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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.04.2004
Aktenzeichen: 3 LB 128/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Einen sachlichen Grund für eine Umsetzung einer Beamtin stellt ein sog. innerdienstliches Spannungsverhältnis zwischen ihr und ihrer Vorgesetzten dar
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 3 LB 128/03

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Umsetzung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2004 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts K., den Richter am Oberverwaltungsgericht CW., den Richter am Verwaltungsgericht M. sowie die ehrenamtlichen Richter Frau CI. und Herr X.

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 07. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 15. Juli 2003 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der Klägerin.

Die am 25. Oktober 1954 geborene Klägerin steht seit dem 01. August 1971 im Dienste der Beklagten. Ab Januar 1985 war sie im Ordnungsamt eingesetzt, dessen Leitung sie im Februar 1990 übernahm. Letztmalig wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01. März 1994 zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) befördert.

Mit Schreiben vom 02. Juli 2002 trug die Beklagte ihr Anliegen, die Klägerin vom Ordnungsamt in das Sozialamt umzusetzen, an den Personalrat heran. Sie bat um Zustimmung zu der von ihr geplanten Maßnahme und der gleichzeitigen Umsetzung des Stadtamtmannes Z. vom Sozialamt in das Ordnungsamt. Zur Begründung führte sie an, dass die Amtsführung der Klägerin als Amtsleitern des Städtischen Ordnungsamtes mangelhaft sei. Diese werde sowohl als Führungskraft als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben den an das Amt gestellten Anforderungen nicht gerecht. Ihr Verhalten habe zur Unzufriedenheit bei den Bediensteten geführt. Sie berücksichtige die Belange der Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht ausreichend. Ihr Verhalten habe dazu geführt, dass drei Verkehrsüberwacherinnen gekündigt hätten. Statt eine Supervision durchzuführen, habe die Klägerin durch ihren unsensiblen Versuch einen Sonntags - bzw. Wochenendarbeit vorschreibenden Dienstplan durchzusetzen, die im Bereich des ruhenden Verkehrs bestehenden Probleme noch vergrößert. Insoweit lasse die Klägerin den von ihr - der Beklagten - gewünschten kooperativen Führungsstil vermissen. Teilweise würden zudem Anordnungen nicht oder nicht ausreichend ausgeführt. Darüber hinaus habe ihr Verhalten zu einer Ansehensschädigung der Stadt Husum in der Öffentlichkeit geführt. Bei der Außendarstellung werde gegen interne Absprachen gehandelt. Die Klägerin sei nicht bereit, auf neue Sachverhalte, die auch oftmals im Interesse der Öffentlichkeit stünden, einzugehen. Sie ziehe sich auf teilweise durch die Praxis überholte Rechtsvorschriften zurück, wenn dadurch ein restriktives Handeln möglich sei.

Zur Konkretisierung ihrer Vorwürfe führte die Beklagte sieben Einzelfälle an:

1) So habe die Klägerin der Anordnung ihres - der Beklagten - Amtsvorgängers, im März 1999 an einem mit Husumer Hoteliers anberaumten Gespräch teilzunehmen, nicht Folge geleistet. 2)Weiterhin sei die Stadt Husum anlässlich der letzten Windmesse sehenden Auges in ein "Verkehrschaos hineingeschliddert", welches zum Glück für die Stadt dem Messehallenpächter HWG zugeschrieben worden sei. Hier hätte die Klägerin im Vorfeld von sich aus tätig werden müssen. 3) Die Klägerin habe hinsichtlich der verkehrlichen Umgestaltung der Hafenstraße einerseits (intern) Bedenken erhoben, andererseits betroffene Bürger aufgefordert, darauf gerichtete Anträge zu stellen. Das wäre nicht geschehen, wenn die Antragsteller über die ablehnende Haltung der Stadt hinreichend informiert worden wären. Dieses Verhalten habe zu Unmut bei den Betroffenen geführt. 4) Die Klägerin habe ihre - der Beklagten - Anweisung anlässlich einer Ausschusssitzung für die Fertigung von Fotokopien zu sorgen, nicht bzw. verspätet erledigt. 5) Des Weiteren habe die Klägerin die Feuerwehr nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Konzept der Feuerwehrfahrzeuge habe fortgeschrieben werden müssen. Auch die interne Kommunikation zwischen freiwilliger Feuerwehr und dem Ordnungsamt sei unzureichend gewesen. 6) Schließlich habe die Klägerin Veranstaltungen, für die sie als Leiterin des Ordnungsamtes zuständig gewesen sei und an denen sie - die Beklagte - habe teilnehmen sollen, entweder nicht oder nur unzureichend vorbereitet. Insbesondere hätten klärende Rücksprachen im Vorfeld nicht stattgefunden. 7) Endlich habe die Klägerin beispielhaft bei dem Anliegen auf Durchführung eines Bergfestes des 12. Jahrgangs der Hermann-Tast-Schule und eines Schulfestes in Rödemis sowie hinsichtlich des Wunsches der Aral-Tankstelle auf Öffnung der Waschstraße an Sonntagen lediglich unter Hinweis auf entsprechende Rechtsvorschriften ablehnende Bescheide erteilt. Bei einer bürgerorientierten Verwaltung hätte diesen Wünschen nach entsprechender Anpassung an die bestehenden Rechtsgrundlagen entsprochen werden können.

