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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 3 O 42/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 188 S. 2
Verfahren nach dem AFBG sind nicht gerichtskostenfrei.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 3 O 42/05

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erwachsenenbildungsrecht

hier: Beschwerde gegen Kostenansatz

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 24. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Erhebung von Gerichtskosten in Höhe von 397,50 € wendet, ist unbegründet. Das Verfahren ist nicht gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Nach dieser Vorschrift sollen die Sachgebiete der Fürsorge mit Ausnahme der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung in einem Spruchkörper zusammen gefasst werden; Gerichtskosten werden in Verfahren dieser Art nicht erhoben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten fallen Streitigkeiten nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegfortbildung - AFBG - nicht unter die Gerichtskostenfreiheit. Die Beklagte meint, das AFBG sei dem Sachgebiet der Sozialhilfe (bzw. nach der neuen Fassung des Gesetzes der Fürsorge) im weiteren Sinne zuzuordnen. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Bis zur Einfügung der Ausbildungsförderung war in der Rechtsprechung streitig, ob diese zu den gerichtskostenfreien Sachgebieten gehörte. Diesen Streit hat der Gesetzgeber 1975 beendet und die Ausbildungsförderung ausdrücklich benannt. Damit bleibt kein Raum, ähnliche Sachgebiete dem allgemeinen Sachgebiet der Fürsorge zuzuordnen. Wenn Verfahren nach dem AFBG nicht unter Ausbildungsförderung zu subsumieren sind, fallen sie nicht unter die Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 VwGO.

Die Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung stellt keine Ausbildungsförderung i.S.v. § 188 Satz 1 VwGO dar. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Regelungsgegenstand unterschiedlich, weil die Förderung der Aufstiegsfortbildung eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Auch nach der Definition des § 1 des Berufsbildungsgesetzes sind Berufsausbildung und berufliche Fortbildung nicht gleichzusetzen. Die Förderung nach dem AFBG ist - anders als nach dem BAföG - auch nicht durchgehend von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers (bzw. des Ehegatten) abhängig. So wird der Maßnahmebeitrag (Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung) unabhängig von der finanziellen Bedürftigkeit geleistet. Eine Gleichbehandlung von AFBG-Empfängern und BAföG-Empfängern hat der Gesetzgeber also selbst nicht vorgenommen. Sollen Verfahren nach dem AFBG gerichtskostenfrei sein, so hat der Gesetzgeber dies zu regeln. Da die Ausbildungsförderung ausdrücklich genannt ist, hätte es der Nennung des AFBG bedurft, um § 188 VwGO anwenden zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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