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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 3 LB 18/04
Rechtsgebiete: RgebStV


Vorschriften:

RgebStV § 5 Abs. 2 S. 3
Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte in Ferienappartments.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 18/04

verkündet am 25.02.2005

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rundfunk- und Fernsehrecht

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2005 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen .... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 02. August 2004 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid vom 05. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 wird insoweit aufgehoben, als Rundfunkgebühren von mehr als 1.346,94 Euro festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen in 1. Instanz der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/3, in 2. Instanz der Beklagte zu 6/7 und die Klägerin zu 1/7; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rundfunkgebühren, die die Klägerin für die in den von ihr betriebenen Ferienappartements vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte zu zahlen hat.

Der Lebensgefährte der Klägerin ist Eigentümer des einstigen Landsitzes W... im Erholungsgebiet S--- (A-Straße, A-Stadt). In diesem Haus bewohnt er eine Wohnung zusammen mit der Klägerin, die Pächterin des Hauses ist. Darüber hinaus befinden sich in dem Haus sieben Ein- und Zwei-Zimmer-Appartements jeweils mit Dusche/WC und Küche, deren Größen zwischen 26 qm und 50 qm liegen. Sowohl in der Privatwohnung der Klägerin und ihres Lebensgefährten als auch in den genannten Appartements befinden sich jeweils ein Fernsehgerät und ein Radiogerät. Die Klägerin bietet die Appartements gewerbsmäßig ganzjährig Feriengästen zur Vermietung an. Die Feriengäste werden von der Klägerin in der Diele des Hauses oder in ihrem privaten Wohnzimmer - hier befindet sich das private Fernsehrgerät der Klägerin - in Empfang genommen.

Mit Bescheid vom 05. August 2003 setzte der Beklagte für die in den sieben Ferienappartements befindlichen Radio- und Fernsehgräte für den Zeitraum von September 1999 bis Mai 2003 Rundfunkgebühren in Höhe von 4.080,72 Euro fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2003 als unbegründet zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid wurden die Gebühren für den Zeitraum Januar 1999 bis Mai 2003 auf insgesamt 5.704,76 Euro abzüglich bereits erbrachter Zahlungen in Höhe von 1.624,04 Euro und somit auf 4.080,72 Euro festgesetzt.

Zur Begründung ihrer gegen diese Bescheide gerichteten Klage vom 15. Oktober 2003 hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, der Beklagte habe bei der Gebührenfestsetzung die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) unberücksichtigt gelassen. Nach dieser Vorschrift sei für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes eine Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien in ihrem Fall erfüllt, so dass lediglich die Hälfte des von dem Beklagten festgesetzten Betrages in Ansatz zu bringen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Gebührenbescheid vom 05. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die genannte Vorschrift des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bei der Gebührenfestsetzung nicht zu berücksichtigen gewesen sei, weil deren Tatbestandsvoraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vorlägen.

