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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 4 K 1/01
Rechtsgebiete: GG, WVG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 14
WVG § 33 Abs. 1
WVG § 33 Abs. 2
Die Regelungen in der Satzung eines Wasserverbandes, nach der die Gewässeranlieger die Ablagerung von im Rahmen der Gewässerunterhaltung anfallendem Aushub auf ihren Grundstücken hinzunehmen und die Ablagerung zu beseitigen haben, verstößt weder den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die Eigentumsgewährleistung.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 30. Januar 2002

Aktenzeichen: 4 K 1/01

In dem Normenkontrollverfahren

wegen

Gültigkeit der Satzungen der Sielverbände

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 in Elmshorn durch den Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts ...., den Richter am Oberverwaltungsgericht ...., die Richter am Oberverwaltungsgericht .... sowie die ehrenamtlichen Richter .... und .... für Recht erkannt:

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich gegen die jeweiligen Satzungen der Antragsgegner. Die miteinander verheirateten Antragsteller sind gemeinschaftliche Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die für Unterhaltungsarbeiten an den anliegenden Gewässern sowie für die Ablagerung des anfallenden Aushubs in Anspruch genommen werden.

Bei dem Antragsgegner zu 1), dem Deich- und Hauptsielverband ...., handelt es sich um einen Wasserverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (WVG, BGBl. I S. 405), dessen Gründung durch einen Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. März 1955 (Amtsbl. Schl.-H. S. 115) erfolgte. Die Aufgaben bestehen nach § 3 der Satzung neben der Unterhaltung von Deichen sowie der notwendigen Maßnahmen im Deichvorland unter anderem in der Unterhaltung von Gewässern sowie von Anlagen in und an Gewässern.

Der Antragsgegner zu 1) ist ferner ein Oberverband gemäß § 72 Abs. 2 WVG. Bereits in dem Gründungserlass vom 18. März 1955 wurde bestimmt, dass unter anderem die Antragsgegner zu 2) und zu 3) jeweils Mitglieder des Antragsgegners zu 1) wurden (Amtsbl. Schl.-H. S. 115, 117). Nach § 3 Ziffer 7 der Satzung des Antragsgegners zu 1), der auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 21. März 1995 verweist, obliegt ihm die Kassen- und Geschäftsführung für seine Unterverbände.

Die angegriffene Satzung des Antragsgegners zu 1) wurde am 20. November 1997 von der Verbandsversammlung beschlossen und mit Verfügung des Landrates des Kreises .... vom 28. April 1998 genehmigt. Diese Neufassung der Satzung wurde in der "Norddeutschen Rundschau" am 05. Mai 1998 und der "Wilsterschen Zeitung" am 06. Mai 1998 bekannt gemacht.

Der Antragsgegner zu 2), der Sielverband Kollmar, ist ein Wasserverband im Sinne des WVG, der mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 14 Februar 1953 (Amtsbl. Schl.-H. S. 109) gegründet wurde. Die angegriffene Satzung des Antragsgegners zu 2) wurde am 18. Dezember 1997 von dem Verbandsausschuss beschlossen und mit Verfügung des Landrates des Kreises .... vom 19. April 1999 genehmigt. Diese Neufassung der Satzung wurde in der ".... Rundschau" und der ".... Zeitung" am 26. April 1999 bekannt gemacht.

Der Antragsgegner zu 3), der Sielverband R..., ist ebenfalls ein Wasserverband im Sinne des WVG, der mit Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 05. November 1951 (Amtsbl. Schl.-H. S. 466) gegründet wurde. Die angegriffene Satzung des Antragsgegners zu) wurde am 23. Januar 1997 von dem Verbandsausschuss beschlossen und mit Verfügung des Landrates des Kreises .... vom 28. April 1998 genehmigt. Diese Neufassung der Satzung wurde in der "... Rundschau" am 05. Mai 1998 und der ".... Zeitung" am 06. Mai 1998 bekannt gemacht.

In den Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) ist jeweils in § 1 Abs. 3 die Bestimmung enthalten, dass sie zugleich Mitglieder und Unterverbände des Antragsgegners zu 1) sind. Die Aufgaben der Antragsgegner zu 2) und zu 3) bestehen gemäß § 3 der entsprechenden Satzung unter anderem in der Unterhaltung von Gewässern sowie von Anlagen in und an Gewässern.

Die Satzungen der Antragsgegner weisen insbesondere Regelungen bezüglich der Inanspruchnahme von Grundstücken für die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten auf. So lautet § 5 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegner zu 1) und zu 3):

"Die Anlieger an den Gewässern und Anlagen, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger, haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern und Anlagen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 29 Abs. 2). Die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs haben, wenn die Verhältnisse es ohne wesentlichen Mehraufwand gestatten, unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer jährlich wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen."

Die entsprechende Bestimmung in § 5 Abs. 2 der Satzung des Antragsgegners zu 2) weist demgegenüber den folgenden Wortlaut auf:

"Die Anlieger an den Gewässern, bei ungenügender Breite der Anliegergrundstücke auch die Hinterlieger haben jederzeit unentgeltlich die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Ausführung der Unterhaltungs- und Wiederherstellungsarbeiten an den Gewässern und Anlagen von Hand oder mit Maschinen zu dulden. Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub auf ihren Grundstücken unentgeltlich aufzunehmen (§ 29 Abs. 2). Die Anlieger an den Verbandsanlagen müssen den anfallenden Aushub im Zuge der Unterhaltung aufnehmen, wenn die Verhältnisse dieses gestatten."

Des Weiteren sind jeweils in den Satzungen der Antragsgegner in § 29, der mit der Überschrift "Sachbeiträge" versehen ist, gesonderte Regelungen bezüglich der Behandlung des Aushubs vorhanden. Für die Antragsgegner zu 1) und zu 3) befinden sich in § 29 Abs. 2 der Satzungen identische Formulierungen. Diese lauten wie folgt:

"Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub (§ 5 Abs. 2) innerhalb von sechs Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,25 cbm je Meter Uferlänge werden vom Verband eingeebnet."

Eine abweichende Regelung enthält die Satzung des Antragsgegners zu 2), die in § 29 Abs. 2 den folgenden Wortlaut aufweist:

"Anlieger und Hinterlieger haben den Aushub (§ 5 Abs. 2) innerhalb von sechs Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Größere Aushubmengen als im Mittel 0,25 cbm je Meter Uferlänge werden vom Verband entschädigt."

Die Antragsteller sind zum einen Eigentümer eines Grundstücks, welches sich im Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 2) befindet. Gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung besteht daher eine dingliche Verbandsmitgliedschaft der Antragsteller, die insofern im Mitgliederverzeichnis geführt werden. Das Grundstück grenzt auf einer Seite unmittelbar an den unter Ziffer 3 im Lagerbuch des Antragsgegners zu 2) verzeichneten Vorfluter "L....". Auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Seite des Vorfluters verläuft seit alters her die öffentliche Gemeindestraße "L....", die unter anderem der Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke dient. Die Straße ist von Bäumen umstanden und weist einen alleeartigen Charakter auf. Wegen des Baumbestands auf der Straßenseite können die Unterhaltungsarbeiten an dem Vorfluter von beauftragten Unternehmen lediglich von dem Grundstück der Antragsteller aus vorgenommen werden. Diese Unterhaltungsarbeiten werden in der Regel jährlich und unter Einsatz eines für entsprechende Arbeiten ausgerüsteten Baggers durchgeführt. Der anfallende Aushub wird dabei jährlich auf dem Grundstück der Antragsteller abgelegt, da eine Ablage auf dem Straßengrundstück grundsätzlich ausscheidet. In der Regel wird für die Ablage ein Grundstücksstreifen von 5 Meter Breite entlang des Vorfluters in Anspruch genommen. Für diesen als sog. Schutzstreifen bezeichneten Grundstücksteil enthalten die Satzungen der Antragsgegner übereinstimmend in § 6 die Bestimmung, dass bauliche Anlagen dort nicht errichtet werden dürfen. Eine Begrenzung der Ablage des Aushubs auf den 5 Meter breiten Schutzstreifen enthalten die Satzungen hingegen nicht.

