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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2003
Aktenzeichen: 3 M 48/02
Rechtsgebiete: VOG SH


Vorschriften:

VOG SH § 2 Abs. 2
VOG SH § 2 Abs. 5
VOG SH § 2 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 M 48/02

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Versetzungsrecht

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 24. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 14. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. Oktober 2002, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den (sinngemäß gestellten) Antrag der Antragstellerinnen abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1) die Teilnahme am Unterricht der Klassenstufe 9 zu gestatten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Zulässigkeit steht hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) nicht entgegen, dass diese im Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses nicht ausdrücklich als Antragstellerin aufgeführt ist. Die Antragstellerin zu 2) hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 (Bl. 24 f. Gerichtsakte 9 B 99/02) den Antrag auch im eigenen Namen gestellt; (auch) über diesen Antrag ist ausweislich der Gründe des Beschlusses vom 14. Oktober 2002 durch das Verwaltungsgericht entschieden worden (vgl. auch Vermerk der Berichterstatterin vom 31. Oktober 2002, Bl. 43 Gerichtsakte). Daher ist auch ohne ausdrückliche Aufnahme der Antragstellerin zu 2) in das Rubrum des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. ohne die (an sich gebotene) Berichtigung des Rubrums des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 118 VwGO davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 2) Adresssatin des erstinstanzlichen Beschlusses und damit auch beschwerdebefugt ist.

Der Antrag ist nicht (mehr) unzulässig aufgrund fehlender Prozessfähigkeit der Antragstellerin zu 1) bzw. ihrer Mutter, nachdem letzterer mit Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe - Familiengericht - vom 28. November 2002 (73 F 994/02, vgl. Bl. 58 Gerichtsakte) die Entscheidung hinsichtlich des Rechtsschutzes gegen die Nichtversetzung alleine übertragen worden ist.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen.

Es sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, dass es bereits an einem Anordnungsgrund fehlen könnte. Denn es erscheint äußerst zweifelhaft, ob nach (fast vollständigem) Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2002/2003 die Teilnahme der Antragstellerin zu 1) am Unterricht der Klassenstufe 9 noch in deren (mutmaßlichen) Interesse liegt - bislang hat die Antragstellerin zu 1) am Unterricht der Klassenstufe 8 teilgenommen - und somit die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt.

Ein Anordnungsanspruch wäre gegeben, wenn die Antragstellerin zu 1) entweder einen Anspruch auf Versetzung in die Klassenstufe 9 hätte oder eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Versetzung beanspruchen könnte und über die Rechtswidrigkeit der Nichtversetzungsentscheidung hinaus überwiegend wahrscheinlich wäre, dass die Antragstellerin zu 1) bei einer erneuten Entscheidung der Klassenkonferenz die Versetzung erreichen würde (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., S. 549, Rdnr. 1192). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Antragstellerin zu 1) hat keinen Anspruch darauf, in die Klassenstufe 9 versetzt zu werden. Einen derartigen Anspruch hätte sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 der Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein - VOG - vom 10. Mai 2000 (NBl. MBWFK.2000, 453 ff.) in der Fassung der Berichtigung vom 11. Mai 2001 (NBl. MBWFK.2001, 299) grundsätzlich dann, wenn ihre Leistungen in allen Fächern "mindestens ausreichend" wären. Das ist nicht der Fall, weil sie in den Fächern Englisch (erste Fremdsprache) und Französisch (zweite Fremdsprache) jeweils die Note "mangelhaft" erhalten hat und durchgreifende rechtliche Bedenken gegen diese Notengebungen nicht bestehen. Die im Fach Englisch erteilte Note ist von den Antragstellerinnen nicht in Zweifel gezogen worden. Die gegen die im Fach Französisch erteilte Note von den Antragstellerinnen erhobenen Einwände begründen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Rechtsmäßigkeit dieser Note. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2002 dargelegt, dass sich die Note "mangelhaft" aus den Leistungen der Antragstellerin zu 1) im zweiten Schulhalbjahr erklärt, welche bei den Klassenarbeiten einmal mit "mangelhaft" und zweimal mit "ungenügend" und bei den mündlichen Unterrichtseinheiten ebenfalls einmal mit "mangelhaft" und zweimal mit "ungenügend" bewertet worden sind. Diesen Beurteilungen sind die Antragstellerinnen nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im Zeugnis vom 03. Juli 2002 erteilte Note "mangelhaft" auch angesichts der Tatsache, dass die Leistungen der Antragstellerin zu 1) im Halbjahreszeugnis mit "befriedigend" bewertet worden sind (wobei die Antragsgegnerin diese Note in ihrem Schriftsatz vom 05.08.2002 an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen als "pädagogische Note" bezeichnet hat), nicht als beurteilungsfehlerhaft. Die Leistungen der Antragstellerin zu 1) im zweiten Schulhalbjahr können vertretbar insgesamt als "ungenügend" bezeichnet werden.