Mit Urteil vom 02. August 2004 hat das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) unter Abweisung der Klage im Übrigen den Bescheid vom 05. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 insoweit aufgehoben, als Rundfunkgebühren von mehr als 975,57 Euro festgesetzt wurden. Da die Klägerin im Zeitraum von Januar bis Mai 1999 in den Ferienappartements keine Rundfunkgeräte bereit gehalten habe, sei der von dem Beklagten in Ansatz gebrachte Ausgangsbetrag in Höhe von 5.704,76 Euro um 505,54 Euro zu vermindern, so dass ein Betrag in Höhe von 5.199,22 Euro verbleibe. Dieser Betrag sei wiederum um die Hälfte und somit auf 2.599,61 Euro zu vermindern, weil insoweit das in § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV geregelte Privileg für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes zur Anwendung komme. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin für den genannten Zeitraum bereits erbrachten Zahlungen in Höhe von 1.624,04 Euro sei die verbleibende Gebührenschuld der Klägerin somit auf 975,57 Euro festzusetzen. Der Wortlaut der genannten Privilegierungsvorschrift gebe keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob deren Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Falle erfüllt seien. Lasse der Wortlaut der Norm mehrere Deutungen zu, müsse hier der Sinn und Zweck der Vorschrift den Ausschlag geben. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließe sich ohne weiteres aus der Gesetzesbegründung, wonach aus Billigkeitsgründen pauschal die nicht vollständige Auslastung der Betriebe des Beherbergungsgewerbes berücksichtigt werden solle. Da das Problem der nicht vollständigen Auslastung nicht nur die Betreiber von Hotels, sondern auch die Betreiber von Ferienappartements betreffe, müsse mit Blick auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV beiden Sparten des Beherbergungsgewerbes gleichermaßen zugute kommen. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitere hier auch nicht daran, dass die in Rede stehenden Rundfunkempfangsgeräte mangels eines Erstgerätes nicht als Zweitgeräte angesehen werden könnten. Denn das insoweit maßgebliche Erstgerät befinde sich in der Privatwohnung der Klägerin. Dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass ein Zweitgerät nur dann anzuerkennen sei, wenn das entsprechende Erstgerät den Feriengästen selbst zur Verfügung stehe. Die Gebührenermäßigung verfolge nicht den Zweck, zu erreichen, dass den Gästen im Beherbergungsgewerbe außerhalb ihres Zimmers bzw. außerhalb ihrer Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zur Verfügung stehe. Vielmehr solle der nicht vollständigen Auslastung Rechnung getragen werden. Diese vom Gesetzgeber verfolgten wirtschaftlichen Überlegungen sprächen dafür, auch ein solches Gerät als Erstgerät anzuerkennen, das sich in der eigenen Wohnung des Betreibers des entsprechenden Beherbergungsbetriebes befinde. Alle anderen Einschränkungen erschienen gekünstelt und stünden der Erreichung des Gesetzeszwecks entgegen. Mit Blick auf den Zweck von § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV ließen sich auch die in § 5 Abs. 1 RGebStV enthaltenen Grundsätze über die Privilegierung von Zweitgeräten im privaten Bereich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen.

Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 19. November 2004 die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Privilegierungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV auf den Betrieb der Klägerin nicht anwendbar. Die Tatbestandsmerkmale dieser abgabenrechtlichen Ausnahmevorschrift seien - wie alle Ausnahmetatbestände - eng auszulegen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene weite Auslegung sei mit dem Bestimmtheitsgebot und dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung nicht vereinbar, weil der Kreis der durch die Vorschrift Betroffenen nicht mehr klar bestimmbar wäre. Bei richtiger (enger) Auslegung seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV hier nicht erfüllt:

Die Klägerin betreibe kein Beherbergungsgewerbe im Sinne dieser Vorschrift. Letzteres habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zu Unrecht offenbar ungeprüft unterstellt. Der Gesetzgeber habe die im Jahr 1992 gestrichene Norm wortgleich im Jahr 1997 wieder eingeführt. Da zum Zeitpunkt der Streichung der Norm nach herrschender Meinung lediglich Hotels als Beherbergungsgewerbe zu qualifizieren gewesen seien (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 20.01.1983 - 14 OVG A 24/81 -) und der Gesetzgeber bei der Wiedereinführung des "Hotelprivilegs" in der Gesetzesbegründung Appartements nicht ausdrücklich aufgenommen habe, sei mit Blick auf den Ausnahmecharakter der Regelung davon auszugehen, dass Appartements bei der Privilegierung auch nicht hätten berücksichtigt werden sollen.

Ferner stellten die Appartements der Klägerin keine Gästezimmer im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV dar. Ein Appartement sei nicht lediglich ein "Zimmer" und könne mit Blick auf den Ausstattungsumfang und die Art der Nutzung diesem auch nicht gleichgesetzt werden. Während in Hotels das Zimmer in Zusammenschau mit den übrigen Räumen zu betrachten sei, handele es sich bei den Appartements der Klägerin um abgeschlossene Einheiten, die dem Schlafen, Wohnen und Kochen dienten. Jedes Appartement bilde für sich eine räumliche Einheit, in der die Mieter in der Urlaubszeit selbständig wirtschaften könnten. Es stelle damit sozusagen eine Zweitwohnung auf Zeit dar. Außerdem seien die Übernachtungsmöglichkeiten unterschiedlich strukturiert. Während Appartements und Pensionen erst ab einer bestimmten Anzahl von Tagen zu buchen seien, könne ein Hotelzimmer auch für nur eine Nacht bezogen und somit gerade nicht als Zweitwohnung auf Zeit angesehen werden. Alledem entspreche die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Gesetzgeber sei bei deren erstmaliger Einführung ausweislich der Gesetzesmaterialien von einem "Hotel im klassischen Sinne" ausgegangen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).