Zum anderen sind die Antragsteller Eigentümer von Grundstücken, die im Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 3) liegen. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung sind die Antragsteller somit dingliche Verbandsmitglieder und entsprechend im Mitgliederverzeichnis eingetragen. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen auf einer Länge von 220 Meter beidseitig unmittelbar an den unter Ziffer 3.11 im Lagerbuch des Antragsgegners zu 3) verzeichneten Vorfluter "S....". Die Unterhaltungsarbeiten, die wiederum in der Regel jährlich mittels eines Baggers von beauftragten Unternehmen vorgenommen werden, erfolgen abwechselnd von der rechten und der linken Seite des Grabens aus. Dementsprechend wird der Aushub ebenfalls im jährlichen Wechsel rechts- und linksseitig des Vorfluters abgelegt, wobei auch hier regelmäßig ein Grundstücksstreifen von 5 Meter Breite in Anspruch genommen wird.

Mit ihren besteht keine originäre dingliche Mitgliedschaft der Antragsteller bei dem Antragsgegner zu 1). Allerdings besteht eine Mitgliedschaft der Antragsgegner zu 2) und zu 3) bei dem Antragsgegner zu 1). Der Antragsgegner zu 1) nimmt als Oberverband für die ihm angehörenden Unterverbände die Kassen- und Geschäftsführung wahr. Die Durchführung der Arbeiten an den zu unterhaltenden Gewässern wird daher jeweils von dem Antragsgegner zu 1) in Auftrag gegeben. Darüber hinaus übertrugen der Antragsgegner zu 2) mit Beschluss des Verbandsausschusses vom 18. Dezember 1997, ausweislich der Niederschrift zu Punkt 15/16 auf S. 4, ebenso wie der Antragsgegner zu 3) die Aufgabe und das Unternehmen "Sturmflut- und Hochwasserschutz" sowie das diesen dienende Vermögen auf den Antragsgegner zu 1). Dementsprechend nimmt der Antragsgegner zu 1), der mit Beschluss der Verbandsversammlung vom 20. November 1997, ausweislich der Niederschrift zu Punkt 11 auf S. 4 f., diese Aufgabe übernahm, in den Gebieten seiner Unterverbände den Sturmflut- und Hochwasserschutz als übertragene Aufgabe wahr.

Am 09. März 2000 haben die Antragsteller die vorliegende Normenkontrollklage erhoben, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit der Satzungen - insbesondere deren §§ 5 und 29 - der Antragsgegner begehrten.

Die Antragsteller behaupten, dass durch die Aufnahme des bei den Unterhaltungsarbeiten entstehenden Aushubs eine landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücksteilflächen kaum möglich sei. Dies resultiere daraus, dass der feuchte Aushub monatelang liegen bliebe, ohne dass er verteilt oder abtransportiert werde. Die Ablagerung erfolge sogar zu einem großen Teil in ungehächseltem Zustand. Unter dem Aushub würden sodann die dort befindlichen Pflanzen ersticken. Ferner enthalte der Aushub Wurzelwerk und Samen von Pflanzenarten, die gemeinhin als Unkraut zu qualifizieren seien. Folglich würden auch nur diese Pflanzen auf den Teilflächen wachsen.

Die Anlieger an den Hauptvorflutern müssten den gesamten Aushub auf ihren Grundstücken aufnehmen und hätten daher jährlich beträchtliche Benachteiligungen zu bewältigen. Demgegenüber profitierten die Hinterlieger aus dem gesamten Verbandsgebiet von den durchgeführten Unterhaltungsarbeiten. So gewährleisteten die Vorfluter im Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 3) die Entwässerung für eine Gesamtfläche von ungefähr 140 ha, von denen lediglich 5 ha im Eigentum der Antragsteller stünden. Das Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 2) umfasse insgesamt 103 ha, von denen nur 7 ha den Antragstellern gehörten. Die Grundstücke der Antragsteller nähmen somit nur einen Bruchteil an der Gesamtfläche der jeweiligen Verbände ein. In diesen Verbandsgebieten seien weitgehend Drainagen verlegt, aus denen die Entwässerung in die Vorfluter erfolge. Den Hinterliegern entständen daher lediglich einmalige Kosten und Beeinträchtigungen durch die Verlegungsarbeiten.

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aus dem Vergleich der betroffenen Anliegergrundstücke und der durch den Vorfluter entwässerten Hinterliegergrundstücke eine unbillige und nicht hinzunehmende Benachteiligung deutlich werde. Die in den §§ 5 Abs. 2, 29 Abs. 2 der Satzungen angeordnete Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke für die Ablage des Aushubs stelle eine ungerechtfertigte Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Verbände dar. Diese Satzungsbestimmungen verstießen daher gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung werde besonders evident, wenn das im Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 2) belegene Grundstück wegen der gegenüberliegenden Straße sogar jährlich den Aushub aufnehmen müsse.

Aufgrund der in den Wasserverbänden zwangsweise gebildeten Solidargemeinschaft gebiete vielmehr Art. 3 Abs. 1 GG, dass nicht ausschließlich die Anlieger an den Vorflutern mit den Nachteilen der Unterhaltungsarbeiten belastet werden. Die Verpflichtung innerhalb der Solidargemeinschaft, die Kosten und Lasten der Anlieger angemessen auf die Hinterlieger zu verteilen, folge auch aus dem hergebrachten Grundsatz "Wer nicht will deichen, muss weichen".

Trotz der einseitigen Benachteiligungen werde den Anliegern eine Entschädigung nicht gewährt. Die beanstandeten Satzungen sähen vielmehr vor, dass die Ablagerung des Aushubs entschädigungslos hinzunehmen sei. Die Antragsteller meinen, dass jedenfalls die einschlägigen Vorschriften des WVG bei der Inanspruchnahme von Ländereien eine Leistung von Schadensersatz oder Entschädigung durch die Verbände vorschrieben. Dieses würde von den Antragsgegnern jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus verweigert. So würden der Abtransport und die anschließende Vernichtung des Aushubs aus Kostengründen abgelehnt, obwohl es sich anbiete, wenn die Antragsgegner den Aushub unverzüglich mit ihren Fahrzeugen und Geräten entsorgten. Auf diese Weise würde die Belastung der Eigentümer auf das unvermeidbare Maß der Benutzung ihrer Anliegergrundstücke reduziert.

Die einseitige Belastung der Anlieger an Vorflutern mit der Aufnahme des Aushubs auf ihren Grundstücken werde auch nicht im Rahmen der Beitragsberechnung berücksichtigt. Denn bei der Beitragsbemessung würden zwar die Kosten für die Unterhaltung der Vorfluter ent-sprechend dem Vorteil des jeweiligen Grundstücks verteilt. Die Kosten und Benachteiligungen, welche die Anlieger mit der Aufnahme des Aushubs erlitten, blieben hierbei unberücksichtigt. Es sei den Antragsgegnern jedoch möglich, alle Verbandsmitglieder in gleicher Weise und nach einem gleichen Schlüssel an den Nachteilen, welche bisher einseitig den Anliegern auferlegt würden, zu beteiligen.

