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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 21 A 80/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 51
Die Annahme politischer Verfolgung von Frauen durch die Taliban kommt in den Fällen, in Betracht, in denen nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, dass es zwangsläufig zu Übertretungen der Ordnungsvorschriften kommt, die von den Taliban dann als regimefeindliche politische Überzeugung verstanden werden wird.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 21 A 80/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anerkennung als Asylberechtigte, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 21. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2001 durch für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Asylanerkennung), wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird verpflichtet, zugunsten der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.11.1997 wird hinsichtlich der Ziffer 2. aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand:

Die 1981 in Kabul geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige; sie ist tadschikische Volkszugehörige schiitischen Glaubens. Sie reise im Januar 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte - zusammen mit ihrer Mutter und den Geschwistern Mohammad und Zomaie - die Asylanerkennung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ihr Leben in Afghanistan in Gefahr sei. Sie seien von Vermummten mehrmals überfallen und bedroht worden.

Mit Bescheid vom 20.01.1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. Zugleich wurden Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint. In dem sich anschließenden Klageverfahren (14 A 40/95) erwirkte die Klägerin ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (U.v. 20. Mai 1996), mit dem die Beklagte verpflichtet wurde, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Familie Übergriffen ausgesetzt gewesen seien und die Familie wahrscheinlich das Ziel weiterer übergriffe sein werde, wenn sie nach Afghanistan zurückkehren sollte. Die Gefahren drohten landesweit, was damit zusammenhänge, dass die Kläger der schiitischen Glaubensrichtung und damit einer von den Sunniten bekämpften Minderheit angehörten.

Am 13.10.1997 stellte die Klägerin einen Folgeantrag, den sie damit begründete, als Mädchen habe sie in Afghanistan keine Zukunft. Sie fürchte vergewaltigt zu werden. Sie gehörten zur Gruppe der Schiiten, die von den sunnitischen Taliban überfallen würden. Frauen und Mädchen würden dort vergewaltigt.

Mit Bescheid vom 20.11.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen.

Am 17.12.1997 hat die Klägerin Klage erhoben. Soweit die Klage ursprünglich auch auf Asylanerkennung gerichtet war, ist sie zurückgenommen worden.

Die Klägerin trägt vor:

Sie habe in Afghanistan mit politischer Verfolgung durch die Taliban zu rechnen, deren Einstellung sie ablehne. Als Frau habe sie in Afghanistan keine Chancen, sie könne dort weder eine Ausbildung absolvieren noch einen Beruf ausüben. Überdies gehöre sie der schiitischen Minderheit an, die von den Taliban verfolgt werde. In Deutschland habe sie nach der Einreise zunächst die deutsche Sprache erlernt, dann den Hauptschulabschluss gemacht und um die mittlere Reife ergänzt. Inzwischen besuche sie in Kiel das Gymnasium und werde im nächsten Jahr das Abitur machen. Sie wolle gern Medizin studieren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2) des Bescheides vom 20.11.1997 zu verpflichten, für sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

Der Bundesbeauftragte hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Weiterhin wird auf die Gerichtsakten der übrigen Familienangehörigen Bezug genommen (21 A 76/01).

Entscheidungsgründe:

Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Asylanerkennung) war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

Der Bundesamtsbescheid vom 20.11.1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verneint werden.

Zutreffend hat das Bundesamt die Voraussetzungen bejaht, unter denen nach Abschluss eines Asylverfahrens ein weiteres Verfahren durchzuführen ist (§ 71 AsylVfG) und dementsprechend eine neue Sachentscheidung getroffen, denn zu Recht hat sich die Klägerin auf eine Lageänderung zu ihren Gunsten berufen. Die neue Sachprüfung muss zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führen.

Hinsichtlich der Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gelten in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang und Umfang die für eine Asylanerkennung nach Artikel 16 a GG geltenden Grundsätze.

Asylrecht iSd Art. 16 a Abs. 1 GG wird einem Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen musste und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm in seinem Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat, durch staatsähnliche Kräfte oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politischen Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn nach der Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchtgrundes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerfGE 80, 315, 334 ff.).

