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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.12.2004
Aktenzeichen: 3 MB 74/04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 MB 74/04

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Recht der Bundesbeamten - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung -

hier: Beschwerde

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 06. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer - vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluss geändert.

Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe:

Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die u. a. am 29.1.2004 in der Zeitung "Die Zeit" ausgeschriebenen zwei Stellen einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters zur Besetzung einer Professur BBesGr. C 3 (C 2) BBesO an der Fachhochschule des Bundes für die öffentliche Verwaltung - Fachbereich Bundesgrenzschutz - in Lübeck im Studienbereich Rechtswissenschaften bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder - sofern dieses früher erfolgen sollte - bis zur Durchführung einer neuen Auswahlentscheidung endgültig mit den Beigeladenen zu 1) und 2) oder anderweitig zu besetzen.

Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht diesem Antrag (nur) hinsichtlich einer der beiden nach BBesGr. C 3 BBesO bewerteten Professorenstellen und (nur) hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers bleibt erfolglos; hingegen dringt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde durch.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt es in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin nicht deshalb an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, weil die Antragsgegnerin hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz des Beigeladenen zu 2) vom 21. September 2004 verwiesen hat. Denn die Antragsgegnerin hat sich unabhängig von dieser Bezugnahme in hinreichendem Maße mit den die Zulässigkeit des Antrages betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Auf den genannten Schriftsatz des Beigeladenen zu 2) hat sie im Rahmen dieser Auseinandersetzung lediglich ergänzend hingewiesen. Das ist nicht zu beanstanden.

Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist der Erfolg insgesamt zu versagen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Antragsgegnerin über seine Bewerbung auf die Professuren der BBesGr. C 3 BBesO rechtsfehlerfrei entscheidet. Die von ihm begehrte einstweilige Anordnung vermag diesen Anspruch jedoch nicht wirksam zu sichern. Die Beteiligten gehen - auch der Antragsteller macht insoweit eine abweichende Auffassung nicht substantiiert geltend - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die begehrte einstweilige Anordnung die gewünschte Sicherungsfunktion nur dann hätte, wenn eine Auswahlentscheidung über die Vergabe einer der Professuren BBesGr. C 3 BBesO zugunsten des Antragstellers "noch in diesem Jahr" und somit bis Ende des Jahres 2004 in Betracht käme (vgl. insbesondere Seite 2 der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin, Blatt 250 b der Gerichtsakten, und Seite 1 f. des Schriftsatzes des Beigeladenen zu 2) vom 21. September 2004, Blatt 106 f. der Gerichtsakten). Der dem erkennenden Senat vorliegende Sach- und Streitstand bietet keinen Anhalt dafür, dass bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine Auswahlentscheidung zu Gunsten des Antragstellers noch im Jahr 2004 erfolgen würde. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeschrift glaubhaft vorgetragen, im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im vorliegenden Rechtsschutzverfahren würde das Hauptsacheverfahren abgewartet werden. Da auch der Antragsteller keine Umstände benannt hat, die die Richtigkeit dieses Vortrages in Zweifel ziehen könnten, ist bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits hiervon auszugehen. Ein rechtskräftiger Abschluss des Hauptsacheverfahrens noch im Jahr 2004 erscheint bei realistischer Betrachtungsweise ausgeschlossen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil der Antragsteller seinen gegen die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gerichteten Widerspruch vom 24. August 2004 lediglich fristwahrend eingelegt und - soweit ersichtlich - auch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht begründet, sondern sich ausdrücklich mit der Aussetzung des Widerspruchsverfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens einverstanden erklärt hat. Lediglich aus Gründen der Vollständigkeit sei abschließend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller ein Interesse an der Übertragung einer Professur der Bundesbesoldungsordnung W im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens nicht dargetan hat (vgl. §§ 32 ff des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung - Professorenbesoldungsreformgesetz - vom 16.2.2002, BGBl. I S. 686 ff).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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