Ein Versetzungsanspruch steht der Antragstellerin zu 1) auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 VOG unter dem Gesichtspunkt "Fächerausgleich" zu. Nach § 2 Abs. 6 VOG können "mangelhafte" Leistungen in einem oder mehreren Fächern zwar durch "mindestens befriedigende" Leistungen in einem anderen Fach oder in mehreren anderen Fächern ausgeglichen werden. Das gilt jedoch nur für die in Nummern 1 bis 3 der genannten Vorschrift geregelten Fälle ("mangelhafte" Leistungen 1. in einem der Fächer der Gruppe A oder 2. in je einem der Fächer aus der Gruppe A und B oder 3. in zwei Fächern aus der Gruppe B). Diesen Fallgestaltungen entspricht der vorliegende Sachverhalt jedoch nicht. Vielmehr weist das Zeugnis der Antragstellerin zu 1) in zwei Fächern der Gruppe A "mangelhafte" Leistungen aus (vgl. § 2 Abs. 4 VOG). In einem derartigen Fall ist die Versetzung grundsätzlich ausgeschlossen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOG). Ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern ist nicht möglich (§ 2 Abs. 5 Satz 2 VOG).

Die Antragstellerinnen können sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 2 Abs. 6 Satz 1 VOG berufen, wonach abweichend von Abs. 5, Nr. 4 und 5 ein Ausgleich in anderen Fällen möglich ist. Bei dieser Regelung handelt es sich mit Blick auf deren Wortlaut um ein "redaktionelles Versehen" des Verordnungsgebers. Denn die Wendungen "abweichend von Abs. 5, Nr. 4 und 5" und "andere Fälle" stehen in keinem nachvollziehbaren logischen Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt der Vorschrift des § 2 VOG im Übrigen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Systematik der letztgenannten Vorschrift sowie Sinn und Zweck derselben - jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens - davon auszugehen, dass in den Absätzen 5 und 6 jeweils unterschiedliche - randscharf voneinander zu trennende - Tatbestände geregelt sind. In den in Absatz 5 genannten fünf Fallgestaltungen ist die Versetzung "grundsätzlich" ausgeschlossen; in diesen Fällen ist ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern nicht möglich. Hingegen handelt es sich bei den in Absatz 6 genannten drei Fällen um solche, die den in Absatz 5 genannten Fällen nicht entsprechen und bei denen ein Ausgleich durch Leistungen in anderen Fächern grundsätzlich möglich ist. Bei summarischer Prüfung sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die eine hiervon abweichende systematische oder teleologische Interpretation der in Frage stehenden Verordnungsregelungen rechtfertigen könnten. Dem entsprechen die insoweit vom Wortlaut her eindeutigen Vorgängerregelungen der Absätze 4 und 5 des § 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein vom 18. Februar 1982 (NBl. KM.1982, 88 ff.), wonach die Versetzung im allgemeinen ausgeschlossen ist, wenn ..... (Abs. 4) bzw. die Versetzung im allgemeinen mit Ausgleich möglich ist, wenn ... (Abs. 5). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich an dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt der letztgenannten Vorschrift durch die entsprechenden Neuregelungen in § 2 Abs. 5 und 6 VOG inhaltlich etwas geändert haben könnte (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 12.12.2001 - 3 M 62/01 - zu § 2 Abs. 5 und 6 der Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein vom 10.05.2000, NBl. MBWFK.2000, 453 ff.).

Schließlich haben die Antragstellerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin zu 1) vor dem dargestellten Hintergrund ein Anspruch auf Versetzung in die Klassenstufe 9 nach § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 VOG zustehen könnte. Da die Versetzung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOG bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern aus der Gruppe A nur "grundsätzlich" ausgeschlossen ist, könnte die Antragstellerin zu 1) beim Vorliegen besonderer Umstände - derartige Umstände ergeben sich allerdings nicht aus dem vorangehend dargestellten Gesichtspunkt des "Fächerausgleichs" (vgl. OVG Schleswig, aaO) - einen Anspruch auf eine (erneute) beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Versetzung haben. Derartige besondere Umstände könnten sich aus den herausragenden Leistungen der Antragstellerin zu 1) bei der Mathematik-Olympiade bzw. der hierin sichtbar gewordenen besonderen mathematischen Begabung ergeben. Die Klassenkonferenz der Antragsgegnerin hat diesen Gesichtspunkt bei der Versetzungsentscheidung nicht gewürdigt, obwohl er bekannt war. Doch selbst wenn man aufgrund dieser Tatsache vom Bestehen eines derartigen Anspruchs ausginge, würde dies dem Anordnungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn weder aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen noch aus dem Sachverhalt im Übrigen ergeben sich bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1) bei einer erneuten Entscheidung der Klassenkonferenz ihre Versetzung in die Klassenstufe 9 mit "überwiegender Wahrscheinlichkeit" erreichen würde.

Nach alledem war dem von den Antragstellerinnen in der Beschwerdeinstanz aufrecht erhaltenen Antrag auf Teilnahme der Antragstellerin zu 1) am Unterricht der Klassenstufe 9 - nur hierüber hat der Senat zu befinden (vgl. § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO) - der Erfolg zu versagen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der erkennende Senat unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen eine redaktionelle Überarbeitung der Vorschrift des § 2 Abs. 6 VOG durch den Verordnungsgeber für erforderlich hält (auch die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 3 VOG dürfte sich am "falschen Platz" befinden).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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