Die streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräte seien auch nicht als Zweitgeräte im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV zu qualifizieren. Insoweit sei bei der Auslegung dieser Vorschrift die in § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthaltene Legaldefinition des Zweitgerätes zu beachten. Danach setze ein Zweitgerät begrifflich ein Erstgerät voraus. Erst- und Zweitgerät müssten in einer räumlichen und funktionalen Einheit - vergleichbar einer Wohnung - zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Voraussetzung sei bei einem herkömmlichen Hotelbetrieb erfüllt, bei dem Gästezimmer und Gemeinschaftseinrichtungen eine Einheit im genannten Sinne bildeten (Erstgeräte im Frühstücksraum oder Fernsehzimmer, Zweitgeräte in den Gästezimmern). Im Hause der Klägerin gebe es hingegen keine derartigen Gemeinschaftseinrichtungen mit Rundfunkempfangsgeräten. Vielmehr stelle jedes Ferienappartement als solches eine räumliche und funktionale Einheit dar, so dass die dort befindlichen Rundempfangsgeräte als Erstgeräte anzusehen seien.

Das Verwaltungsgericht argumentiere in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Einerseits vertrete das Gericht die Meinung, dass die in § 5 Abs. 1 RGebStV enthaltenen Grundsätze über den Geltungsbereich der Gebührenprivilegierung für Zweitgeräte im privaten Bereich sich nicht auf die hier einschlägige Problematik der Gebührenermäßigung für im Beherbergungsgewerbe genutzte Geräte übertragen lasse. Andererseits sehe das Gericht das in der Privatwohnung der Klägerin vorhandene Rundfunkempfangsgerät als hier maßgebliches Erstgerät an. Diese Argumentation sei deshalb widersprüchlich, weil entweder die Regelungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV für den privaten Bereich einerseits sowie des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV für den gewerblichen Bereich andererseits streng voneinander zu trennen seien oder bei einer systematischen Zusammenschau beider Regelungsbereiche an dem Erfordernis der räumlichen und funktionalen Einheit im vorangehend dargestellten Sinne festzuhalten sei. Das Rundfunkempfangsgerät in der Privatwohnung der Klägerin könne auch deshalb nicht als Erstgerät angesehen werden, weil der private und geschäftliche Bereich voneinander zu trennen seien (so auch OVG Lüneburg, a.a.O.).