Politische Verfolgung ist somit grundsätzlich staatliche Verfolgung, wobei dem Staat solche staatsähnlichen (quasistaatlichen) Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat. Staatlichkeit und Staatsähnlichkeit in diesem Sinne stellen ab auf das Vorhandensein einer in sich befriedeten Einheit, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativiert, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschl. vom 10.08.2000, 2 BvR 260/98). In einer Bürgerkriegssituation kommt es daher darauf an, ob sich im Gebiet eines Staates bzw. einem Teilgebiet eine Herrschaft etabliert hat, die eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit und damit Grundzüge einer Friedensordnung im beherrschten Gebiet aufweist. Dabei kommt es entscheidend auf die Lage im Inneren an, wobei auch der Zeitfaktor eine Rolle spielt; je länger sich ein Machtgebilde hält, desto eher muss es als dauerhafte, schutz- und verfolgungsmächtige Gebietsgewalt angesehen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt es dagegen nicht auf eine dauerhaft verfestigte Gebietsherschaft nach außen an. Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht inzwischen angeschlossen, wobei nicht entschieden wurde, wie die Verhältnisse im Taliban-Gebiet konkret zu beurteilen sind (BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, BVerwG 9 C 20.00); zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die fortwährenden Kämpfe jegliche Staatlichkeit im Taliban-Gebiet verneint (BVerwG, Urteile vom 4.11.1997, 9 C 11.97, 9 C 34.96 sowie Urteil vom 19.5.1998, 9 C 5.98; ebenso u.a. OVG Schleswig, U.v. 8.7.1998, 2 L 140/95). Ausgehend von diesen Maßstäben ist von einer staatsähnlichen Herrschaft des Taliban-Regimes in den von ihnen beherrschten Gebieten (80-90 % des Landes) auszugehen, so dass eine Verfolgung durch die Taliban eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG sein kann (so die neuere Rechtsprechung des OVG Schleswig, Urteil vom 27.06.2001, 2 L 144/97). Den Taliban ist es gelungen, ein effektives, stabiles Herrschaftsystem zu errichten, das sich an einer extremen Auslegung der Sharia orientiert und sich auf Räte und Provinzgouverneure sowie Geheimdienste, Polizei und Religionspolizei stützt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9.5.2001; Gutachten Dr. Danesch vom 5.4.1997). Diese Verfestigung der Taliban-Herrschaft ist seit September 1997 festzustellen; insoweit folgt das erkennende Gericht der diesbezüglichen Rechtsprechung der bisher für das Fluchtland Afghanistan zuständigen 14. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18.8.1997, 14 A 35/97; Urteil vom 29.9.1997, 14 A 286/96). Dabei ist von folgender Entwicklung der Lage in Afghanistan auszugehen:

Die aktuelle Lage in Afghanistan ist geprägt von den Auswirkungen eines langjährigen Bürgerkrieges. Nach dem Sturz des kommunistischen Präsidenten Nadjibullah und seiner Watan-Partei (vormals DVPA) im April 1992 entfiel für die verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen der gemeinsame Gegner und sie kämpften untereinander um die Macht. Auf der einen Seite stand zunächst Burhanuddin Rabbani, der im August 1992 formell Staatspräsident Afghanistans wurde und der von den Truppen des inzwischen ermordeten Tadschiken Massud und zunächst auch von den Truppen des Generals Dostum unterstützt wurde. Auf der anderen Seite standen im wesentlichen die Truppen Hekmatjars. Beide Parteien stützten sich auf örtliche Kommandanten und Klan-Führer, wobei die revalisierenden Mudjaheddin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse eingingen, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen gebildet wurden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.11.1993, Orient-Institut, Gutachten vom 12.05.1995).. Eine gravierende Veränderung der Verhältnisse ergab sich mit dem Auftreten der Taliban Ende 1994, die - wahrscheinlich mit Unterstützung Pakistans - innerhalb kurzer Zeit mehrere Provinzen im Süden, Südwesten und Westen des Landes besetzten, ihre Macht in der Folgezeit ausbauten und erweiterten und im September 1996 die Hauptstadt Kabul eroberten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.04.1997). Im Frühjahr 1997 berichteten der Gutachter Dr. Danesch sowie das Auswärtige Amt von einer Verfestigung der Herrschaftsstrukturen im Taliban-Gebiet (Gutachten Dr. Danisch vom 05.04.1997 und 07.04.1997; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.03.1997 sowie Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.04.1997). Aus diesen Berichten ergeben sich Anhaltspunkte für eine effektive Herrschaftsstruktur, an deren Spitze der Mullah Muhammed Omar steht, der sich als "Herrscher aller Gläubigen" und damit Führer des "Islamischen Emirats Afghanistan" bezeichnete. Ein sechsköpfiger Rat von Geistlichen ("Schura") regelte bereits damals die Regierungsgeschäfte und gab Befehle an die Mullahs, die den einzelnen Bezirken vorstanden. Diese beherrschten ihren Bereich durch bewaffnete Patrouillen, insbesondere durch die Religionspolizei. Als Ordnungsprinzip galt und gilt dabei der Islam in einer extrem rigorosen Auslegung. Hierzu gehörte auf der einen Seite ein striktes Vorgehen gegen die zuvor allgegenwärtigen Straßenräuber und Banditen, auf der anderen Seite aber auch eine drastische Beschränkungen der Frauenrechte (vgl. hierzu den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25.04.1997 und UNHCR vom 06.06.1997) und ein gewaltsames Vorgehen gegen Personen, die als "Gottlose" angesehen wurden. Das OVG Lüneburg ging mit Urteil vom 19.06.1997 (7 L 1459/97) von einem staatsähnlichen Charakter des Taliban-Regimes aus. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht schloss sich im August 1997 dieser Betrachtung an (vgl. Urteil vom 18.08.1997, 14 A 239/96). Inzwischen hat sich ungeachtet fortwährender Kampfhandlungen (z. B. im Januar 2001 im Hazarat) die Situation im Taliban-Gebiet weiter verfestigt. Allerdings kommt es nach wie vor zu Kampfhandlungen zwischen den Taliban und der sog. "Nordallianz" (vgl. hierzu die Lageberichte des Auswärtigen Amtes). Die "Nordallianz", die sich auch "Vereinigte Islamische Front für die Rettung Afghanistand- UIFSA" nennt, ist eine lose Koalition von Milizen aus den Reihen der Jamiat-e-Islami und der Hezb-e-Islami (vgl. hierzu UNHCR, Bericht vom 3.4.2001, S. 6f.). Ihrem Führungsgremium gehören seit Herbst 2000 auch General Dostum, der frühere Herrscher des "Nordreiches" und der aus der Haft geflohene Ismail Khan an. Die Milizen der Nordallianz kontrollieren neben dem Panjir-Tal Teile der angrenzenden Provinzen Parwan und Takhar und u.a. den Flugplatz von Bagram. Die Kämpfe zwischen Nordallianz und Taliban dauern - durch gelegentliche Waffenstilstände unterbrochen - bis in die jüngste Zeit fort; eine grundlegende Änderung dieser Zweiteilung des Landes und ein Ende des Bürgerkrieges sind derzeit nicht abzusehen (vgl. den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, den Jahresbericht 2000 von amnesty international, die UNHCR-Stellungnahmen vom Januar 2001 und 3.4.2001 sowie die Gutachten des Dr. Danesch vom 19.1.2000 und 28.8.1998).

Es bestehen derzeit auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Taliban-Regime durch Militärschläge der Vereinigten Staaten in absehbarer Zeit mit der Folge gestürzt wird, dass die entstandenen staatsähnlichen Strukturen zusammenbrechen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass das Taliban-Regime durch ein vereintes Vorgehen insbesondere der Nordallianz und der Vereinigten Staaten vernichtend geschlagen werden könnte, jedoch fehlen bisher hinreichende Anhaltspunkte dazu, ob und wann dies geschieht. Bisher gibt es lediglich widersprüchliche Berichte über die Ziele von Miliärschlägen und Spekulationen über das Schicksal Afghanistans. Der Klägerin kann nicht unter Hinweis auf die bloße Möglichkeit eines künftigen Zusammenbruchs des Taliban-Regimes bzw. der staatsähnlichen Strukturen in Afghanistan die Schutzgewährung versagt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG).

Eine politische Verfolgung ist vorliegend zu bejahen.

