Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.10.2003
Aktenzeichen: 3 LB 44/03
Rechtsgebiete: MvergV, EGV, EG-Richtlinie, LBG SH, GG, BBesG, BBG, AZV, AZVO SH, BRRG, LBesG SH, BGB


Vorschriften:

MvergV § 1
MvergV § 3
EGV Art 119
EGV Art 141
EG-Richtlinie 97/81
EG-Richtlinie 75/117
LBG SH § 88 Abs 2
LBG SH § 88 Abs 5
LBG SH § 88 a Abs 3
LBG SH § 88 b
LBG SH § 95
LBG SH § 99 Abs 1
LBG SH § 99 Abs 2
GG Art 3 Abs 1
GG Art 3 Abs 3 S 1
GG Art 33 Abs 2
GG Art 33 Abs 5
BBesG § 2
BBesG § 6 Abs 1
BBesG § 6 Abs 2
BBesG § 48
BBG § 2 Abs 1
BBG § 72 b
BBG § 83
BBG § 183 Abs 1
AZV § 3 b Abs 1 S 3
AZVO SH § 2 Abs 1 S 3
BRRG § 2 Abs 1
BRRG § 48
LBesG SH § 5 Abs 1
BGB § 254 Abs 2
BGB § 839 Abs 3
Zur Vergütung von beamteten Teilzeitlehrkräften für Klassenfahrten
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 3 LB 44/03 Verkündet am: 02.10.2003

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Vergütung Klassenfahrt

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2003 durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht .., die Richterin am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Frau ...

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin steht als beamtete Lehrkraft im Dienst des Beklagten. In der Zeit vom 27. bis 31. Mai 2002 sowie vom 31. August bis 06. September 2002 nahm sie an Klassenfahrten teil. Zu dieser Zeit war sie mit einer Stundenverpflichtung von 15/24 als Teilzeitkraft an dem Gymnasium ... in ... tätig.

Unter dem 19. September 2002 stellte sie unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 22. August 2001 - 5 AZR 108/00 -, BAGE 98, 368 ff) bei dem Beklagten einen Antrag auf Vergütung wie eine Vollzeitkraft für die Dauer der Klassenfahrten.

Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2002 ab. Zur Begründung hieß es, aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) könne kein Anspruch abgeleitet werden, da ein Vergleich von Arbeitnehmern und Beamten auf Grund der erheblichen Unterschiede beider Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht möglich sei. Es bestehe auch sonst kein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, da diese nicht bei außerunterrichtlichen schulischen Veranstaltungen wie Klassenfahrten gezahlt werde (Nr. 1.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte - MArbEVwV - vom 06. August 1974 [BMBl. S. 386] des Bundesministers des Innern zu § 1 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte - MVergV - vom 03. Dezember 1998 [BGBl. I S. 2494], zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur vom 21. Juni 2002 [BGBl. I S. 2138]). Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Bescheid vom 05. Dezember 2002 - zugestellt am 13. Dezember 2002 - als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 08. Januar 2003 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen in Ergänzung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren vorgetragen, dass die Nichtgewährung einer höheren Vergütung für den Zeitraum der Klassenfahrten gegen das in Art. 119 EG-Vertrag verankerte gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße, das nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 02.10.1997 - RS C 1/95 -, NZA 1997, 127) auch für Beamte gelte. Die Richtlinie 97/81/EG beinhalte den Grundsatz der Nichtdiskriminierung von Teilzeitarbeit. Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitlehrkräften seien nicht ersichtlich; es sei unbeachtlich, ob es sich um eine schulische oder außerschulische Veranstaltung handele.

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 30. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sie in der Zeit vom 27. Mai 2002 bis 31. Mai 2002 und in der Zeit vom 31. August 2002 bis 06. September 2002 wie eine Vollzeitkraft zu vergüten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nicht gegeben sei, da die Voraussetzungen nach § 1 MVergV nicht vorlägen. Die EG-Richtlinie 97/81 gelte nicht für Beamte. Zudem komme es auf diese Richtlinie nicht an, da § 88 b LBG ein Diskriminierungsverbot für Teilzeitbeschäftigte enthalte, das vorliegend beachtet sei. Nach seinem Erlass zur "Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" vom 24. April 1995 in der Fassung vom 23. Juni 1999 sei bei teilbaren Aufgaben, zu denen eine Klassenfahrt gehöre, die Möglichkeit eröffnet, durch organisatorische Maßnahmen die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte zu entlasten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2003 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung. Die Teilnahme an einer Klassenfahrt stelle schon begrifflich keine Mehrarbeit im Sinne des § 3 Abs. 3 MVergV dar, da Lehrkräfte nur begrenzt einer festen täglichen Arbeitszeit unterlägen und die Klassenfahrt als außerschulische Aktivität keine feste Arbeitszeit darstelle. Bei der Bemessung der Lehrerarbeitszeit sei im Kern nur die Pflichtstundenzahl messbar. Die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte durch sonstige schulische und außerschulische Aktivitäten hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab. Der Dienstherr habe die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens bei der Ausgestaltung der Arbeitszeit vor dem Hintergrund einer Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften nicht überschritten. Die zeitlich erhöhte Belastung durch eine durchschnittlich einwöchige Klassenfahrt finde überschlägig alle zwei Jahre statt. Die unterschiedliche Belastung bei Vollzeit- und Teilzeitlehrkräften divergiere auf diese zwei Jahre verteilt nur marginal, so dass die Teilnahme an einer solchen Klassenfahrt genauso wie unteilbare Aufgaben zu behandeln sei.

Aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG lasse sich kein Vergütungsanspruch mit Blick auf das Urteil des BAG (a.a.O.) herleiten. Die Strukturen des Verhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn seien grundverschieden von den Strukturen des Verhältnisses zwischen öffentlich-rechtlichem Arbeitsgeber und angestellter Lehrkraft. Das Beamtenverhältnis sei geprägt von staatlicher Fürsorge und Alimentationspflicht sowie der Pflicht des Beamten zur lebenslangen Dienstleistung und Treue. Der in der Mehrarbeitsvergütung normierte Anspruch stelle keine Alimentation dar, sondern sei ein subsidiärer Geldanspruch, der entstehe, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich sei, da die Besoldung grundsätzlich für die zur Verfügung gestellte Lebensleistung des Beamten erfolge. Demgegenüber erhielten angestellte Lehrkräfte ein tarifvertraglich vereinbartes und entsprechend geschuldetes Gehalt für die tatsächlich vertraglich geschuldete Arbeitszeit.

Ein Verstoß gegen Art. 141 EG-Vertrag liege durch das Vorenthalten eines weitergehenden Besoldungsanspruches nicht vor. Zwar nähmen überwiegend Frauen Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, jedoch stelle die Nichtvergütung der Klassenfahrten weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung dar. Für die Dauer der Klassenfahrt sei der Einsatz der in Vollzeit tätigen Lehrkräfte gegenüber der zeitlichen Belastung einer durchschnittlichen Unterrichtswoche genauso erheblich erhöht wie bei einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft. Der Unterschied in der Pflichtstundenzahl der teilzeitbeschäftigten Lehrkraft gegenüber einer Lehrkraft mit ganzem Deputat falle vor dem Hintergrund der ohnehin erhöhten zeitlichen Inanspruchnahme einer Klassenfahrt nicht ins Gewicht. Da diese Belastung zudem durchschnittlich für eine Woche in zwei Jahren anfalle, sei sie entsprechend umzurechnen und stelle auch deshalb keine nennenswerte Mehrbelastung dar.

Ein Verstoß gegen die Richtlinie 97/81/EG vom 15. Dezember 1997 (EG-Amtsbl L 014 v. 20. Januar 1998, S. 9 bis 14) sei nicht ersichtlich, so dass offen bleiben könne, ob sie auf Beamte Anwendung finde und ob § 88 b LBG eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie darstelle. Der Regelungszweck der Richtlinie betreffe die Frage des beruflichen Fortkommens von Teilzeitbeschäftigten und nicht die Frage des Vergütungsanspruches (vgl. 5. Erwägungsgrund der Richtlinie und § 4 Ziffer 1 der Vereinbarung). Im Übrigen seien die Regelungstatbestände der Richtlinie durch den genannten Erlass des Beklagten umgesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die Berufung gegen sein Urteil zugelassen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 15. Mai 2003 zugestellte Urteil am 13. Juni 2003 Berufung eingelegt.

Sie ist zusammengefasst unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages der Auffassung, dass insbesondere aus den vom BAG (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen auch für beamtete teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte eine höhere Vergütung für die Dauer der Teilnahme an einer Klassenfahrt zu gewähren sei. Entscheidend sei, dass ansonsten eine Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften erfolge. Gegenüber Klassenfahrten ließen sich andere schulische und außerschulische Veranstaltungen deutlich abgrenzen, weil deren Dauer regelmäßig wenige Stunden nicht überschreite, anders als dies bei einer Klassenfahrt der Fall sei. Für diese sei typisch, dass kein zeitlich abgrenzbarer Zeitraum ermittelbar sei, in dem die Lehrkraft - sei sie verbeamtet oder angestellt, teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt - tätig sei. Daher sei entsprechend den vom BAG (a.a.O.) entwickelten Grundsätzen aus Billigkeitserwägungen ein Vergütungsanspruch gegeben.

Nach den Europarechtlichen Bestimmungen erscheine es problematisch, Angestellte und Beamte unterschiedlich zu behandeln, auch bestehe gerade für Teilzeitbeschäftigte ein Benachteiligungs- und Diskriminierungsverbot. Der Hinweis des Beklagten auf seinen Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte beinhalte das Zugeständnis, dass diese im Bereich der unteilbaren Aufgaben stärker belastet seien, was letztlich das Zugeständnis sei, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte benachteiligt würden. Insoweit weiche das Ausmaß einer Benachteiligung für die Dauer einer Klassenfahrt erheblich von dem ab, das sich für die Teilnahme an Konferenzen oder ähnlichem ergebe.

Im Übrigen sei die Argumentation des OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - auch auf den vorliegenden Fall übertragbar, da das OVG für geleistete Mehrarbeit einer beamteten Lehrerin eine anteilige Besoldung entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung zugesprochen habe unter Bezugnahme auf das Gleichbehandlungsgebot zwischen vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Beamten und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH und Art. 141 Abs. 1 EG-Vertrag.