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 02. August 2004 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass sie, die Klägerin, ein Beherbergungsgewerbe betreibe. Dem diesbezüglichen Schweigen des Gesetzgebers bei Wiedereinführung der genannten Privilegierungsvorschrift im Jahre 1997 könne kein Erklärungswert beigemessen werden. Es fehle an einem sachlichen Grund, der es rechtfertigen würde, insoweit zwischen Vermietern von Hotelzimmern und Vermietern von Ferienwohnungen bzw. Ferienappartements zu unterscheiden. Ferienwohnungen und Ferienappartements fielen unter den Oberbegriff des Gästezimmers. Den Hotelzimmern, Ferienwohnungen und Ferienappartements sei gemeinsam, dass sie den Mietern zur Beherbergung zur Verfügung gestellt würden. Für die Ferienwohnungen bzw. Ferienappartements passe der Begriff "Zweitwohnung auf Zeit" nicht. Ansonsten müsste der Kostenpflichtige für das Bereitstellen eines Fernsehgerätes nicht der Vermieter, sondern der Mieter sein. Im Übrigen bestehe das Problem der nicht vollständigen Auslastung bei Ferienappartements und Ferienwohnungen viel eher, wenn, wie der Beklagte vorgetragen habe, Ferienappartements und Ferienwohnungen erst ab einer bestimmten Anzahl von Tagen gebucht werden könnten. Diese eingeschränkte Flexibilität der Vermietung verschärfe das genannte Problem. Die in ihren Ferienappartements zur Verfügung gestellten Rundfunkempfangsgeräte stellten Zweitgeräte dar, weil sie, die Klägerin, in derselben räumlichen Einheit ein weiteres Rundfunkgerät privat bereit halte, bei dem es sich um das Erstgerät handele. Für den Fall, dass ein Rundfunkgebührenpflichtiger sein Grundstück sowohl privat als auch gewerblich nutze, differenziere die Vorschrift des § 5 RGebStV hinsichtlich des sogenannten Hotelprivilegs nicht zwischen privater und gewerblicher Nutzung des Erstgerätes.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Der gegen den Festsetzungsbescheid vom 05. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2003 gerichteten Klage ist lediglich insoweit stattzugeben, als in diesen Bescheiden Rundfunkgebühren von mehr als 1.346,94 Euro festgesetzt worden sind.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin für den Zeitraum von Januar bis Mai 1999 hinsichtlich der sieben Ferienappartements keine Gebührenpflicht trifft, weil sie in diesem Zeitraum dort keine Rundfunkempfangsgeräte bereit gehalten hat. Da dieses auch von dem Beklagten nicht mehr bestritten wird, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Begründung.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind jedoch lediglich die in sechs der von der Klägerin betriebenen Ferienappartements bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte als Zweitgeräte im Sinne der Privilegierungsvorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV zu behandeln, während das in einem dieser Appartements bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät ein gebührenmäßig voll und somit für den genannten Zeitraum zusätzlich mit 371,37 Euro zu berücksichtigendes Erstgerät darstellt. Daher haben die angefochtenen Bescheide nicht nur in Höhe von 975,57 Euro, sondern in Höhe von 1.346,94 Euro Bestand.

Nach § 5 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) .... Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden (Abs. 2 Satz 1). Auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 (des Absatzes 2) genannten Zwecken kommt es nicht an (Abs. 2 Satz 2). Für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes ist die Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen (Abs. 2 Satz 3).

Der Wortlaut der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV sowie die Gesetzessystematik lassen nicht klar erkennen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen in (von natürlichen Personen) gewerblich betriebenen Ferienappartements bereit gehaltene Rundfunkempfangsgeräte als "Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes" anzusehen sind. Die diesbezügliche Unklarheit der Norm ist jedoch nicht derart, dass sie wegen Unvereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip nichtig wäre (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 20 Rn. 63, mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vielmehr lässt sich der Bedeutungsgehalt dieser Vorschrift im Wege der Auslegung - gerade noch - ermitteln. Bei dieser Auslegung ist angesichts des (teilweise) unklaren Gesetzeswortlautes sowie der unklaren Gesetzessystematik vorrangig auf den sich im Wesentlichen aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergebenden Normzweck abzustellen.

In der dem erstmaligen Inkrafttreten der Gesetzesnorm zugrunde liegenden Begründung heißt es, die Freistellung von der Mehrfachzahlung solle nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den privaten Bereich erfassen. Lediglich für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes sei die Rundfunkgebühr zu einem ermäßigten Satz, und zwar in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen. Ausschlaggebend für diese Regelung sei die Tatsache gewesen, dass die Erhebung der vollen Gebühr eine empfindliche Belastung für das Hotelgewerbe bedeute und zu einer einseitigen Wettbewerbsverzerrung führen würde, da im Ausland solche Gebühren nicht erhoben würden. Zu berücksichtigen sei auch gewesen, dass die Belegung der Hotels in Anbetracht der vorhandenen Überkapazität kaum 50% übersteige, also mindestens jedes zweite Zimmer unbelegt sei. Die volle Gebührenpflicht würde hier zu einer Reduzierung des Komforts führen, was im Interesse des Fremdenverkehrs zu bedauern wäre (LT-Drs. 7/1216 v. 10.01.1975, S. 11).

