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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 3 LB 33/03
Rechtsgebiete: LBG SH, GG, BBesG


Vorschriften:

LBG SH § 10 Abs 1
GG Art 33 Abs 2
BBesG § 18
Zu den Merkmalen des Verschuldens und der adäquaten Kausalität beim Schadenersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 LB 33/03

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schadenersatz wegen Nichtbeförderung

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 03. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 27. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist der Beschluss vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der im Jahr 1956 geborene Kläger ist Beamter im schleswig-holsteinischen Landespolizeidienst und wurde mit Wirkung vom 01. Mai 1989 unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zum Polizeihauptkommissar ernannt. Die ihm unter dem 05. Oktober/16. Dezember 1998 erteilte dienstliche Regelbeurteilung weist im Leistungsgesamturteil den Zahlenwert 130 auf. Der Dienstposten des Klägers wurde auf Grund einer im Bereich der Landespolizei durchgeführten Dienstpostenbewertung mit Wirkung vom 01. September 1999 der Kategorie "D" zugeordnet.

Unter dem 09. September 1999 teilte der Beklagte dem Kläger schriftlich mit, dass zum 01. Oktober 1999 Beförderungen im gehobenen Polizeivollzugsdienst vorgenommen werden sollten. Vorrangiges Kriterium für die Auflösung von Konkurrenzsituationen sei die nach der Dienstpostenbewertung festgelegte Kategorie. Dementsprechend sei geplant, unter anderem sieben im Leistungsgesamturteil jeweils mit 100 oder 110 Punkten bewertete Polizeihauptkommissare (A 11) zu Polizeihauptkommissaren (A 12) zu befördern, deren Dienstposten auf Grund der Dienstpostenbewertung den Kategorien "B" und "C" zugeordnet worden seien. Eine Beförderung des Klägers war nicht beabsichtigt.

Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, suchte er am 21. September 1999 beim Verwaltungsgericht um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach. Mit Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 11 B 72/99 - untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die genannten sieben anderen Polizeihauptkommissare (Beigeladene) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens zu befördern. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten änderte der Senat mit Beschluss vom 04. Januar 2000 - 3 M 61/99 - die erstinstanzliche Entscheidung und lehnte den entsprechenden Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Die sieben anderen Polizeihauptkommissare (A 11) wurden mit Wirkung vom 05. Januar 2000 zu Polizeihauptkommissaren (A 12) befördert.

Unter dem 23. Oktober 2000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihn, den Kläger, im Wege des Schadenersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu behandeln, als ob er zum 05. Januar 2000 zum Polizeihauptkommissar (A 12) befördert worden wäre. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 ab. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 23. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 21. Dezember 2000 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,

die Bescheide vom 25. Oktober und 23. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger im Wege des Schadenersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 05. Januar 2000 zum Polizeihauptkommissar (A 12) befördert worden wäre.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 27. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese nicht zu. Zwar gehe die Kammer entsprechend ihrer in dem Beschluss vom 17. Dezember 1999 - 11 B 72/99 - geäußerten Rechtsauffassung (weiter) davon aus, dass das von dem Beklagten praktizierte Auswahlverfahren rechtswidrig gewesen sei. Ferner habe die Kammer als wahr unterstellt, dass dem Kläger durch seine Nicht-Berücksichtigung (Nicht-Beförderung) ein Schaden entstanden sei, welcher seine Ursache in dem (pflichtwidrigen) Verhalten des Beklagten gehabt habe. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers scheide aber deshalb aus, weil den Beklagten kein Verschulden treffe. Ihm stehe die sogenannte Kollegialgerichtsregel zur Seite. Da der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 04. Januar 2000 - 3 M 61/99 - die Vorgehensweise des Beklagten anlässlich der zum 01. Oktober 1999 in Aussicht genommenen und sodann zum 05. Januar 2000 durchgeführten Beförderungsaktion - so das Verwaltungsgericht sinngemäß weiter - als rechtmäßig angesehen habe, könne dem Beklagten ein Verschulden nicht vorgehalten werden. Denn von einer Behörde könne keine bessere Rechtseinsicht erwartet werden, als sie ein Kollegialgericht nach sorgfältiger Prüfung gewonnen habe. Die Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigten auch keine Ausnahme von der Kollegialgerichtsregel.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 05. Dezember 2002 zugestellte Urteil am 27. Dezember 2002 - die vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt.

