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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: 4 L 165/01
Rechtsgebiete: AsylVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 26 Abs. 2 S. 1
Ist die Klage eines zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen Kindes deshalb abgewiesen worden, weil die Anerkennung des Stammberechtigten noch nicht bestandskräftig war, und stellt das Kind nach Eintritt der Bestandskraft einen Folgeantrag, so kommt es für die Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung und nicht auf den des Folgeantrags an (Abweichung/Abgrenzung von BVerwGE 101, 341 ff.).
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 19. März 2002

Aktenzeichen: 4 L 165/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Anerkennung als Asylberechtigte

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts ........, den Richter am Oberverwaltungsgericht ........, den Richter am Oberverwaltungsgericht ........sowie ehrenamtliche Richterin ........und ehrenamtliche Richterin ........für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 3) werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 04. September 2001 geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Juli 2001 und 27. Juli 2001 verpflichtet, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer - vom 19. September 2001 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens im ersten Rechtzug trägt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3/4, der Beteiligte zu 1/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.450,-- €.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerinnen und der Kläger begehren im vorliegenden Verfahren die Anerkennung als Asylberechtigte. Hinsichtlich der Berufung hat der Senat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 26.11.2001 verbunden. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die am 10.06.1983 geborene Klägerin zu 1), die am 03.05.1982 geborene Klägerin zu 2), die am 03.01.1981 geborene Klägerin zu 3) und der am 05.02.1980 geborene Kläger zu 4) sind türkische Staatsangehörige. Sie verließen am 31.05.1995 ihr Heimatland, reisten in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten jeweils am 24.07.1995 einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls gemäß Art. 16 a GG, § 51 AuslG.

Die Eltern der Klägerinnen und des Klägers reisten am 08.08.1995 mit drei weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23.08.1995 einen Asylantrag. Die Klägerinnen und der Kläger wurden in das Asylverfahren der Eltern einbezogen.

Diese Anträge wurden vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 20.05.1996 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen offensichtlich nicht vor und ebenso lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vor. Das Bundesamt führte dazu aus, dass der Asylantrag des Vaters gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei und somit auch die Asylanträge der Familienangehörigen, die keine eigenen Gründe geltend gemacht haben, ebenfalls als offensichtlich unbegründet abzulehnen seien.

Gegen die Ablehnungsbescheide haben die Klägerinnen und der Kläger gemeinsam mit ihrer Familie am 30.05.1996 Klage erhoben.

Mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 01.03.2001 (5 A 317/96) wurde die Beklagte verpflichtet, den Vater der Klägerinnen und des Klägers als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei ihm vorliegen. Hinsichtlich der Mutter, der weiteren Geschwister und der Klägerinnen und des Klägers selbst wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde am 09.05.2001 rechtskräftig.

Der Vater der Klägerinnen und des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2001 als Asylberechtigter anerkannt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wurde für ihn hinsichtlich der Türkei festgestellt.

Am 05.07.2001 stellten die Klägerinnen und der Kläger die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Folgeanträge und beantragten, dass Asylverfahren wiederaufzugreifen und sie gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu ihren Gunsten eingetreten sei, da ihr Vater mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.06.2001 als Asylberechtigter anerkannt wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.07.2001 wurden die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Klägerinnen zu 1) und 3) und des Klägers zu 4) abgelehnt sowie mit Bescheid vom 27.07.2001 der Antrag der Klägerin zu 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nicht vorlägen, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten der Klägerinnen und des Klägers geändert habe. Wie sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 (Az. 9 C 92/95) ergebe, könnten Familienasyl gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nur die im Zeitpunkt der Folgeantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten erhalten. Diese Voraussetzung habe hier nicht vorgelegen, da die Klägerinnen und der Kläger zum Zeitpunkt der Stellung der Folgeanträge bereits volljährig gewesen seien.

Weiterhin wurden die Anträge auf Abänderung des Bescheides bezüglich der Feststellung zu §53 AuslG mit der Begründung abgelehnt, dass insoweit ebenfalls keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen.

Der Kläger zu 4) hat gegen diesen Bescheid am 30.07.2001, die Klägerinnen zu 1) und 3) am 07.08.2001 und die Klägerin zu 2) am 08.08.2001 Klage erhoben.