Im vorliegenden Fall kommt allerdings die Annahme einer Vorverfolgung nicht in Betracht, da die Klägerin zu einem Zeitpunkt aus Afghanistan ausgereist ist (1995) , zu dem von staatlichen oder quasistaatlichen Strukturen noch keine Rede sein konnte. Für die Jahre 1992 bis Mitte 1997 ergibt sich aus den vorliegenden Auskunftsquellen, dass es weder zur Zeit der Mudjaheddin-Herrschaft noch in den Anfangszeiten der Herrschaft der Taliban hinreichende Verwaltungsstrukturen gab, die eine relative Ordnung dauerhaft garantieren konnten (Auskunft des Orientinstituts vom 12.05.1995; Dr. Danesch vom 28.03.1995, Dr. Danesch vom 05.04.1997; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 02.11.1995, 20.12.1996, 25.04.1997). Diese Situation änderte sich im Taliban-Gebiet erst einige Zeit, nachdem die Hauptstadt Kabul im September 1996 erobert wurde und eine Übergangsregierung ausgerufen wurde. Hieraus folgt, dass eventuelle Verfolgungshandlungen, die zuvor stattfanden, nicht auf einen Staat oder eine staatsähnliche Gewalt zurückzuführen sind.

Für einen unverfolgt Ausgereisten kommt die Annahme politischer Verfolgung in Betracht, wenn ihm aufgrund eines erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwGE 79, 143, 150). Von einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung ist dann auszugehen, wenn die für die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwGE 89, 162, 169); dabei ist eine rein quantitative oder statistische Betrachtung nicht angezeigt (BVerwG, Urteil vom 23.07.1991, 9 C 154.90). Die Möglichkeit einer Verfolgung im Heimatland muss derart "real" sein, dass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang zu berücksichtigen ist (BVerwGE 89, 162, 169).

Bei der Bewertung des vorliegenden Falles ist dabei davon auszugehen, dass es allein auf die Gefahrenlage im Taliban-Gebiet ankommt, da die Klägerin vor der Ausreise in Kabul bzw. Herat gelebt hat und diese Städte immer noch von den Taliban beherscht werden. Der Bereich der Nordallianz ist für Rückkehrer heute und auf absehbare Zeit praktisch nicht erreichbar (so OVG Schleswig, U.v. 27.6.2001, 2 L143/97) und damit schon aus diesem Grunde keine inländische Fluchtalternative. Es gibt zwar Berichte über Grenzübergänge in Gebiete, die von der Nordallianz beherrscht werden (z.B. AA, Lagebericht vom 9.5.2001), aufgrund der überzeugenden Gutachten des UNHCR (7.4.1998) und des Dr. Danesch vom 10.3.1998 und 8.9.2000 steht jedoch fest, dass es für Rückkehrer aus Europa praktisch keine Rückkehrmöglichkeiten in den Norden gibt. Dr. Danesch berichtet, dass für eine Einreise ein Sondervisum nötig sei, das praktisch nicht zu erlangen sei. Im übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative (vgl. BVerfGE 80, 344 ff.) auch dann nicht vor, wenn man eine Ereichbarkeit dieser Gebiete unterstellt. Eine Fluchtalternative im Norden -aber auch im Hazara-Gebiet in Zentralafghanistan- ist deshalb zu verneinen, weil die Klägerin dort anderen Gefahren ausgesetzt wäre, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Für Rückkehrer ohne Stammesverbindungen im Norden und im Hazara-Gebiet besteht Gefahr für Leib und Leben, da dort damit zu rechnen ist, Gegnern in die Hände zu fallen oder Opfer von Kampfhandlungen zu werden (Dr. Danesch, Gutachten vom 13.2.1998). Die Sicherheitslage ist dort noch schlechter ist als im Taliban-Gebiet (Lagebericht AA vom 9.5.2001, S. 9).

Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Taliban-Gebiet ist vorliegend nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festzustellen.

Die Klägerin ist eine junge, westlich geprägte Frau, die im Taliban-Gebiet keine Chancen hätte und mit asylerheblichen Übergriffen rechnen müsste. Hierbei kommen die Probleme zusammen, denen Frauen im Taliban-Gebiet allgemein ausgesetzt sind und die sich vorliegend besonders verschärfen, weil die Klägerin der schiitischen Minderheit angehört.

