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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.12.2003
Aktenzeichen: 3 LB 11/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs 6
AuslG § 54
1. Gemischt ethnische Familien sind in Serbien oder Montenegro keiner politischen Verfolgung ausgesetzt

2. Die Situation gemischt ethischer Familien in Serbien-Montenegro einschließlich des Kosovo kann grundsätzlich nur Gegenstand einer Entscheidung nach § 54 AuslG sein; eine extreme Gefährdungslage, die gleichwohl die Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich

3. Zur Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 LB 11/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 15. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beteiligten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Dezember 2001 geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten im Berufungsverfahren.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind mit Ausnahme der aus Montenegro (...) stammenden Klägerin zu 2) eine albanische Familie aus dem Kosovo (...). Die am ... geborene Klägerin zu 2) ist Christin, die übrigen Kläger sind Moslems. Die Klägerin zu 2) ist mit dem am ... geborenen Remzi Hajrizi, dem Kläger zu 1) des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens, verheiratet. Die am ..., ... und ... in ... geborenen Kläger zu 3) bis 5) sind deren Kinder. Die Kläger zu 2) bis 5) sprechen serbo-kroatisch und - jedoch mit Dialekt - albanisch. Nachdem der Ehemann und Vater der Kläger bereits im November 1988 sein Heimatland verlassen hatte, folgten ihm die Kläger im Februar 1994 auf dem Landweg nach und beantragten ebenfalls ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Klage gegen den ablehnenden Bundesamtsbescheid vom 19. Januar 1995 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 1996 - 16 A 96/95 - (rechtskräftig) ab. Auf ihre Asylfolgeanträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 1987 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Die hiergegen gerichtete Klage bleib erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 1998 - 15 A 245/97, ebenfalls rechtskräftig).

Am 17. August 1998 beantragten die Kläger erneut die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Mit Bescheiden vom 18. August 1998 lehnte die Beklagte die Asylanträge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach "Rest-Jugoslawien" an.

Die Kläger haben gegen diese Bescheide rechtzeitig Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Bei ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger u.a. ausgeführt, dass sie zwischen dem Kosovo und Montenegro hin- und hergependelt seien und sich ohnehin nur dann im Kosovo aufgehalten hätten, wenn der Vater und Ehemann zu Hause gewesen sei. Die Kläger zu 3) bis 5) seien auf eine serbische Schule gegangen. In Montenegro hätten sie in ... bei der Mutter der Klägerin zu 2) gelebt. Sie befürchteten bei einer Rückkehr in den Kosovo erhebliche Nachteile wegen der serbischen Herkunft der Klägerin zu 2). Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Auskünften zur Frage, ob und welchen Verfolgungsmaßnahmen gemischt-ethnische Familien im Kosovo ausgesetzt sind.

Die Kläger haben beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 18. August 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2001 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1998 verpflichtet, festzustellen, dass bei den Klägern zu 2) bis 5) Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo vorliegen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Da die Kläger auf dem Landweg ausgereist seien, könnten sie sich gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG nicht auf das Asylgrundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Sie hätten auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, da sie sich auf das nunmehr unter internationaler Verwaltung stehende Gebiet des Kosovo als inländische Fluchtalternative verweisen lassen müssten. Wegen der dort allgemein vorherrschenden Lebensbedingungen bestünden auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Die Kläger zu 2) bis 5) könnten jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beanspruchen, da sie bereits wegen ihrer nur unzulänglichen Beherrschung der albanischen Sprache im Kosovo der erheblichen Gefahr von gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt seien. Dies ergebe sich aus den eingeholten Auskünften. Einer Rückkehr in andere Gebiete stünden - wenngleich mit "umgekehrtem Vorzeichen" - die gleichen Probleme der gemischtstämmigen Familie entgegen. Zudem wären sie sowohl in Montenegro als auch in Serbien von einem Zugang zu Wohnraum und Gesundheitsfürsorge faktisch abgeschnitten.