Ferner sind die Antragsteller der Ansicht, dass es sachgerecht und nicht zu beanstanden sei, das Normenkontrollverfahren auch gegen die Satzung des Antragsgegners zu 1) zu richten. Die Unterverbände könnten sich ansonsten mit Rücksicht auf die übergeordnete Funktion des Antragsgegners zu 1) auf den Standpunkt zurückziehen, dass sie für die gegenwärtige Sach- und Rechtslage nicht verantwortlich seien. Denn die Aufgabenerfüllung des Antragsgegners zu 1) und seiner Unterverbände sei derart verzahnt, dass eine abgetrennte Beurteilung der Satzungen nicht möglich sei. Dies folge zum einen aus weitgehend wörtlich übereinstimmenden Formulierungen in den jeweiligen Satzungen. Zum anderen sei durch die Kassen- und Geschäftsführung für seine Unterverbände ein direkter Eingriff in die laufenden Geschäfte gegeben. Weiterhin habe der Antragsgegner zu 1) bei wesentlichen Entscheidungen weitreichende Eingriffsmöglichkeiten, die sich aus § 3 und § 17 Ziffern 12 bis 16 seiner Satzung ergäben.

Die Antragsteller beantragen nunmehr,

die §§ 5 und 29 der Satzungen der Antragsgegner für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegner beantragen,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Die Antragsgegner tragen zum Sachverhalt zunächst vor, dass der Aushub im Wesentlichen nicht aus Erde, Schlamm oder anderen mineralischen Bestandteilen bestehe. Eine Zusammensetzung des Aushubs aus Schlamm und fruchtbarem Sediment sei ausschließlich bei einer sog. "Sohlräumung" gegeben, die nicht jährlich, sondern in weitaus größeren Zeitabständen bei Bedarf stattfinde. Bei den jährlichen Unterhaltungsarbeiten falle hingegen ein überwiegend aus Pflanzenteilen bestehender Aushub an. Die Pflanzenteile stammten von Pflanzen, die an der Uferböschung sowie in den Gewässern wachsen würden. Diese Pflanzen würden mittels eines an einem Bagger befestigten Mähkorbs abgeschnitten und aus dem Gewässerprofil entfernt.

Aus der Lage des Grundstücks an dem zu unterhaltenden Gewässer folge jedoch nicht nur die Belastung mit der Ablage des anfallenden Aushubs. Vielmehr ergäben sich aus der Lage auch verschiedene Vorteile gegenüber den Hinterliegern. So könne das Niederschlags- und Oberflächenwasser ohne weitere Anlagen oberflächlich in das Gewässer abgeleitet werden. Die Entwässerung setze daher grundsätzlich keine Errichtung einer Drainage voraus. Sofern die Anlieger eigene Entwässerungssysteme für notwendig erachteten, könne ein Anschluss an den Vorfluter mit geringeren technischen Zwängen erfolgen. Denn schließlich entfalle die bei der Errichtung einer Drainage notwendige Berücksichtigung derjenigen Unterlieger, durch deren Grundstücke das Entwässerungssystem bis zum Vorfluter zu führen wäre.

Zur Rechtslage vertreten die Antragsgegner die Ansicht, dass der Antrag gegen die Satzung des Antragsgegners zu 1) bereits unzulässig sei. Die Antragsbefugnis der Antragsteller sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gegeben, da eine Rechtsverletzung nicht dargelegt sei. Aus der Kassen- und Geschäftsführung des Antragsgegners zu 1) für seine Unterverbände könne keine Möglichkeit einer Rechtsverletzung abgeleitet werden, die unmittelbar aus seiner Satzung folgten.

Die gegen die Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) gerichteten Anträge seien demgegenüber unbegründet, da die Satzungen mit dem höherrangigen Recht in Einklang stünden. Die Satzungen seien formell und materiell rechtmäßig. So hielten sich die Satzungen im vorgegebenen Rahmen des § 33 Abs. 2 WVG, da die Ablagerung des Aushubs auf den Anliegergrundstücken zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sei. Ferner werde durch die Satzungen auch der Ausgleich von Nachteilen gewährleistet, der gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WVG vorrangig "durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens" durchzuführen sei. Eine ausgleichende Maßnahme sei in der Satzungsvorgabe enthalten, dass die Ablage des Aushubs jährlich wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen habe. Des Weiteren sei als Ausgleich zu beachten, dass in der Praxis lediglich ein Streifen von 5 Meter Breite mit dem Aushub bedeckt werde. In Anbetracht der Situationsgebundenheit der Grundstücke, die aus der Lage an dem zu unterhaltenden Gewässer resultiere, und der sich ergebenden Vorteile sei ein weiterer Ausgleich im Sinne des § 36 WVG nicht geboten.

Trotz einer fehlenden rechtlichen Verpflichtung zu weiteren Ausgleichsleistungen habe der Antragsgegner zu 2) den Antragstellern angeboten, dass wegen der Unmöglichkeit einer Ablage auf dem gegenüberliegenden Straßengrundstück wahlweise der Aushub in jedem zweiten Jahr auf seine Kosten abgefahren oder eine Entschädigung in Geld gewährt werde. Die Antragsteller hätten weder dieses Ausgleichsangebot angenommen noch substantiiert unmittelbare Vermögensnachteile im Sinne des § 36 Abs. 1 WVG dargelegt.

Die Satzungsbestimmungen, welche den Anliegern die Aufnahme des Aushubs auferlegten, seien auch mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eine Gleichbehandlung zwischen Anlieger und Hinterlieger sei jeweils ausdrücklich in § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) angeordnet. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei demnach ausgeschlossen. Des Weiteren sei es unzulässig, Anlieger und Hinterlieger miteinander zu vergleichen. Die Lage der Grundstücke am Vorfluter verbiete gerade eine weitergehende Gleichbehandlung mit den nicht auf diese Weise geprägten Grundstücken der Hinterlieger. Als Maßstab für Art. 3 Abs. 1 GG komme lediglich ein Vergleich mit den übrigen am Vorfluter gelegenen Grundstücke in Betracht.

Es sei weiter nicht zutreffend, dass die Hinterlieger ohne besondere Beteiligung an den Kosten und Belastungen der Unterhaltung der Vorfluter die entstehenden Vorteile nutzten. Die Kosten der Unterhaltung würden nämlich in einem differenzierten System nach dem Maßstab des Vorteils auf sämtliche Verbandsmitglieder verteilt. Die Ermittlung der Verbandsbeiträge anhand des Vorteils des einzelnen Grundstücks sei sachgerecht und geboten, da die Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit maßgeblich von dem jeweiligen Entwässerungszustand abhänge, der durch die Unterhaltung der Vorfluter gewährleistet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag bezüglich der Satzung des Antragsgegners zu 1) ist unzulässig. Die Normenkontrollanträge der Antragsteller bezüglich der Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) sind zulässig, aber nicht begründet.

Der gegen die Satzung des Antragsgegners zu 1) gerichtete Antrag ist zwar nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 5 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) statthaft. Mit der Antragstellung am 09.März 2000 ist auch die 2-Jahres-Frist des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO gewahrt, da die Satzung des Antragsgegners zu 1) am 05. und 06. Mai 1998 bekannt gemacht wurde. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil den Antragstellern die Antragsbefugnis fehlt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen die Antragsteller geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - DVBl. 1999, 100). Eine Verletzung eigener Rechte der Antragsteller durch die angegriffene Satzung des Antragsgegners zu 1) ist nach jeder Betrachtungsweise eindeutig ausgeschlossen.