Auszugehen ist davon, dass in Afghanistan unter der Herrschaft der Taliban gravierende Benachteiligungen der Frauen zu verzeichnen sind. Das Auswärtige Amt berichtet im Lagebericht vom 09. Mai 2001, es komme im Taliban-Gebiet zu massiven geschlechtsspezifischen Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen und Mädchen, besonders im Bereich der städtischen Bevölkerung. Auf dem Lande hätten sich die Lebensbedingungen der Frauen in geringem Maße verschärft. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass Frauen in den ländlichen Gebieten bereits vorher weit stärkeren Einschränkungen ihrer Lebensführung als die städtische Bevölkerung unterworfen gewesen seien. Frauen und Mädchen werde im Taliban-Gebiet der Zugang zu Bildung und Beruf fast gänzlich verwehrt. Die Ausübung eines Berufs sei Frauen nur da erlaubt, wo Publikumsverkehr mit anderen Frauen erforderlich sei (z. B. Ärztinnen und Krankenschwestern, aber auch Personenkontrolle am Flughafen). Die Arbeitsmöglichkeit für Witwen hänge vom Ausmaß regionaler Restriktionen ab. In den Taliban-Gebieten sei für Frauen und Mädchen ab der Geschlechtsreife das Tragen einer Burka vorgeschrieben. Verstöße gegen dieses Gebot würden mit Schlägen, Misshandlungen oder Verhaftung geahndet. Selbst beim Tragen der Burka sei Misshandlung nicht auszuschließen, etwa dann, wenn nackte Fußknöchel o. ä. sichtbar seien. Darüberhinaus sei es Frauen verboten, ohne Begleitung durch einen männlichen Verwandten das Haus zu verlassen. Dieses Verbot werde in vielen Landesteilen jedoch nicht mehr praktisch durchgesetzt. Alleinstehenden Frauen sei es gestattet, ihre Einkäufe etc. zu erledigen. Dennoch könne die Gefahr einer Belästigung oder Bedrohung durch die Taliban-Ordnungshüter nicht ausgeschlossen werden. In ihrem Lebensunterhalt seien die Frauen weitgehend auf die Familie angewiesen, da ihnen eigenständige Einkommensmöglichkeiten praktisch verwehrt seien. Die genannten Vorschriften würden rigoroser in Kabul und anderen großen Städten als auf dem Lande umgesetzt. Ähnlich äußern sich die übrigen hierzu in der Gerichtsdokumentation vorhandenen Quellen. Es ist die Rede davon, Frauen würden vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen, für Frauen ohne familiären Hintergrund gebe es eine hoffnungslose Lage. Auf dem Lande habe sich nicht viel geändert, speziell was die Paschtunen-Sitten angehe (Bericht einer dänischen Delegation, 13.06.2001). Der UNHCR berichtet, in den nördlichen Gebieten müssten Frauen ständig damit rechnen, vergewaltigt oder entführt zu werden. Im Taliban-Gebiet gäbe es Einschränkungen bei der Schulbildung, im Beruf und was die Bewegungsfreiheit angehe. Dies führe zu unzumutbaren Härten für Frauen. Besonders gebildete Frauen seien davon beeinträchtigt (UNHCR vom 03.04.2001 und Januar 2001). Dies wird im wesentlichen bestätigt von amnesty international, wonach es zwar im Taliban-Gebiet nicht zu Vergewaltigungen komme, aber systematische Repressionen gegen Frauen festzustellen seien, sie dürften praktisch das Haus nicht verlassen und dies mache besonders den gebildeten Frauen zu schaffen (amnesty international, Stellungnahme vom 09.12.1997 an den hessischen VGH). Dr. Danesch berichtet, Frauen würden unterdrückt. Bei Verstößen komme es zu Peitschenhieben; täglich seien körperliche Übergriffe festzustellen (Gutachten vom 05.04.1997).