Auf Antrag des Beteiligten hat der erkennende Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

Der Beteiligte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Dezember 2001 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 sind die Prozessbeteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufsrichter des Senats die Berufung auf Grund der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielten. Es sei deshalb beabsichtigt, gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss zu entscheiden. In der Verfügung ist Bezug genommen worden auf die bisherige maßgebliche Rechtsprechung des Senats. Des weiteren sind die maßgeblichen Erkenntnismittel benannt worden. Nach Eingang der Stellungnahmen der Kläger vom 28. August,

1. und 11. September 2003 (mit diversen ärztlichen Bescheinigungen) hat der Senat mit Schreiben vom 12. September 2003 seine Absicht, im Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO zu entscheiden, bekräftigt, einen weiteren Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie weitere Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Serbien und Montenegro zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und den Beteiligten abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Senat vorgelegen; auf sie und die Schriftsätze der Prozessbeteiligten wird wegen deren Vorbringen sowie der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Klage ist, auch soweit ihr stattgegeben wurde, abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich der Bundesrepublik Jugoslawien einschließlich Kosovo.

Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (S. 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (S. 2). Derartige allgemeine Gefahren können auch dann keine Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG begründen, wenn sie einen bestimmten Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Verfahren eines Ausländers ist immer dann gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Im Falle von Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, kommt ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG in Betracht, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre, die jeden einzelnen Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde (vgl. BVerwGE 99, 324 <328>).

Insofern ist vorab festzustellen, dass die Kläger nicht nur - wie dies das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat - im Kosovo vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sind, sondern auch in Serbien oder Montenegro, so dass für die Frage des Vorliegens von Abschiebungshindernissen das gesamte Staatsgebiet von Serbien-Montenegro in den Blick zu nehmen ist.

Die Kläger sind selbst als gemischt-ethnische Familie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gegenwärtig und auf absehbare Zeit auf Grund der nach ihrer Ausreise erfolgten durchgreifenden Veränderung der politischen Verhältnisse in Serbien vor politischer Verfolgung hinreichend sicher und müssen dort wegen des albanischen Vaters und Ehemannes keine politische Verfolgung mehr befürchten. Die neue politische Führung in Serbien gewährleistet den Minderheiten Schutz; in Montenegro ist dies schon länger der Fall. Aus diesem Grunde hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 23. Mai 2002 - 3 L 176/95 - und 11. September 2003 - 3 LB 35/01 - für Minderheiten in Serbien eine hinreichende Verfolgungssicherheit bejaht, wobei es in den Beschlüssen um moslemische Roma ging.

Der Senat hat hierzu in seinem zuletzt genannten Beschluss ausgeführt:

Die neue politische Führung Serbiens und Montenegros, die am 05. Oktober 2000 bzw. nach den serbischen Parlamentswahlen am 23. Dezember 2000 die Macht übernommen hat, hat sich den Prinzipien von Demokratie, Rechtstaatlichkeit, Pluralismus und dem Respekt der Menschenrechte verschrieben. Erste konkrete Schritte zur Einführung der Rechtstaatlichkeit und zum Minderheitenschutz wurden unternommen, z. B. wurden diskriminierende Gesetze geändert bzw. abgeschafft und Führungspositionen in wichtigen Bereichen (z. B. in Justiz und im Geheimdienst) neu besetzt. Die ernsthafte Bemühung um die Einbeziehung der Minderheiten zeigt sich daran, dass ein Sandzak-Moslem zum Minderheitenminister berufen wurde und ein ungarischer Volkszugehöriger zum stellvertretenden Premierminister der neuen serbischen Regierung ernannt wurde. Der Minderheitenminister hatte in einem intensiven Dialog mit den Minderheiten und der internationalen Gemeinschaft einen Entwurf für ein neues Minderheitengesetz erarbeitet, das einstimmig im Bundesparlament angenommen und am 07. März 2002 in Kraft getreten ist; Durchführungsbestimmungen wurden im Juli 2002 veröffentlicht. Mit dem Gesetz werden Minderheitenrechte gemäß internationalen Standard verankert. Erste konkrete Schritte zur Stärkung der Rechte der Minderheiten wurden bereits gemacht, so werden seit dem 21. Dezember 2000 Personenstandsurkunden in der Vojvodina zweisprachig ausgestellt. Jetzt soll damit begonnen werden, sogenannte nationale Räte für jede Minderheit zu wählen. Staatliche Repressionsmaßnahmen, wie sie im Milosevic-Regime üblich waren, haben seit dem Regierungswechsel nicht mehr stattgefunden. Serbien wurde in den Stabilitätspakt für Südost-Europa aufgenommen, kehrte bereits am 01. November 2000 als Vollmitglied in die UN zurück und wurde am 10. November 2000 wieder als vollwertiges Mitglied in die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aufgenommen (Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 16. Oktober 2002 und vom 06. Februar 2002, BAFl Schwerpunktthemen 5/02). Auch Amnesty international berichtet in seinem Jahresbericht 2002, dass Jugoslawien - heute: Serbien-Montenegro - zwar weiterhin Handlungsbedarf in Bezug auf die Verwirklichung der Menschenrechte hat, bescheinigt der jugoslawischen Bundesregierung und der serbischen Regierung jedoch, dass während des Berichtsjahres Maßnahmen getroffen worden seien, um Lösungen für noch offene Menschenrechtsprobleme zu finden. Deutliches Zeichen der Wende ist die Auslieferung Milosevic an das Internationale Kriegsverbrechertribunal in Den Haag.

