04.03.2002 im Rahmen einer Gegenvorstellung liegen nicht vor. Der Beschluss vom 04.03.2002, mit dem die Erinnerung vom 19.02.2002 gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren vom 25.01.2002 zurückgewiesen wird, ist gemäß § 80 AsylVerfG unanfechtbar, so dass Rechtsmittel hiergegen nicht statthaft sind. Eine Gegenvorstellung als ein in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehener außerordentlicher Rechtsbehelf kommt als Möglichkeit richterlicher Selbstkontrolle nur dann in Betracht, wenn eine offenkundige Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters vorliegt, oder dann, wenn geltend gemacht wird, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache greifbar fehlerhaft ist (vgl. BFH, Beschluss vom 19.10.2000, VI S 18/00, veröffentlicht in Juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2000, 4 So 90/00, veröffentlicht in Juris; Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 29.08.2000, 11 K S t 2/00, veröffentlicht in Juris). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Erhebliche prozessuale Fehler sind vorliegend mit der Gegendarstellung nicht dargelegt worden. Die Gegendarstellung bietet auch keinen Anlass zu der Annahme, dass die getroffene Entscheidung greifbar falsch ist. Die Erinnerung vom 19.02.2002 gegen die Kostenfestsetzung vom 25.01.2002 wurde zurückgewiesen, weil die Berechnung der nach § 121 BRAGO aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf der Grundlage der teilweisen Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 2.11.2001 für zutreffend erachtet wurde. Mit Beschluss vom 2.11.2001 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für Afghanistan gerichtet war. Nur insoweit wurde der Prozessbevollmächtigte dem Kläger zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz beigeordnet. Im Übrigen wurde der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Diesem Sachverhalt hat der Kostenbeamte dadurch Rechnung getragen, dass er die Anwaltsgebühren nach dem im Jahre 2001 noch maßgebenden Streitwert von 6.000,00 DM berechnet hat und den aus der Staatskasse zu entrichtenden Anteil auf 50 % der anfallenden Gebühren und geltend gemachten Auslagen festgesetzt hat. Diese Berechnungsweise bei teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der sich auch das erkennende Gericht in dem beanstandeten Beschluss angeschlossen hat, wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten (OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.1989, JurBüro 1989, Seite 1690; ähnlich - hinsichtlich der Gerichtskosten in solchen Fällen: OLG Bamberg, Beschluss vom 21.06.1988, JurBüro 1988, Seite 1682). Die mit der Gegenvorstellung vorgetragene Behauptung, in Literatur und Rechtsprechung sei völlig unstreitig, dass der Rechtsanwalt in einer solchen Situation die volle Gebühr nach dem Wert des Teils erhalte, für den er beigeordnet worden sei, trifft also nicht zu. Selbst in der mit der Gegenvorstellung zitierten Kommentarstelle wird der vorliegend vertretene Standpunkt nicht für völlig fernliegend dargestellt, vielmehr führt auch Philippi aus, im Falle einer Beiordnung nur für einen Teil des Streitgegenstandes könnte man daran denken, die Anwalts- und Gerichtsgebühren nach dem Gesamtstreitwert zu berechnen und die Gebühren, von deren Bezahlung die Partei nicht befreit sei, nach dem Verhältnis des von der Beiordnung nicht erfassten Teilwertes zum Gesamtstreitwert zu berechnen. Diese Gebührenberechnung wird in dem zitierten Kommentar jedoch deshalb für falsch gehalten, weil dies weder mit der Gebührendegression in der Tabelle zu § 11 GKG vereinbar sei, noch mit § 123 BRAGO, wonach die Staatskasse bei Gegenstandswerten über 6.000,00 DM geringere Gebühren als die Regelgebühren des § 11 BRAGO zu zahlen habe. Gegen diese Auffassung ist wiederum einzuwenden, dass es nicht zwingend erscheint, die genannten Gesichtspunkte gerade zu Lasten der Staatskasse zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der in Rede stehenden Auslagen. Auch insoweit wird im Schrifttum teilweise vertreten, dass eine verhältnismäßige Teilung in solchen Fällen billig und zweckmäßig sei (Borg, in Steinjonas, ZPO, § 121, Rn. Nr. 40).

Soweit mit der Gegenvorstellung auf das Problem hingewiesen wird, das für den beigeordneten Anwalt entsteht, wenn sein Mandant trotz der nur teilweisen PKH-Bewilligung auf Fortsetzung des Rechtsstreits in vollem Umfang besteht, erscheint auch dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, eine Lösung zu Lasten der Staatskasse für allein richtig zu erachten. Wenn ein Kläger das Verfahren trotz teilweiser Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages in vollem Umfang weiterverfolgen will, muss er die entsprechende Differenz der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen selbst tragen; insoweit gilt die Vergütungsbeschränkung in § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht (Philippi, a. a. O., Rn. Nr. 11 und Rn. Nr. 45). Soweit der Kläger weder bereit ist, das Klagebegehren entsprechend der PKH-Entscheidung zu beschränken, noch dem Rechtsanwalt einen Vorschuss für die "überschießenden" Gebühren und Auslagen zu bewilligen, besteht für den Rechtsanwalt notfalls die Möglichkeit, sich aus wichtigem Grund gemäß § 48 Abs. 2 BRAO von der Beiordnung entbinden zu lassen; insoweit dürfte der Rechtsgedanke des § 78 c Abs. 2 ZPO Anwendung finden.

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVerfG unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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