Er beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 27. September 2002 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 05. September 2003 hat der Senat den Beteiligten unter Hinweis auf die Rechtslage seine Absicht mitgeteilt, gemäß § 130 a VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nach Eingang der Stellungnahme des Klägers vom 30. September 2003 hat der Senat mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 seine Absicht, im Beschlussverfahren nach 130 a VwGO zu entscheiden, bekräftigt, auf weitere rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen und den Beteiligten abermals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 B 72/99 (3 M 61/99) sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - verwiesen.

II.

Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält; die Beteiligten sind hierzu und zur Sache selbst wiederholt gehört worden (§§ 130 a i.V.m. 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, im Wege des Schadenersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er zum 05. Januar 2000 zum Polizeihauptkommissar (A 12) befördert worden wäre.

Eine Verletzung der in § 10 Abs. 1 LBG festgelegten Auslesekriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, nach denen sich auch die Beförderung zu richten hat, kann einen Anspruch auf Schadenersatz auslösen, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf das Institut der Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Der Dienstherr kann in diesen Fällen wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit in Anspruch genommen werden, sofern diese adäquat kausal zu einem Schaden des Beamten geführt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.1991 - 2 B 115/91 -, NJW 1992, 927 f., m.w.N.; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.06.1995 - 3 L 745/94 -).

Es ist fraglich, ob dem Kläger hinsichtlich der von dem Beklagten getroffenen Beförderungsentscheidungen ein Anspruch auf Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese zugestanden und der Beklagte diesen Anspruch gegebenenfalls dadurch verletzt hat, dass er bei seinen Auswahlentscheidungen zu Lasten des Klägers vorrangig auf das Kriterium der nach der Dienstpostenbewertung festgelegten Kategorie des jeweils ausgeübten Dienstpostens abgestellt hat. In seinem Beschluss vom 04. Januar 2000 - 3 M 61/99 - hat der Senat die Ansicht vertreten, die Auswahlentscheidung des Beklagten zugunsten der (beigeladenen) sieben anderen Polizeihauptkommissare tangiere den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht. Ob diese vorläufige Ansicht einer abschließenden rechtlichen Überprüfung standhielte, braucht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn dem Kläger ein Bewerbungsverfahrensanspruch zugestanden und der Beklagte diesen Anspruch des Klägers verletzt hätte, wäre ein Schadenersatzanspruch jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil es an den Erfordernissen des Verschuldens sowie der adäquaten Kausalität fehlt.

Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Beklagten sind weder vom Kläger substantiiert geltend gemacht worden noch auf Grund des Akteninhalts im Übrigen ersichtlich. Darüber hinaus ist auch ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht feststellbar. Der Beklagte hat die grundsätzliche Reichweite des verfassungsrechtlichen Prinzips der Bestenauslese nicht verkannt. Er hat - soweit ersichtlich - nicht in Abrede gestellt, dass eine Beförderungsauswahl grundsätzlich nicht vorrangig auf die unterschiedliche Wertigkeit der von den Konkurrentinnen und Konkurrenten ausgeübten Dienstposten gestützt werden kann (Hauptkriterium). Der Beklagte hat lediglich eine Ausnahme von diesem Grundsatz wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation als gerechtfertigt angesehen. Mag er mit dieser rechtlichen Einschätzung und den darauf beruhenden Auswahlentscheidungen zugunsten der Beigeladenen des Verfahrens 11 B 72/99 (3 M 61/99) den Anspruch des Klägers auf Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese auch verletzt haben, so lässt sich hieraus (noch) keine einen Fahrlässigkeitsvorwurf hinreichend begründende Sorgfaltswidrigkeit herleiten.

