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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.09.2001
Aktenzeichen: 3 A 294/96
Rechtsgebiete: VwGO, BRAGO


Vorschriften:

VwGO § 165
VwGO § 151
BRAGO § 6 Abs. 1
BRAGO § 7 Abs. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
1) Eine Beweisgebühr entsteht nicht, wenn das Gericht die Inaugenscheinnahme nur vornimmt, um für die Entscheidung die erforderliche Sach- und Ortskenntnis zwecks besseren Verständnisses des Parteivortrags zu erlangen.

2) Zu den Voraussetzungen für eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Prozessgebühr.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 A 294/96

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Wegereinigung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - am 28. September 2001 durch den Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe:

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.06.2001 eingelegte Erinnerung des Prozessbevollmächtigten ist gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht (innerhalb von zwei Wochen) eingelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte ist auch zur Erinnerung berechtigt, denn die von ihm beantragten Gebühren sind nicht in vollem Umfang gewährt worden (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 165 Rn. 4).

Die Erinnerung ist aber unbegründet.

Die Absetzung der mit Kostenfestsetzungsantrag vom 02.05.2001 beantragten Beweisgebühr in Höhe von 1.185,-- DM in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten von 14.06.2001 ist rechtmäßig. Eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO, die der zum Bevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren oder bei der Anhörung oder Vernehmung einer Partei nach § 613 ZPO erhält, ist im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Unter Beweisaufnahme versteht man die Tätigkeit eines Gerichts in gerichtlichen Verfahren, durch die die Klärung als wesentlich, dh für die Entscheidungsfindung erheblich, angesehener Tatsachen erreicht oder versucht wird (VGH Kassel, Beschluss vom 17.03.1995 - 4 Tj 487/95, NVwZ-RR 1995, 423). Abweichend vom Zivilprozess kommt es im Verwaltungsprozess aufgrund des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes grundsätzlich darauf an, was das Gericht für erheblich und für noch nicht geklärt hält. Dies muss ggfs. im Wege der Beweisaufnahme ermittelt werden. Entscheidend für die Annahme einer Beweisaufnahme durch Augenschein ist daher, ob das Gericht hierdurch für die Entscheidung erhebliche Fragen klären will, dh sich ein eigenes Urteil über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit streitiger Tatsachen bilden will. Dies ist dann zu verneinen, wenn das Gericht die Augenscheinseinnahme nur vornimmt, um für die Entscheidung die erforderliche Sach- oder Ortskenntnis zwecks besseren Verständnisses des Parteivortrags zu erlangen, insbesondere deshalb, weil sich die vorgetragenen Tatsachen durch Wort und Schrift nicht in einer ebenso eindrucksvollen Weise darstellen lassen (allg. Ansicht, vgl. OLG München, Beschluss vom 29.01.1990 - 11 W 613/90; JurBüro 1990, 866; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.1990 - 3 W 1/90; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.1989 - 14 W 548/89, JurBüro 1990, 991; KG Berlin, Beschluss vom 04.02.1992 - 1 W 5483/91, JurBüro 1992, 398; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.1985 - 1 A 21/83).

Durch die Einnahme des Augenscheins der Fotos in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2000 fand keine Beweisaufnahme in diesem Sinne statt. Dies folgt nicht schon daraus, dass kein förmlicher Beweisbeschluss vorangegangen ist, das Gericht also nicht ausdrücklich die Beweisaufnahme angeordnet hat. Liegt kein Beweisbeschluss vor, ist vielmehr aus dem Inhalt der Sitzungsniederschrift sowie dem Tatbestand und den Gründen der Entscheidung zu ermitteln, ob das Gericht den Willen hatte, eine Beweisaufnahme vorzunehmen (VG Schleswig, aaO; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Auflage 1999, § 31 Rdnr. 100). Danach hat das Gericht die Augenscheinsnahme offensichtlich nur vorgenommen, um sich zwecks besseren Verständnisses des Parteivorgangs ein Bild von den Straßen- und Grundstücksverhältnissen zu machen. Entgegen dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist weder der Sitzungsniederschrift von den Gründen des Beschlusses vom 23.01.2001 oder sonstiger Akte zu entnehmen, dass es dem Gericht um die Aufklärung der tatsächlichen Beschaffenheit des Weges ging. Zwar war letztlich für die Entscheidung erheblich, dass es sich bei dem streitbefangenen Weg um einen kombinierten Rad- und Fußweg handelt. Doch war dies keine streitige Tatsache, die einer Beweisaufnahme bedurft hätte. Vielmehr gab der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung vom 20.12.1996 an, dass der Verbindungsweg Fußgängern und Radfahrern diene. Zu klären war daher vielmehr die rechtliche Frage, ober der Weg von der seinerzeitigen Satzung erfasst war und damit eine Reinigungspflicht der Kläger bestand. Zu der Klärung dieser Frage bedurfte das Gericht keiner Augenscheinsnahme der drei Fotos. Diese waren daher eindeutig nur zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse und nicht zur Aufklärung streitiger Tatsachen bestimmt.