Der Personalrat stimmte der Personalmaßnahme unter Hinweis darauf, dass ihm sich aus den zur Verfügung stehenden Informationen nicht erschließe, dass die Klägerin über ihr "Fehlverhalten" in Kenntnis bzw. ins Bild gesetzt worden sei und der Wahrheitsgehalt und die Beweisbarkeit der Vorwürfe nicht überprüfbar seien, nicht zu. Die anschließend angerufene Einigungsstelle empfahl in ihrem Beschluss vom 29. August 2002 der Beklagten allerdings, die Maßnahme durchzuführen. Die Beklagte setzte daraufhin die Klägerin mit Bescheid vom 13. September 2002 mit Wirkung vom 16. September 2002 in das städtische Sozialamt um und betraute sie mit der stellvertretenen Amtsleitung sowie mit der Aufgabenerfüllung nach dem Bundessozialhilfegesetz. Zur Begründung führte sie aus, dass sie mit der Amtsführung der Klägerin als Amtsleiterin des städtischen Ordnungsamtes nicht zufrieden sei und sie - die Klägerin - sowohl als Führungskraft als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben als städtische Ordnungsbehörde den an das Amt gestellten Anforderungen nicht gerecht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten verwies die Beklagte auf den mit dem Personalrat geführten Schriftverkehr.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 13. September 2002 Widerspruch und begehrte gleichzeitig die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dieses Verfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht am 27. September 2002 mit einem Vergleich beendet (11 B 43/02). In dem Vergleich heißt es unter Ziffer 2), dass - für den Fall, dass die Gemeindevertretung in ihrer maßgeblichen Sitzung den gegenwärtigen Stellenplan wie von der Beklagten beabsichtigt, anhebe mit der Folge, dass die gegenwärtig im Sozialamt vorhandene Stelle der stellvertretenden Amtsleitung von A 11 auf A 12 angehoben werde, - die Umsetzungsverfügung vom 13. September 2002 für die Antragstellerin dieses Verfahrens wirksam werde.

Die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten stimmte in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2002 dem Stellenplanentwurf für das Haushaltsjahr 2003 mit der Maßgabe zu, dass die Stelle der stellvertretenden Leitung des Sozialamts vom Stellenplan der Beklagten nach Besoldungsgruppe A 12 BBesO ausgewiesen werde. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 zurück.

Die Klägerin hat am 15. Januar 2003 Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, dass die Begründung für ihre Umsetzung nicht ausreichend, sondern rechtswidrig sei. Die allgemein gehaltenen, ehrrührigen Anschuldigungen seien unsubstantiiert und nicht geeignet, die Maßnahme zu rechtfertigen und zu begründen. Die genannten Einzelfälle seien nicht stichhaltig. So sei der Gedanke eines Hotelleitsystems in der Amtszeit der Bürgermeisterin der Beklagten erneut aufgegriffen und schließlich unter ihrer - der Klägerin - maßgeblicher Beteiligung in A-Stadt realisiert worden. Die Einzelheiten ergäben sich aus den Akten "Hotelleitsystem". Die Verkehrsverhältnisse anlässlich der in A-Stadt stattfindenden Windmesse seien bereits im Vorfeld erkennbar gewesen. Die Beklagte sei darüber unterrichtet gewesen. Im Übrigen hätten die Probleme allein ihre Ursache im Verantwortungsbereich des beauftragten Sicherheitsdienstes gehabt. Die Mängel seien inzwischen durch aufwändige bauliche Infrastrukturmaßnahmen abgestellt worden. Der Wunsch, die Hafenstraße teilweise für den Kfz-Verkehr zu sperren, sei der Verwaltung bekannt gewesen und sowohl in der Tiefbauabteilung wie auch im Ordnungsamt geprüft worden. Die von ihr gegebene Anregung, einen förmlichen Antrag zu stellen, habe nur den Sinn gehabt, eine maßgebliche Grundlage für die verwaltungsinterne Beratung und anschließende Entscheidung zu schaffen. Zwischen ihr und der Feuerwehr gebe es keinerlei Kommunikationsprobleme. Zu den Ausschusssitzungen sei die Bürgermeisterin rechtzeitig eingeladen worden. Die Kopien seien von ihrer Mitarbeiterin für die Ausschusssitzung gefertigt worden. Den Vorwurf, nicht bürgernah zu handeln, weise sie zurück. Vielmehr habe sich ihre Handlungsweise hinsichtlich der Genehmigung des Schulfestes, des Bergfestes und der Öffnung der Waschanlage an Sonn -und Feiertagen in Übereinstimmung mit anderen Ordnungsbehörden, die in gleicher Weise wie sie gehandelt hätten, befunden.