Hieran hat sich seitdem nichts geändert (vgl. insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2003): Am 3. April 2003 wurde Serbien und Montenegro als letzte der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken und als 45. Mitglied in den Europarat aufgenommen. Die Lage der Menschenrechte hat sich insgesamt auch in der Praxis soweit gebessert, dass der bisherige UN-Sonderbeobachter für Menschenrechtsfragen im März 2003 gegenüber der serbisch-montenegrinischen Regierung bestätigte, dass er eine Fortsetzung der Sonderbeobachtung künftig nicht mehr für erforderlich halte. Die neue Bundes- und inzwischen Unionsregierung hat einen Bosniaken zum Minister für Menschenrechte und nationale Minderheiten berufen, ein ethnischer Ungar ist stellvertretender Premierminister der serbischen Regierung. Der Unterrepräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz und Polizei wird aktiv entgegen gearbeitet; so ist bereits in acht ungarisch dominierten Gemeinden in der Vojvodina der Polizeichef ein ethnischer Ungar, in den albanischen Siedlungsgebieten Südserbiens befindet sich eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau und im Sandzak wurden bei Neubesetzungen in der Justiz verstärkt Bosniaken berücksichtigt.

Die Republik Montenegro war seit Ende der 90er Jahre faktisch nicht mehr Teil der Bundesrepublik Jugoslawien. Montenegro hat sich in den letzten drei Jahren schrittweise von der Föderation gelöst und verfügt mittlerweile über eigene Außenbeziehungen, eine eigene Währung, ein unabhängiges Zoll- und Einreiseregime und eine selbständige Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik. Die wichtigsten verbliebenden Bindungsglieder im Rahmen der neuen Verfassung der Republik Serbien und Montenegro sind die völkerrechtliche Außenvertretung, die Armee, der Unionsgerichtshof und die Verpflichtung zur Zusammenarbeit in wirtschafts- und finanzpolitischen Fragen. Die Menschenrechts- und Minderheitenpolitik entspricht in Montenegro schon länger internationalem Standard (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2003).