Sie führten zur Begründung aus, dass es entscheidend sei, dass sie bei ihrer Asylantragstellung noch minderjährig gewesen seien. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei hier nicht einschlägig, als sie einen anders gelagerten Fall betreffe, da dort der erste Asylantrag des Familienasyl begehrenden Kindes aufgrund eigener Entscheidung zurückgenommen worden sei. Hier liege dagegen eine rechtskräftige ablehnende Entscheidung des angerufenen Gerichts vom 01.03.2001 vor. Zudem sei diese Rechtsprechung durch die Neufassung des § 26 AsylVfG überholt, da diese dem Wortlaut nach auf die nach Ersteinreise erfolgte Asylantragstellung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit abstelle. Zudem verstoße die Auffassung der Beklagten gegen den Sinn und Zweck des Familienasyls, da sie zu dem untragbaren Ergebnis führen würde, dass die Anerkennung als Familienasylberechtigter häufig von der dem Einfluss der Antragsteller entzogenen Dauer des Asylverfahrens des Stammberechtigten abhängig wäre und dass dadurch seit Jahren auch im Bundesgebiet bestehende familiäre Gemeinschaften durch Abschiebung der zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kinder auseinandergerissen würden.

Die Klägerinnen zu 1) und 3) und der Kläger zu 4) haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20.07.2001 zu verpflichten, die Klägerinnen und den Kläger gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20.07.2001 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

Die Klägerin zu 2) hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.07.2001 zu verpflichten, die Klägerin gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennen,

hilfsweise,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.07.2001 zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen Bescheide bezogen.

Mit Urteil vom 04.09.2001 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) die Klagen der Klägerinnen zu 1) bis 3) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Eine Anerkennung als Familienasylberechtigte scheide gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG aus. Voraussetzung für die Anerkennung als Familienasylberechtigte sei, dass die Kinder im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig seien. Diese Voraussetzung lägen bei den Klägerinnen nicht vor. Sie seien im Zeitpunkt der Stellung der Folgeanträge - auf den es insoweit ankomme - nicht (mehr) minderjährig gewesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, 9 C 92/95) komme es für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an. Hiernach sei für die Feststellung der Minderjährigkeit des Familienasyl beantragenden Kindes im Falle eines Folgeantrages auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abzustellen (so auch OVG Berlin, Urteile vom 27.01.1995, 3 B 5/94, 3 B 6/94, 3 B 10/94).

Zwar schließe es der Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht aus, auf den Zeitpunkt des Erstantrages zurückzugreifen, wenn mehrere Anträge vorlägen, doch habe das OVG Berlin aus der Entstehungsgeschichte zutreffend hergeleitet, dass auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung abzustellen sei. Der mit der Einführung des Familienasyls vom Gesetzgeber beabsichtigte Entlastungseffekt für das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte von der bis dahin erforderlichen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Familienangehörigen eines Asylberechtigten würde zum Teil wieder aufgehoben, wenn man den "Zeitpunkt der Antragstellung" im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in dem Sinne verstehen würde, dass dafür jeder irgendwann vor Eintritt der Volljährigkeit gestellte Asylantrag des Kindes als Asylberechtigten genüge. Dies würde nämlich zur Wiederaufnahme zahlreicher, u.U. schon vor Jahren abgeschlossener Asylverfahren auch solcher Familienangehöriger eines Asylberechtigten führen, die zwischenzeitlich längst volljährig und verheiratet seien.

Dagegen spreche auch nicht, wenn in der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall abgestellt werde, dass der erste Asylantrag zurückgenommen werde, weil diese Äußerung erkennbar nur im Zusammenhang mit der Darstellung des gesetzgeberischen Motivs für die Abstellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (anstelle der Entscheidung) gemacht worden sei.

Dabei werde nicht verkannt, dass dies faktisch dazu führe, dass es von der jeweiligen Verfahrensweise des Gerichts abhänge, ob ein inzwischen volljähriges Kind Familienasyl erhalte oder nicht.

Wolle man dieses Ergebnis vermeiden, so müsse man konsequenter Weise zur Vermeidung von Benachteiligungen die Verfahren minderjähriger Kinder jeweils abtrennen und die Entscheidung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über das Asylbegehren der Stammberechtigten aussetzten. Eine solche Verfahrensweise wäre nicht mit dem das Asylverfahrensgesetz beherrschenden Beschleunigungsgedanken vereinbar.