Sie behauptet, konkrete organisatorische Maßnahmen zu ihrer Entlastung habe es nicht gegeben und solche seien von Seiten des Beklagten auch nicht ernsthaft in Erwägung gezogen worden. Tatsächlich sei aber nicht jede teilzeitbeschäftigte Lehrkraft jedes Jahr auf Klassenfahrt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 25. April 2003 zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass es der Klägerin nicht möglich sei, auch nur ansatzweise eine Rechtsgrundlage zu nennen, auf Grund derer er - der Beklagte - verpflichtet sein könnte, eine Mehrarbeitsvergütung zu zahlen. Die vom Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) entwickelten Grundsätze seien auf beamtete Lehrkräfte in Teilzeitbeschäftigung nicht übertragbar. Die von der Klägerin benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 (a.a.O.) sei vorliegend nicht einschlägig. Im Vergleich zu Vollzeitlehrkräften könnten stärkere Belastungen von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Einzelfall bei den sogenannten unteilbaren Aufgaben auftreten. Die Klassenfahrten gehörten aber gerade nicht zu den unteilbaren Aufgaben, da insoweit organisatorische Maßnahmen von der Schule ergriffen werden müssten, die die Belastung der einzelnen Lehrkräfte verringerten. Dabei seien die in seinem Erlass zur "Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte" genannten Kompensationsmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit zu sehen, da durch sie bereits Entlastungseffekte einträten, die Vollzeitkräfte so nicht hätten. Hier sei eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum geboten. In der Gesamtheit der durch den Erlass vorgesehenen Maßnahmen könnten Teilzeitkräfte durchaus in den Genuss kommen, weniger als die reduzierte Pflichtstundenzahl, für die sie besoldet würden, leisten zu müssen. Dies sei ein geldwerter Vorteil, der als Kompensation zu bewerten sei. Bereits aus diesem Grunde sei eine Entlastung durch Wechsel der Lehrkraft während der Klassenfahrt oder durch Nichtteilnahme an einer späteren Klassenfahrt nicht zwingend notwendig und es könne für diesen Rechtsstreit auch nicht darauf ankommen, dass eine konkrete Entlastungsmaßnahme erfolgt sei. Im übrigen seien für die Frage, welche Entlastungsmaßnahme erfolge, die Gegebenheiten der jeweiligen Schule entscheidend. Insofern sei darauf hinzuweisen, dass Klassenfahrten in den einzelnen Schularten in unterschiedlichem Umfang stattfänden, so dass ggfs sogar eine Lehrkraft für den Einsatz zu einer weiteren Klassenfahrt nicht mehr anstehe.

Wegen des weiteren Vorbringen der Parteien sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. § 124 a Abs. 3 Satz 4 und 5 VwGO).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO mit folgenden Maßgaben auf die - im Kern - zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, mit denen dort ein sogenannter Primäranspruch der Klägerin verneint worden ist (I.). Der geltend gemachte Anspruch steht der Klägerin auch nicht als Schadensersatzanspruch zu (II.).

I. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung wie eine Vollzeitkraft für die Dauer der Klassenfahrten oder zumindest auf Mehrarbeitsvergütung besteht nicht. Hierfür sind - das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich.

1. Aus dem Gesichtspunkt, dass während einer Klassenfahrt eine zeitliche und pädagogische Inanspruchnahme der Lehrkräfte besteht, die sich insofern nicht von der einer Vollzeitkraft unterscheidet, kann kein Anspruch auf Vergütung wie eine Vollzeitkraft während dieses Zeitraums hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch auf anteilig höhere Vergütung ergäbe sich allenfalls aus § 6 Abs. 1 BBesG. Nach dieser Vorschrift werden - allerdings nur bezogen auf die gesamte Zeit der Teilzeitbeschäftigung - die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Indes geht es hier um eine kurzfristige, auf die Klassenfahrten begrenzte, Mehrbeanspruchung der Arbeitskraft der Klägerin, nicht aber um eine auf Dauer erhöhte wöchentliche Arbeitsbelastung durch die Klassenfahrten.

Mit "Arbeitszeit" in § 6 Abs. 1 BBesG ist nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit, die die Beamtin oder der Beamte während der Gesamtdauer der ihr oder ihm gewährten Teilzeitbeschäftigung zu leisten hat. Ohne Belang ist, wie innerhalb dieses Zeitraumes die Arbeitszeit verteilt wird. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 BBesG. Danach kommt als Form der Teilzeitbeschäftigung nicht ausschließlich eine Minderung der Wochenarbeitszeit in Betracht, sondern es liegt auch dann eine zulässige Form der Teilzeitbeschäftigung vor, wenn innerhalb eines abgegrenzten - auch längeren - Zeitraums die wöchentliche Arbeitszeit variiert, jedoch im Durchschnitt unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt. (vgl. zum Ganzen: BVerwG, NVwZ 2003, 617 <618>). Dies zeigt sich deutlich an den Regelungen für Beamtinnen und Beamte, denen im Blockmodell Altersteilzeit oder ein sogenanntes "Sabbatjahr" gewährt wird (§ 72 b BBG i.V.m. § 3 b Abs. 1 Satz 3 AZV, §§ 88 Abs. 5, 88 a Abs. 3 LBG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 Schl.-Holst AZVO): Zeiten zusätzlicher Arbeit dürfen durch entsprechende Zeiten herabgesetzter Arbeit ausgeglichen werden, ohne dass § 6 Abs. 1 BBesG zu einer Erhöhung oder Verminderung des Besoldungsanspruchs während der verschiedenen Phasen führt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Nach dieser, sich aus den Regelungen zur Altersteilzeit über Arbeitszeitkontenmodelle ergebenden und vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des Zeitraums, für den Teilzeit gewährt wurde, fehlt es dann an einer zusätzlichen Belastung, wenn bezogen auf den Gesamtzeitraum die Mehrarbeit durch eine spätere gleichhohe Entlastung ausgeglichen wird (ebenso BVerwG a.a.O.).