Die wirtschaftliche Situation in Serbien und Montenegro ist zwar weiterhin prekär, doch ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln ebenso wie die medizinische Grundversorgung gewährleistet. Angehörige von Minderheiten, auch albanische Volkszugehörige oder gemischt ethnische Familien haben in Serbien und Montenegro, sofern sie dort mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum. Hierbei kommt es aber oft zu praktischen Problemen, wenn die notwendigen Dokumente für die Registrierung fehlen, so insbesondere bei aus dem Kosovo geflohenen Personen ohne Papiere, da dann eine Registrierung nicht erfolgt. Das Minderheitenministerium versucht, hier die relevanten Gesetze zu ändern und praktische Hilfe zu leisten. Bezogen auf die Problematik der inländischen Fluchtalternative ist festzustellen, dass Angehörige von gemischt ethnischen Familien in Serbien bei der vorzunehmenden generalisierenden Betrachtung, bei der allerdings Besonderheiten des Einzelfalles in der gebotenen Weise zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, DVBl 1994, 524; BVerwG, Buchh. 402.25 § 1 AsylVfG a.F. Nr. 104 und 145), dort nicht auf Dauer ein Leben unter dem Existenzminimum zu erwarten haben, dass sie so im Kosovo nicht befürchten müssten. Im Gegenteil ist die Ausgangssituation für die Betroffenen in Serbien und Montenegro, zumindest dann, wenn ihnen eine Registrierung gelingen kann, weil ihnen insbesondere nicht die notwendigen Papiere fehlen, deutlich besser als im Kosovo, vor allem im Hinblick auf die angebotenen Sozialleistungen, zu denen sie dann Zugang haben. Dies gilt auch im Falle der Kläger, da die Klägerin zu 2) ebenso wie der Ehemann und Vater der Kläger zu 3) bis 5) seinerzeit mit gültigem Personalausweis ausgereist war, und die Kläger damit bei generalisierenden Betrachtung nach Beschaffung neuer Ausweispapiere die Möglichkeit einer Registrierung bei einer Niederlassung in Serbien oder Montenegro haben.

Im Falle der Kläger kommt hinzu, dass die Klägerin zu 2) aus Montenegro stammt und die Kläger zu 3) bis 5) auf eine serbische Schule gegangen waren. Die Kläger zu 2) bis 5) haben vor ihrer Ausreise zwischen dem Kosovo und Montenegro hin- und hergependelt, und wohl ohnehin die letzten fünf Jahre in Montenegro bei der Mutter der Klägerin zu 2) bzw. Großmutter der Kläger zu 3) bis 5) gelebt. Insofern hatten die Kläger zu 4) und 5) in der informatorischen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Juni 2000 nämlich ausgeführt, dass sie, wenn der Vater nicht bei ihnen gewesen sei, in Montenegro bei der Großmutter gelebt hätten. Dies sei - so die Klägerin zu 5) in der Anhörung weiter - erforderlich gewesen, weil sie sonst nicht gewusst hätten, wovon sie hätten leben sollen; in der Schule in Montenegro habe es keine Probleme gegeben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Dezember 2001 haben die Kläger hierzu weiter ausgeführt, dass die Großmutter, mit der sie ab und zu telefonischen Kontakt hätten, nach wie vor in ... in Montenegro lebe und die Platzverhältnisse in deren Haus kein Problem seien. Damit steht ihnen zudem bei einer Rückkehr eine erste Anlaufstelle zur Verfügung.

Im Hinblick auf die allgemein schwierige Lage gemischt ethnischer Familien, die sich insbesondere durch Vorbehalte und Diskriminierungen im täglichen Leben auszeichnet, handelt es sich um eine Problematik, die grundsätzlich nur Gegenstand einer Entscheidung nach § 54 AuslG sein kann, da insoweit eine größere Bevölkerungsgruppe betroffen ist. Jedoch ist nach den vorherigen Ausführungen festzustellen, dass eine Abschiebung nach Serbien-Montenegro die Kläger nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Im Gegenteil ist eine solche extreme Gefährdungslage, die die Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtfertigen könnte, bezogen auf das Gebiet von Serbien oder Montenegro gerade nicht festzustellen. Der Senat braucht daher der Frage, wie sich die Situation in Bezug auf das Kosovo für gemischt ethische Familien darstellt, nicht näher nachzugehen.

Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass im Falle der Kläger zu 2) bis 5) zudem realistisch von einer von dem Vater und Ehemann getrennten Rückkehr derselben nach Montenegro auszugehen sein wird. Da der Vater und Ehemann außerdem gemeinsam mit den Klägern zu 2) bis 5) in Serbien oder Montenegro sicher und unter Gewährleistung zumindest des Existenzminimums leben könnte, stellt sich die von den Klägern aufgeworfene Problematik der getrennten Abschiebung der Familienmitglieder bzw. deren Trennung im Abschiebezielstaat schon gar nicht. Sie wäre hier zudem allenfalls als von der Ausländerbehörde und nicht von der Beklagten zu beachtendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis relevant (vgl. BVerwGE 105, 322; BVerwG, InfAuslR 2000, 93 <95; auch für im Zielstaat befürchtete Eingriffe in das Familienleben>). Hinzu kommt ein Weiteres: Die Kläger zu 4) und 5) sind über 20 Jahre alt, von daher also schon nicht mehr auf den Schutz ihrer Eltern angewiesen. Sie haben zuletzt vor ihrer Ausreise in Montenegro gelebt, und zwar über fünf Jahre getrennt von ihrem Vater. Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) und des noch minderjährigen Klägers zu 3). Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Befundbericht der Verhaltenstherapeutin ... ergibt sich, dass die Klägerin zu 2) von ihrem albanischen Ehemann eingesperrt und seit Jahren schwer körperlich und seelisch misshandelt wird. So schlägt er sie mit Metallstangen und anderen Gegenständen, dies auch, als sie schwanger war. Sie hat sich bislang aus Angst vor seiner Familie und weil die Kinder an ihm hängen, nicht von ihm getrennt. Die Klägerin leidet nach ihren Angaben gegenüber der Therapeutin durch diese jahrelangen schweren Misshandlungen mittlerweile an bizarren Verhaltensweisen in Gegenwart anderer Menschen, so uriniert sie beispielsweise unkontrolliert. Sie hat große Angst vor ihrem Ehemann und deshalb auch Suizidgedanken. Die Therapeutin spricht von einer durch diese schweren Misshandlungen des Ehemannes, die Trennung von ihrer montenegrinischen Familie und von ihrem Rollenbild als selbständigere Frau und den Kulturschock im Kosovo ausgelöste posttraumatische Belastungsstörung, die aufrechterhalten wird durch die weiter bestehende Bedrohung durch den Ehemann.

Aus dieser und den weiteren Erkrankungen der Klägerin zu 2) ergeben sich für diese aber auch keine individuellen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, kann die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlungsmöglichkeit im Zielstaat ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, sofern sich der Gesundheitszustand des Betreffenden alsbald nach der Rückkehr infolge der fehlenden Behandlungsmöglichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwGE 105, 187, <192 f.>; 105, 383 <387>; BVerwG, EZAR 043 Nr. 27; BVerwG, NVwZ 1998, 973). Allerdings darf die Krankheit im Zielstaat nicht so weit verbreitet sein, dass daraus eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG herzuleiten ist, die eine politische Leitentscheidung im Sinne des § 54 AuslG gebietet. Ähnlich verhält es sich, wenn sich aus einer allgemeinen Gefahr, wie etwa der schlechten wirtschaftlichen oder medizinischen Versorgungslage, individuelle Gefährdungen ergeben, die durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (vgl. hierzu insbesondere BVerwGE 108, 77 <80 ff.>; BVerwG, NVwZ 1998, 973 f.). Vorliegend kann unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorgelegten Atteste nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) alsbald nach einer Abschiebung in ihr Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist, da die Klägerin zu 2) auch in Serbien und Montenegro vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihr dort auch keine anderen existentiellen Gefahren drohen, denen sie im Kosovo nicht ausgesetzt wäre, auf die mögliche medizinische Versorgung in Serbien oder Montenegro zu schauen. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin sich als Serbin bezeichnet und aus Montenegro stammt.

Die Klägerin zu 2) leidet nach den von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Attesten an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode und es besteht der Verdacht auf eine Verhaltensstörung aufgrund einer Schädigung des Gehirns. Desweiteren leidet sie an einem Erschöpfungssyndrom, Nervosität und Schmerzen, sonstigen Rückenschmerzen, einer chronischen venösen Insuffizienz, einer vegetativen Dystonie, psychosomatischen Störungen, einem klimakterischen Syndrom, polymalgia rheumatica und cerebraler vasculitis.