Mit Urteil vom 19.09.2001 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (Einzelrichter) der Klage des Klägers zu 4) stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, BVerwGE 101, 341 ff.) für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Folgeantrags an, jedoch habe das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung ausdrücklich für den Fall getroffen, dass der erste Asylantrag zurückgenommen worden sei, und in einem Zeitpunkt, als § 26 AsylVfG noch nicht zur Voraussetzung gehabt habe, dass eine rechtskräftige Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen müsse. Diese Entscheidung sei deshalb für die von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung nicht einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung ausgeführt, dass mit der Bestimmung des Zeitpunktes der Asylantragstellung vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei, den begünstigten Personenkreis insofern zu erweitern, als sich eine etwaige längere Verfahrensdauer nicht nachteilig auf den Anspruch des Kindes auf Familienasyl auswirke. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe der Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags bereits volljährig gewesen sei, seine Ursache nicht in der Dauer seines Asylverfahrens gehabt, sondern aufgrund der Rücknahme des ersten Antrages in seiner eigenen Sphäre gelegen. Dass dies vom Gesetzgeber nicht gewollt sei, begründe das Bundesverwaltungsgericht u.a. damit, dass sonst selbst seit langem volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt hätten, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten.

Nach Auffassung des Gerichts würde die damals vertretene Rechtsauffassung - konsequent angewandt - dazu führen, dass es von der jeweiligen Verfahrensweise des Gerichts abhinge, ob ein inzwischen volljähriges Kind Familienasyl erhält oder nicht.

Wäre im vorliegenden Verfahren das Verfahren des Klägers und seiner Geschwister abgetrennt, die Rechtskraft der Entscheidung des Vaters abgewartet und daraufhin das Verfahren des Klägers und seiner Geschwister entschieden worden, wäre zweifellos ein Anspruch auf Familienasyl gegeben. Wäre das Verfahren des Vaters des Klägers und seiner übrigen Geschwister (5 A 317/96) bereits vor 1998, aber nach Änderung des § 26 AsylVfG entschieden worden, ohne dass das Verfahren des Klägers abgetrennt worden wäre, hätte sein Folgeantrag Erfolg haben müssen.

Der Umstand, dass dieses Verfahren erst im Jahr 2001 entschieden worden und der Kläger nunmehr volljährig geworden sei, liege nicht in "seiner Sphäre", sondern habe mit der Verfahrensdauer und der Art, wie das Gericht das Verfahren behandelt habe - nämlich keine Abtrennung beschlossen habe - zu tun. Dies seien Umstände, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von 1996 nicht in die Sphäre des Klägers fielen und somit vom Gesetzgeber nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen seien.

Da die Voraussetzungen für den Folgeantrag eine Änderung der Sachlage zugunsten des Betroffenen und die Stellung des Antrags innerhalb von drei Monaten nach dieser Änderung verlangten, könne es für Fälle der vorliegenden Art nicht zu den vom Bundesverwaltungsgericht angedeuteten Verzögerungen und Nachteilen kommen.

Gegen die den Klägerinnen zu 1) bis 3) am 10.09.2001 zugestellten Urteile haben die Klägerinnen am 21.09.2001 die Zulassung der Berufung beantragt.

Gegen das dem Beteiligten am 24.09.2001 zugestellte Urteil des Klägers zu 4) hat der Beteiligte am 01.10.2001 die Zulassung der Berufung beantragt.

Diesen Anträgen hat der Senat mit Beschlüssen vom 29.10.2001 entsprochen, weil den Rechtssachen grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Zur Begründung der Berufung tragen die Klägerinnen zu 1) bis 3) unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor:

Es widerspreche dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit im Rahmen der Vorschrift ohne Ausnahme auf den Zeitpunkt der Stellung eines etwaigen Folgeantrags abzustellen. Auch könne das das Asylverfahrensgesetz beherrschende Beschleunigungsgebot keine Wirkung mehr entfalten, wenn das vorangegangene Verfahren sich über viele Jahre erstreckt habe. Im Weiteren nehmen die Klägerinnen vollinhaltlich Bezug auf das Urteil der 5. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.09.2001.

