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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.01.2006
Aktenzeichen: 3 LA 126/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 124 a Abs. 4 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 LA 126/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Beihilfen-Berechnung der Bemessungsgrenze

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 27. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer, Einzelrichter - vom 25.10.2005 wird abgelehnt.

Gründe:

Der gem. § 60 VwGO frist- und formgerecht eingelegte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Wiedereinsetzung ist nur dann zu gewähren, wenn der Kläger ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, die Frist zu wahren. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten dem Verschulden des Klägers gleich. Die Voraussetzungen nicht verschuldeter eigener oder zurechenbarer Fristversäumung liegen hier nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat es an der zur fristwahrenden Vorlage und Fertigung der Zulassungsbegründungsschrift erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen.

Zu den wichtigsten Sorgfaltspflichten eines Prozessvertreters zählt die Überwachung der Fristen. Hier soll unterstellt werden dass es sich bei der Mitarbeiterin um eine gut ausgebildete, gewissenhafte und ausreichend überwachte Mitarbeiterin gehandelt hat.

Zur ordnungsgemäßen Organisation gehört zwingend, dass bei einer nicht verlängerbaren Frist nicht nur die entsprechende Vorfrist und eigentliche Notfrist in den Fristenkalender bzw. die EDV-gesteuerte Fristenüberwachung eingetragen wird, sondern auch, dass die Vorlage der Akte sichergestellt wird. Das wird im Regelfall kein Problem sein; wenn aber in die Zeit der geplanten Wiedervorlage z.B. Urlaub des Anwaltes fällt, muss er dies bei der Fristbestimmung berücksichtigen, ebenso wie er berücksichtigen muss, ob ihm für die Bearbeitung genügend Zeit verbleibt. Hier sind Mandatsgespräche, Gerichtstermine, Dienstreisen o.ä. zu berücksichtigen. Zu den zu berücksichtigenden Faktoren, die die Wiedervorlage oder die Bearbeitung der Akte verhindern können, zählt auch ein Büroumzug, bei dem nicht nur die Akten verpackt werden müssen, sondern auch eine neue EDV-Anlage installiert werden muss.

Hieran gemessen hat die Büroorganisation des klägerischen Prozessvertreters im Hinblick auf Fristbemessung und -notierung erhebliche und vermeidbare Mängel aufgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat hinsichtlich des am 31.10.2005 zugestellten Urteils verfügt, dass eine Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung zum 30.11.2005 und eine Frist zur Begründung des Antrages zum 31.12.2005 in den - elektronischen -Fristenkalender verfügt wird. Dabei bestand die allgemeine Weisung, dass fristnotierte Akten 5 Tage vor Fristablauf vorzulegen waren. Die Akte hätte danach am 27.12.2005 wieder vorgelegt werden müssen. Unter normalen Umständen wäre diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden gewesen (auch wenn bekanntermaßen wegen drohender Verjährung zum Jahresende besonders viele fristgebundene Schriftsätze zu fertigen sind). Infolge des Kanzleiumzugs im Dezember hätten jedoch zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die Wiedervorlage der Akten, die in diese Zeit fiel, sicherzustellen. Die Besonderheit dieses Umzugs bestand nämlich darin, dass die EDV-Anlage, in der auch der Fristenkalender des Prozessvertreters des Klägers geführt wurde, in den bisherigen Büroräumen verblieb, während der Prozessvertreter des Klägers eine neue Anlage erhielt. Der Umzug erfolgte am 22. und 23.12.2005. Die neue EDV-Anlage wurde am 22.12.2005 geliefert, war aber erst Anfang 2006 betriebsbereit. Eine Beachtung der Fristen, die in der letzten Dezemberwoche abliefen, erfolgte nicht mehr, da auch in den bisherigen Büroräumen erhebliche Umbauarbeiten für neu einziehende Anwälte dies verhinderten. Entgegen der Ansicht des Prozessvertreters des Klägers waren die Schwierigkeiten und Verzögerungen nicht so unvorhersehbar, dass keine Vorkehrungen hätten getroffen werden können und müssen. Dass im Dezember 2005 ein Umzug stattfinden würde, war bei der Fristbestimmung im November bekannt. Mitte Dezember hatte man sich auf den 23.12.2005 als Auszugstermin geeinigt. Spätestens beim Auszug hätte sichergestellt werden müssen, dass Vorlagefristen der nächsten Tage nicht unbemerkt ablaufen konnten. Dass die neue EDV-Anlage nicht lief und auch die bisher in der alten Anlage gespeicherten Fristen nicht übertragen werden konnten, war am 23.12.2005 klar. Ein Ausdruck der Fristen der nächsten Tage zu diesem Zeitpunkt hätte eine Vorlage trotz der EDV-losen Zeit sichergestellt. Ob eine Bearbeitung in der Zeit trotz der Belastung mit dem Umzug hätte erfolgen können, bedarf keiner Entscheidung, da diese Belastung bei der Fristbestimmung jedenfalls vorhersehbar war und daher schon die Fristbestimmung auf mangelnder Sorgfalt beruht hätte.

Unter diesen konkreten Umständen kann also nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter schuldlos die Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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