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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.08.2004
Aktenzeichen: 3 LA 36/04
Rechtsgebiete: ZHG


Vorschriften:

ZHG § 2 Abs 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 LA 36/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Approbation

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 12. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 27. November 2003 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe:

Mit dem im Tenor genannten Urteil, auf dessen Inhalt wegen des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin die Approbation als Zahnärztin zu erteilen.

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt erfolglos.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Beklagte macht unter Ziffer I 2 seiner Antragsbegründung geltend, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergäben sich zuvörderst daraus, dass das Gericht überhaupt auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Zahnheilkundegesetzes - ZHG - abgestellt habe, obwohl eine sachverständige Ermittlung des "gleichwertigen Ausbildungsstandes" nur durch unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand möglich gewesen sei (nämlich sachverständige Tatsachenermittlungen in Istanbul). Hierin liege ein Gesetzesverstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG in der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Fassung begründet. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG sei die Aufklärungspflicht der Behörde bei der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf solche Mittel beschränkt, die keinen unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand erforderten. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, eine entsprechende Beschränkung gelte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG jedoch nicht für gerichtliche Sachverhaltsaufklärungen, unterliege ernstesten Zweifeln. Aufgabe jedes Gerichts sei es, die Entscheidung der Behörde auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Daraus folge zwingend, dass das Gericht nicht mehr Ermittlungen anstellen dürfe, als es die Behörde habe tun dürfen. Ansonsten könne eine Behördenentscheidung für rechtswidrig erklärt werden, weil sie Tatsachen nicht ermittelt habe, die sie rechtmäßigerweise nicht habe ermitteln dürfen. Dies könne nicht sein. Behörde und Gericht müssten vielmehr einem identischen Prüfungsumfang unterworfen sein.

Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn sie beruhen auf der unzutreffenden Annahme, bereits der Beklagte sei bei seiner Entscheidung über die "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG an die Beschränkung der Aufklärungspflicht gebunden gewesen. Unzutreffend ist die Annahme deshalb, weil die genannte Vorschrift erst durch Art. 14 Nr. 1 a des Gesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 04. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325) - ohne Rückwirkung - in das Zahnheilkundegesetz eingefügt worden ist und somit bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 noch nicht galt.

Darüber hinaus sollen nach den Ausführungen des Beklagten unter Ziffer I 3 a seiner Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils gerechtfertigt sein, weil das Verwaltungsgericht "ohne Beweiserhebung und weitgehend begründungslos" von der Richtigkeit der nachgereichten Studienverlaufsbescheinigung (vom 12. Juli 2000) ausgegangen sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Denn entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Verwaltungsgericht seinen Standpunkt (hinreichend) begründet und insoweit ausgeführt, diese Überzeugung (von der Richtigkeit der genannten Studienverlaufsbescheinigung) stütze es - das Verwaltungsgericht - zunächst auf die von dem Dekan der Istanbul-Universität am 10. Oktober 2000 ausdrücklich erteilte Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der korrigierten Studienverlaufsbescheinigung. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Bestätigung eine Gefälligkeitsbescheinigung sei. Solche Anhaltspunkte seien auch von dem Beklagten nicht substantiiert geltend gemacht worden. Darüber hinaus sei der weiteren Bestätigung des Dekans der Istanbul-Universität vom 4. September 2001 nachvollziehbar zu entnehmen, dass die ursprünglich unzutreffende Studienverlaufsbescheinigung (aus dem Jahre 1990) aufgrund eines Verfahrensfehlers erteilt worden sei. Dieses habe auch von der Klägerin nicht ohne weiteres zuvor erkannt werden müssen, weil die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Studienverlaufsbescheinigung erst im Laufe des Verfahrens streitentscheidende Bedeutung erlangt habe. Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht klargestellt, dass seine Überzeugungsbildung (maßgeblich) auf den beiden letztgenannten Bescheinigungen des Dekans der Istanbul-Universität beruht. Auf diese Bescheinigungen hätte nur dann nicht abgestellt werden dürfen, wenn es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen handelte oder sich deren Unrichtigkeit aus sonstigen Umständen ergäbe. Beides lässt sich der Antragsbegründung des Beklagten nicht plausibel entnehmen. Insbesondere kommt der Tatsache, dass die Klägerin die ursprüngliche Studienverlaufsbescheinigung selbst eingereicht hat, insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Entsprechendes gilt für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Studienverlaufsbescheinigung ohne weiteres hätte erkennen müssen. Nach alledem ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht veranlasst gewesen wäre, den Sachverhalt insoweit durch eine Beweiserhebung - mit Hilfe welcher Beweismittel auch immer - weiter aufzuklären.