Die Klägerinnen zu 1) bis 3) beantragen,

unter Abänderung der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 04. September 2001 die Beklagte zu verpflichten, die Klägerinnen als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Der Beteiligte trägt mit der Berufung im Wesentlichen vor:

Die Entscheidung der 5. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Während das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 13.08.1996 für das Merkmal der Minderjährigkeit in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages abstelle, lasse es das Verwaltungsgericht genügen, dass dieses Merkmal bei der Erstantragstellung erfüllt gewesen sei, wenn es nicht in den Verantwortungsbereich des Asylsuchenden falle, dass er aus Gründen der Verfahrensdauer zwischenzeitlich volljährig geworden sei.

Auch durch die Neuregelung des § 26 AsylVfG sei nicht erkennbar, dass sich an dem vom Bundesverwaltungsgericht wie vorstehend aufgeführten Verständnis des früheren § 26 Abs. 2 AsylVfG grundlegendes geändert habe.

Sinn und Zweck des Familienasyls sei es, der Klein- (Kern-) Familie, also den Eltern mit den minderjährigen Kindern, einen einheitlichen Status zu vermitteln, während Volljährigen, weil generell bereits selbständigen Kindern, dieser in aller Regel nicht mehr zukommen solle.

Da die Regelungen des Familienasyls eine spezifische Ausnahmeregelung darstellten, seien sie einer erweiternden Auslegung regelmäßig nicht zugänglich. Dies alles spreche dafür, dass bei Volljährigkeit im Zeitpunkt der Folgeantragstellung stets ein Anspruch aus § 26 AsylVfG ausscheide, unabhängig davon, in wessen Verantwortungssphäre es falle, dass bei Folgeantragstellung das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit nicht mehr erfüllt sei.

Der Beteiligte beantragt,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 19.09.2001 die Klage abzuweisen.

Der Kläger zu 4) beantragt,

die Berufung des Beteiligten zurückzuweisen.

Der Kläger zu 4) trägt zur Begründung das gleiche wie die Klägerinnen zu 1) bis 3) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beteiligten, die Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerinnen zu 1) bis 3) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte aus nachfolgenden Gründen den Klagen stattgeben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 20.07.2001 und 27.07.2001 verpflichten müssen, die Klägerinnen gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennen.

Die vom Senat zugelassene Berufung des Beteiligten ist unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Klägers zu 4) erweist sich aus nachstehenden Gründen als rechtmäßig.

Die Klägerinnen und der Kläger sind gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigte anzuerkennen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 AsylVfG werden die im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten als Asylberechtigte anerkannt, wenn sie einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt haben und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen sind sowohl für die Klägerinnen als auch für den Kläger erfüllt. Dieses gilt insbesondere auch für das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

In dieser hier allein streitigen Frage kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beteiligten in den hier vorliegenden Fällen für den Zeitpunkt der Minderjährigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags an, sondern auf denjenigen, an dem der Erstantrag gestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt, am 24.07.1995, waren die Klägerinnen und der Kläger minderjährig und ledig.

Nach dem Sinn und Zweck der Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vom 1. Juli 1992, der im Unterschied zu § 7 a Abs. 3 AsylVfG a. F. für das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit nicht mehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sich eine etwaige längere Verfahrensdauer nachteilig auf den Anspruch des Kindes auf Familienasyl auswirkt (BT Drs. 12/2718, S. 10). Mit dieser Erweiterung des begünstigten Personenkreises konnten nunmehr auch Kinder eines Asylberechtigten, die während des Asylverfahrens volljährig wurden, noch Familienasyl erhalten.

Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.08.1996, BVerwGE 101, 341), dass Ursachen, die nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen, sondern in der Dauer seines Asylverfahrens begründet sind, diesem nicht anzulasten sind.

Das gleiche muss aber auch dann gelten, wenn, wie in den vorliegenden Fällen, der Anspruch auf Familienasyl eines volljährigen Kindes faktisch alleine von der jeweiligen Verfahrensweise des Gerichts abhängt. Wären die Klagen der Klägerinnen und des Klägers von dem Verfahren des Vaters abgetrennt und zunächst die Rechtskraft der Entscheidung des Vaters abgewartet worden, wäre in den anschließenden Verfahren der Klägerinnen und des Klägers zweifellos ein Anspruch auf Familienasyl gegeben. Selbst ohne Abtrennung hätte ein Folgeantrag Erfolg haben müssen, wenn über den Anspruch des Vaters bereits zu einem Zeitpunkt vor dem Eintritt der Volljährigkeit der Klägerinnen und des Klägers entschieden worden wäre.