Aus der Begründung für die Umsetzungsmaßnahme wie auch aus dem Verhalten der Bürgermeisterin lasse sich ersehen, dass die Umsetzungsmaßnahme auf sachwidrigen, von Ermessensmissbrauch geprägten Gründen basiere.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie - die Klägerin - künftig wieder als Amtsleiterin im Ordnungsamt zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten und zur Begründung auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. Juli 2003 hinsichtlich der verfügten "Wegsetzung" stattgegeben, das Begehren der Klägerin auf Rückumsetzung jedoch abgewiesen . Zur Rechtswidrigkeit der "Wegsetzung" hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass - nach Beschlussfassung über den entsprechenden Stellenplan - der neue Dienstposten der Klägerin zwar ihrem statusrechtlichen Amt entspreche, so dass ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt sei. Allerdings stelle sich die Umsetzung in das Sozialamt als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und damit als Manipulation zum Nachteil der Klägerin dar. Es habe keine Notwendigkeit oder Veranlassung für eine solche Maßnahme bestanden. Der Dienstposten des stellvertretenden Leiters des Sozialamts sei nicht vakant gewesen und der bisherige Stelleninhaber habe nach Anhebung der Planstelle auf A 12 dort befördert werden können. Es habe sich der Personalakte der Klägerin kein Hinweis dafür entnehmen lassen, dass sie gerade für den Dienstposten im Sozialamt besonders ausgebildet oder sonst dafür prädestiniert gewesen sei. Vielmehr stellten der bisherige Werdegang, der langjähriger Erfahrungsschatz als Ordnungsamtsleiterin sowie die mit Erfolg absolvierten zahlreichen Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen die Kompetenz der Klägerin gerade als Leiterin des Ordnungsamtes heraus.

Die von der Beklagten angeführten "Einzelfälle" zur Begründung der Umsetzungsmaßnahme seien nachgeschoben und hätten allenfalls dann zur Begründung dienen können, wenn damit ein zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Stadt Husum seit langer Zeit belastetes Spannungsverhältnis charakterisiert worden wäre. Insoweit sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Dienstherr bei seiner Entscheidung, wie ein solches Spannungsverhältnis aufzulösen sei, berücksichtigen könne, wessen Umsetzung den künftigen Dienstbetrieb weniger beeinträchtigen werde. Für ein solches Spannungsverhältnis sei aber nichts dargetan und auch nichts ersichtlich. Die Umsetzung weise nach allem mehr disziplinierenden Charakter auf und habe nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - die reibungslose Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zum Ziel gehabt.

Demgegenüber könne die Klägerin nicht verlangen, auf ihren alten Dienstposten rückumgesetzt zu werden. Sie habe keinen Rechtsanspruch auf Beibehaltung des Umfangs etwaiger Leitungsaufgaben, sondern lediglich darauf, entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt angemessen beschäftigt zu werden. Ein Anspruch auf Rückumsetzung lasse sich weder aus dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution noch aus dem Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs ableiten. Bei ersterem fehle es an einem "Schaden"; eine Folgenbeseitigung komme deshalb nicht in Frage, weil der Dienstposten des Leiters des Ordnungsamtes derzeit besetzt sei und erst infolge einer erneuten Umsetzung freigemacht werden könnte, wozu jedoch in der Person des jetzigen Dienstposteninhabers keinerlei Gründe vorlägen.

Mit seiner vom Senat durch Beschluss vom 18. November 2003 zugelassenen Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Verwaltungsgericht zwar zutreffend die "Wegsetzung" als rechtswidrig eingestuft, jedoch ihren Anspruch auf Rückumsetzung zu Unrecht verneint habe. Nach der Rechtsprechung sei eine fehlerhafte Umsetzungsentscheidung in einer dem Rechtsschutzanspruch genügenden Weise nur dadurch rückgängig zu machen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, d.h. der frühere Dienstposten wieder übertragen werde. Ob dieser durch einen anderen Beamten besetzt sei, sei unerheblich. Denn der jetzige Inhaber habe keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen Dienstpostens. Wenn der Dienstherr diese Stelle wieder freimache, handele er nicht ermessenfehlerhaft. Ihr Fall stelle im Alltag der Personalentscheidungen Schleswig-Holsteinischer Kommunen eine Ausnahme dar, weshalb ihr Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eine Rückgängigmachung der gesamten Maßnahme erfordere. Insoweit sei das Urteil des Verwaltungsgerichts "auf halbem Wege stehen geblieben".

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 07. Juli 2003 - 11. Kammer, Einzelrichter - insoweit aufzuheben, als ihre Klage auf Rückumsetzung abgewiesen worden ist.

Die Beklagte beantragt,

1) die Berufung zurückzuweisen,

2) im Wege der Anschlussberufung,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht - 11. Kammer, Einzelrichter vom 15.Juli 2003 abzuändern, soweit mit diesem der Umsetzungsbescheid vom 13. September 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 aufgehoben worden sind und die Klage auch insoweit abzuweisen.