Die Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation ergeben sich daraus, dass die Entscheidung über die Beförderung der sieben Beigeladenen des genannten Verfahrens im Rahmen einer größeren Beförderungsaktion getroffen worden und diese Aktion ihrerseits wesentlicher Bestandteil des Konzepts des Beklagten zur zeitnahen Umsetzung der Ergebnisse der im Bereich der Landespolizei durchgeführten Dienstpostenbewertung gewesen ist. In der schleswig-holsteinischen Landesverwaltung wurden Dienstposten im Bereich der obersten Landesbehörden und überwiegend auch in den nachgeordneten Dienststellen bis zum Jahre 1997 nicht bewertet. Die Landesregierung sprach sich sodann dafür aus, eine Dienstpostenbewertung einzuführen. Als unmittelbare Konsequenz aus der Einführung der Dienstpostenbewertung müsse das Verfahren zur Besetzung von Dienstposten anders strukturiert werden. Dabei müsse sichergestellt werden, dass im Regelfall durch Ausschreibung alle interessierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis von freien Arbeitsplätzen erhielten, die zur Besetzung anständen. Nur ein transparentes Auswahlverfahren eröffne den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Chancengleichheit bei der Vergabe höherwertiger Dienstposten und damit von Beförderungsmöglichkeiten. Eigeninitiative und Mobilität der Beschäftigten würden dabei in einem höheren Maße als bisher angesprochen, da sie sich für ihr berufliches Fortkommen auf einen anderen Arbeitsplatz bewerben müssten. Eine Beförderung auf einem Arbeitsplatz, der nicht die entsprechende Wertigkeit aufweise, werde nach Einführung der Dienstpostenbewertung nicht mehr möglich sein (vgl. Vorbemerkungen zu den Leistungs- und Beförderungsgrundsätzen v. 24.09.1997, Amtsbl. S. 450). Um diesen Vorgaben zu genügen, führte der Beklagte erstmals im Bereich der Landespolizei eine umfassende analytische Dienstpostenbewertung durch und schloss diese zum 01. September 1999 ab. Vornehmliches Ziel dieser Dienstpostenbewertung war es, den gesetzlichen Auftrag aus § 18 BBesG zu erfüllen und somit die Funktionen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten, Ämtern zuzuordnen und diese Ämter nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zuzuordnen. Darüber hinaus wollte der Beklagte mit der Dienstpostenbewertung und deren Umsetzung die von der Rechtsprechung immer wieder eingeforderte Vergabe von Planstellen ausschließlich auf der Grundlage des Leistungsprinzips sicherstellen. Letztlich wurden alle Dienstposten nach analytischer Bewertung gereiht und unter Zuordnung bestimmter Besoldungsgruppen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die am höchsten bewerteten Dienstposten des gehobenen Dienstes wurden durch die Kategorie "A" erfasst und der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zugeordnet. Da die bisherige Einschätzung der Wertigkeit vieler Dienstposten mit den Ergebnissen der zum 01. September 1999 abgeschlossenen analytischen Dienstpostenbewertung nicht übereinstimmte, ergab sich die Notwendigkeit, diesen Funktionen jeweils andere statusrechtliche Ämter und andere Besoldungsgruppen zuzuordnen. Bei der Umsetzung der Dienstpostenbewertung stellte sich für den Beklagten die Alternative, entweder in den Laufbahnen alle Beförderungsdienstposten neu auszuschreiben - das wären für die Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes ca. 1.900 Dienstposten mit weit über 2.500 Konkurrentinnen und Konkurrenten gewesen - oder ein Modell zu entwickeln, welches unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes einerseits einen "organisatorischen Schnitt" ermöglichte, andererseits gewachsene Strukturen bewahrte. Der Beklagte sah von einer Neuausschreibung aller Beförderungsdienstposten ab, weil die Funktionsfähigkeit der Landespolizei an ihre Grenze geriete bzw. auf dem Prüfstand stände, wenn in nahezu allen Bereichen höherqualifizierter Stellen infolge einer Neubesetzung Einarbeitungszeiten anfielen und gleichzeitig auf die Erfahrung langjähriger Stelleninhaber verzichtet werden müsste. Zur Vermeidung der sich aus den letztgenannten Gesichtspunkten ergebenden Nachteile und zur Absicherung einer zeitnahen Umsetzung der Ergebnisse der Dienstpostenbewertung entschied sich der Beklagte für ein Beförderungsmodell, wonach vorrangiges Kriterium für die Auflösung von Konkurrenzsituationen - übergangsweise - die nach der Dienstpostenbewertung festgelegte Kategorie des jeweiligen Dienstpostens sein sollte (vgl. die "Übergangsregelung anlässlich des Inkrafttretens der Dienstpostenbewertung" unter Ziffer 14 der mit Erlass des Beklagten v. 07.09.1999 - IV 442 - 21.35 - bekannt gemachten "Generellen Regelungen für Beförderungen von Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Landes Schleswig-Holstein). Der Beklagte vertrat sinngemäß die Ansicht, nach einer derart umfassenden analytischen Dienstpostenbewertung, wie sie für den Bereich der schleswig-holsteinischen Landespolizei durchgeführt worden sei und bei der Tausende von Stellen betroffen seien, müsse es dem Dienstherrn zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Landespolizei - übergangsweise - möglich sein, beförderungsrechtliche Auswahlentscheidungen ohne Neuausschreibung der Beförderungsdienstposten auf die jeweiligen Stelleninhaber zu begrenzen (vgl. zu alledem die Antragserwiderung des Beklagten v. 29.09.1999 im Verfahren 11 B 72/99).