Eine Antragsbefugnis ergibt sich im vorliegenden Sachverhalt nicht daraus, dass die Antragsteller originäre Adressaten der Satzung des Antragsgegners zu 1) wären. Die Antragsteller sind dann Adressaten der Verbandssatzung, wenn deren Bestimmungen unmittelbar die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Verbandes betreffen oder in sonstiger Weise Rechte und Pflichten der Antragsteller oder deren rechtlichen Status regeln würden (OVG Weimar, Urt. v. 03.02.1999 - 4 N 547/98 -, ThürVBl. 1999, 212, 213). Zunächst scheidet eine originäre Geltung der Verbandssatzung des Antragsgegners zu 1) für die Antragsteller aus. Die Antragsteller sind keine dinglichen Mitglieder des Antragsgegners zu 1), da sie nicht Eigentümer eines in dessen originärem Verbandsgebiet belegenen Grundstücks sind. Es sind von den Antragstellern keine weiteren Anhaltspunkte dargelegt worden, die auf eine sonstige Mitgliedschaft gemäß § 2 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Satzung hindeuten.

Eine sonstige Regelung von Rechten und Pflichten der Antragsteller durch die Satzung des Antragsgegners zu 1) ergibt sich ferner nicht aus der in § 3 Ziffer 7 normierten Kassen- und Geschäftsführung für seine Unterverbände. Die Antragsteller sind zu Unrecht der Ansicht, dass aus der Geschäftsführung und der daraus folgenden engen Verzahnung der praktischen Aufgabenerfüllung eine Antragsbefugnis abzuleiten sei. Denn zum einen ist es den Unterverbänden nicht möglich, auf eine etwaige Verantwortlichkeit des Oberverbands für die aktuelle Rechtslage zu verweisen. Zum anderen ist es dem Oberverband im Rahmen der Geschäftsführung für seine Unterverbände verwehrt, die Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke für die Unterhaltungsarbeiten auf die eigenen Satzungsbestimmungen zu stützen. Dies gilt auch, wenn wie vorliegend die Regelungen weitgehend identisch formuliert sind. Ferner sind in der Satzung des Antragsgegners keine Bestimmungen ersichtlich, aus denen eine unmittelbare Entscheidungsbefugnis für die Unterverbände folgt.

Denn in dem Verhältnis zwischen Ober- und Unterverband ist strikt zwischen der jeweils anzuwendenden Satzung und der Befugnis zur Geschäftsführung zu unterscheiden. Der Oberverband ist originär auf dem eigenen Verbandsgebiet und gemäß § 14 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum WVG auf dem Verbandsgebiet seiner Unterverbände zur Geschäftsführung befugt. Hierbei wendet der Oberverband auf dem eigenen Verbandsgebiet seine eigene Satzung an. Bei der Geschäftsführung auf dem Verbandsgebiet seiner Unterverbände hat der Oberverband jedoch ausschließlich die Satzungsbestimmungen des jeweiligen Unterverbands umzusetzen. Denn dem Oberverband ist lediglich allgemein die Geschäftsführung übertragen worden. Die Aufgaben des Unterverbands, zu denen insbesondere die Ermächtigung zum Erlass einer Satzung und damit zur Definition von Rechten und Pflichten seiner Mitglieder gehört, bleiben unberührt. Der Oberverband kann daher weder auf eigene Satzungsbestimmungen zurückgreifen noch für die in dem jeweiligen Unterverband geltende Rechtslage verantwortlich sein.

Aus den dargelegten Grundsätzen folgt zwar, dass die Antragsteller zumindest in einem Teilbereich Adressaten der Satzung des Antragsgegners zu 1) sind. Denn die Aufgabe "Sturm-flut- und Hochwasserschutz" ist von den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) durch Beschlüsse der jeweiligen Verbandsorgane auf den Antragsgegner zu 1) übertragen worden. Diesem obliegt danach die Regelung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten in seinem eigenen Verbandsgebiet und in den Verbandsgebieten seiner Unterverbände. Aus der rechtlichen Betroffenheit der Antragsteller durch die Regelungen des Antragsgegners zu 1) zum "Sturmflut- und Hochwasserschutz" ist jedoch nicht die Antragsbefugnis abzuleiten.

Ein Normenkontrollantrag ist nämlich auch dann unzulässig, wenn sich dieser nur auf die Nichtigerklärung solcher Teile einer umfassenderen Regelung richtet, die den Antragsteller nicht berühren und deren Aufhebung ihm nichts nützen würde (BVerwGE 82, 225, 234). Die Unzulässigkeit kann selbst für einen weit formulierten Antrag gelten, wenn er sich nach seiner Begründung in Wahrheit von vornherein nur gegen solche Teile einer Rechtsvorschrift richtet, die den Antragsteller nicht nachteilig betreffen (BVerwG a.a.O.; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. A., § 47 Rz. 51). Die Antragsteller haben zwar zunächst ausdrücklich den Normenkontrollantrag auf die gesamte Satzung des Antragsgegners zu 1) bezogen. Bereits in der Formulierung des Antrags und weiter gehend in dessen Begründung ist indes schon seinerzeit deutlich geworden, dass sich der Antrag ausschließlich gegen die Inanspruchnahme von Grundstücken im Rahmen der Aufgabe der "Gewässerunterhaltung" richtet. Eine Rechtsverletzung durch Bestimmungen, die der Aufgabe "Sturmflut- und Hochwasserschutz" zuzurechnen sein könnten, wird nicht geltend gemacht. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Grundstücke der Antragsteller in irgendeiner Art und Weise von Maßnahmen des Sturmflut- und Hochwasserschutzes betroffen sind.

Letztlich ergibt sich die Antragsbefugnis gegen die Satzung des Antragsgegners zu 1) nicht ausnahmsweise aus einer drittschützenden Vorschrift, die bei dem Erlass der Verbandssatzung zu beachten wäre und den Antragstellern ein subjektives Recht auf Beachtung ihrer Belange vermittelt (vgl. OVG Weimar, a.a.O. m.w.N.). Eine drittschützende Vorschrift, die bezüglich des Erlasses der Satzung des Antragsgegners zu 1) den Antragstellern ein subjektives Recht gewährt, ist in Anbetracht des vorliegenden Sachverhalts nicht ersichtlich.

Die Normenkontrollanträge gegen die Verbandssatzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3), bei denen eine dingliche Mitgliedschaft der Antragsteller besteht, sind zulässig. Die Anträge sind jedoch unbegründet, da die angegriffenen Satzungsbestimmungen rechtmäßig sind.

Die Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) sind zunächst formell rechtmäßig. Anhand der zur Gerichtsakte genommenen Verwaltungsvorgänge ist eine Verletzung der einschlägigen Vorschriften der §§ 65 ff. LVwG sowie des Wasserverbandsrechts nicht ersichtlich. Insbesondere die Beschlussfassung, die Genehmigung durch den Landrat des Kreises .... als zuständige Aufsichtsbehörde und die Bekanntmachung der Satzungen lassen keinen Rechtsverstoß erkennen. Die Antragsteller haben darüber hinaus keine Verletzung von formellen Vorschriften gerügt.

Die Verbandssatzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) sind auch mit dem materiellen Recht vereinbar. Neben den im Antrag ausdrücklich angegriffenen §§ 5 und 29 der jeweiligen Satzungen sind weitere aus den Satzungen folgende mögliche Rechtsverletzungen nicht dargelegt.

