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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 3 MB 33/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 33/07

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Recht der Landesbeamten

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 16. August 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 09. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Mit den im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren 11 A 107/07 angefochtenen Bescheiden vom 24. April 2007, 07. Mai 2007, 01. Juni 2007 und 21. Juni 2007 untersagte der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein dem Antragsteller sinngemäß die Veröffentlichung eines Buches über das "B-Verfahren" - einschließlich des Abschlusses eines entsprechenden Autorenvertrages - zwecks privater Vermarktung dienstlichen Wissens. Gleichzeitig ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Untersagungsbescheides/der Untersagungsbescheide mit der Begründung an, mit Schreiben vom 18. Juni 2007 habe der Antragsteller durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen vortragen lassen, dass er "nunmehr beabsichtigt", mit dem Spiegelverlag einen entsprechenden Autorenvertrag abzuschließen. Der Abschluss eines entsprechenden Autorenvertrages wäre eine Teilhandlung im Hinblick auf die untersagte Nebentätigkeit. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung liege vor. Es müsse verhindert werden, dass Fakten geschaffen würden, die einen weiteren Schritt in Richtung Buchveröffentlichung bedeuten würden. Es bestehe die Möglichkeit, dass der Antragsteller das Manuskript - und sei es teilweise - bei Unterschriftleistung unter den Autorenvertrag an den Verlag übergebe. Damit würde ein Verbot der Nebentätigkeit ins Leere gehen. Es gelte zu verhindern, dass das Ansehen der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde dadurch beeinträchtigt werde, dass vor einer gerichtlichen Entscheidung Fakten geschaffen und die für eine Dienstpflichtverletzung sprechenden Gründe übergangen würden.

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die genannten Bescheide wiederherzustellen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos.

Die in der Beschwerdebegründung von dem Antragsteller dargelegten Gründe - allein diese sind vom erkennenden Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsbescheide den formellen Anforderungen der Vorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt.

In materieller Hinsicht hat dass Verwaltungsgericht ausgeführt, die im Hauptsacheverfahren 11 A 107/07 erhobene Klage erweise sich bei summarischer Prüfung weder als "offensichtlich" begründet noch als "evident" unbegründet. Auch der Antragsteller legt in seiner Beschwerdebegründung nicht dar, dass seine Klage "offensichtlich" begründet wäre.

Im Rahmen der sodann unabhängig vom voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens durchgeführten Interessenabwägung ("Vollzugsfolgenabwägung") hat das Verwaltungsgericht eine Mehrzahl unterschiedlicher tatsächlicher und rechtlicher Gesichtspunkte erörtert und hieraus - sinngemäß - das Ergebnis abgeleitet, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagung der angezeigten schriftstellerischen Tätigkeit gebühre der Vorrang gegenüber dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Die den Antragsteller betreffenden Nachteile seien eher gering.

Mit Blick auf diese entscheidungserheblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts wäre der Beschwerde des Antragstellers stattzugeben, wenn sich bei summarischer Prüfung aus den im Beschwerdeverfahren fristgemäß dargelegten Gründen ergäbe, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Untersagungsbescheide angenommen hätte und somit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts das Aufschubinteresse des Antragstellers dem öffentlichen Vollzugsinteresse zumindest gleichwertig gegenüberstände. Dieses ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das besondere Gewicht des öffentlichen Vollzugsinteresses wie folgt begründet:

"So wäre der Antragsteller nach Erscheinen des "B-Buches", in dem er im Gegensatz zu der ausgewogenen Darstellung in seinem Gesamtbericht vom 27. April 1998 einseitig die "Mord-These" vertreten soll (die Richtigkeit des Vorbringens des Antragsgegners insoweit ebenfalls unterstellt), gehindert, ihm im Zusammenhang mit dem Barschen-Verfahren obliegende Dienstaufgaben künftig wahrzunehmen. ...