Vor diesem Hintergrund ist eine differenzierende Betrachtungsweise dahingehend geboten, dass zwar einerseits keine generelle politische Verfolgung aller Frauen im Sinne einer Gruppenverfolgung vorliegt, dass andererseits aber im Einzelfall eine politische Verfolgung solcher Frauen in Betracht zu ziehen ist, die im Taliban-Gebiet in eine ausweglose Lage geraten würden; eine solche Annahme kommt insbesondere für alleinstehende Rückkehrerinnen in Betracht, zumal dann, wenn es sich um Frauen handelt, die aufgrund iherer Erziehung, Bildung bzw. Einstellung ein Leben unter den Lebensbedingungen in Afghanistan nicht bewältigen könnten, ohne mit den Taliban in Konflikt zu geraten. Es ist anerkannt, dass das Geschlecht zu den unverfügbaren, asylerheblichen Merkmalen gehört, das Anknüpfungspunkt für die Annahme einer politischen Verfolgung sein kann, eine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit kommt, die - objektiv gesehen - zielgerichtet wegen der asylrelevanten Merkmale eingesetzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, NVwZ 2000, S. 1426). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Taliban-Gebiet von den Taliban bzw. der Religionspartei wegen eines Verstoßes gegen Bekleidungsvorschriften misshandelt zu werden, lässt sich für Frauen nicht generell feststellen. Maßgebend sind für die Gefahrenprognose insoweit die Umstände des Einzelfalles, wobei von besonderer Bedeutung ist, ob eine Frau im ländlichen oder städtischen Bereich leben wird und ob eine familiäre Einbindung vorhanden ist. Aus der Auskunftslage ergibt sich, dass die Taliban ihre drastischen Ordnungsvorstellungen betreffend Frauen (z. B. Anweisungen für das Tragen der Burka und "Regeln für die Arbeit in staatlichen und privaten Krankenhäusern, basierend auf den Prinzipien der islamischen Sharia") in dem von ihnen beherrschten Gebiet in unterschiedlicher Weise durchsetzen. Auf dem Lande haben sich die Lebensverhältnisse kaum geändert, so dass die Lebensweise der Frauen dort weitgehend der herkömmlichen islamischen Tradition afghanischer Prägung entspricht. Die Situation der Frauen, die auf ein Leben in den Städten (insbesondere in Kabul) angewiesen sind, hängt noch stärker davon ab, ob sie auf Schutz und Unterstützung eines Familien- oder Stammesverband zurückgreifen können, der ihnen überhaupt eine Existenz und eine Bewegungsmöglichkeit innerhalb der Stadt ermöglicht. Liegt eine familiäre Einbindung vor, gelten zwar auch für diesen Personenkreis gravierende Beschränkungen in der Gestaltung der persönlichen Lebensweise, jedoch ist hierin regelmäßig keine politische Verfolgung im Sinne des Asylrechts bzw. des § 51 Abs. 1 zu sehen. Es lässt sich insoweit nicht feststellen, dass Frauen bereits aufgrund des Vorhandenseins der Ordnungsvorschriften im Taliban-Gebiet gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die sie ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine in dieser Weise asylrelevante Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand des inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerfGE 80, 315, 335). Darüberhinaus muss die in diesem Sinne gezielte Rechtsgutverletzung von einer Intensität sein, die sich nicht nur als Beeinträchtigung, sondern als ausgrenzende Verfolgung darstellt (BVerfG aaO). Maßgebend ist eine Bewertung der Gesamtumstände, wobei bei Eingriffen in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit regelmäßig die erforderlichen Eingriffskriterien erfüllt sind. Soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beeinträchtigungen der bezeichneten Rechtsgüter ein Asylrecht nur dann begründen, "... wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. ..." (BVerfGE 54, 341, 357). Da es auf eine "Ausgrenzung" aus der Friedensordnung ankommt, richtet sich die Beurteilung von Intensität und Schwere einer Beeinträchtigung nach den Maßstäben, die in der politischen und herrschaftlichen Ordnung des Herkunftsstaats gelten (GK-AsylVfG vor II, Rn. 72 ff.). Auszugehen ist also nicht von den westlichen Vorstellungen, nach denen die Einschränkung der Frauenrechte in Afghanistan als abstoßend und völlig unakzeptabel erscheinen; maßgebend sind für die Frage der Ausgrenzung aus der heimatlichen Ordnung vielmehr die Verhältnisse in Afghanistan. Hiervon ausgehend begründen die in Afghanistan geltenden Ordnungsvorschriften für Frauen nicht generell eine politische Verfolgung aller Frauen im Sinne einer Gruppenverfolgung, denn diese Vorschriften sind von ihrer Gerichtetheit her zur Durchsetzung der auf paschtunischen Traditionen beruhenden Ordnungsvorstellungen der Taliban in dem von ihnen beherrschten Gebiet erlassen worden und richten sich nicht zielgerichtet gegen Frauen aufgrund ihres Geschlechts (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 22.03.2001, W 7 K 00.30980; VG Gießen, U.v. 27.11.1996, 2 E 11273/92.A; VG Frankfurt/M., U.v. 23.10.1996, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 47 f.). Auch soweit von den Taliban mit diesen Vorschriften keinerlei Rücksicht auf die Not alleinstehender Frauen bzw. Witwen genommen wird, denen die Möglichkeit zum Aufbau einer eigenen Extenz faktisch genommen wird, richtet sich dies nicht gezielt gegen diesen Personenkreis, sondern beruht auf einer menschenverachtenden Gleichgültigkeit und Rücksichtslosigkeit der Taliban-Führung. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Vorgehen der Taliban auf eine Existenzvernichtung alleinstehender Frauen geradezu abzielt, gibt es nicht; hiergegen spricht insbesondere, dass die Versorgung dieses Personenkreises durch internationale Hilfsorganisationen zwar teilweise behindert, aber zumeist zugelassen wird.