Die Satzungsbestimmungen, in denen die Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke für die Durchführung der Gewässerunterhaltung sowie die Aufnahme des Aushubs angeordnet werden, entsprechen den Vorgaben des § 33 Abs. 2 WVG. Diese Norm ermächtigt die Wasserverbände, zur leichteren Durchführung der Verbandsaufgaben in den Satzungen weitere Beschränkungen des Grundeigentums vorzusehen. Daneben berechtigt die Vorschrift des § 33 Abs. 1 WVG die Verbände unmittelbar, die Grundstücke seiner dinglichen Mitglieder zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Während aus § 33 Abs. 1 WVG eine unmittelbare Duldungspflicht des Grundstückseigentümers folgt, setzt § 33 Abs. 2 WVG eine ausdrückliche Satzungsbestimmung voraus.

Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verbandssatzungen bestimmte Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke für die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die Ablage des Aushubs sind bereits Gegenstand der Duldungspflicht nach § 33 Abs. 1 WVG. Denn den dinglichen Mitgliedern obliegt als Nebenpflicht gemäß § 33 Abs. 1 WVG unter anderem die Duldung der Unterhaltung der Gräben, des Befahrens von Ufer und Schutzstreifen mit Baumaschinen und Räumgeräten, der Aufnahme des Schnittguts und des Aushubs sowie der anschließenden Planierung (Rapsch, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Wasserverbands-recht, Stand: Juli 2000, Erl. 7.1.1, S. 103; ders., Wasserverbandsrecht, 1993, Rz. 351; vgl. OVG Münster, OVGE 29, 158, 160; Kaiser/Linckelmann/Schleberger, Wasserverbandverordnung, 1967, § 22 Erl. 2.d, S. 146).

Es ist grundsätzlich zulässig, diese bereits aus § 33 Abs. 1 WVG folgenden Duldungspflichten des Eigentümers eines Anliegergrundstücks in einer Satzungsbestimmung zu konkretisieren. Aus Gründen der Klarstellung kann es sogar durchaus zweckmäßig sein, die in § 33 Abs. 1 WVG nicht im Einzelnen bezeichneten Pflichten der dinglichen Mitglieder in die Satzung aufzunehmen (so zur alten Rechtslage: Kaiser/Linckelmann/Schleberger a.a.O., § 22 Erl. 2.d, S. 146). Die Ermächtigungsgrundlage dieser konkretisierenden Satzungsbestimmungen ist dabei § 33 Abs. 2 WVG. Da diese Norm zu konstitutiven Beschränkungen des Grundeigentums zur Erleichterung der Verbandsunternehmen ermächtigt, rechtfertigt sie erst recht zur deklaratorischen Festlegung von Duldungspflichten in den Satzungen.

Die Verpflichtung des Eigentümers eines Anliegergrundstücks zur Einebnung oder Beseitigung des Aushubs innerhalb von sechs Monaten in § 29 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Satzung stellt demgegenüber eine zulässige konstitutive Beschränkung des Grundeigentums im Sinne des § 33 Abs. 2 WVG dar. Aus § 33 Abs. 1 WVG lässt sich eine solche Verpflichtung der dinglichen Mitglieder zu einem positiven Tun grundsätzlich nicht ableiten, da diese Norm ausschließlich Duldungspflichten normiert (vgl. Rapsch, in: Praxis der Kommunalverwaltung a.a.O., S. 104; ders., Wasserverbandsrecht, 1993, Rz. 352). Die Verpflichtung der Eigentümer der Anliegergrundstücke zur Behandlung des Aushubs erfüllt die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 WVG. Denn die angeordnete Behandlung des Aushubs durch den Eigentümer des Anliegergrundstücks erleichtert die Durchführung der Verbandsaufgaben. Die Wasserverbände konnten sich insofern von der Annahme leiten lassen, dass bei den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken in den Verbandsgebieten eine Einebnung oder Beseitigung im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Bewirtschaftungsmaßnahmen ohne größeren Mehraufwand erfolgen kann. Die praktische Erfüllung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung wird auf diese Weise in einem erheblichen Maße erleichtert. Eine durch die Antragsgegner selbst zu gewährleistende Behandlung des abgelagerten Aushubs würde, neben dem ohnehin ein-gesetzten Bagger als Räumgerät, einen Einsatz weiterer Fahrzeuge und daher eine auf die Mitglieder umzulegende Kostensteigerung bedeuten. Die Belastung der Eigentümer mit Maßnahmen, die im Rahmen der üblichen Landwirtschaft jedenfalls innerhalb der nächsten sechs Monate regelmäßig erfüllt werden können, entspricht daher dem Erfordernis einer wirtschaftlichen Erfüllung der Verbandsaufgaben.

Sämtliche Satzungsbestimmungen tragen im Ansatz ferner dem in § 36 Abs. 2 Satz 1 WVG festgelegten Grundsatz Rechnung, den Ausgleich von Nachteilen vorrangig "durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens" zu gewährleisten. Dieser Grundsatz entspricht im übrigen den Anforderungen an eine verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums, die das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung aufgezeigt hat (vgl. dazu BVerfGE 100, 226, 245).

Im Einzelnen sieht die Satzung des Antragsgegners zu 3) in § 5 Abs. 2 Satz 3 vor, dass "die Inanspruchnahme der Grundstücke und die Lagerung des Aushubs ... unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für den Eigentümer jährlich wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers erfolgen". In der Satzung des Antragsgegners zu 2) ist in diesem Zusammenhang allgemein eine Berücksichtigung der Verhältnisse vorgeschrieben. Im Rahmen der in einer Satzung möglichen Regelungsdichte sichern diese Bestimmungen jedenfalls eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Nachteile unter den betroffenen Anliegergrundstücken. Darüber hinaus wird eine gänzliche Inanspruchnahme des Anliegergrundstücks durch die Satzungsbestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 vermieden, indem bei ungenügender Breite des Anliegergrundstücks bereits eine Inanspruchnahme der Hinterlieger vorgesehen ist.

Letztlich enthalten die Satzungen in § 29 Abs. 2 Satz 2 jeweils Bestimmungen, welche die Verpflichtung zur Einebnung oder Beseitigung des Aushubs einschränken oder zumindest durch eine Entschädigung ausgleichen. Während die Satzung des Antragsgegners zu 3) bestimmt, dass ab einer Aushubmenge von 0,25 cbm je Meter Uferlänge die Einebnung vom Verband vorgenommen wird, sieht die Satzung des Antragsgegners zu 2) von derselben Aushubmenge an eine Entschädigung vor.

Die beanstandeten Satzungsbestimmungen stehen des Weiteren mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Die in den Satzungsbestimmungen angeordnete unentgeltliche Inanspruchnahme der Anliegergrundstücke bildet eine verhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Eigentums, die regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen ist. Denn aus den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Situationsgebundenheit des Eigentums folgt eine immanente Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten derjenigen Grundstücke, welche unmittelbar an einem zu unterhaltenden Vorfluter gelegen sind. Die von den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) erlassenen Satzungsbestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 29 Abs. 2 konkretisieren bezüglich dieser Anliegergrundstücke lediglich die ohnehin bestehende Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG (vgl. Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rz. 355 m.w.N.).