Sie trägt vor, dass die Anschlussberufung zulässig, insbesondere nicht verfristet sei. Die Berufungsbegründung der Klägerin sei ihr bzw. ihren Prozessbevollmächtigten nicht - wie es erforderlich gewesen wäre -, gegen Empfangsbekenntnis und auch nicht in anderer Weise zugestellt worden. Wie sich dem Übersendungsschreiben der Geschäftsstelle und auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung der Berichterstatterin des Senats vom 10. Dezember 2003 entnehmen lasse, sei das Schriftstücks lediglich formlos mit der Bitte um Kenntnis -und Stellungnahme übersandt worden. Damit fehle aber der für eine Zustellung erforderliche Zustellungswille. Es handele sich um eine Nicht-Zustellung. Aus diesem Grund komme auch eine Heilung des Zustellmangels, wonach das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt gelte, indem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, tatsächlich zugegangen sei, nicht in Betracht.

Darüber hinaus fehle es auch an einer für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung.

Die Anschlussberufung sei auch begründet. Zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin der Stadt Husum bestehe ein innerdienstliches Spannungsverhältnis, welches auch den sachlichen Grund für die Umsetzung der Klägerin dargestellt habe. Die Bürgermeisterin habe das Vertrauen in die Klägerin verloren, insbesondere weil sie der Auffassung sei, dass die Klägerin den von ihr - der Bürgermeisterin - favorisierten Verwaltungsstil nicht mit trage. Dies belegten die in dem Schreiben an den Personalrat vom 02. Juli 2002 enthaltene Begründung sowie die dort aufgeführten Einzelfälle. Insbesondere der Einzelfall Nr. 3 (Wunsch von Anwohnern auf zeitweise Sperrung der Hafenstraße für den Kraftfahrzeugverkehr) zeige, dass die Klägerin nicht bereit sei, den kooperativen Verwaltungsstil der Bürgermeisterin mitzutragen und diesen zu unterstützen. Die Stadt Husum strebe vom Bild der "klassischen," in einem Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat stehenden Verwaltung weg und verstehe Verwaltung mehr im Sinne eines Dienstleistungsbetriebes. Das Verhalten der Klägerin in dem erwähnten Fall erscheine (für die antragstellenden Bürger) widersprüchlich. Der Klägerin fehle das Fingerspitzengefühl, wie ein solches Verhalten beim Bürger ankomme. Auch die weiteren von ihr geschilderten Einzelfälle, insbesondere die Nr. 1, 4 und 6, zeigten, dass es in der Vergangenheit zu Spannungen bzw. Reibungen zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin gekommen sei. Darüber hinaus lasse die Mitarbeiterführung der Klägerin zu wünschen übrig. Dies belege die Tatsache, dass es zwischen dem Hauptamt, der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat auf der einen und der Klägerin als Leiterin und Vorgesetzter der Beschäftigten des Ordnungsamtes auf der anderen Seite immer wieder zu Differenzen gekommen sei. So hätten frustrierte, teilweise sogar weinende Mitarbeiter des Ordnungsamtes Rat beim Personalrat oder dem Hauptamt bzw. der Gleichstellungsbeauftragten gesucht.

Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die Klägerin sich immer entsprechend den geltenden Vorschriften verhalten habe. An ihrer fachlichen Kompetenz bestehe kein Zweifel. Entscheidend sei aber , dass die Klägerin nicht bereit bzw. nicht in der Lage sei, im Hinblick auf Bürgernähe bzw. der Akzeptanz der Verwaltung in der Öffentlichkeit entsprechend den Vorstellungen der Bürgermeisterin zu handeln. Obwohl entsprechende Versuche unternommen worden seien, habe eine Verhaltensänderung der Klägerin nicht festgestellt werden können; eine Einsichtsfähigkeit sei nicht vorhanden gewesen.

Schließlich komme hinzu, dass die Klägerin seit Ende des Jahres 2002 erkrankt sei. Vor dem Hintergrund, dass die Stadt Husum an dem Projekt "Offshore - Hafen" beteiligt sei, diese Aufgabe federführend vom Ordnungsamt und dort vom derzeitigen Leiter betreut werde, sei es ihr - der Beklagten - nicht zumutbar, die Klägerin (wieder) mit den Aufgaben der Amtsleiterin des Ordnungsamtes zu betrauen. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass der derzeitige Amtsinhaber sich äußert erfolgreich eingearbeitet, zahlreiche Verhandlungen mit maßgeblichen Geschäftspartnern und Institutionen geführt habe und das daraus gewachsene Vertrauensverhältnis bei einem personellen Wechsel nachhaltig Schaden nehmen würde. Insoweit sei die Aufrechterhaltung der "Wegsetzung" der Klägerin - jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - nicht zu beanstanden.

Auch eine Rückumsetzung der Klägerin komme nicht in Betracht. Dies folge bereits daraus, dass ihre Umsetzung rechtmäßig gewesen sei. Zudem lasse sich der neueren Rechtsprechung nicht (mehr) entnehmen, dass einem Rechtsschutzanspruch eines Beamten bei einer fehlerhaften Umsetzung nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt, d.h. der Klägerin ihr früherer Dienstposten wieder übertragen werde.

Schließlich sei die im Wege einer Folgenbeseitigung zu realisierende Rückumsetzung der Klägerin auch für sie - die Beklagte - wegen der möglichen nachteiligen Folgen auf den Fortgang des für die Stadt Husum und ihre Bürger bedeutsamen Projekts "Offshore-Hafen" unzumutbar.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zu verwerfen, hilfsweise

sie zurückzuweisen.