Die Kammer vermag gegenwärtig nicht zu erkennen, dass der Antragsteller vor diesem Hintergrund objektiv an einem bestimmten Ausgang künftiger Ermittlungen zum Fall B interessiert ist und bereits vor diesem Hintergrund befangen ist. Die Kammer sieht aber sehr wohl, dass ein Zusammenhang zwischen der privaten Nebentätigkeit und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben den Antragsteller befangen machen kann oder zumindest in der Öffentlichkeit der Eindruck einer Befangenheit entstehen kann. Dann verletzt die Nebentätigkeit die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf, weil durch sie die dienstliche Einsatzfähigkeit eingeschränkt wird. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Integrität der Verwaltung ist aber bei der Wahl und Ausführung einer Nebentätigkeit jeder Anschein eines möglichen Interessen- und Loyalitätskonflikts zu vermeiden. Gemessen daran ist hier im Rahmen der Interessenabwägung zum Einen festzustellen, dass hinreichende Umstände ersichtlich sind, die ein Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Antragstellers rechtfertigen, was beispielhaft bereits dadurch deutlich wird, dass im Zuge neuer Ermittlungen nicht nur die vom Antragsteller in dem Buch vertretene "Mord-These" neue Nahrung erhält, sondern möglicherweise ein konkret Beschuldigter in Erscheinung tritt. In einer solchen Konstellation wäre nicht vermittelbar, den Antragsteller weiterhin seine ihm obliegende Dienstpflicht wahrnehmen zu lassen. Es liegen aber auch ungeachtet dieses theoretisch denkbaren Falles einer Vielzahl konkreter Anhaltspunkte vor, die nahelegen, dass im Fall einer Veröffentlichung des Buches die Notwendigkeit entstehen wird, dem Antragsteller die ihm im Zusammenhang mit dem B-Verfahren stehenden dienstlichen Aufgaben zu entziehen und diese einem anderen Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck zu übertragen. So sind in den vergangenen fünf Jahren regelmäßig neue Hinweise eingegangen, die zu einer weiteren Befassung mit dem Verfahren geführt haben. Das wird in überschaubarer Zukunft nicht anders sein. ...

Die Kammer ist - wie der Antragsgegner - des Weiteren der Auffassung, dass eine Veröffentlichung des B-Buches zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz führen und zur Folge haben würde, dass sie an Glaubwürdigkeit beschädigt wird. Denn es ist Sache des Antragstellers als Leitender Oberstaatsanwalt, die seitens seiner Behörde gebotenen Erklärungen im B-Verfahren gegenüber der Öffentlichkeit abzugeben. Er würde zumindest in der Öffentlichkeit zu nachhaltigen Irritationen führen, wenn der Antragsteller zum Einen in seiner Funktion als Leitender Oberstaatsanwalt die offizielle Sichtweise seiner Behörde zu dem Verfahren der Öffentlichkeit darstellt und andererseits mit der Chance auf privaten Gewinn außerhalb des dienstlichen Rahmens eine der gegenwärtig offiziellen Meinung seiner Behörde nicht entsprechende Mord-These vertreten würde. Damit entstünde der nicht korrigierbare Eindruck, dass der Antragsteller als Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Lübeck die amtliche Bewertung des Vorgangs durch seine Behörde nicht teilt, wodurch die Glaubwürdigkeit der Staatsanwaltschaft insgesamt massiv beeinträchtigt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz tiefgreifend erschüttert werden könnte".

Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts - jedenfalls des Wesentlichen Kerns derselben - wird durch das fristgerechte Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedarf es keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit den Fragen, ob und unter welchen Umständen ein Staatsanwalt "befangen" sein kann und ob er, der Antragsteller, im Falle einer Veröffentlichung des Buches über das "B-Verfahren" befangen wäre. Denn das Verwaltungsgericht hat es in dem diesbezüglichen Argumentationszusammenhang als ausreichend angesehen, dass "zumindest in der Öffentlichkeit der Eindruck einer Befangenheit entstehen kann". Dieser Feststellung hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht widersprochen.