Ferner ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht aus den sich auf die "Unzutreffende Würdigung des Sachverständigengutachtens" beziehenden Ausführungen des Beklagten unter Ziffer I 3 b der Antragsbegründung. Es kann auf sich beruhen, ob der genannte Gesichtspunkt überhaupt im Rahmen der Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht oder hieraus lediglich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hergeleitet werden könnte (der Beklagte selbst verweist eingangs insoweit auf "in dem Zusammenhang mit der Durchführung der Beweisaufnahme stehende eklatante Verfahrensmängel"). Denn zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung hätte es insoweit jedenfalls einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des Verwaltungsgerichts und einer nachvollziehbaren Begründung dafür bedurft, dass und gegebenenfalls inwieweit sich die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerade aus der "unzutreffenden Würdigung des Sachverständigengutachtens" ergebe. Hieran fehlt es. Da die Zulassungsgründe gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO von dem Beklagten (schlüssig) darzulegen sind, ist es nicht Aufgabe des erkennenden Senates, im vorliegenden Zusammenhang von sich aus weitere Überprüfungen durchzuführen.

Schließlich stützt der Beklagte die "ernstlichen Zweifel" unter Ziffer I 3 c seiner Antragsbegründung darauf, dass die von der Ärztekammer durchgeführte "Kenntnisprüfung" der Klägerin nicht mit Erfolg bestanden worden sei. Dieser Einwand greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils ausgeführt, bei der Feststellung der "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" komme es ausschließlich auf objektive Umstände des jeweiligen Ausbildungsganges, hingegen nicht auf individuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten an. Individuelle Prüfungsergebnisse seien nicht zu berücksichtigen. Die Richtigkeit dieses dogmatischen Ansatzes wird von dem Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Auf jeden Fall ist dem Vorbringen des Beklagten keine schlüssige Erklärung dafür zu entnehmen, dass es gerade im Zusammenhang mit dem von ihm insoweit allein geltend gemachten Gesichtspunkt "Art der Leistungskontrolle" auf die fehlgeschlagene (individuelle) "Kenntnisprüfung" der Klägerin ankäme. Zudem bleibt nach der Antragsbegründung des Beklagten unklar, welches Gewicht dem letztgenannten Gesichtspunkt im Rahmen der vom Verwaltungsgericht angestellten "wertenden Relation der zu vergleichenden Studiengänge" neben den Gesichtspunkten "Studiendauer" und "Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände" vor dem Hintergrund der sonstigen diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zukommt.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Soweit der Beklagte rechtliche Schwierigkeiten aus den von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung herleitet, greift dieser Einwand bereits deshalb nicht durch, weil derartige Zweifel - wie vorangehend ausgeführt - entweder nicht schlüssig dargelegt worden sind oder nicht bestehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache hat der Beklagte seiner Darlegungspflicht nicht entsprochen. Er verweist insoweit zwar auf "erhebliche tatsächliche Probleme", zeigt jedoch nicht konkret auf, dass die Rechtssache in tatsächlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachte.

Der von dem Beklagten nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhobenen Grundsatzrüge ist gleichfalls der Erfolg zu versagen. Der Beklagte hat keine konkrete klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage mit fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen.

Er hält zunächst die "Frage der Gleichwertigkeit der zahnärztlichen Ausbildungen in Deutschland und der Universität Istanbul" für grundsätzlich bedeutsam. Der Senat geht - andernfalls würde es an der erforderlichen Konkretheit der Fragestellung fehlen - zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass seine Frage sich auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG bezieht. Die Antragsbegründung enthält unter der insoweit maßgeblichen Ziffer III jedoch keine substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Darüber hinaus fehlt es an einer schlüssigen Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit. Hierzu trägt der Beklagte lediglich vor, dass von der Beantwortung der Frage der Anspruch der Klägerin unmittelbar abhänge. Diese Feststellung erscheint vor dem Hintergrund des sonstigen Vorbringens des Beklagten nicht plausibel. Denn unter Ziffer I 2 seiner Antragsbegründung vertritt der Beklagte sinngemäß die Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte auf die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZHG überhaupt nicht abstellen dürfen, sondern hätte die Klägerin auf die Kenntnisprüfung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG verweisen müssen. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht käme es auf die "Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes" gerade nicht entscheidungserheblich an. Schließlich lässt sich der Antragsbegründung eine fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen. Der Beklagte macht insoweit geltend, die Bedeutung zeige sich insbesondere darin, dass es eine bundeseinheitliche Verwaltungspraxis in Form eine Positivliste gebe, in die Länder aufgenommen würden, die einen gleichwertigen Ausbildungsstand vermittelten. Die Türkei sei bislang nicht in diese Liste aufgenommen. Bei einer entsprechenden obergerichtlichen Entscheidung könnte dies unter Unterständen geändert werden. Aus diesen Ausführungen lässt sich eine fallübergreifende Bedeutung der Rechtssache nicht herleiten. Denn die von dem Beklagten aufgeworfene Frage bezieht sich gerade nicht auf die Verhältnisse in der Türkei generell, sondern lediglich auf diejenigen an der Universität Istanbul. Darüber hinaus hat der Beklagte nicht beachtet, dass im vorliegenden Falle nur auf die dortigen Verhältnisse während des Studiums der Klägerin und somit zwischen 1985 und 1990 abzustellen ist.