Die Annahme politischer Verfolgung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Gründen kommt somit in den Fällen in Betracht, in denen nach den Umständen des Einzelfalles anzunehmen ist, dass es zwangsläufig zu Übertretungen der Ordnungsvorschriften kommen wird, die von den Taliban dann als regimefeindliche politische Überzeugung verstanden werden wird (so der zutreffende Ansatz des VG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.10.1996, NVwZ-Beilage 6/1997, S. 47 f.).

Vorliegend ist eine solche Gefahr anzunehmen. Festzustellen ist aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zunächst, dass sie den Ansichten der Taliban ablehnend gegenüber steht, dass sie westlich geprägt ist und mit den Verhältnissen in den Betracht kommenden Rückkehrorten (Kabul und Herat) nicht zurecht kommen würde. Die Klägerin ist von ihrer Erziehung und ihrem Werdegang her eine westlich orientierte junge Frau, der es gelungen ist, während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die deutsche Sprache perfekt zu erlernen, den Hauptschulabschluss und die Mittlere Reife zu erwerben und die auch mit Aussicht auf Erfolg das Abitur anstrebt, um im nächsten Jahr ein Medizinstudium aufnehmen zu können. Sie ist daher den westlich orientierten, städtisch geprägten und gebildeten Frauen zuzurechnen, die besonders gefährdet sind; hinzu kommt ihre Zugehörigkeit zu der schiitischen Minderheit, die sie in besonderer Weise einer Gefährdung aussetzen würde (vgl. zur Situation der schiitischen Minderheit: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.05.2001, Dänische Delegation vom 13.06.2001, Dr. Danesch, Gutachten vom 27.09.2000, 18.10.1997, 05.04.1997 und 07.03.1997, amnesty international vom 09.12.1997). Aus diesen Auskunftsquellen ergibt sich, dass sich die Situation der schiitischen Minderheit in letzter Zeit erheblich verschlechtert hat. Es gibt Berichte über Massaker der Taliban an schiitischen Milizionären aber auch an der unbeteiligten Bevölkerung (auch Frauen und Kinder). Das Auswärtige Amt bestätigt im Lagebericht vom 09.05.2001, dass es Gewalttaten gegen die schiitische Zivilbevölkerung gebe. Der Hintergrund dieser Feindseligkeit wird von amnesty international und von Dr. Danesch übereinstimmend damit erklärt, Schiiten seien in den Augen der Taliban Gottlose und Abweichler und dies sei Grundlage der Verfolgungshandlungen. Vor diesem Hintergrund liegen die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Falle der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Situation gebildeter, westlich geprägter Frauen, aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (Schiiten) vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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