Auch die Absetzung der beantragten Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bis auf 145,50 DM ist rechtmäßig.

Denn eine Erhöhung der Geschäfts- oder der Prozessgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstandes gleichzeitig tätig wird. Vorliegend ist der Prozessbevollmächtigte zwar gleichzeitig für insgesamt fünf Auftraggeber in derselben Angelegenheit, nämlich der Reinigungspflicht für den Verbindungsweg, an den die Grundstücke der Kläger angrenzen, tätig geworden. Jedoch handelt es sich, abgesehen von der Klägerin zu 4), nicht um denselben Gegenstand. Insoweit führt der Prozessbevollmächtigte selbst zutreffend aus, dass eine Gleichheit des Gegenstandes nur dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisse tätig wird (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, § 6 Rdnr. 25; vgl. auch Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Auflage 2000, der den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit zudem als durch den Auftrag bestimmt und abgegrenzt sieht.). Die im Streit befindliche Wegereinigungspflicht betrifft unterschiedliche Abschnitte des Weges und jeweils getrennt zu beurteilende Rechtsverhältnisse zwischen den Grundstückseigentümern und der Gemeinde. Es liegen folglich unterschiedliche Gegenstände vor.

Nur bei den Klägern zu 3. und 4. handelt es sich um ein Ehepaar, die gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks sind und damit auch nur gemeinsam zur Reinigung durch eine Satzung der Gemeinde verpflichtet werden konnten. Insoweit ist daher Gegenstandsgleichheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gegeben. diesem wird in dem Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Erhöhung durch die Erhöhung der Prozessgebühr um 3/10 Rechnung getragen. Auszugehen ist hierbei von einem Wert von 8.000,-- (nicht 32.000,-- DM). Denn der gerichtlich festgesetzte Gesamtstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG iVm § 5 ZPO ist für die Berechnung der Gerichtsgebühren insgesamt zugrundezulegen, bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist jedoch der Gegenstandswert entscheidend, der auf den einzelnen Beteiligten entfällt. Ist vorliegend der vom Gericht mit Beschluss vom 22.02.2001 festgesetzte Streitwert durch eine Zusammenrechnung von Teilstreitwerten entstanden, so ist der hier maßgebliche Gegenstandswert als Grundlage für die Erhöhungsgebühr durch Umkehrung der Zusammenrechnung zu ermitteln (VGH Kassel, Beschluss vom 22.03.1994 - 5 TM 11/93, MDR 1994, 735).

Im übrigen - also für die übrigen 4 Auftraggeber - findet eine Berücksichtigung der durch die Auftragsmehrheit bedingten Mehrarbeit des Rechtsanwalts durch eine Zusammenrechnung der Werte gemäß § 7 As. 2 BRAGO statt. Dementsprechend geht die Berechnung der Prozessgebühr und der Verhandlungsgebühr von einem Wert in Höhe von 32.000,-- DM (4 x 8.000,-- DM) aus (vgl. § 9 BRAGO). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger zusätzlich eine Erhöhung beantragt, kämen die beiden Gebührenerhöhungssysteme, die die BRAGO bei Auftragsgebermehrheit vorsieht, entgegen der Absicht des Gesetzes dem Rechtsanwalt kumulativ zugute (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, § 6 Rdnr. 25).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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