Indem hier aber die Verfahren der Klägerinnen und des Klägers nicht abgetrennt, sondern gleichzeitig mit dem Verfahren des Vaters entschieden wurden, waren sie aufgrund der Dauer des Asylverfahrens im Zeitpunkt der Folgeantragstellung nicht mehr minderjährig. Das die Klägerinnen und der Kläger hier im Zeitpunkt der Folgeantragstellung nicht mehr minderjährig waren, liegt damit nicht in deren Verantwortungsbereich, sondern hat seine Ursache in der Auswahl der Verfahrensweise des Gericht und der Dauer des Asylverfahrens.

Da die Klägerinnen und der Kläger erst nach Abschluss des Erstverfahrens mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.03.2001 von den nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben, kommt es deshalb für die Frage der Minderjährigkeit und Ledigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Erstverfahren an. In einem solchen Fall wäre es weder stimmig noch sachgerecht dem Folgeantrag den Einwand entgegenzuhalten, er sei nicht rechtzeitig, also im Zeitpunkt der Minderjährigkeit, gestellt worden, denn im Erstverfahren konnte die Vorschrift des § 26 AsylVfG wegen fehlender Bestandskraft der Anerkennung des Stammberechtigten nicht zur Anerkennung führen (Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 26 Rn. 63).

Die Möglichkeit verschiedener prozessualer Handlungsweisen des Gerichts darf nicht zu dem Ergebnis führen, dass es allein von der zufälligen Auswahl der verfahrensorientierten Überlegungen des Gerichts abhängt, ob bei einer längeren Verfahrensdauer und dem zwischenzeitlichen Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ein Anspruch auf Familienasyl besteht oder nicht.

Damit ist es aber auch sachgerecht in Fällen wie hier, bei denen keine Abtrennung der Verfahren der Kinder vom Verfahren des später Asylberechtigten erfolgt, auf den Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags und nicht auf den des Folgeantrags abzustellen.

Das von der Beklagten und dem Beteiligten angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.1996 a.a.O. steht dem nicht entgegen. Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es für das Vorliegen der Minderjährigkeit grundsätzlich nicht auf einen früher gestellten Antrag, sondern auf den Zeitpunkt des Folgeantrags ankomme (so auch OVG Berlin Urteil vom 27.01.1995, 3 B 5/94), doch wurde diese Entscheidung ausdrücklich für den Fall einer Rücknahme des Asylantrags getroffen.

In der dortigen Entscheidung hatte der Kläger seinen Asylantrag zunächst zurückgenommen und später, als seine Mutter als Asylberechtigte anerkannt wurde, einen Folgeantrag gestellt. Im Zeitpunkt der Folgeantragstellung war er jedoch nicht mehr minderjährig. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung zu Recht davon aus, dass in diesem Fall der Zeitpunkt des Folgeantrags maßgeblich sei, weil der Kläger seinen ersten Asylantrag wirksam zurückgenommen hat, der erste Antrag also nicht mehr existierte. Der Kläger konnte sich damit nicht mehr auf die Begünstigung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG berufen, weil dessen Neuregelung den Kläger nur vor solchen Nachteilen schützen will, die nicht in seiner Sphäre, sondern in der Dauer des Asylverfahrens begründet sind.

In den hier vorliegenden Verfahren lag eine solche Rücknahme des Erstantrags nicht vor.

Indem das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführt, dass es für das Vorliegen der Minderjährigkeit "grundsätzlich" nicht auf einen früher gestellten Antrag ankomme, macht es deutlich, dass ausnahmsweise auch auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung abgestellt werden kann. Dies muss dann der Fall sein, wenn eine der gesetzgeberischen Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1992 vergleichbare Lage vorliegt, es also verhindert werden soll, dass sich eine etwaige, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Antragstellers liegende längere Verfahrensdauer nachteilig auf den Anspruch des Kindes auf Familienasyl auswirkt. Eine solche vergleichbare Lage ist gegeben, wenn dieselbe Situation alleine durch verfahrensorientierte Überlegungen des Gerichts - nämlich keine Abtrennung zu beschließen - entsteht.