Dies ist hier der Fall, wobei es im Rahmen des Besoldungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 BBesG wegen der besonderen Ausgestaltung der Lehrerarbeitszeit bereits genügt, dass eine solche Möglichkeit abstrakt betrachtet gegeben ist. Denn einerseits handelt es sich bei der Durchführung einer Klassenfahrt um eine nicht in Arbeitszeiten messbare außerunterrichtliche Verpflichtung, andererseits obliegt es Lehrkräften generell, ihre Gesamtarbeitszeit unter Berücksichtigung der längeren Jahresurlaubszeit an den Durchschnittswert anzupassen, so dass eine kurzfristige Erhöhung der Wochenarbeitszeit während der Klassenfahrten beispielsweise auch nicht gegen die Bestimmung des § 2 Schl.-Holst. AZVO über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verstößt (vgl. Schl.-Holst. OVG, SchlHA 1995, 296 <297> m.w.N.).

Insofern hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass zwischen der Ausgestaltung und der Messbarkeit der Arbeitszeit von Lehrkräften und von anderen Beamten ein wesentlicher Unterschied besteht, der dem Dienstherrn für die Regelung der Pflichtstundenzahl von Lehrerinnen und Lehrern einen Ermessensspielraum eröffnet und ihm insbesondere ermöglicht, diese Pflichtstunden zum Ausgangspunkt für die Höhe der Besoldung nach § 6 Abs. 1 BBesG zu nehmen. Die Pflichtstundenregelung für Lehrkräfte ist in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet; sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrkräfte nur hinsichtlich der eigentlichen Arbeitsstunden messbar ist, während der Zeitaufwand für die übrigen pädagogischen Aufgaben nicht in präzise messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann. Auch lässt sich für die Tätigkeit von Lehrkräften, anders als bei den übrigen Beamtinnen und Beamten, keine allgemein gültige Relation zwischen der Unterrichtspflichtzeit und der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ableiten. Vielmehr ist es dem Dienstherrn überlassen, durch die Pflichtstundenregelung die für Lehrkräfte geltende durchschnittliche Arbeitszeit zu konkretisieren, wobei ein Ermessensspielraum besteht. Der von Lehrerinnen und Lehrern geforderte Dienst muss sich lediglich insgesamt im Rahmen der für Beamte geltenden Arbeitzeitregelung halten, wobei in diesem Rahmen auch die Entlastung der Lehrkräfte durch unterrichtsfreie Zeiten während der Schulferien einzubeziehen ist (vgl. zum Ganzen: Schl.-Holst. OVG, SchlHA 1995, 296 f. m.w.N.).

Hinzu kommt, dass auf den Gesamtzeitraum ihrer Teilzeitbeschäftigung gesehen auch ohne Einbeziehung dieser unterrichtsfreien Zeiten und der der Klägerin zur Verfügung stehenden Gestaltungsmöglichkeiten keine Mehrbelastung durch die Klassenfahrten erfolgt. Der Beklagte geht davon aus, wie sein Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte vom 24. April 1995, zuletzt geändert durch Erlass vom 23. Juni 1999, zeigt, dass es sich bei Klassenfahrten um außerunterrichtliche Aufgaben handelt, die teilbar sind, so dass die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte hierfür entweder während des Schuljahres nur anteilig eingesetzt werden oder sie die Klassenfahrten alternierend wahrzunehmen haben. Hierdurch wird eine unverhältnismäßige Mehrbeanspruchung der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften - bezogen auf den gesamten Zeitraum der bewilligten Teilzeitbeschäftigung - vermieden. Auch aus diesem Grunde liegt insgesamt betrachtet keine Erhöhung der Arbeitszeit in dem Zeitraum, für der Teilzeit bewilligt wurde, vor, der zu einer Erhöhung der Besoldung nach § 6 Abs. 1 BBesG, und zwar für den gesamten Zeitraum, für den Teilzeit bewilligt wurde, hätte führen können.

2. Kurzfristige Erhöhungen der Arbeitszeit vermögen allenfalls einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 48 BBesG i.V.m. der MVergV begründen. Jedoch ist Mehrarbeit mit der Folge einer dafür zu zahlenden Vergütung als Ausnahmetatbestand geregelt. Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, ohne Vergütungsansprüche über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern (§ 88 Abs. 2 Satz 1 LBG). Vergütungen für über den gesetzlichen Umfang hinaus geleistete Mehrarbeit dürfen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung (§§ 88 Abs. 2 Satz 3, 99 Abs. 2 LBG, 48 BBesG) gewährt werden (vgl. auch BVerwG, DÖD 1982, 23).

Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, warum die Teilnahme an einer Klassenfahrt keine Mehrarbeit darstellt, die einen Vergütungsanspruch auslösen könnte. Als weiteres Argument ließe sich anführen, dass nach § 3 MVergV eine Vergütung für eine Mehrarbeit nur gezahlt werden darf, wenn die Mehrarbeit u.a. "schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde" und diese "aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann". Auch hieran fehlt es. Die Klägerin hat während der Klassenfahrten nicht auf Grund einer Anordnung oder Genehmigung ihres Dienstherrn Mehrarbeit geleistet, sondern an den Klassenfahrten teilgenommen. Eine Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit setzt voraus, dass sich der Dienstherr darüber im Klaren ist, dass mit der von ihm getroffenen Genehmigung oder Anordnung überhaupt zugleich eine solche Regelung verbunden ist. Denn die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit mit der Folge, dass eine Mehrarbeitsvergütung bezahlt werden kann, ist eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn, der dabei zu prüfen hat, ob nach den dienstlichen Notwendigkeiten überhaupt eine Mehrarbeit erforderlich ist, welchen Beamten sie übertragen werden soll und ob wegen des in § 88 Abs. 2 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV normierten Vorrangs des Freizeitausgleichs und der zusätzlichen finanziellen Belastung durch Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall, dass ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden kann, die Mehrarbeit voraussichtlich durch Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten ausgeglichen werden kann. Aus diesem Grunde bedarf es einer konkreten, zeitlich abgegrenzten Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit. Pauschale allgemeine Anweisungen oder Genehmigungen für andere Tatbestände können dem nicht genügen (ähnlich: BVerwG, DÖD 1982, 23 <24>).

3. Einen Anspruch aus Europarechtlichen Bestimmungen hat das Verwaltungsgericht ebenfalls mit zutreffender Argumentation verneint. Soweit die Klägerin hierzu auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - verweist, und hieraus abgeleitet wissen will, dass für geleistete Mehrarbeit eine Besoldung entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung zu erfolgen hat, ist festzustellen, dass Ausgangspunkt der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen die ausdrückliche Anordnung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn war, der die zu leistenden Pflichtstundenzahl erhöht hatte. Hieran fehlt es vorliegend bereits, so dass dahinstehen kann, ob es - wie das OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) meint - mit Art. 141 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117 EWG (EWG Amtsblatt L 045 vom 19. Februar 1975 S. 19 bis 20) unvereinbar sei, dass für angeordnete Mehrarbeit lediglich die geringere Vergütung nach der MVergV anstatt einer erhöhten anteiligen Besoldung gezahlt wird. Insofern sah das OVG Nordrhein-Westfalen eine den genannten Europarechtlichen Vorschriften widersprechende Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Klägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten männlichen Beamten und sprach ihr einen Anspruch auf anteilige Besoldung zu.

4. Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch aber auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 95 LBG) herleiten, da dieser grundsätzlich keine Ansprüche zu begründen vermag, die über diejenigen hinausgehen, die im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend festgelegt sind. Soweit es um Besoldung und Versorgung geht, scheidet § 95 LBG (§ 48 BRRG) regelmäßig als Anspruchsgrundlage aus. Zusätzliche Besoldungsleistungen können ausschließlich auf der Grundlage ergänzender besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, DÖD 1982, 23 <24> m.w.N.). Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten, auf der die Besoldung beruht. Diese darf nur nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes gewährt werden. Insofern lässt der für Besoldung und Versorgung gleichfalls richtungsweisende hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Fürsorge- und Schutzpflicht nur als mitbestimmendes Rechtsprinzip Raum. Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung bewirkt, dass das Gehalt nur nach Maßgabe eines verfassungsmäßigen Gesetzes gewährt werden darf, wobei Gesetz in diesem Sinne die besondere beamten- und besoldungsrechtliche Gesetzgebung ist (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, DÖD 2003, 207). Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe entspricht die Regelung in § 2 BBesG (vgl. auch §§ 83, 183 Abs. 1 BBG, § 99 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 LBesG). Danach wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt und sind Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin oder dem Beamten eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, unwirksam.

5. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Teilzeitbeschäftigung von Beamten und zu den sich daraus ergebenden Besonderheiten im Besoldungsrechts ausgeführt (DVBl. 1986, 138 ff = BVerfGE 71, 39 ff), dass die Besoldung des Beamten und seiner Familie ihre Wurzel im Beamtenverhältnis habe und im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten gesehen werden müsse. Weiter heißt es:

