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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.11.2007
Aktenzeichen: 3 MB 48/07
Rechtsgebiete: PostPersRG


Vorschriften:

PostPersRG § 4 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 48/07

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zuweisung einer Tätigkeit

hat der Berichterstatter des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 29. November 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer - vom 26. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

Die Antragstellerin macht hinreichend substantiiert und somit in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise allein geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfe einer Beamtin oder einem Beamten eine Tätigkeit bei einem Unternehmen, dessen Anteile - wie hier - ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehörten, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt sei, nur mit deren oder dessen Zustimmung "vorübergehend" zugewiesen werden. Dieser Einwand geht fehl. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht ausgeführt:

"Rechtsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. Danach kann einem Beamten auch ohne seine Zustimmung eine dem Amt entsprechende Tätigkeit bei Unternehmen dauerhaft zugewiesen werden, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass die hier erfolgte nur befristete Zuweisung nicht der Zustimmung der Antragstellerin bedurfte. Allerdings ist der Antragstellerin zuzugeben, dass der Wortlaut des § 4 Abs. 4 PostPersRG insoweit nicht eindeutig ist. Denn während § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG die "vorübergehende" Zuweisung des Beamten mit seiner Zustimmung zu "einem Unternehmen" vorsieht, regelt § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ausdrücklich nur die Möglichkeit der "dauerhaften" Zuweisung zu "Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist". Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte hieraus jedoch nicht zu schließen sein, dass die vorübergehende Zuweisung zu Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG der Zustimmung des Beamten bedarf bzw. nicht auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützt werden kann.

Ob eine Zuweisung zustimmungsbedürftig ist, richtet sich nicht danach, ob sie auf Dauer angelegt oder nur vorübergehender Natur ist. Die Zustimmungsbedürftigkeit hängt vielmehr davon ab, ob eine Zuweisung an ein Tochterunternehmen erfolgt, das sich zumindest mehrheitlich "in der Hand" der Aktiengesellschaft befindet, bei der der Beamte beschäftigt ist. Nur wenn das nicht der Fall ist, bedarf es nach § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG der Zustimmung des Beamten. Diese Differenzierung ergibt sich schon aus der Systematik des § 4 Abs. 4 PostPersRG. Sie beruht darauf, dass eine Zuweisung des Beamten zu einem Unternehmen, das die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt, als so wenig gravierender Einschnitt angesehen wird, dass dieser organisatorische Akt nicht von einer Zustimmung abhängig zu machen ist. Der Beamte erscheint insoweit nicht "schutzbedürftig". Denn die beamtenrechtliche Bindung an die die Dienstherrneigenschaft ausübende Aktiengesellschaft wird auch bei der Tätigkeit in einer in deren Hand befindlichen Tochtergesellschaft weitgehend gewahrt. Dem entsprechend ist (sogar) eine dauerhafte Zuweisung zu dieser Tochtergesellschaft zulässig. Dass aber der Beamte, der einem Unternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG nur vorübergehend zugewiesen wird, gegenüber demjenigen, dessen Zuweisung zeitlich unbegrenzt ist, ein besonderes Schutzbedürfnis genießen sollte, dem nur mit dem Kriterium der Zustimmungsbedürftigkeit Rechnung getragen werden kann, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die nur vorübergehende Zuweisung an ein Tochterunternehmen im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG in dieser Vorschrift als "Minus" enthalten und nicht an die Zustimmung des Beamten gekoppelt ist. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 432/04 S.10)."

Auf diese Ausführungen wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen entsprechend der Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit folgenden Maßgaben Bezug genommen: Der Gesetzgeber hat die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG von der Zustimmung des betreffenden Beamten abhängig gemacht. Hingegen fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung hinsichtlich der vorübergehenden Zuweisung bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG. In der letztgenannten Vorschrift wird lediglich bestimmt, dass die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem solchen Unternehmen auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist. Das Verwaltungsgericht ist im Wege eines "argumentum a majore ad minus" zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass auch die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des betreffenden Beamten zulässig ist. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist nicht erkennbar, dass vom Gesetzgeber die vorübergehende Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ohne Zustimmung des betreffenden Beamten "bewusst verhindert werden sollte". Vielmehr heißt es in der Begründung zu § 4 Abs. 4 des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes (Bundesratsdrucksache 432/04, S. 10; soweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang auf die "Bundestagsdrucksache" 432/04 S. 10, verwiesen hat, handelt es sich um einen offensichtlichen Irrtum):

"Mit dieser Vorschrift, die an § 123a BRRG angelehnt ist, wird ein Instrument geschaffen, das es den Post-AGn ermöglicht, die im Zusammenhang mit ihrer Konzernbildung sich ergebenden personalwirtschaftlichen Probleme zu lösen. Die Gründung und der Erwerb von Tochter-, Enkel- und Beteiligungsgesellschaften und die damit einhergehende Verschlankung der Muttergesellschaft machen es zwingend erforderlich, die personelle Flexibilität der Post-AGn zu erhöhen. Insbesondere bei Beteiligungsgesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Allein- oder Mehrheitseigentum der Post-AGn können Beamtinnen und Beamte dort ohne ihre Zustimmung auf Dauer im Beamtenverhältnis weiter beschäftigt werden, allerdings nur, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Der Begriff der Zumutbarkeit ist durch Rationalisierungsschutzbestimmungen konkretisierbar. Nur vorübergehend und nur mit ihrer Zustimmung können Beamtinnen und Beamte auch Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen werden, die nicht im Allein- oder Mehrheitseigentum der Post-AGn stehen."

Diese Erwägungen sprechen dafür, dass die Zuweisung von Tätigkeiten bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG aus Gründen der personellen Flexibilität generell und somit unabhängig davon, ob es sich um eine vorübergehende oder dauerhafte Zuweisung handelt, ohne Zustimmung des jeweiligen Beamten möglich sein soll, falls die tatbestandlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind. Hingegen sollen die einschränkenden Kriterien "vorübergehend" und "mit seiner Zustimmung" nur für die Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Unternehmen gelten, dessen Anteile nicht ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der jeweilige Beamte beschäftigt ist. Dass allein im letztgenannten Fall eine gesteigerte Schutzbedürftigkeit des betroffenen Beamten gegeben ist, der durch die genannten einschränkenden Kriterien Rechnung getragen werden soll, lässt sich mittelbar schließlich auch der Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 5 PostPersRG entnehmen. Danach gilt für den Beamten, dem eine Tätigkeit nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG zugewiesen ist, die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG für den Fall, dass die nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben wird, mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss und eine dauerhafte Zuweisung in eine vorübergehende umzuwandeln ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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