Sie macht geltend, dass die Anschlussberufung unzulässig, weil verfristet sei. Entscheidend sei, dass der Zweck der Zustellung durch die vom Oberverwaltungsgericht gewählte Art der Übermittlung der Berufungsbegründung erreicht worden sei. Weder für die Beklagte noch für die Prozessbevollmächtigten habe ein Schaden entstehen können. Es könne nach Sinn und Zweck der Zustellvorschriften nicht angehen, die maßgebliche Frist auf - wie hier - mehr als drei Monate auszudehnen. Demnach sei die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, zu dem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Berufungsbegründung tatsächlich erhalten hätten. Dies sei hier der 10. Dezember 2003 gewesen, so dass die unter dem 19. März 2004 eingelegte Anschlussberufung verspätet sei.

Darüber hinaus sei die Anschlussberufung auch unbegründet. Ein Spannungsverhältnis zwischen der Bürgermeisterin der Stadt Husum und der Klägerin habe nicht bestanden. Vielmehr habe die Bürgermeisterin die Arbeit der Klägerin noch vor einem Jahr ausdrücklich gelobt. Darüber hinaus verletze die Beklagte ihre Fürsorgepflicht, wenn sie - was hier geschehen sei - die Tatsache ihrer Erkrankung nunmehr zum Anlass nehme, die Umsetzungsentscheidung - nachträglich - auch aus diesem Gesichtspunkt zu stützen. Der Hinweis auf das Projekt "Offshore"- Hafen verfange nicht, weil sie auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung in der Lage sei, sich kurzfristig in die mit diesem Vorhaben verbundenen Problemen einzuarbeiten. Im Übrigen sei es durchaus möglich, das Projekt nicht im Ordnungsamt, sondern in einem anderen Amt anzusiedeln oder dieses personengebunden von dem derzeit zuständigen Mitarbeiter weiter betreuen zu lassen. Auch eine Rückumsetzung sei möglich. Die Rechtsprechung habe sich entgegen der Auffassung der Beklagten in diesem Punkt gerade nicht gewandelt.

Der Senat hat die Klägerin und die Bürgermeisterin der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung persönlich angehört.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO).

Auch die Anschlussberufung ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Nach der Vorschrift des § 127 Abs. 1 VwGO können sich der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten der Berufung anschließen. Zwar ist die Einlegung der Anschlussberufung grundsätzlich nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vorliegend liegt jedoch keine - auch nicht fehlerhafte - Zustellung der Berufungsbegründungsschrift vor. Ausweislich der Verfügung der Berichterstatterin des Senats vom 10. Dezember 2003 ist die Berufungsbegründungsschrift der (seinerzeit noch nicht anwaltlich vertretenen) Beklagten formlos übersandt worden. Diese formlose Mitteilung hat die Monatsfrist des § 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht in Gang gesetzt. Daran ändern auch die Vorschriften des § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO nichts. Die letztgenannte Bestimmung ist auf Grund des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206, 1213) am 01. Juli 2002 in Kraft getreten. Danach gilt ein Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, indem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Schriftstücks nicht nachweisen oder dieses unter Verletzung zwingender Zustellvorschriften zugegangen ist. Eine fehlerhafte Zustellung ist jedoch nur dann als geheilt bzw. wirksam anzusehen, wenn das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat (vgl. BGH, Beschluss v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02 - Juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Danach scheidet vorliegend die Annahme einer Zustellung und demzufolge auch deren Heilung aus. Der Senat bzw. die für ihn handelnde Berichterstatterin hatte - wie sich dem Wortlaut ihrer Verfügung vom 10. März 2003 klar entnehmen lässt - überhaupt nicht beabsichtigt eine Zustellung vornehmen zu lassen, sondern ist irrtümlich davon ausgegangen, dass eine formlose Übersendung der Berufungsbegründung ausreichend sei. Den hiernach fehlenden Zustellungswillen kann auch die Vorschrift des § 189 ZPO nicht ersetzen (vgl. BGH a.a.O.)

Ob die in § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO normierte Monatsfrist auch deshalb nicht zu laufen begonnen hat, sondern insoweit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO maßgeblich wäre, weil es an einer für den Beginn des Fristablaufs erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, bedarf deshalb keiner Entscheidung mehr.

Die Berufung der Klägerin ist indes unbegründet; die Anschlussberufung der Beklagten hat demgegenüber Erfolg. Die "Wegesetzung" der Klägerin ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann demzufolge auch nicht - im Wege der Folgenbeseitigung - beanspruchen, auf ihren (alten) Dienstposten als Leiterin des Ordnungsamtes rückumgesetzt zu werden.