In solchen Fällen auf den Erstantrag abzustellen, widerspricht auch nicht dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Dieser ist insofern offen, als unter "im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung" auch der Zeitpunkt des Erstantrags verstanden werden könnte (BVerwGE 101, 341; OVG Berlin 3 B 5/94).

Auch ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des Familienasyls keine Gründe, nicht ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Erstantrags abzustellen. Die Funktion des Familienasyls besteht unter anderem darin, Behörden und Verwaltungsgerichte zu entlasten und von einer unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe der einzelnen Familienangehörigen abzusehen sowie deren Integration zu fördern (BT Drs. 11/6960, S. 29 f.). Dieser Entlastungseffekt wird durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der Erstantragstellung in den hier vorliegenden Fällen nicht aufgehoben.

Aus der akzessorischen Natur des Familienasyls folgt, dass hierfür allein die formale Prüfung des Eintritts der Bestandskraft der Asylberechtigung des Stammberechtigten gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG maßgebend ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Prüfung eigener Verfolgungsgründe der Klägerinnen und des Klägers entfällt. Ein Verzögerung liegt nicht vor.

Durch das ausnahmsweise Abstellen auf den Erstantrag bei § 26 AsylVfG entsteht auch nicht der vom Bundesverwaltungsgericht bei einem grundsätzlichen Abstellen auf den Erstantrag angeführte Nachteil, dass daraufhin selbst seit langem volljährige Kinder eines Asylberechtigten, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten (BVerwGE 101, 341). Denn dieses setzt zunächst voraus, dass ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegt, welcher bei § 26 AsylVfG regelmäßig die rechtskräftige Anerkennung des Stammberechtigten als Asylberechtigten, die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG als Änderung der Sach- und Rechtslage zu werten ist, sein wird. Weiter ist für die Folgeantragstellung die Fristbestimmung nach § 51 Abs. 3 VwVfG maßgebend. Auch müssen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfüllt sein. Dabei ist hinsichtlich der Minderjährigkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Folgeantrags abzustellen und nur ausnahmsweise, aus den bereits dargelegten Gründen, auf den Erstantrag. Ein Wiederaufgreifen von "Altfällen" ist somit nur in dem vom Gesetzgeber gewollten Rahmen möglich.

Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Regelungen des Familienasyls nicht gegen die Rechtsauffassung des Gericht. Sinn und Zweck der Vorschriften über das Familienasyl ist es, über Asylanträge der Mitglieder einer Flüchtlingsfamilie möglichst rasch, einheitlich und ohne überflüssigen Verwaltungsaufwand zu entscheiden, sobald der Asylantrag des Stammberechtigten entscheidungsreif ist (Schnäble, in GK-AsylVfG, § 26 Rn. 16). Dabei soll die Vergünstigung des Familienasyl grundsätzlich nur den Angehörigen der Klein-(Kern-)Familie des Asylberechtigten - also dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern - zugute kommen, um ihnen einen einheitlichen Status zu vermitteln (vgl. BVerwGE 89, 315 (318); BVerwGE 101, 341). Von diesem Grundsatz soll nach der Neuregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG lediglich dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Kind den Eintritt der Volljährigkeit vor einer Entscheidung über seinen Asylantrag aufgrund der Dauer des Asylverfahrens nicht verhindern konnte (OVG Berlin 3 B 5/94). Wie festgestellt, liegt jedoch die gleiche Situation vor, wenn das Kind den Eintritt der Volljährigkeit aufgrund der Auswahl der Verfahrensweise des Gerichts nicht verhindern konnte. Diese Rechtsauffassung wird auch dem Grundsatz einer einheitlichen Entscheidung über die Familienangehörigen gerecht. Ebenso wird dem dem Asylverfahrensgesetz innewohnende Beschleunigungsgedanke Rechnung getragen, indem für einen Folgeantrag die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu beachten ist.

Nach allem war den Klagen der Klägerinnen zu 1) bis 3) stattzugeben und die Klage des Beteiligten zurückzuweisen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht bzw. die Rechtssache grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen aufwirft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

Ende der Entscheidung

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