Die Dienstverpflichtung und Dienstleistung des Beamten einerseits und die dafür gewährte Besoldung andererseits sind wechselseitig aufeinander bezogen. Nicht die Teilzeitbeschäftigung, sondern die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den wesentlichen Strukturinhalt, der das Beamtenverhältnis kennzeichnet. Dieses nimmt die Beteiligten als ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (vgl. §§ 2 Abs. 1 BRRG, 2 Abs. 1 BBG) umfassend rechtlich in Anspruch. Der Beamte hat sich ganz seinem Beruf zu widmen, mit seiner Berufung in das Beamtenverhältnis wird er verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung zu stellen. Dieser Pflicht steht als Korrelat die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber, die sich von ihrer Grundlage her prinzipiell nicht aufteilen lässt und dem seiner Struktur nach als umfassende Einheit zu verstehenden Dienstverhältnis entspricht (...). Die Dienstbezüge (...) sind (...) die vom Staat festzusetzende öffentlich-rechtliche Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass der Beamte sich ihm mit seiner ganzen Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. (...). Die Teilzeitbeschäftigung eines Beamten unterscheidet sich von der Vollzeitbeschäftigung erheblich. Die Dienstleistungspflicht des teilzeitbeschäftigten Beamten ist zwar nur in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt. Dadurch wird aber das dem Beamtenverhältnis entsprechende Prinzip des Einsatzes der ganzen Arbeitskraft für den Dienstherrn durchbrochen. Wie das Alimentationsprinzip so stellt auch der Grundsatz, dass der Beamte seine ganze Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, einen das Beamtenverhältnis kennzeichnenden und prägenden Strukturinhalt dar. Aus ihm folgt, dass der Beamte als ein Träger öffentlicher Gewalt dem Dienstherrn aus der besonderen gegenseitigen Bindung des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses "qualitativ mehr schuldet als lediglich eine zeitlich begrenzte Führung der Amtsgeschäfte, dass er seine ganze Arbeitskraft in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufs mit vollem Einsatz zu begegnen hat". Aus alledem ergibt sich, dass die Teilzeitbeschäftigung (...) der Vollzeitbeschäftigung eines Beamten qualitativ nicht gleichsteht. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, diesen Unterschied zum Anknüpfungspunkt besoldungsrechtlicher Regelungen zu machen. Wie allgemein den geminderten Pflichten des teilzeitbeschäftigten Beamten eine geringere Besoldung entspricht (§ 6 BBesG) (...).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht das Unterscheidungsmerkmal Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung nur dann mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung angesehen, wenn bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise sonstige, entgegenstehende Umstände so bedeutsam werden, dass sie auch vor diesem Hintergrund eine Ungleichbehandlung nicht mehr rechtfertigen können. Allerdings darf dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es dem Charakter der Besoldung gerade nicht entspricht, bestimmte Dienstzeiten abzugelten. Die Besoldung ist gerade kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste (vgl. BVerfG, DVBl. 1986, 138, <142>). Im Beamtenverhältnis unterscheiden sich daher die wechselseitigen Ansprüche ihrer Art nach vom Anspruch auf Leistung und Gegenleistung im entgeltlichen Arbeits- und Angestelltenverhältnis, so dass auch im Falle einer Ermäßigung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die (während der ermäßigten Arbeitszeit) erbrachten Dienstleistungen wird. Sie behält vielmehr auch dann ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG sich ergebenden Alimentierungscharakter (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.).

Solche gewichtigen Umstände, die dazu führen könnten, dass hier eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten gegenüber den Vollzeitbeschäftigten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, hat bei der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum zu erfolgen, bevor von einer (langfristigen) Erhöhung der Arbeitszeit gesprochen werden kann. Lehrkräften ist eine entsprechende Einteilung ihrer Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts zumutbar, so dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch auf Grund der besonderen Arbeitsbedingungen des Lehrerberufs nicht vorliegen kann. Denn Lehrerinnen und Lehrer können im Gegensatz zu anderen Beamtinnen und Beamten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit außerhalb der Pflichtstunden selbständig gestalten, so dass sie die Möglichkeit haben, diese Tätigkeiten so einzuteilen, dass unter Berücksichtigung der ihnen im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten zustehenden höheren Anzahl der Urlaubstage die generelle durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.

Dieser Gedanke könnte allerdings bei näherer Betrachtung gerade unter dem Blickwinkel der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen relativen Gleichbehandlung von teilzeit - und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften einerseits und mit Blick auf das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG Zweifeln unterliegen. Letzteres ergibt sich vor dem Hintergrund, dass es nach wie vor der gesellschaftlichen Wirklichkeit entspricht, dass überwiegend Frauen Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, so dass gerade Frauen besonders von den sie benachteiligenden Regelungen (bei Teilzeit) betroffen wären. Denn die für Lehrkräfte in den Vordergrund gestellte Gestaltungsfreiheit bezüglich eines erheblichen Teils ihrer Arbeitszeit mit der Möglichkeit, die außerunterrichtlichen Tätigkeiten so einzuteilen, dass unter Berücksichtigung der ihnen im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten zustehenden höheren Anzahl der Urlaubstage die generelle durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird, besteht für vollzeit- wie teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte gleichermaßen. Sie würde aber im Verhältnis zu den zu leistenden Pflichtstunden bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften erheblich stärker eingeschränkt werden, wenn diese - bezogen auf die Gesamtdauer ihrer Teilzeitbeschäftigung - im gleichen Umfang wie Vollzeitkräfte durch Klassenfahrten in Anspruch genommen würden. Möglicherweise wäre dann sogar die Gesamtarbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei einer vergleichenden Betrachtung mit den vollzeitbeschäftigten Lehrkräften und bezogen auf die Gesamtzeit der Teilzeitbeschäftigung relativ höher. Mit einer solchen, die relativ stärkere Belastung von Teilzeitkräften durch Klassenfahrten nicht berücksichtigenden Gestaltung der Arbeitszeit der Lehrkräfte hätte der Beklagte möglicherweise auch das ihm zustehende Gestaltungsermessen für die Regelung der Pflichtstundenzahl bei Teilzeitbeschäftigten überschritten und dadurch seine diesen gegenüber bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Voraussetzung wäre jedoch, dass es keine sachliche Rechtfertigung, etwa aus zwingenden dienstlichen Gründen, für diese Ungleichbehandlung gäbe und dass diese nicht nur marginal ist, sondern auch in einem nennenswerten Umfang und tatsächlich bestünde.