Dem Begehren der Klägerin auf Aufhebung der Umsetzungsmaßnahme steht allerdings nicht bereits der vor dem Verwaltungsgericht unter dem 27. September 2002 geschlossene Vergleich entgegen. Zwar heißt es dort in Ziffer 2), dass bei - inzwischen erfolgter - Anhebung der Stelle der stellvertretenden Amtsleitung im Sozialamt von A 11 auf A 12 "die Umsetzungsverfügung vom 13. September 2002 für die Antragstellerin dieses Verfahrens wirksam werde". Nach dem Wortlaut dieses Vergleich hat die Klägerin sich mit der Umsetzungsmaßnahme ausdrücklich einverstanden erklärt hat, so dass ihre unter dem 15. Januar 2003 gleichwohl erhobene Klage, mit der sie dann die Aufhebung der von ihr akzeptierten Regelung begehrt, widersprüchlich erschiene(Verbot des venire contra factum proprium).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass der Vergleich sich nur auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren habe beziehen sollen, damit dieses seine Erledigung finden könne. Das habe die Wendung "Antragstellerin dieses Verfahrens" zum Ausdruck bringen sollen. Der Senat geht deshalb davon aus, dass dem Vergleich insoweit weitergehende Wirkungen nicht zukommen sollten, er insbesondere nicht den Verzicht des Klagerechts der Klägerin zum Inhalt hatte.

Das Begehren der Klägerin hat aber deshalb keinen Erfolg, weil der in Rede stehenden Personalmaßnahme - ausreichende - sachliche Gründe zugrunde liegen und sie weder ermessensfehlerhaft noch aus anderen Gründen willkürlich angeordnet worden ist.

Bei der Umsetzung (hier der "Wegsetzung") handelt es sich um die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt würden oder die Beschäftigungsbehörde sich änderte. Nach der Rechtsprechung ist die Umsetzung dadurch gekennzeichnet, dass sie zu der Vielzahl der im Einzelnen nicht normativ erfassten Maßnahmen zu rechnen ist, die zur Erhaltung und Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unerlässlich sind. Tatbestandlich ist die Umsetzung demnach nur an die Voraussetzung geknüpft, dass der Aufgabenbereich des neuen Dienstpostens dem abstrakten Aufgabenbereich des statusrechtlichen Amtes entsprechen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 - und vom 24. Januar 1991 - 2 C 16/88 - Juris). Einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstposten) hat der Beamte nicht. Er muss vielmehr eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereiches durch Umsetzung oder andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Danach kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich des Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amtes, wie z.B. Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu ( statt vieler : vgl. BVerwG, Urt. v. 28.November 1991 - 2 C 41/89 - Juris m.w.N.). Sind weiterhin ggf. einschlägige Vorschriften des Personalvertretungsrechts und des Schwerbehindertenrechts beachtet worden, kann die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nur auf Ermessensfehler überprüft werden (vgl. BVerwG a. a. O.).

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ermessenserwägungen des Dienstherrn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden können, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt danach grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit aus anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG a.a.O. sowie Beschl. v. 05. Dezember 1997 - 2 B 40/97 - Juris).

Nach Maßgabe dieser Erwägungen konnte der Klägerin danach aus jedem sachlichen Grund die Aufgabe der Leitung des Ordnungsamtes entzogen und ihr der Dienstposten der stellvertretenden Amtsleiterin des Sozialamts zugewiesen werden. Ihr statusrechtliches Amt als Amtsrätin ist nicht berührt; weder die Zugehörigkeit zur Laufbahn noch die Besoldungsgruppe werden verändert, noch die verliehene Amtsbezeichnung. Die Bezeichnung als Leiterin des Ordnungsamtes ist als reine Funktionsbezeichnung ohne statusrechtliche Bedeutung.

Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die Personalmaßnahme maßgeblich durch Ermessensmissbrauch geprägt oder aus anderen Gründen willkürlich angeordnet worden ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass selbst zweckwidrige Beweggründe, etwa den Beamten zu disziplinieren oder andere Beamte abzuschrecken, die Rechtswidrigkeit der Umsetzung nicht zur Folge haben, falls sie nicht ausschlaggebend sind, sondern nur neben tragfähige Ermessenserwägungen treten, die an ein dienstliches Bedürfnis oder an einen sachlichen Grund anknüpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.Januar 1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65, 67; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5/99 - , Juris, wonach für die Rechtmäßigkeit einer mehrfach begründeten Ermessenentscheidung die rechtliche Fehlerfreiheit eines selbständig tragenden Grundes genügt).

So liegt der Fall hier.

Der hier in Rede stehenden Personalmaßnahme liegen - jedenfalls auch - sachliche, die Maßnahme selbständig tragenden Gründe vor.