Ferner misst der Beklagte der "Frage der Bindung des Gerichts an die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG" grundsätzliche Bedeutung bei. Abgesehen davon, dass diese Frage nicht hinreichend konkret sein dürfte, hätte der Beklagte ihre Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und fallübergreifende Bedeutung gerade im Hinblick darauf schlüssig darlegen müssen, dass - wie bereits ausführt - die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 ZHG erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2001 in das Zahnheilkundegesetz eingefügt worden ist. Dem hat der Beklagte nicht entsprochen.

Schließlich bleibt auch die Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfolglos. Es erscheint äußerst zweifelhaft, ob die von dem Beklagten unter Ziffer IV seiner Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensmängel vorliegen (vgl. hierzu das Vorbringen der Klägerin unter Ziffer IV ihres Schriftsatzes vom 15. Juni 2004, Bl. 513 f der Gerichtsakten). Darüber hinaus könnte der Beklagte sein diesbezügliches Rügerecht zwischenzeitlich verloren haben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat er ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 27. November 2003 entsprechende Rügen jedenfalls nicht erhoben. Letztlich braucht der Senat alledem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn der Beklagte hat entgegen den Vorgaben der Vorschrift des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO jedenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf den von ihm geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen kann. Er trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil das Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfang zugrunde gelegt. Dass es insoweit die Feststellungen, die der Sachverständige in der Türkei getroffen habe, überhaupt nicht habe berücksichtigen dürfen, sei bereits unter Ziffer I 2 dargelegt worden. Zwar sei maßgeblich für die Beurteilung des Beruhenkönnens der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hätte aber jedenfalls die Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen konkret begrenzen müssen. In diesem Fall hätte der Sachverständige eine andere Basis für die Erstellung seines Gutachtens gehabt und wäre somit zu anderen Ergebnissen gekommen. Ebenso verhalte es sich mit der fehlenden Beteiligung der Parteien an der Beweiserhebung. Auch diese hätte zu einem anderen Ergebnis des Gutachtens führen können. Daher beruhe die Entscheidung des Gerichts auf den Mängeln der Beweiserhebung.

Diese Ausführungen enthalten keine plausible Erklärung dafür, dass die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die von dem Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel bestanden hat. Der Senat hat eingangs bereits ausgeführt, dass und aus welchen Gründen sich aus Ziffer I 2 der Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ergeben. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist ein diesbezüglicher "Rechtsfehler" und ein hieraus abgeleiteter "Verfahrensfehler" auch im vorliegenden Zusammenhang nicht erkennbar. Auch der bloße Hinweis des Beklagten darauf, das Verwaltungsgericht habe seinem Urteil das Gutachten des Sachverständigen in vollem Umfange zugrunde gelegt, erfüllt als solcher die Darlegungsanforderungen hinsichtlich des Merkmals des "Beruhenkönnens" nicht. Schließlich fehlt es auch den weitergehenden diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten an jeglicher - jedenfalls an einer hinreichenden - Substantiierung. Der Beklagte rügt zunächst die fehlende konkrete Begrenzung der Ermittlungstätigkeit des Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht. Er geht jedoch nicht (näher) darauf ein, dass und gegebenenfalls in welcher Weise eine - wie auch immer geartete - derartige Begrenzung die Entscheidung des Sachverständigen beeinflusst hätte oder hätte beeinflussen können. Entsprechendes gilt für seine Rüge der fehlenden Beteiligung der Parteien an der Beweiserhebung. Auch insoweit beschränkt der Beklagte sich auf die nicht weiter substantiierte Feststellung, dieser Verfahrensfehler hätte zu einem anderen Ergebnis des Gutachtens führen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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