Es ist anerkannt, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie seine Einbettung in die Landschaft und Natur geprägt wird. Diese Merkmale bilden begrifflich die "Situation" des Grundstücks, aus der sich eine Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG ergibt. Auf diese Umstände hat der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse Rücksicht zu nehmen. Somit lastet auf jedem Grundstück eine aus dessen Situationsgebundenheit abzuleitende immanente Beschränkung der Rechte des Eigentümers. Die konkreten Schranken der Nutzungs- und Verfügungsmacht sind aufgrund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall zu ermitteln, bei welcher die berührten Belange des Gemeinwohls und die betroffenen Eigentümerinteressen zu berücksichtigen sind.

Eine situationsbedingte Belastung des Grundstücks kann demnach angenommen werden, wenn ein vernünftiger und einsichtiger Eigentümer, der auch das Gemeinwohl nicht aus den Augen verliert, von sich aus im Blick auf die Lage und die Umweltverhältnisse seines Geländes von bestimmten Formen der Nutzung absehen würde. Hierfür sind in der Regel die bisherige Nutzung und der Umstand von Bedeutung, ob die Benutzungsart in der Vergangenheit schon verwirklicht worden war. Allerdings ist nicht ausschließlich auf bereits verwirklichte Nutzungen abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine zulässige Nutzungsmöglichkeit, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet, untersagt oder wesentlich eingeschränkt worden ist (BGHZ 105, 15, 18; 60, 126, 131; BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 47.89 -, DVBl. 1990, 585, 588 jeweils m.w.N.; vgl. auch BVerwGE 67, 84, 87; 67, 93, 95; BVerfGE 25, 112, 119 f.; zum Meinungsstand in der Literatur: Depenheuer, in: von Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. A., Band 1, Art. 14 Rz. 289 ff. m.w.N.).

Die Grundsätze der Situationsgebundenheit des Eigentums sind in der Rechtsprechung zwar vorrangig anhand von Regelungen des Natur-, Denkmal- und Landschaftsschutzrechts entwickelt worden. Dies steht einer Übertragbarkeit auf den Bereich des Wasserrechts jedoch nicht entgegen. So ist in der Rechtsprechung unter anderem anerkannt worden, dass die gegebene Lage eines Grundstücks durch seine Nähe zu einem Fluss, einer künstlich angelegten Wasserstraße oder zum offenen Meer geprägt werden. Eine situationsbedingte Belastung des Grundeigentums folgt aus der besonderen Lage und Aufgabenstellung eines Deichgrundstücks. Dieser Umstand kann die Verpflichtung des Eigentümers begründen, ein Bauverbot oder ein Bepflanzungsverbot, welches die Funktionsfähigkeit der Hochwasserschutzanlagen sichert, entschädigungslos zu dulden (vgl. BVerfGE 25, 112, 119; BGHZ 80, 111, 116; BVerfG, Beschl. v. 25.03.1998 - 1 BvR 1084/92 -, ZfW 1999, 87, 88). Ebenso muss es der Eigentümer eines im Überschwemmungsgebiet gelegenen Grundstücks entschädigungslos hinnehmen, wenn ihm aus Gründen des Hochwasserschutzes die Genehmigung eines Bauvorhabens versagt (vgl. BGHZ 87, 66, 73 m.w.N.) oder eine Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland angeordnet wird (VGH Mannheim, Urt. v. 20.04.1994 - 8 S 2449/93 -, NuR 1994, 256, 257).

Eine Übertragung dieser Grundsätze auf das Wasserverbandsrecht bedeutet, dass eine Situationsgebundenheit aus der Lage von Grundstücken an einem vom Wasserverband zu unterhaltenden Gewässer abzuleiten ist. Die Grundstücke der Antragsteller sind daher durch ihre Lage an den Vorflutern geprägt, die von den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) unterhalten werden. Ein vernünftiger, das Gemeinwohl berücksichtigender Eigentümer eines solchen Anliegergrundstücks muss erkennen, dass die Nutzung der unmittelbar an den Vorflutern gelegenen Grundstücksstreifen situationsbedingten Beschränkungen unterliegt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1989 - 3 L 65/89-, S. 6; OVG Münster, OVGE 29, 158, 159 f.). In diesem Zusammenhang wird von den Antragstellern auch ausdrücklich eingeräumt, dass die Unterhaltung der Vorfluter ausschließlich von den anliegenden Grundstücken aus durchgeführt werden kann.

Die situationsbedingten Verpflichtungen des Eigentümers eines Anliegergrundstücks umfassen jedoch grundsätzlich alle zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Maßnahmen des Verbandes. Dazu gehören unter anderem die in diesem Verfahren beanstandeten Verpflichtungen zur Aufnahme und Verteilung des Schnittgutes und des Aushubs, die bei der Unterhaltung der Gewässer anfallen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1989 a.a.O.; Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rz. 351, 356; Kaiser/Linckelmann/Schleberger a.a.O., § 22 Erl. 2.d; vgl. auch OVG Münster a.a.O., S. 160; OVG Lüneburg, OVGE 21, 360, 361 m.w.N.). Die Nachteile und Kosten, die sich aus den in §§ 5 Abs. 2 und 29 Abs. 2 der Satzungen enthaltenen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums an den Anliegergrundstücken ergeben, sind daher grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Selbst die Pflicht zur Beseitigung und Planierung ist Ausdruck einer gesteigerten Sozialpflichtigkeit im Sinne des Art. 14 Abs. 2, da die Satzungsbestimmungen lediglich die latent bzw. immanent auf den Grundstücken lastenden Einschränkungen konkretisieren (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, Rz. 356).

Diese Verpflichtungen lasten seit alters her auf den Grundstücken, die sich innerhalb des Gebiets einer wasserrechtlichen Gemeinschaft befinden. Die wasserrechtlichen Gemeinschaften, insbesondere die Deichverbände, hatten das Recht zur Durchführung ihrer Maßnahmen auf den Grundstücken ihrer Mitglieder. So war es dem alten Recht selbstverständlich, dass die beteiligten Grundstückseigentümer unter anderem die Errichtung eines Deiches, den Ausbau eines Vorfluters und eines Grabens dulden mussten (Kaiser/Linckelmann/Schleberger a.a.O., § 22 Erl. 2.a, S. 143). Diese aus dem alten Recht folgende Beschränkung der Nutzungsbefugnisse des Eigentümers hat insbesondere für die Errichtung und Unterhaltung von Deichen eine ausdrückliche Ausprägung erfahren. Die vorgegebene Deichpflichtigkeit der entsprechenden Grundstücke wurde in dem alten Rechtsspruch "Wer nicht will deichen, muss weichen" zum Ausdruck gebracht (so BVerwGE 15, 1, 2). Die Antragsteller verkennen insofern die Bedeutung dieses Rechtsspruchs, wenn sie ihn als Gleichbehandlungsgebot innerhalb der Solidargemeinschaft des Wasserverbands verstehen. Vorrangig verdeutlicht der Rechtsspruch nämlich die Pflicht zur Mitwirkung am Sturmflutschutz mit dem eigenen Grundstück. Diese hergebrachte Bindung des Eigentums umfasst neben der Verpflichtung zur Unterlassung bestimmter Nutzungsbefugnisse auch die Duldung der Anlage eines fremden Unternehmens auf eigenem Grund und Boden (BVerwG a.a.O.).