Der Senat braucht dieser Problematik jedoch an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen, da der Beklagte - wie sein Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte zeigt - dieser Problematik bereits in tatsächlicher Hinsicht begegnet ist durch die von ihm zuvörderst vorgesehene entweder nur anteilige oder alternierende Wahrnehmung von Klassenfahrten bei Teilzeitbeschäftigung. Daneben sind in dem Erlass unter Ziffer 1 bis 3 weitere Entlastungsmaßnahmen genannt wie die Ermöglichung eines unterrichtsfreien Tages, die Vermeidung des Einsatzes mit weniger als zwei Unterrichtsstunden am Tag oder ein Einsatz sowohl am Vormittag als auch am Nachmittag und besondere Regelungen für Mehrarbeit und Nacharbeit. Vor diesem Hintergrund kann sich bereits in tatsächlicher Hinsicht beim Vergleich zwischen Vollzeitkräften und Teilzeitkräften keine Ungleichbehandlung ergeben. Aus diesem Grunde ist auch nicht zu erkennen, worin ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG durch die Vorenthaltung einer höheren Vergütung für die Wahrnehmung von Klassenfahrten liegen könnte. Solange teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen durch die Wahrnehmung von Klassenfahrten nicht im Ergebnis verhältnismäßig mehr arbeiten müssen als vollzeitbeschäftigte Lehrer, liegt hierin keine - mittelbare oder unmittelbare - Diskriminierung von Frauen. Sofern diese tatsächlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgen, könnten sich daraus allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben, nicht jedoch Ansprüche auf eine anteilig höhere Besoldung oder Mehrarbeitsvergütung.

II. Zwar könnte sich vorliegend der geltend gemachte Anspruch als ein solcher aus Schadensersatz dem Grunde nach darstellen, jedoch ist bislang nicht dargelegt, dass die Klägerin insoweit ihrer Schadensabwendungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist.

Grundsätzlich ist der Beklagte mit seinen oben dargestellten Regelungen für die Inanspruchnahme von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften durch Klassenfahrten und dem Pflichtstundenerlass seiner Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin aus § 95 LBG nachgekommen. Ob der Beklagte der Klägerin eine "Ausgleichsmaßnahme" in Gestalt der nur anteiligen oder der alternierenden Wahrnehmung von Klassenfahrten bereits - betrachtet man den Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin bis zu den hier streitigen Klassenfahrten - gewährt hat oder dies im Hinblick auf die nächste anstehende Klassenfahrt bereits zugesagt hat, oder ihr eine andere Ausgleichsmaßnahme hat zukommen lassen, ist streitig. Sofern in der Vergangenheit noch kein Ausgleich stattgefunden hat, stünde der Klägerin zunächst ein Erfüllungsanspruch dergestalt zu, dass sie - betrachtet auf den Gesamtzeitraum der ihr gewährten Teilzeitbeschäftigung - nur anteilig im Vergleich zu einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft auf Klassenfahrten eingesetzt werden darf, mithin in der Zeit nach der hier streitgegenständlichen Klassenfahrt möglicherweise zunächst nicht mehr. Auch andere Ausgleichsmaßnahmen wären denkbar. Erst wenn aus tatsächlichen oder aus dienstlichen Gründen eine solche Ausgleichsmaßnahme nicht mehr möglich ist, könnte sich ein Schadensersatzanspruch ergeben.