Mit Blick auf die vorangehend dargestellten Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation vermag der Senat darin eine Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten (noch) nicht zu erkennen. Um dem Gebot der zeitnahen und effektiven Umsetzung der - erstmals im Bereich der Landespolizei gemäß § 18 BBesG durchgeführten - umfassenden analytischen Dienstpostenbewertung zu entsprechen und dennoch die Funktionsfähigkeit der Landespolizei nicht zu gefährden, hielt der Beklagte es für erforderlich und gerechtfertigt, die Reichweite des Grundsatzes der Bestenauslese vorübergehend einzuschränken und für eine Übergangszeit bei der Auflösung beförderungsrechtlicher Konkurrenzsituationen vorrangig auf das eignungs- und leistungsfernere Kriterium der nach der Dienstpostenbewertung festgelegten Kategorie abzustellen. Diese Einschätzung des Beklagten beruht auf einer hinreichenden Abwägung der Handlungsalternativen, die ihm seinerzeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für die Umsetzung der Ergebnisse der Dienstpostenbewertung zur Verfügung standen. Sollte der Standpunkt des Beklagten wegen Unvereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 2 GG verfassungswidrig sein, so hätte der Beklagte die Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht ohne weiteres erkennen müssen. Das gilt umso mehr, als die von ihm verfolgte möglichst zügige Umsetzung der Ergebnisse der Dienstpostenbewertung nicht zuletzt darauf gerichtet war, mittel- und langfristig gerade die von der Rechtsprechung immer wieder eingeforderte Vergabe von Planstellen ausschließlich auf der Grundlage des Leistungsprinzips sicherzustellen. Ferner erscheint es jedenfalls sachgerecht, dass der Beklagte den Gesichtspunkt der Funktionsfähigkeit der Landespolizei mit hohem (verfassungsrechtlichen) Stellenwert in seine Erwägungen einbezogen hat. Darüber hinaus ist zugunsten des Beklagten zu berücksichtigten, dass der erkennende Senat über die vorliegende oder eine vergleichbare Fallkonstellation bislang im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens nicht hat befinden müssen und der Beklagte sich somit nicht an einer für das Land Schleswig-Holstein einschlägigen Senatsrechtsprechung hat orientieren können. Schließlich enthält auch das Vorbringen des Klägers keine Gesichtspunkte, aus denen sich unter Beachtung der dargestellten Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation eine den Fahrlässigkeitsvorwurf hinreichend begründende Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten ableiten ließe.