Die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung der erforderlichen Maßnahmen einer wasser-rechtlichen Gemeinschaft prägt bereits ohne weitere gesetzliche Konkretisierung das Eigentum an den Anliegergrundstücken. Diese seit alters her bestehende Situationsgebundenheit der Anliegergrundstücke an den Anlagen der wasserrechtlichen Gemeinschaften bildet nunmehr unter Geltung des Grundgesetzes eine dem Eigentum immanente Konkretisierung der Sozialbindung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG. Die schon frühzeitig geschaffenen positiv-rechtlichen Regelungen stellen also keine zusätzliche Belastung der betroffenen Grundstücke dar. Vielmehr bilden die Bestimmungen in § 222 des Preußischen Wassergesetzes sowie in § 22 der Ersten Wasserverbandverordnung vom 03. September 1937 (WVVO, RGBl. I S. 933) lediglich eine positive gesetzliche Formulierung der bereits bestehenden Situationsbindung (Kaiser/Linckelmann/Schleberger a.a.O.; BVerwG a.a.O.).

Die Beschränkungen der Anliegergrundstücke, die in den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 29 Abs. 2 der Verbandssatzungen aktualisiert und konkretisiert werden, halten sich danach in den Grenzen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Denn die angegriffenen Bestimmungen der Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) entsprechen den Beschränkungen, die aufgrund der Situationsgebundenheit der Anliegergrundstücke als Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG entschädigungslos hinzunehmen sind. Aufgrund der seit jeher in dem Anliegergrundstück angelegten Beschränkungen können sich die Antragsteller insbesondere nicht darauf berufen, dass eine bereits verwirklichte oder sich anbietende Nutzung des Grundstücks durch die Satzungsbestimmungen unmöglich wird.

Dies gilt insbesondere auch für die aus § 29 Abs. 2 Satz 1 der Satzungen folgende Verpflichtung des Eigentümers eines Anliegergrundstücks, den Aushub innerhalb von sechs Monaten einzuebnen oder zu beseitigen. Jedenfalls soweit sich diese Verpflichtung auf landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bezieht, bilden diese Satzungsbestimmungen eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.1989 a.a.O.; OVG Münster a.a.O., S. 159 f.). Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Bewirtschaftungsmaßnahmen den Eigentümern eine Behandlung des Aushubs auferlegt wird. Diese Inhaltsbestimmung des Eigentums erweist sich insbesondere als verhältnismäßig, da durch die Frist von sechs Monaten ein Eingriff in den vom Landwirt zu bestimmenden Bewirtschaftungsablauf regelmäßig vermieden wird.

Die §§ 5 Abs. 2, 29 Abs. 2 der Verbandssatzungen enthalten ferner Ausgleichsregelungen, die den Anforderungen im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügen. Eine solche Ausgleichsregelung muss vorrangig eine unverhältnismäßige Belastung der Eigentümer real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten (vgl. BVerfGE 100, 226, 245). Wie vom Senat bereits zu § 36 Abs. 2 WVG ausgeführt worden ist, sehen die jeweiligen Satzungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie in § 29 Abs. 2 Satz 2 einen entsprechenden Ausgleich durch Maßnahmen im Rahmen des Unternehmens vor. Ein weitergehender in der Satzung zu normierender Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch zugunsten der Eigentümer eines Anliegergrundstücks ist daher rechtlich nicht geboten.

Letztlich erfordert eine verhältnismäßige Beschränkung des Eigentums an den Anliegergrundstücken im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Art. 14 Abs. 2 GG, dass die Satzungsbestimmungen eine gleichmäßige Lastenverteilung zwischen den Eigentümern der auf beiden Seiten an den Vorfluter angrenzenden Flächen gewährleisten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12. 1989 a.a.O.; vgl. auch OVG Lüneburg, OVGE 21, 360, 361). Diesem Erfordernis trägt ausdrücklich die Satzung des Antragsgegners zu 3) Rechnung, indem gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 die Lagerung des Aushubs "jährlich wechselnd rechts- und linksseitig des Gewässers zu erfolgen" hat. Eine gleichmäßige Verteilung der Lasten, die aus der Situationsgebundenheit der Anliegergrundstücke resultiert, gewährleistet jedoch auch die Satzung des Antragsgegners zu 2), indem § 5 Abs. 2 Satz 1 eine Berücksichtigung der Verhältnisse vorschreibt. Es ist jedenfalls nicht dargelegt, dass im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten aufgrund dieser Regelungen die Lasten systematisch ungleich verteilt werden.

Die Satzungsbestimmungen bilden jedoch ausnahmsweise selbst dann eine verhältnismäßige und regelmäßig entschädigungslos hinzunehmende Inhaltsbestimmung des Eigentums an den Anliegergrundstücken gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn aus Gründen einer sog. kumulativen Situationsgebundenheit lediglich eine einseitige Belastung in Betracht kommt. Eine sog. kumulative Situationsgebundenheit des an einem unterhaltungspflichtigen Gewässer angrenzenden Grundstücks kann aus weiteren Umständen folgen, die eine zusätzliche prägende Wirkung im Sinne der Grundsätze der Situationsgebundenheit des Eigentums entfalten. Eine solche Situationsgebundenheit ist bei dem im Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 2) gelegenen Grundstück der Antragsteller gegeben, welches jährlich für die Ablagerung des Aushubs in Anspruch genommen wird. Das auf der anderen Seite des Vorfluters befindliche Straßengrundstück scheidet bereits aufgrund des Baumbestands für die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten aus. Die notwendige Gewährleistung der Verkehrssicherheit steht erst recht einer Ablagerung des Aushubs entgegen.

Diese einseitige Belastung der Antragsteller als Eigentümer des Anliegergrundstücks hält sich daher ebenfalls im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der einseitigen und in der Regel entschädigungslos hinzunehmenden Belastung ergibt sich aus der konkreten Situationsgebundenheit dieses Grundstücks. Die Situationsgebundenheit resultiert neben der Lage an dem vom Wasserverband zu unterhaltenden Vorfluter aus dem Umstand, dass auf dem gegenüberliegenden Ufer seit alters her eine mit Bäumen bestandene öffentliche Straße verläuft. Entsprechend den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen der Situationsgebundenheit muss ein einsichtiger Eigentümer dieses Grundstücks demnach erkennen, dass die Lasten, die sich aus den Gewässerunterhaltungsarbeiten des Verbandes ergeben, einseitig die Nutzungsmöglichkeiten des Anliegergrundstücks beschränken. Letztlich wird die von einem Grundstück, das öffentlichen Zwecken dient, ausgehende kumulative Situationsgebundenheit innerhalb des Wasserverbandsrechts auch in der Vorschrift des § 35 WVG deutlich. Denn zur Sicherung der Erfüllung des jeweiligen öffentlichen Zwecks ist die Benutzung dieser Grundstücke an die Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde gebunden.

In diesem Zusammenhang bleibt abschließend zum einen darauf hinzuweisen, dass sich eine zusätzliche Situationsgebundenheit der an ein Verbandsgewässer angrenzenden Grundstücke aus jedem prägenden und bereits vorhandenen Umstand ergeben kann. Zum anderen ist festzuhalten, dass zwar selbst die aus einer sog. kumulativen Situationsgebundenheit folgende Belastung regelmäßig nicht zu entschädigen ist. Dem Antragsgegner zu 2) bleibt es jedoch unbenommen, den betroffenen Eigentümern einen Ausgleich oder eine Entschädigung anzubieten, wie er dies auch bereits getan hat.