In der die Wiedereinführung der Gesetzesvorschrift - diese war zwischenzeitlich außer Kraft getreten und ist sodann wortgleich wieder eingeführt worden - betreffenden Begründung heißt es sodann, mit Buchstabe a) werde die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 gestrichene hälftige Ermäßigung der Rundfunkgebühren für Zweitgeräte in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes in § 5 Abs. 2 wieder eingeführt. Sie berücksichtige aus Billigkeitsgründen pauschal die nicht vollständige Auslastung der Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Wie bei Geltung der früheren Regelung vor dem 01. Januar 1992 sei es den Betrieben aber verwehrt, neben der Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Rundfunkempfangsgeräten die tatsächliche Auslastung ihrer Betriebe zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass eine zusätzliche Reduzierung der Rundfunkgebühren durch saisonale An- und Abmeldung grundsätzlich nicht in Betracht komme. Dabei sei - auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - davon auszugehen, dass in Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes aufgestellte Rundfunkempfangsgeräte unabhängig von der Vermietung der Gästezimmer zum Empfang bereitgehalten würden (LT-Drs. 14/284 v. 01.10.1996, S. 59).

Bereits der Umstand, dass die in der ursprünglichen Gesetzesbegründung verwendeten Begriffe "Hotelgewerbe" und "Hotels" in der der Wiedereinführung der Gesetzesvorschrift zugrunde liegenden Begründung nicht mehr auftauchen, spricht gegen eine Beschränkung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Hotelbetriebe. In der neueren Gesetzesbegründung wird nunmehr schlechthin auf die "Betriebe des Beherbergungsgewerbes" verwiesen. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, dass der Betrieb der Klägerin und somit das gewerbsmäßige Vermieten von Ferienappartements begrifflich dem "Beherbergungsgewerbe" zuzurechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 20.07.1988 - OVG Bf VI 36/87 - sowie OVG Greifswald, Beschl. v. 28.06.2004 - 1 L 280/04 -). Letzteres wird auch von dem Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt. Darüber hinaus sollen die Betriebe des Beherbergungsgewerbes nach der neueren Gesetzesbegründung wegen ihrer nicht vollständigen Auslastung durch die in Frage stehende Gesetzesregelung aus Billigkeitsgründen pauschal privilegiert werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - auch der Beklagte hat nichts anderes vorgetragen - ist entsprechend der Ansicht des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Gesichtspunkt der nicht vollständigen Auslastung die Hotelvermietung und die Vermietung von Ferienappartements in vergleichbarer Weise negativ betrifft. Daher lässt sich aus der neueren Gesetzesbegründung der Wille des Gesetzgebers ableiten, die hälftige Ermäßigung der Rundfunkgebühren gerade nicht (mehr) auf Betriebe des "Hotelgewerbes" zu beschränken, sondern diese Privilegierung den "Betrieben des Beherbergungsgewerbes" schlechthin und somit grundsätzlich auch denjenigen (natürlichen) Personen zugute kommen zu lassen, die Ferienappartements gewerbsmäßig zur Vermietung anbieten.