Darüber hinaus dringt der Antragsteller nicht mit seinem Einwand durch, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen ein mögliches Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung belegt werden sollten, blieben abstrakt und erwiesen sich bei näherem Hinsehen als substanzlos. Das Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt, es seien hinreichende Umstände ersichtlich, die ein Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung des Antragstellers rechtfertigten. Diese Umstände hat das Verwaltungsgericht sodann benannt und sich mit ihnen argumentativ auseinandergesetzt. Im vorliegenden Zusammenhang kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin verhalte sich widersprüchlich, indem sie einerseits die Veröffentlichung des "B-Buches" untersage, andererseits jedoch ihn, den Antragsteller, gleichzeitig anweise, seine Position in der eigenen Schriftenreihe - der Schriftenreihe des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein - darzustellen. Denn entgegen der Ansicht des Antragstellers macht es einen qualitativen Unterschied, ob er als Privatperson ein eher subjektiv geprägtes Buch über das "B-Verfahren" veröffentlicht oder in dienstlicher Eigenschaft seine das "B-Verfahren" betreffende Sichtweise im Rahmen einer offiziellen umfangreichen Dokumentation - diese soll durch eine Mehrzahl von Beiträgen alle wesentlichen Aspekte und Dimensionen des "B-Verfahrens" abdecken und die Öffentlichkeit gerade auch über die unterschiedlichen offiziellen Wertungen zur "Mord-Selbstmord-These" unterrichten - darlegt. Ein widersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht erkennbar.

Mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gesichtspunkten einer "erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Justiz" und einer "massiven Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Staatsanwaltschaft" hat der Antragsteller sich in seiner Beschwerdebegründung nicht in hinreichend substantiierter Weise auseinandergesetzt. Allein sein Hinweis darauf, es gebe keine Differenz zwischen der "offiziellen Sichtweise seiner Behörde" und seiner privaten Meinung, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.

Schließlich wendet der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung erfolglos gegen die vom Verwaltungsgericht sinngemäß getroffene Feststellung, im Falle einer Veröffentlichung des Buches über das "B-Verfahren" werde die "dienstliche Einsatzfähigkeit" des Antragstellers in nicht hinnehmbarer Weise "eingeschränkt" sein, so dass Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem "B-Verfahren" an sich dem Antragsteller oblägen, einem anderen Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck zu übertragen wären. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob er oder der insoweit zuständige Dezernent hinsichtlich des "B-Verfahrens" mit einer besseren Detailkenntnis ausgestattet ist. Es ist gleichfalls belanglos, ob erneute Ermittlungen im "B-Verfahren" primär von dem zuständigen Dezernenten oder dessen Vertreter durchzuführen wären. Denn derartige Ermittlungen würden - unmittelbar oder mittelbar - jedenfalls auch den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers als Behördenleiter betreffen. Dass es insoweit "tatsächlich zu Interessenkollissionen" kommen könnte und gegebenenfalls die in den Zuständigkeitsbereich des Antragstellers fallenden Diensthandlungen durch dessen Vertreter wahrzunehmen wären, wird auch vom Antragsteller nicht bestritten (vgl. Seite 5 der Antragsschrift vom 26.06.2007, Blatt 5 der Gerichtsakten). Es ist ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn, derartigen Interessenkollissionen und der daraus resultierenden Notwendigkeit, gegebenenfalls dem stellvertretenden Behördenleiter die an sich dem Antragsteller obliegenden Aufgaben zu übertragen, rechtzeitig vorzubeugen. Demgegenüber führt der Hinweis des Antragstellers nicht weiter, es habe keinen Fall gegeben, in dem er "als Behördenleiter unverzichtbar" gewesen wäre. Es mag sein, dass der Antragsteller als Person insoweit "verzichtbar" war und zukünftig auch sein würde. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Vielmehr hat der Antragsteller als Amtsträger dafür zu sorgen, dass er auch zukünftig seine Aufgaben als Behördeneiter - soweit wie möglich - frei von Interessenkonflikten wahrnehmen kann und der Vertretungsfall - soweit wie möglich - vermieden wird.

Die weitergehende fristgerechte Beschwerdebegründung enthält keine Gesichtspunkte, durch die das vom Verwaltungsgericht angenommene besondere öffentliche Interesse an dem angeordneten Sofortvollzug in Frage gestellt würde.

Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Vorrang dieses besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses angenommen hätte und somit das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das besondere Vollzugsinteresse andererseits jedenfalls als gleichwertig anzusehen wären.

Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Aufschubinteresses des Antragstellers ausgeführt:

"Im Blick auf diese offene Tatsachen- und Rechtslage ist eine Vollzugsfolgenabwägung vorzunehmen. Für den Fall, dass es zunächst - wie entschieden - beim Sofortvollzug der Untersagsanordnung bleibt und der Antragsteller nachträglich im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Erfolg hätte, würde sich der dem Antragsteller entstehende Nachteil auf ein späteres Erscheinen des von ihm verfassten Buches beschränken. Dem steht nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, dass der hier in Rede stehende Verlag mit Fax vom 06. Juli 2007 mitgeteilt hat, dass als Erscheinungstermin für das Buch der 10. Oktober 2007 geplant ist und eine spätere Freigabe ein Erscheinen des Buches zur Buchmesse und zum 20. Todestag unmöglich machen würde mit der weiteren Folge, dass der Verlag von der beabsichtigten Vereinbarung zurücktreten würde, wenn er nicht bis spätestens Ende Juli 2007 Gewissheit hätte, das Buch veröffentlichen zu dürfen. Damit kommt zwar hinreichend zum Ausdruck, dass dem Verlag an einem im Kontext mit dem 20. Todestag von Herrn Dr. Dr. Uwe B stehenden Erscheinungsdatum schon deshalb gelegen ist, weil sich in diesem Zusammenhang eine besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit annehmen lässt. Eine Aussage darüber, dass das Auflegen des vom Antragsteller erstellten bzw. noch zu erstellenden Buches gänzlich ausgeschlossen wird, lässt sich daraus nicht einmal für den hier in Rede stehenden Verlag herleiten. Damit reduziert sich auf der Ebene der Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers darauf, keine Minderung künftiger Absatzchancen hinnehmen zu wollen. Derartige Expektanzen genießen jedenfalls keinen verfassungsrechtlich verbürgten Schutz, so dass gegenwärtig nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller bei Aufrechterhaltung der Anordnung des sofortigen Vollzuges irreparable Rechtsverluste hinzunehmen hat".

Abschließend hat das Verwaltungsgericht sodann festgestellt, im Rahmen der Vollzugsfolgenabwägung seien die den Antragsteller betreffenden Nachteile eher gering.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers unterstellt der Senat zu dessen Gunsten, dass für ihn bei der beabsichtigten Veröffentlichung eines Buches über das "B-Verfahren" der "Profit" nicht im Vordergrund steht und sein Aufschubinteresse sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auf der Ebene der Interessenabwägung nicht darauf reduziert, keine Minderung künftiger Absatzchancen hinnehmen zu wollen. Darüber hinaus ist für den Senat nicht erkennbar, ob das Verwaltungsgericht die Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG "völlig verkannt" hat. Der Antragsteller zeigt in seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht schlüssig auf, dass im Rahmen der Interessenabwägung unter zusätzlicher Einbeziehung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest von einer Gleichwertigkeit seines Aufschubinteresses einerseits sowie des besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses andererseits auszugehen wäre. In seinen diesbezüglichen Ausführungen steckt der Antragsteller zunächst abstrakt den Regelungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ab und nimmt sodann zu seiner Motivation, das angezeigte Buch zu veröffentlichen, Stellung. Es fehlt jedoch an jeglicher plausibler Erklärung dafür, dass gerade mit Blick auf das in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Recht auf Meinungsfreiheit zumindest von einer Gleichwertigkeit der widerstrebenden Interessen auszugehen wäre. Dass der Zeitpunkt der beabsichtigten Veröffentlichung des Buches über das "B-Verfahren" für den Antragsteller von "erheblicher Bedeutung" ist, sagt über die Wertigkeit seines Aufschubinteresses im Vergleich zu dem festgestellten besonderen Vollzugsinteresse nichts aus. Schließlich ergibt sich ein für den Antragsteller günstigeres Ergebnis auch nicht aus seinem Beschwerdevorbringen, wonach er sich in einem anderen Buch "mit einem wörtlichen falschen Zitat wiederfand" und weitere unzutreffende Darstellungen in den Publikationen befürchtet, die zum 20jährigen Jahrestag des Todes von Uwe B angekündigt sind. Um sich erforderlichenfalls hiergegen zur Wehr zu setzen, bedarf es nicht zwingend der Publikation eines eigenen Buches über das "B-Verfahren". Weitere Erwägungen, die einen Vorrang des Aufschubinteresses des Antragstellers oder jedenfalls eine Gleichwertigkeit der widerstreitenden Interessen begründen könnten, enthält dessen fristgemäßes Beschwerdevorbringen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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