Die Beklagte hat die Umsetzung der Klägerin maßgeblich (vgl. ihr Schreiben vom 13. September 2002 und den darin in Bezug genommenen Schriftsatz an den Personalrat vom 02. Juli 2002) damit begründet, dass die Klägerin sowohl als Führungskraft als auch bei der Wahrnehmung der Aufgaben als städtische Ordnungsbehörde den an das Amt gestellten Anforderungen nicht gerecht werde. In Bezug auf das mangelhafte Führungsverhalten hat die Beklagte darauf abgestellt, dass das Verhalten der Klägerin in der Vergangenheit zur Unzufriedenheit bei den Bediensteten des Ordnungsamtes geführt habe und sie - die Klägerin - insoweit die Belange der Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht hinreichend berücksichtigt habe. Exemplarisch dazu hat die Beklagte ausgeführt, dass das Verhalten der Klägerin dazu beigetragen habe, dass mittlerweile drei Verkehrsüberwacherinnen ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hätten. Als dort Probleme aufgetreten seien, sei nicht nur eine anberaumte Supervision als überflüssig betrachtet, sondern die Probleme durch den unsensiblen Versuch, einen Sonntags- bzw. Wochenendarbeit beinhaltenden Dienstplan unbedingt durchzusetzen, sogar noch verschärft worden. Dies zeige, dass die Klägerin es an einem kooperativen Führungsstil vermissen lasse. Weiterhin habe - so die Beklagte - die Klägerin teilweise dienstliche Anordnungen nicht ausgeführt und habe ihr Verhalten in der Öffentlichkeit den Eindruck hinterlassen, dass sie nicht bereit sei, auf neue Sachverhalte offen zuzugehen, sondern sich vielmehr auf teilweise durch die praxisüberholten Rechtsvorschriften berufe, wenn hierdurch restriktives Verwaltungshandeln ermöglicht werde. Es fehle damit an dem notwendigen Fingerspitzengefühl und es werde keine Bürgernähe praktiziert.

Die Beklagte hat dann im Folgenden diese - teilweise allgemein gehaltenen - Vorwürfe anhand von sieben - oben näher beschriebenen - Einzelfällen erläutert. Zu diesen Vorwürfen hat die Klägerin sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren Stellung genommen. Sie hat insbesondere den tatsächlichen Gehalt der Vorwürfe Nr. 1, 2, 5 und 6, teilweise unter Beweisangebot, dezidiert in Abrede gestellt. Die Beklagte hat dazu nicht mehr Stellung genommen. Der Senat geht deshalb - zugunsten der Klägerin - davon aus, dass diese Vorwürfe sich nicht (mehr) aufrecht erhalten lassen.

Dies gilt jedoch nicht für die übrigen, im Schreiben vom 02. Juli 2002 enthaltenen Vorwürfe gegen die Klägerin. Den Vorwurf des fehlenden Führungsverhaltens und des mangelnden kooperativen Führungsstils, als deren tatsächliche Grundlage die Beklagte das, zur Kündigung von drei Politessen führende und das die Probleme im Bereich des ruhenden Verkehrs vergrößernde weitere Verhalten der Klägerin angeführt hat, hat die Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung versucht zu entkräften und ihre Sicht der Dinge dargestellt. Dem ist die Bürgermeisterin der Beklagten im Termin aber entgegen getreten und hat das Verhalten der Klägerin als nicht akzeptabel beschrieben. Die näheren Umstände konnten und brauchten aber nicht aufgeklärt zu werden; denn deutlich wurde, dass die Klägerin und die Bürgermeisterin offensichtlich zwar vertretbare, aber gänzlich unterschiedliche Vorstellungen von Mitarbeiterführung und Führungsverhalten haben. Diese in der mündlichen Verhandlung ausgetragene Kontroverse hat zur Überzeugung des Senats (exemplarisch) belegt, dass die (tiefgreifenden) Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten ihre Ursache in einem bereits manifestierten Spannungsverhältnis haben, um deren Auflösung die Beklagte zu Recht bemüht war.

Die Klägerin ist ferner nicht substantiiert dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten, wonach es in der Vergangenheit Differenzen zwischen ihr als Vorgesetzter der Beschäftigten des Ordnungsamtes auf der einen Seite und dem Hauptamt, der Gleichstellungsbeauftragten und dem Personalrat auf der anderen Seite gekommen sei und frustrierte Mitarbeiter Zuspruch bei den Letztgenannten gesucht haben. Vielmehr hat die Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sich nur an einen solchen Fall erinnern zu können. Wenn die Beklagte dies zum Anlass nimmt, der Klägerin Mängel in deren Mitarbeiterführung vorzuhalten, ist dies jedenfalls nicht willkürlich oder ermessensmissbräuchlich. Die "Sympathiekundgebung" von Mitarbeitern des Ordnungsamtes vom 26. August 2002 ändert daran nichts. Denn abgesehen davon, dass dort lediglich von "vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes" die Rede ist, heißt es dort auch u.a., dass in der Vergangenheit nicht immer alle Ansprüche innerhalb der Mitarbeiterschaft berücksichtigt und erfüllt werden konnten. Das impliziert, dass zumindest ein Teil der Mitarbeiter des Ordnungsamtes mit dem Verhalten, insbesondere mit dem Führungsstil der Klägerin nicht einverstanden gewesen ist.