Ein Schadenersatzanspruch des Klägers besteht aber auch deshalb nicht, weil die unterstellte Pflichtverletzung des Beklagten nicht adäquat kausal zu dem von ihm, dem Kläger, geltend gemachten Schaden (dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtliche Nachteile wegen seiner Nichtbeförderung zum 05. Januar 2000) geführt hat. Eine Kausalität in diesem Sinne läge nur dann vor, wenn der Kläger ohne den unterstellten Rechtsfehler des Beklagten voraussichtlich (wahrscheinlich) mit Wirkung vom 05. Januar 2000 zum Polizeihauptkommissar ( A 12) befördert worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.1995 - 2 A 1.94 - sowie Beschl. v. 16.10.1991, a.a.O; OVG Schleswig, a.a.O.). Letzteres kann - insoweit trägt der Kläger die materielle Beweislast - nicht festgestellt werden.

Zur Beurteilung des Kausalverlaufs ist unter Berücksichtigung der sonstigen Praxis des Beklagten zu ermitteln, wie dieser ohne den möglicherweise in Betracht kommenden Rechtsverstoß voraussichtlich entschieden hätte. Im vorliegenden Zusammenhang lässt sich angesichts der Einmaligkeit der in Frage stehenden Beförderungsaktion keine "sonstige Praxis" des Beklagten ermitteln. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wären verschiedene hypothetische Kausalverläufe denkbar. Der unterstellte Rechtsfehler des Beklagten - Heranziehung der nach der Dienstpostenbewertung festgelegten Kategorie als vorrangiges beförderungsrechtliches Auswahlkriterium - betrifft nicht nur den vorliegenden Fall, sondern durchzieht die gesamte (ursprünglich) für den 01. Oktober 1999 vorgesehene Beförderungsaktion im Bereich der Landespolizei (113 Beförderungen in die Beförderungsämter der Besoldungsgruppen A 11, A 12 und A 13 BBesO jeweils getrennt für die Laufbahnen der Schutz- und Kriminalpolizei). Diese Beförderungsaktion stellte zusammen mit Beförderungen in den anderen Laufbahnen der Landespolizei ein "Gesamtpaket" dar und war - wie bereits ausgeführt - wesentlicher Bestandteil des Konzepts des Beklagten zur zeitnahen Umsetzung der Ergebnisse der analytischen Dienstpostenbewertung. Denkt man sich den in Frage stehenden etwaigen Rechtsfehler hinweg, dann hätte der Beklagte im September 1999 ein anderes Konzept zur Umsetzung der Ergebnisse der analytischen Dienstpostenbewertung erstellt (erstellen müssen). Es kann nicht einmal annähernd festgestellt werden, welcher Art dieses Konzept gewesen wäre. Aufgrund der Einmaligkeit der Beförderungsaktion als Bestandteil des Konzepts zur Umsetzung der Ergebnisse der analytischen Dienstpostenbewertung gibt es hierzu keine "sonstige Praxis" des Beklagten. Hinsichtlich der Ausgestaltung dieses Konzepts hätte dem Beklagten ein sehr weites Organisations- und Handlungsermessen zugestanden. Es ist nicht erkennbar, in welcher Weise der Beklagte dieses Ermessen (bei pflichtgemäßem Verhalten) seinerzeit ausgeübt hätte. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass der Beklagte sich seinerzeit - im September 1999 - im Rahmen eines anderen Umsetzungskonzepts für ein Beförderungsmodell entschieden hätte, infolge dessen es (bereits) am 05. Januar 2000 oder in zeitlicher Nähe dieses Termins zu einer Beförderungsaktion im gehobenen Dienst der Landespolizei - insbesondere zu Beförderungen von Polizeihauptkommissaren (A 11) zu Polizeihauptkommissaren (A 12) - gekommen wäre. Es wäre nicht einmal zu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte im Hinblick darauf, dass er bei der Beförderungsauswahl nicht vorrangig auf das Kriterium der nach der Dienstpostenbewertung festgelegten Kategorie hätte abstellen dürfen, mit Blick auf die Funktionsfähigkeit der Landespolizei zunächst überhaupt keine Beförderungen im Bereich des gehobenen Polizeidienstes in Erwägung gezogen, sondern sich darauf beschränkt hätte, das wesentliche Ziel der analytischen Dienstpostenbewertung und somit die sachgerechte Zuordnung der neu bewerteten Funktionen zu den entsprechenden statusrechtlichen Ämtern vorerst weitestgehend im Wege schlichter Versetzungen und Umsetzungen - gegebenenfalls nach vorhergehender Dienstpostenausschreibung - zu erreichen. Doch auch wenn der Beklagte bereits im September 1999 Beförderungen für den gehobenen Dienst der Landespolizei erwogen hätte, hätte er insoweit eine vorherige Ausschreibung der entsprechenden Beförderungsdienstposten vorschreiben dürfen. In diesem Falle wären das Bewerberfeld unbekannt gewesen und die Beförderungen allein auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten wahrscheinlich nicht (bereits) am 05. Januar 2000 oder in zeitlicher Nähe dieses Termins durchgeführt worden. Außerdem wären die Beförderungsentscheidungen sodann möglicherweise auf der Grundlage neu erstellter dienstlicher Beurteilungen zu treffen gewesen. Ob und in welcher Weise haushaltsrechtliche Gesichtspunkte die zu unterstellenden Erwägungen des Beklagten hinsichtlich der Umsetzung der analytischen Dienstpostenbewertung beeinflusst hätten, ist gänzlich offen (vgl. zu den weitergehenden seinerzeitigen Gestaltungsmöglichkeiten des Beklagten im Rahmen des ihm zustehenden Organisations- und Handlungsermessens dessen Schriftsatz vom 18.04.2001, Bl. 14, 17 ff der Gerichtsakten). Da nach alledem keine Wahrscheinlichkeit dafür festgestellt werden kann, dass Beförderungen im gehobenen Polizeidienst - insbesondere Beförderungen von Polizeihauptkommissaren (A 11) zu Polizeihauptkommissaren (A 12) - (bereits) am 05. Januar 2000 oder in zeitlicher Nähe dieses Termins durchgeführt worden wären, lässt sich schon aus diesem Grunde auch nicht feststellen, dass der Kläger ohne den unterstellten Rechtsfehler des Beklagten voraussichtlich (wahrscheinlich) mit Wirkung von dem genannten Zeitpunkt zum Polizeihauptkommissar ( A 12) befördert worden wäre.