Die Satzungen der Antragsgegner zu 2) und zu 3) sind ferner mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Satzungen bestimmen in §§ 5 Abs. 2, 29 Abs. 2 zu Recht, dass ausschließlich die Eigentümer der unmittelbar an den Verbandsgewässern gelegenen Grundstücke zur Aufnahme des Aushubs und zu der als Sachbeitrag definierten Einebnung oder Beseitigung des Aushubs verpflichtet werden.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner sind insbesondere bezüglich der Festsetzung von Beitragspflichten grundsätzlich sämtliche dinglichen Mitglieder eines Wasserverbands miteinander zu vergleichen. Denn aus der Bestimmung des § 30 Abs. 1 WVG folgt unter dem Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit jedenfalls grundsätzlich, dass den Mitgliedern ein nach einheitlichen Kriterien bemessener Beitrag auferlegt wird. Dementsprechend setzt Art. 3 Abs. 1 GG bezüglich sämtlicher Beitragspflichten eine Gleichbehandlung aller dinglichen Mitglieder voraus. Grundsätzlich sind demnach die zu erbringenden Sachbeiträge, die gemäß § 28 Abs. 2 WVG in den Satzungen festgelegt werden können, auf den nach § 30 Abs. 1 WVG zu bestimmenden Gesamtbeitrag anzurechnen. Dies gilt insbesondere für die als Sachbeitrag auferlegte Verpflichtung zur Beseitigung und Einebnung des Aushubs (so zur WVVO: Kaiser/Linckelmann/Schleberger a.a.O., § 22 Erl. 4., S. 149 f.). Das Gebot zur Gleichbehandlung der dinglichen Verbandsmitglieder folgt ferner aus der in den Satzungen angeordneten Zwangsmitgliedschaft in den Wasserverbänden. Eine durch Zwangsmitgliedschaft gebildete wasserverbandsrechtliche Solidargemeinschaft setzt jedenfalls eine verhältnismäßige und daher mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbare Belastung des einzelnen Mitglieds mit den Beitragspflichten voraus (vgl. dazu BVerwGE 42, 210, 216 f.).

Die Antragsgegner verkennen ferner die Bedeutung der §§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 29 Abs. 2 Satz 1 der Satzungen, wenn sie die Ansicht vertreten, dass aus der dortigen pauschalen Nennung von "Anlieger und Hinterlieger" eine dem Art. 3 Abs. 1 GG genügende Gleichbehandlung folgt. Denn diese Bestimmungen nehmen hiermit lediglich Bezug auf § 5 Abs. 2 Satz 1 der Satzungen, der eine Verpflichtung der Hinterlieger nur bei ungenügender Breite des Anliegergrundstücks vorsieht. Eine Gleichbehandlung bezüglich der Sachbeitragspflicht aus § 29 Abs. 2 Satz 1 der Satzungen ergibt sich daraus nicht. Ferner wenden die Antragsteller zu Recht ein, dass die Kosten, die den Eigentümern aus den Beschränkungen des Eigentums an den Anliegergrundstücken entstehen, in die Beitragsbemessungen der Verbände nicht eingestellt werden.

Vielmehr kann eine derartige Sachbeitragspflicht der Eigentümer von Anliegergrundstücken im Verhältnis zu den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nur gerechtfertigt sein, wenn den Eigentümern der Anliegergrundstücke im Gegenzug aus den Unterhaltungsarbeiten der Antragsgegner zu 2) und zu 3) besondere und größere Vorteile entstehen (OVG Lüneburg,, Urt. v. 24.11.1997 - 3 L 5428/96, zitiert nach: VG Osnabrück, Urt. v. 09.12.1999 - 1 A 176/95, S. 3). Denn die für das Grundstück aus der Entwässerung entstehenden Vorteile sind nach den Satzungen der Antragsgegner sowie nach § 30 Abs. 1 Satz 1 WVG der für die Beitragsbemessung entscheidende Maßstab.

Die Gesamtfläche der durch den jeweiligen Vorfluter entwässerten Verbandsgebiete ist daher nicht als Kriterium maßgebend. Eine solche Vorteilslage ist vorliegend für die Anliegergrundstücke in den Verbandsgebieten der Antragsgegner zu 2) und zu 3) regelmäßig gegeben.

In dem Verfahren 1 A 176/95 hat das VG Osnabrück das Gutachten eines Sachverständigen zu der Frage eingeholt, inwiefern den Anliegergrundstücken aus den Unterhaltungsarbeiten an dem jeweiligen Vorfluter entsprechende Vorteile entstehen. Das Urteil des VG Osnabrück (a.a.O.) war ebenso wie der Beschluss des OVG Lüneburg über den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung (Beschl. v. 11.05.1999 - 1 L 1774/99-) Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Nachdem von den Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen gegen die dort getroffenen Feststellungen über die Entwässerungssituation eines Anliegergrundstücks vorgebracht worden sind, steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass sich in der Regel für die Grundstücke, die an einem von den Antragsgegnern zu 2) und zu 3) unterhaltenen Gewässer anliegen, besondere Vorteile ergeben.

So kann das Oberflächenwasser ohne weiteres in das Gewässer abgeleitet werden, da der Eigentümer des Anliegergrundstücks eigene Drainagesysteme unmittelbar anschließen kann. In diesem Zusammenhang entfällt auch die für die Hinterlieger unumgängliche Berücksichtigung derjenigen Unterlieger, durch deren Grundstücke das Entwässerungssystem bis zum Vorfluter zu führen ist (VG Osnabrück a.a.O., S. 4). Insbesondere bei starken Niederschlägen ergibt sich für die landwirtschaftlich genutzten Flächen eine besondere Vorteilslage aus dem Umstand, dass durch die unmittelbare Nähe zum Verbandsgewässer eine sofortige Abführung des Wassers erfolgt (VG Osnabrück a.a.O., S. 5). Hierbei ist zu beachten, dass bereits die Möglichkeit einer besseren Entwässerung vorteilhaft ist, ein Vorteil also schon dann besteht, wenn die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Gewässeranlieger bei einem vorhandenen Drainagesystem besser entwässert würden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.1999 a.a.O., S. 3).

Diesen Vorteilen stehen äußerst geringfügige Nachteile aus der unmittelbaren Lage der Grundstücke am Vorfluter gegenüber. Lediglich wenn der Grundwasserspiegel oberhalb der Grabensohle liegt, erfolgt in direkter Nähe des Vorfluters eine Senkung des Grundwasserspiegels. Die konkrete Ausdehnung der Grundwasserabsenkung hängt von der jeweiligen Bodenbeschaffenheit ab. In dem Verfahren des VG Osnabrück stellte der Sachverständige fest, dass spätestens nach 20 bis 30 Metern Entfernung vom Vorfluter der natürliche Stand wieder hergestellt ist (VG Osnabrück a.a.O., S. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.1999 a.a.O., S 4).

Aus der überwiegenden Vorteilslage der Anliegergrundstücke folgt, dass die auferlegte Sachbeitragspflicht bezüglich der Einebnung oder Beseitigung des Aushubs unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung verhältnismäßig und gerechtfertigt ist. Die Satzungsbestimmungen sind selbst dann mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, wenn einige Anliegergrundstücke aus tatsächlichen Gründen nicht zur Erfüllung der Sachbeitragspflicht herangezogen werden können. Eine solche Ausnahme ist vorliegend bei dem Straßengrundstück gegeben, welches im Verbandsgebiet des Antragsgegners zu 2) dem Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt. Denn diese Ausnahme ist mit der Situationsgebundenheit des Straßengrundstücks gerechtfertigt. Vielmehr wäre eine tatsächliche Inanspruchnahme eines derartigen Grundstücks zu der Sachbeitragspflicht nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.

Soweit der Antragsteller sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegen die Art und Weise der Ablagerung und der Bearbeitung des Aushubs durch die Antragsgegner gewendet hat, könne diese Rügen von vornherein nicht Gegenstand der Überprüfung im vorliegend anhängig gemachten Normenkontrollverfahren sein.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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