Zu den aufgeführten Einzelfällen 3 (Sperrung der Hafenstraße) und 4 (Fertigung von Kopien), hat die Klägerin zwar sowohl in erster als auch in zweiter Instanz Stellung bezogen. Sie hat insbesondere zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der gewünschten Sperrung der Hafenstraße erklärt, welche einzelnen Umstände für ihr Verhalten maßgebend waren. Sie hat jedoch nicht den Vorwurf entkräften können, dass sich ihr Verhalten bei den Bürgern und damit nach Außen widersprüchlich und als nicht nachvollziehbar dargestellt hat. Wenn die Klägerin nämlich (auch wenn sie gute Gründe dafür gehabt haben mag) die betroffenen Bürger animiert, einen förmlichen Antrag an das Ordnungsamt zu stellen, konnten für diese der Eindruck entstehen, dass seitens der Verwaltung und damit des Ordnungsamtes dem Vorhaben keine Einwände entgegenstehen würden. Es ist dann in der Tat schwer verständlich, wenn die Betroffenen anschließend einen von der Klägerin als Ordnungsamtsleiterin zu verantwortenden förmlichen Ablehnungsbescheid erhalten. Zum Vorwurf Nr. 4 (Herstellung von Kopien für eine Ausschusssitzung durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes auf Weisung der Bürgermeisterin) hat die Klägerin ebenfalls - auch im Termin - Stellung bezogen. Letztlich sind die diesbezüglichen Darlegungen der Beteiligten divergierend geblieben, so dass der tatsächliche Ablauf und die genauen Umstände nicht verifiziert werden konnten. Allerdings besteht dazu auch keine Veranlassung. Denn diese Begebenheit ist zwar - wie die Beklagte zutreffend hervorgehoben hat - für sich genommen von geringer Bedeutung, sie erscheint dem Senat aber ebenfalls symptomatisch dafür, dass das innerdienstliche Verhältnis zwischen der Bürgermeisterin und der Klägerin gestört ist, zwischen den Beteiligten die "Chemie einfach nicht stimmt". Auch im Hinblick zu dem zu Nr. 7 erhobenen Vorwurf hat die Beklagte - wie auch im Übrigen - die fachliche Qualifikation der Klägerin nicht in Abrede gestellt, vielmehr zugestanden, dass deren Verhalten mit den geltenden Vorschriften in Einklang gestanden habe. Allerdings - und darauf stützt die Beklagte in erster Linie ihren Vorwurf - hat die Klägerin bei den Fällen nicht flexibel reagiert, sondern sich - wie diese selbst in der Klagebegründung ausführt - auf die "Gesetzeslage" berufen. Diese von der Beklagten als "klassische" Art bezeichnete Verwaltungstätigkeit will die Bürgermeisterin - soweit möglich - aber gerade vermeiden und modifizieren. Wenn die Klägerin diesen Stil nicht bereit ist mitzutragen, kommt es unweigerlich zu Spannungen und Reibungspunkten im Verhältnis zur Bürgermeisterin.

In einer Gesamtschau hält der Senat deshalb - nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Bürgermeisterin aufgrund unterschiedlicher Auffassungen, wie Verwaltungsarbeit zu leisten ist, für (erheblich) gestört, einen Vertrauensverlust für gegeben und eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Bürgermeisterin als Verwaltungsspitze und der Klägerin als Leiterin eines Amtes mit großer Außenwirkung für nicht (mehr) möglich. Im Ergebnis muss deshalb von einem bereits längere Zeit andauernden sogenannten innerdienstlichem Spannungsverhältnis ausgegangen werden, welches die Beklagte - um dieses zu beheben - berechtigte, die Klägerin auf einen anderen Dienstposten umzusetzen. Unerheblich ist dabei, wer dieses Spannungsverhältnis verursacht hat oder wer es zu verantworten hat, denn es genügt eine objektive Beteiligung daran (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 - VI 58.65 - , BVerwGE 26, 65,67; VHG Mannheim, Beschluss vom 25. Januar 2002 - 4 S 2062/98 - Juris).

Erweist sich die Umsetzung der Klägerin bereits aus den o.a. Gründen als rechtmäßig, braucht die Frage, ob die Umsetzung der Klägerin (zusätzlich) auf das von der Beklagten erstmals in ihrer Anschlussberufung genannte dienstliche Bedürfnis (Unzumutbarkeit für die Beklagte, den in das Projekt "Offshore - Hafen" eingearbeiteten gegenwärtigen Leiter des Ordnungsamtes von dieser Aufgabe zu entbinden und die - seit Ende 2002 erkrankte - Klägerin damit zu betrauen oder dieses Projekt anderswo in der Verwaltung anzusiedeln) nicht mehr entschieden zu werden.

Eine Rückumsetzung (auf ihren alten Dienstposten) kommt für die Klägerin aufgrund der Rechtmäßigkeit der "Wegsetzung" nicht in Betracht. Von daher kann auf sich beruhen, ob nach der Rechtsprechung eine fehlerhafte "Wegsetzung" nur so in einer dem Rechtsschutzanspruch des Beamten genügenden Weise rückgängig gemacht werden kann oder ein solcher Anspruch aus den in der Berufungserwiderung der Beklagten genannten Gründen ausgeschlossen wäre (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - 2 C 20/84 - NVwZ, 1987, 502 und vom 26. November 1987 - 2 C 53.86 - ZBR 1988, 217 sowie Urteil vom 01. Juni 1995 - 2 C 20/94 - Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 VwGO vorliegt.



Ende der Entscheidung

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