Außerdem fehlt es an dem Erfordernis der Kausalität auch deshalb, weil für den Fall einer möglichen Ausschreibung der Beförderungsdienstposten gegenwärtig nicht mehr verlässlich beurteilt werden kann, um welche(n) Beförderungsdienstposten der Kläger sich unter Berücksichtigung der damaligen Gegebenheiten - insbesondere seiner damaligen privaten und sonstigen Verhältnisse - überhaupt beworben hätte.

Den vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. September 2003 gestellten Beweisanträgen brauchte der Senat nicht nachzugehen. Denn auf die unter Beweis gestellten Behauptungen kommt es weder im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Merkmal des Verschuldens noch im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Merkmal der adäquaten Kausalität an. Das ist hinsichtlich des erstgenannten Merkmals offensichtlich. Hinsichtlich des zweitgenannten Merkmals ergibt sich die Unerheblichkeit der insoweit einschlägigen Beweisbehauptungen des Klägers daraus, dass diese sich nicht auf die vorangehend dargestellten und hier allein zu beurteilenden hypothetischen Kausalverläufe - Welche Entscheidungen hätte der Beklagte im September 1999 ohne den unterstellten Rechtsfehler getroffen? - beziehen, sondern das (tatsächliche oder zu erwartende) Verhalten des Beklagten nach Begehung des unterstellten Rechtsfehlers im September 1999 betreffen. Die (offenkundige) Tatsache, dass es sich hier um eine - bis heute - einmalige Beförderungsaktion gehandelt hat, zu der eine gängige Verwaltungspraxis des Beklagten nicht existiert, ist unstrittig geblieben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.



Ende der Entscheidung

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