Wegen ihrer psychischen Erkrankungen soll bzw. hat sie eine zweijährige Langzeitpsychotherapie im Oktober 2003 begonnen, die zunächst bis April 2004 dauern soll (25 Sitzungen wöchentlich). Die Therapeutin ... führt in ihrem Attest vom 29. August 2003 aus, dass im Falle einer Rückkehr in das Heimatland der Klägerin zu 2) - dabei ist dem ausführlichen Befundbericht zu entnehmen, dass die Therapeutin hiermit den Kosovo meint - eine weitere Destabilisierung, eine Retraumatisierung und eine Symptomverstärkung mit möglicher Suizidgefahr zu befürchten seien sowie weitere Gewalt- und diskriminierende Erfahrungen. Insofern spricht die Therapeutin in dem ausführlichen Befundbericht davon, dass die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2) durch die weiter bestehende Bedrohung durch den Ehemann aufrechterhalten bleibt. Im Attest des Allgemeinmediziners Koch vom 7. September 2003 heißt es hierzu, die unverarbeiteten Ängste der Klägerin zu 2) würden durch die Vorstellung geschürt, wieder in den Kosovo ausgewiesen und dort erneut der Gewalt schutzlos ausgeliefert zu sein. Bei einer Abschiebung in den Kosovo drohe die psychische Komponente mit hoher Wahrscheinlichkeit stressbedingt zu entgleisen. Wegen der polymalgia rheumatica erhält die Klägerin ausweislich des Attestes von Herrn Koch vorrangig eine (lebenslang notwendige) Cortisontherapie.

Es ist nach der Erkenntnislage nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin zu 2) im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland alsbald wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder einer Retraumatisierung verschlimmern würde und es auf diese Weise alsbald zu einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung kommen würde.

In Serbien und Montenegro gibt es nur sehr wenige Erkrankungen, die aufgrund fehlender Ausrüstung oder Ausbildung des Personals nicht oder nur unzureichend behandelt werden können. Insbesondere orthopädische und psychische Erkrankungen sind behandelbar. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation, die auch das Gesundheitswesen betrifft, kann es zwar vorübergehend zu Engpässen kommen, jedoch werden lebensbedrohliche Erkrankungen im Regelfall sofort behandelt. Die Grundversorgung mit einfachen Medikamenten, also auch mit Cortisonpräparaten (siehe zu Cortisonpräparaten insbesondere auch die Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an das VG Oldenburg vom 3. Juli 2003), ist gewährleistet, jedoch müssen darüber hinausgehende Präparate kostenintensiv importiert werden. Die internationalen Hilfsorganisationen versuchen hier mit zunehmenden Erfolg, die Versorgungslücken zu schließen, so dass eine weitere Verbesserung der Situation zu verzeichnen ist. In Montenegro funktioniert die Gesundheitsversorgung trotz veralteter Geräte und fehlender finanzieller Ressourcen insgesamt besser, soweit es um die Primärversorgung geht. In Montenegro gibt es 21 Basisgesundheitszentren, acht Krankenhäuser, drei Spezialkrankenhäuser und zwei Spezialeinrichtungen. Ein EU-Programm hat die Modernisierung der dortigen Basisgesundheitszentren und der Krankenhäuser zum Ziel. Gemeldete anerkannte Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger und deren Familienangehörige sind in Serbien und Montenegro in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, zahlen aber keine Beiträge. Sie werden also de facto kostenfrei behandelt. Dies gilt auch für die Klägerin zu 2), sofern sie sich in Serbien oder Montenegro niederlässt und dort registrieren lässt. Allerdings ist es nicht möglich, zwischen Serbien und Montenegro hin- und her zu wechseln, sofern ein ausreichende Behandlung in einer der beiden Teilrepubliken nicht möglich ist, da die Krankenversicherungssysteme nicht miteinander im Austausch stehen. Grundsätzlich kostenfrei werden zudem unabhängig vom Status der Person u.a. auch Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen sowie progressive Nerven- und Muskelerkrankungen behandelt. Auch sind alle lebensrettenden und erhaltenden Maßnahmen kostenfrei. (vgl. zum Ganzen: Online Loseblattwerk Serbien und Montenegro des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Gesundheitswesen, Stand: März 2003; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 16. Oktober 2002 und 28. Juli 2003). Dass eine kostenfreie Behandlung für die Klägerin zu 2) nicht nur wegen der bei ihr im Vordergrund stehenden Erkrankungen, sondern auch im Übrigen grundsätzlich möglich ist, da diese mit gültigem Personalausweis in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, so dass sie - mit Hilfe der deutschen Behörden - in den Besitz der erforderlichen Papiere gelangen könnte, um sich in Serbien oder Montenegro dauerhaft niederzulassen, ist bereits festgestellt worden.