Es kommt hinzu, dass eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung der Privilegierung auf herkömmliche Hotelbetriebe jedenfalls bei der Wiedereinführung der in Frage stehenden Gesetzesnorm im Gesetzeswortlaut hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Denn dem Gesetzgeber war bekannt, dass die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zu klärende Streitfrage bereits vor der Wiedereinführung der Gesetzesnorm in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden war (vgl. OVG Hamburg, a.a.O., und OVG Lüneburg, Urt. v. 20.01.1983 - 14 OVG A 24/81 -). Von dem OVG Hamburg (a.a.O.) war seinerzeit bereits die Ansicht vertreten worden, dass eine gesetzgeberisch gewollte Beschränkung der Privilegierung auf herkömmliche Hotelbetriebe in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag deutlich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Da dieses nicht geschehen war, war das OVG Hamburg (a.a.O.) davon ausgegangen, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung im genannten Sinne nicht gewollt. Wenn die Privilegierungsregelung angesichts der divergierenden Rechtsprechung und insbesondere der vorangehenden Feststellungen des OVG Hamburg dennoch wortgleich und somit wiederum ohne ausdrückliche Beschränkung auf herkömmliche Hotelbetriebe wieder eingeführt worden ist, ist auch hieraus abzuleiten, dass in den Geltungsbereich der Privilegierungsnorm grundsätzlich auch diejenigen (natürlichen) Personen haben einbezogen werden sollen, die gewerbsmäßig Ferienappartements zur Vermietung anbieten.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Auslegung der in Frage stehenden Gesetzesvorschrift (allein) nach ihrem objektiven Sinn und Zweck zu einem anderen als dem aus ihrer Entstehungsgeschichte hergeleiteten Ergebnis führte, sind vom Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Daher ist der Klägerin, die als Privatperson die sieben im A. befindlichen Ferienappartements gewerbsmäßig zur Vermietung anbietet, hinsichtlich der in sechs dieser Appartements bereit gehalten Rundfunkempfangsgeräte die Privilegierung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV einzuräumen, so dass sie insoweit jeweils lediglich die Hälfte der regulären Rundfunkgebühr zu zahlen hat. Dem stehen weder der (teilweise unklare) Gesetzeswortlaut im Übrigen noch die (unklare) Gesetzessystematik entgegen.

Bei den in sechs der sieben Appartements vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräten handelt es sich um "Zweitgeräte". Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Zweitgeräte begrifflich ein Erstgerät (Erstgeräte) voraussetzten und dass das Rundfunkempfangsgerät (die Rundfunksempfangsgeräte) in der Privatwohnung der Klägerin nicht als Erstgerät(e) angesehen werden könne (könnten), weil privater und geschäftlicher (gewerblicher) Bereich nach der Gesetzessystematik insoweit grundsätzlich voneinander zu trennen seien. Dem Erfordernis des Vorhandenseins eines Erstgerätes (von Erstgeräten) wird im vorliegenden Zusammenhang - gewerbliche Vermietung von Ferienappartements - jedoch dadurch Rechnung getragen, dass das (die) in einem der sieben Ferienappartements bereit gehaltene(n) Rundfunkempfangsgerät(e) als Erstgerät(e) behandelt wird (werden) und die Klägerin insoweit zur vollen Rundfunkgebühr heranzuziehen ist (offen gelassen vom OVG Hamburg, a.a.O., und vom VG Braunschweig, Urt. v. 18.12.2003 - 5 A 237/03 -). Mit Blick auf dieses Rundfunkempfangsgerät (diese Rundfunkempfangsgeräte) handelt es sich bei den in den übrigen sechs Ferienappartements vorhandenen Rundfunkempfangsgeräten um "weitere Rundfunkempfangsgeräte" und somit um "Zweitgeräte" (vgl. zur Legaldefinition § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV). Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt die Gesetzessystematik nicht - jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit - erkennen, dass Erst- und Zweitgeräte bei gewerblicher Vermietung von Ferienappartements in einer räumlichen und funktionalen Einheit bereit gehalten werden müssten, die mit einer Wohnung vergleichbar wäre. Denn gerade wegen der auch von dem Beklagten grundsätzlich befürworteten diesbezüglichen Trennung zwischen privatem und geschäftlichem (gewerblichem) Bereich sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV enthaltenen weitergehenden Grundsätze für den privaten Bereich nicht (ohne weiteres) auf den geschäftlichen (gewerblichen) Bereich übertragbar. Wenn aus den genannten Grundsätzen überhaupt etwas für die Auslegung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV gewonnen werden kann, dann beschränkt sich dies auf die Forderung, dass zwischen dem Erstgerät (den Erstgeräten) und den in den Gästezimmern des Beherbergungsgewerbes zum Empfang bereit gehaltenen Zweitgeräten ein gewisser räumlicher Zusammenhang bestehen muss. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn - wie hier - Erst- und Zweitgeräte sich in einem lediglich aus einem Gebäude bestehenden Beherbergungsbetrieb befinden (vgl. OVG Hamburg, a.a.O.). Auf Grund der Gesetzessystematik und insbesondere mit Blick auf den Charakter der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV als Sonderregelung für die Privilegierung von Zweitgeräten im gewerblichen Bereich erschließt sich dem Senat nicht, dass Erst- und Zweitgeräte in einer darüber hinausgehenden funktionalen Einheit bereit gehalten werden müssten. Lediglich aus Gründen der Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die Anerkennung der in der Privatwohnung der Klägerin befindlichen Rundfunkempfangsgeräte als Erstgeräte auch deshalb problematisch wäre, weil diese von ihr und ihrem Lebensgefährten gemeinschaftlich zum Empfang bereit gehalten werden. Dem braucht mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Außerdem brauchte der Senat sich auch nicht mit der Frage zu beschäftigen, wie die Rechtslage zu beurteilen gewesen wäre, wenn sich - was nicht der Fall ist - im A. ein Gemeinschaftsraum mit Rundfunkempfangesgeräten befunden hätte. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung der Frage, ob der erforderliche räumliche Zusammenhang zwischen dem Bereithalten von Erst- und Zweitgeräten auch dann gegeben wäre, wenn sie sich nicht in ein und demselben Gebäude eines Beherbergungsbetriebes befänden.

Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den von der Klägerin betriebenen Ferienappartements handele es sich nicht um "Gästezimmer" des Beherbergungsgewerbes. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat in einem vergleichbaren Fall angenommen, bei den betreffenden Ferienappartements handele es sich bereits dem Wortlaut nach um "Gästezimmer" des Beherbergungsgewerbes. Durch die Bezeichnung als "Gästezimmer" habe zwar eine Beschränkung erfolgen sollen; von der Privilegierung hätten jedenfalls diejenigen Räume (mit Rundfunkgeräten) ausgeschlossen sein sollen, die nicht allein Gästen, sondern auch den Betreibern, deren Mitarbeitern, Familienangehörigen oder sonstigen Dritten zur Verfügung ständen. Hingegen lasse sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen, dass ein "Gästezimmer" auf eine bestimmte Raumgröße oder einen bestimmten Ausstattungsumfang begrenzt sei. Zwar werde im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen einem einzelnen "Zimmer" und einer voll ausgestatteten "Wohnung" unterschieden. Dass hieran in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV habe angeknüpft werden sollen, sei jedoch nicht zwingend. Vielmehr könne insoweit auch lediglich die genannte Abgrenzung nach dem Nutzungszweck, nämlich zur Übernachtung von Gästen zu dienen, gemeint gewesen sein. Hierfür spreche, dass unabhängig von der jeweiligen Größe des Raumes/Zimmers bzw. der Wohnung bei Beherbergungsbetrieben allgemein von der Zahl der verfügbaren "Betten" gesprochen werde. Zudem sei nicht ersichtlich, warum sich an der Höhe der Rundfunkgebührenpflicht etwas dadurch ändern sollte, dass ein Gast nicht in einem (einzelnen) Zimmer, sondern in einer geräumigeren Suite mit besserer Ausstattung übernachte und ab wann insoweit die Grenze zu einem "Gästezimmer" überschritten werden solle (VG Braunschweig, a.a.O.; vgl. auch OVG Hamburg, a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob man dieser Rechtsansicht folgt, wonach Ferienappartements bereits ihrem Wortlaut nach "Gästezimmer" des Beherbergungsgewerbes darstellen. Der Wortlaut ist keinesfalls in dem Sinne eindeutig, dass es sich bei Ferienappartements nicht um "Gästezimmer" des Beherbergungsgewerbes handelt. Daher lässt der insoweit zumindest offene Gesetzeswortlaut es zu, Ferienappartements jedenfalls mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 RGebStV als "Gästezimmer" des Beherbergungsgewerbes zu qualifizieren.

Alledem entspricht die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 - 1. Alternative - des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 03. Januar 2005 (GVOBl. S. 14), wonach für Rundfunkgeräte in gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bei Betrieben bis zu 50 Ferienwohnungen ab der zweiten Ferienwohnung eine Rundfunkgebühr in Höhe von jeweils 50 vom Hundert zu zahlen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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