Der Pflichtstundenerlass vom 9. Mai 2002 und der Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind zwar keine Rechtsnormen, sie vermögen aber als ständige Verwaltungspraxis des Beklagten in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bereits Rechtsansprüche der Klägerin auf die genannten Ausgleichsmaßnahmen zu begründen (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 26. August 2002 - 3 L 25/02 -), und zwar unabhängig davon, ob hierauf auch aus anderen Gründen ein Rechtsanspruch bestünde. Ein solcher Anspruch könnte sich auch aus der Fürsorgepflicht, aus der ein Anspruch auf Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und Vermeidung von Ermessensfehlern durch den Dienstherrn folgt (vgl. Schl.-Holst OVG, SchlHA 1995, 296), ergeben. Dabei kann der Senat wegen der durch die ständige Verwaltungspraxis bereits erfolgten Selbstbindung des Beklagten auch an dieser Stelle offenlassen, ob der Beklagte hierzu wegen der besonderen Situation von Teilzeitkräften durch Belastung bei Klassenfahrten gegenüber derjenigen von vollzeitbeschäftigten Lehrkräften aus Gründen des Gleichheitsgebotes nach Art. 3 Abs. 1 GG und des Antidiskriminierungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet war. Der Beklagte geht nach seinem Erlass zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte auch für Klassenfahrten davon aus, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte entweder für solche Klassenfahrten nur anteilig eingesetzt werden oder diese lediglich alternierend wahrzunehmen haben oder sonstige Ausgleichsmaßnahmen, wie er sie in den Ziffern 1 bis 3 seines Erlasses aufgezählt hat, erfolgen. Hierdurch gewährleistet er faktisch eine Gleichbehandlung von vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräften. Allerdings darf es sich insoweit nicht um eine lediglich theoretische Ausgleichsmöglichkeit handeln, sondern der im Erlass vorgesehene Ausgleich muss auch tatsächlich gewährt werden. Anderenfalls könnte eine vor dem Hintergrund der Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften vorliegen, wenn diese durch die Inanspruchnahme bei Klassenfahrten im Vergleich zu jenen überdurchschnittlich belastet würden. Hinsichtlich der Frage, welche konkrete Entlastungsmaßnahme zu erfolgen hat, ist dem Beklagten ein weites Ermessen eingeräumt, innerhalb dessen er die schulorganisatorischen Möglichkeiten und die konkreten Gegebenheiten in der Schule auf der einen Seite und die Bedürfnisse der betroffenen Lehrkraft sowie ihre Belastung durch sonstige außerunterrichtliche Aufgaben auf der anderen Seite unter dem Gesichtspunkt seiner Fürsorgepflicht und der Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften abzuwägen hat.

Der insoweit vorrangig bestehende Anspruch auf Freizeitausgleich stellt also entweder einen aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn oder aus dessen Selbstbindung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz herrührenden, klagbaren Erfüllungsanspruch dar. Erst, wenn sich dieser nachträglich als unmöglich erweist, weil der Dienstherr ihm schuldhaft nicht genügt hat, kann er sich in einen Schadensersatzanspruch umwandeln (vgl. grundlegend: BVerwGE 13, 17). Dabei ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, wenn der Dienstherr zu Lasten der Beamtin oder des Beamten schuldhaft gegen eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnde und ihn, den Dienstherrn, treffende (quasi-vertragliche) Pflicht verstößt und diese Pflichtverletzung - adäquat kausal - einen Schaden der Beamtin oder des Beamten verursacht hat (vgl. BVerwGE 80, 123 <125>; BVerwG, NJW 1992, 927 f., Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20. November 1998 - 3 L 201/96 -).

Selbst wenn der Senat an dieser Stelle unterstellt, dass der Beklagte seine Pflicht zur Gewährung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen schuldhaft verletzt hätte und solche Ausgleichsmaßnahmen auch nicht mehr möglich wären - letzteres dürfte kaum der Lebenswirklichkeit entsprechen -, stünde der Klägerin gleichwohl noch kein Schadensersatzanspruch für ihre während der Klassenfahrten überobligatorisch geleisteten Dienste zu. Die Klägerin hat nämlich weder vorgetragen noch dargelegt, dass sie ihrer Pflicht zur Schadensabwendung nachgekommen wäre. Die eine Pflicht zur Schadensabwendung begründende Vorschrift des § 254 Abs. 2 BGB ist im öffentlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben sinngemäß anzuwenden. Sie gilt entsprechend insbesondere für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertragsähnlicher öffentlich-rechtlicher Pflichten (vgl. Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 20. November 1998- 3 L 201/96 -). Im Rahmen dieser Schadensabwendungspflicht hätte es der Klägerin oblegen, entweder rechtzeitig eine Ausgleichsmaßnahme, d.h. konkret eine Freistellung für die nächste Klassenfahrt oder eine andere Maßnahme entsprechend dem Erlass des Beklagten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu beantragen, oder aber, wenn eine solche Freistellung oder andere Entlastungsmaßnahme absehbar aus dienstlichen Gründen nicht möglich wäre, den Beklagten hierauf rechtzeitig vor Antritt der hier streitgegenständlichen Klassenfahrten hinzuweisen.

Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin aber auch außerdem bereits deshalb nicht zu, weil sie es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig unmittelbar gegen einen etwaigen Ablehnungsbescheid in Bezug auf die im genannten Erlass vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Insoweit beansprucht auch im öffentlichen Recht der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene, mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens (vgl. § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB) nahe verwandte - allerdings darüber hinausgehende - Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand (vgl. BVerwG, NJW 1998, 3288 <3289>; Schl.-Holst. OVG, Urteil v. 20. November 1998 - 3 L 201/96 -). Dies bedeutet, dass die Klägerin sich hierbei, will sie anderenfalls einen Schadensersatzanspruch geltend machen, nicht auf nichtförmliche Bemühungen beschränken kann, sondern ggf. mit förmlichen Rechtsbehelfen einen Ausgleichsanspruch hätte durchzusetzen versuchen müssen (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1998, 3288 <3289>).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).



Ende der Entscheidung

Zurück