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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 3 NB 472/03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 3
Zum Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 NB 472/03 u.a.

3 NB 472/03 (9 C 538/03) bis 3 NB 494/03 (9 C 984/03)

In den Verwaltungsrechtssachen

Streitgegenstand: Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Wintersemester 2003/04, § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 23. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 13. November 2003 wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf

4.000,--Euro

festgesetzt.

Gründe:

Mit Beschluss vom 13. November 2003, auf dessen Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Studium der Humanmedizin für das erste Fachsemester zum Wintersemester 2003/2004 zuzulassen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie an einem entsprechenden gerichtlich angeordneten Losverfahren oder sonstigen Auswahlverfahren zu beteiligen.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden sind unzulässig.

Nach der Bestimmung des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO sind in der Beschwerdebegründung die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist; weiter muss sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dabei muss er sich grundsätzlich mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise befassen und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder eine pauschale Bezugnahme hierauf genügt grundsätzlich nicht. Ebenfalls nicht ausreichend ist, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen gerügt wird. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte anzugeben, in denen der erstinstanzliche Beschluss angegriffen werden soll. Er muss vielmehr plausibel erläutern, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird und zu ändern ist (vgl. Beschluss des Senats vom 31.07.2002 - 3 M 34/02 -).

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsteller dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend Rechnung getragen haben; jedenfalls haben sie sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, längere Passagen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu zitieren und anschließend diese Ausführungen lediglich pauschal zu rügen.

Die Antragsteller machen zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe die Angaben des Antragsgegners, insbesondere zum Lehrangebot, ungeprüft übernommen und damit seine Aufklärungspflicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Angaben der Antragsgegnerin in einer Übersicht die unterschiedlichen Stellengruppen und die diesen zugeordneten Deputate für die Lehreinheit vorklinische Medizin dargestellt. In diesem Zusammenhang hat es unter Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin zur Akte gereichten Einweisungsverfügungen/Tätigkeitsbeschreibungen der betroffenen drei wissenschaftlichen Mitarbeiter im einzelnen die unterschiedliche Lehrverpflichtung dieser Personen dargelegt. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Antragsteller nicht hinreichend auseinander. Nicht ausreichend ist es, die Ausführungen als "nicht akzeptabel" oder "nicht hinnehmbar" zu bezeichnen, ohne (konkret) aufzuzeigen, warum die Begründung des Verwaltungsgerichts für unrichtig gehalten wird.

Wenn die Antragsteller weiter in diesem Zusammenhang die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen, weil das Verwaltungsgericht sich auf "Sachverhalte früherer Verfahren" bezogen habe, verfängt dieser Einwand nicht. Da eine nähere Erläuterung nicht gegeben wird, erschließt sich dem Senat bereits nicht, worauf diese Rüge konkret abzielt. Zum anderen ist fraglich, ob und gegebenenfalls welche rechtliche Bedeutung einer Gehörsrüge im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überhaupt zukommt ( vgl. Beschluss des Senats vom 12.01.2004 - 3 MB 28/03 - ). Jedenfalls hätten die Antragsteller angeben müssen, was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgebracht hätten. Daran fehlt es indes. Soweit man zu Gunsten der Antragsteller davon ausgeht, dass sich ihre Rüge auf die die drei wissenschaftlichen Mitarbeiter betreffenden "Einzelregelungen" bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Einweisungsverfügungen/Tätigkeitsbeschreibungen der drei wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie ein entsprechendes Begleitschreiben der Antragsgegnerin vom 12.10.1998 von dieser mit ihrem Schriftsatz vom 04.11.2003 eingereicht und vom Verwaltungsgericht sämtlichen Antragstellern übersandt worden ist. Entsprechendes gilt für die Genehmigungen des zuständigen Ministeriums hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung. Das Verwaltungsgericht hat zwar darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen bereits Gegenstand des Leitverfahrens für das Studienjahr 2001/2002 (9 C 19/00) gewesen seien, hat jedoch ausweislich der gerichtlichen Verfügung vom 10.11.2003 diese, als Anlage 1.1 bis 1.4 und 2.1, 2.2 und 3 dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.11.2003 beigefügten Genehmigungen, den Antragstellern (nochmals) übersandt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller zum "Dienstleistungsexport" genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen ausgeführt, dass der im Vergleich zum Vorjahr geringere Dienstleistungsbedarf zum einen auf dem gegenüber dem Vorjahr niedriger festgesetzten Zulassungszahlen für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie und zum anderen auf dem gekürzten Anteil des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Zahnmedizin beruhe, den Doppel- und Zweitstudenten der Zahnmedizin nicht mehr nachfragten, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studierten oder ein solches Studium bereits abgeschlossen hätten. Im Folgenden hat das Verwaltungsgericht dann im einzelnen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Berechnung des Dienstleistungsexports vorgenommen und hat insgesamt einen die Berechnung der Antragsgegnerin um 2,42 Semester Wochenstunden übersteigenden Bedarf ermittelt. Die Antragsteller haben sich weder mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts noch mit den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 04.11.2003 ausreichend befasst, sondern lediglich das Fehlen einer Detailkontrollrechnung gerügt. Dies genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO.

Die Ausführungen der Antragsteller zum CNW-Eigenanteil der Vorklinik lassen ebenfalls eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, wie es zu dem gegenüber dem Vorjahr erhöhten CNW-Anteil der Vorklinik gekommen ist und unter Bezugnahme auf die Darlegungen der Antragsgegnerin ausgeführt, dass auch die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen (neuen) Seminare mit klinischem Bezug - jedenfalls an der CAU Kiel - ausschließlich vom wissenschaftlichen Personal der Vorklinik durchgeführt würden. Soweit von den Antragstellern in diesem Zusammenhang vorgetragen wird, dass in der Klinik genügend Lehrende zur Verfügung stünden, auf deren Einsatz in der Vorklinik nicht ohne wichtigen Grund verzichtet werden könne, setzen sie sich schon nicht mit dem entscheidungserheblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Auffassung der Antragsteller beruht vielmehr auf der nicht näher dargelegten und belegten Vermutung, dass der von der Antragsgegnerin eingeschlagene und vom Verwaltungsgericht gebilligte Weg nicht gangbar sei, ohne sich jedoch näher mit den Darlegungen der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht zu befassen. Der Hinweis auf die Universität Ulm, die umfassend Tutoren bei der Gestaltung der vorklinischen Seminare und Praktika einsetze, weist keinen hinreichenden Bezug zum Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses auf und führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.

Der Einwand der Antragsteller schließlich, das Verwaltungsgericht habe die Gruppengröße für Vorlesungen sowie für Praktika zu niedrig angesetzt, stellt ebenfalls eine bloße, nicht näher substantiierte Behauptung dar. Eines - hier allerdings unterbliebenen - Eingehens hätte es schon deshalb bedurft, weil das Verwaltungsgericht sich- unter teilweiser Wiedergabe seines Urteils vom 17.06.1992 - 9 A 1009/92 - mit der Frage der Gruppengröße befasst und näher erläutert hat, warum es von einer Gruppengröße für Vorlesungen von 180 und einer solchen für Praktika von 15 ausgeht (vgl. S. 33 f und S. 37 ff des angefochtenen Beschlusses). Diese Feststellungen haben die Antragsteller nicht schlüssig (mit Gegenargumenten) in Frage gestellt.

Auch das übrige Vorbringen der Antragsteller entspricht mangels hinreichender Konkretheit und Substantiierung nicht den Anforderungen der Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (3 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 S. 2 GKG).

Ende der Entscheidung

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