Aus alledem folgt, dass die für die Klägerin im Vordergrund stehende erforderliche Cortisontherapie gegen die polymalgia rheumatica mit ihren Folgeerkrankungen auch in Serbien oder Montenegro durchgeführt werden kann. Aber auch ihre psychischen Erkrankungen sind dort behandelbar: Eine Behandlung psychischer Störungen einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen sowie depressiver Störungen ist in Serbien und Montenegro sowohl im Rahmen der staatlichen Gesundheitsfürsorge, als auch in Privatpraxen möglich, und zwar sowohl durch Psychopharmaka als auch durch Psychotherapie. Auf dem gesamten Territorium Serbiens und Montenegros besteht ein dichtes Netz staatlicher medizinischer Einrichtungen (Polikliniken, medizinische Zentren mit allgemeinen Krankenhäusern und fachärztlichen Diensten, spezialisierte Krankenhäuser <auch psychiatrische>, medizinische Institute, klinische Zentren, etc.). In diesen Einrichtungen arbeiten regelmäßig mit der Behandlung posttraumatischer Belastungsstörungen und depressiver Störungen vertraute Fachärzte für Neuropsychiatrie, Psychiater und klinische Psychologen. Dies gilt auch für die bedeutenderen urbanen Zentren Montenegros. Alle klinischen und poliklinischen Zentren in Serbien und Montenegro haben entsprechende psychiatrische Dienststellen, deren Kapazitäten als ausreichend bezeichnet werden. Notfälle werden in den medizinischen Anstalten einschließlich Krankenhäusern in Serbien und Montenegro sofort zur Untersuchung empfangen, bei anderen wird eine ambulante Untersuchung innerhalb von sieben bis dreißig Tagen anberaumt (vgl. zum Ganzen: Online Loseblattwerk Serbien und Montenegro des Informationszentrums Asyl und Migration des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Gesundheitswesen, Stand: März 2003; Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Köln vom 11. April 2003 und an das VG Regensburg vom 13. Juni 2003 sowie Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an die Stadt Göttingen vom 11. Juni 2003 und an das VG Aachen vom 12. August 2003).

Auch unter dem Gesichtspunkt der Retraumatisierung besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung im Falle einer Abschiebung der Klägerin zu 2). Eine solche ist nach den vorgelegten ärztlichen Attesten vor allem bei einer Rückkehr in den Kosovo gemeinsam mit dem Ehemann zu befürchten. Anders verhält es sich aber, wenn die Klägerin zu 2) nach Montenegro in den Schutz ihrer Familie zurückkehrt. Anhaltspunkte dafür, dass sich dort ihre gesundheitliche Situation verschlechtern könnte, bestehen nicht, sondern es spricht vielmehr vieles für das Gegenteil, insbesondere wenn sie sich von ihrem gewalttätigen Ehemann trennen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und - in entsprechender Anwendung - auf § 162 Abs. 3 VwGO. Das Verfahren ist nach §§ 83 b Abs. 1, 87 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gerichtsgebührenfrei. Die Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.



Ende der Entscheidung

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