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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 4 L 20/02
Rechtsgebiete: GefHuVO SH


Vorschriften:

GefHuVO SH § 3 Abs. 2 Nr. 2
1. Ein Hund ist i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GefHuVO gefährlich, wenn er einen Menschen gebissen hat und keiner der in der Vorschrift genannten "Rechtfertigungsgründe" vorliegen.

2. Für das Vorliegen eines Hundebisses ist nicht erforderlich, dass eine blutende Wunde verursacht wurde, es genügt jede nicht unerhebliche Verletzung.

3. Die Fiktion der Gefährlichkeit - mit den daran anknüpfenden zwingenden Folgen u.a. des Leinen- und Maulkorbzwanges - wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Biss in der jeweiligen Situation nicht auf erhöhte Aggressivität oder Schreckhaftigkeit des Hundes zurück zu führen ist, sondern einem allen Hunden eigenen Verhalten entspricht.


Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 24. Juni 2002

Aktenzeichen: 4 L 20/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ordnungsverfügung (Hundehaltung)

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Kiel auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2002 durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihr auferlegt wurde, bezüglich ihres Hundes Hanna, eines Windhundmischlings, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Dieser Ordnungsverfügung lag zugrunde ein Vorfall am 11.08.2000, bei dem Hanna die Zeugin D. angesprungen und am Arm verletzt hat.

Zu Einzelheiten des Vorfalles befinden sich in den Akten unterschiedliche Angaben der Klägerin, der Zeugin D. sowie einer weiteren Zeugin, Frau S.. Unstreitig ist, dass sich der Vorfall am 11.08.2000 am Morgen vor der Raiffeisenbank in F...... ereignet hat. Die Klägerin hielt sich mit ihren beiden Hunden, unter anderem der Hündin Hanna, auf einem zur Raiffeisenbank führenden Weg auf und unterhielt sich mit der Zeugin S., die ebenfalls einen Hund mit sich führte. Die Hunde waren angeleint. Auf dem Weg vom Parkplatz zur Raiffeisenbank passierte die Zeugin D. diese Gruppe aus Menschen und Hunden, wobei sowohl die Klägerin als auch ihre Hunde mit dem Rücken zu dieser Zeugin gewandt waren. Als die Zeugin die Hündin Hanna passierte, sprang diese an ihr hoch und fügte ihr mit den Zähnen eine Verletzung am linken Oberarm zu. Nach einem Attest der Gemeinschaftspraxis des Dr. J... und Dr. M... fand sich am Oberarm links ein 5 x 5 cm großes Hämatom mit einer 8 cm langen oberflächlichen Schürfwunde.

Streitig ist zwischen der Klägerin und der Zeugin D. zum einen der Umfang der Verletzung, insbesondere die Frage, ob es eine blutende Wunde gegeben hat, sowie das Verhalten der Zeugin D. beim Vorbeigehen an Hanna. Die Klägerin hat in ihrer Äußerung gegenüber dem Beklagten vom 13.08.2000 vorgetragen, Frau D. habe sich von hinten kommend zwischen ihr und der Wand auf den verbleibenden knapp 40 cm hindurchgezwängt; Hanna habe sie begrüßen wollen, Frau D. habe jedoch sofort aufgeschrien und abwehrend mit den Händen gefuchtelt. Hanna habe sich durch diese Bewegung bedroht gesehen haben müssen und sei erschreckt an Frau D. hochgesprungen, bevor sie, die Klägerin habe reagieren können. Dabei habe Hanna eine Schnappbewegung nach dem Arm von Frau D. gemacht.

Mit Bescheid vom 19.09.2000 gab der Beklagte der Klägerin - nach vorheriger Anhörung - auf, dafür zu sorgen, dass die Hündin gemäß § 3 Abs. 5 der Gefahrhundeverordnung das befriedete Grundstück nicht gegen den Willen der Klägerin verlassen könne. Die Zugänge zu dem befriedeten Grundstück seien durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht bissiger gefährlicher Hund" oder "Vorsicht bissiger Hund" kenntlich zu machen. Der Hund sei gemäß § 4 Abs. 1 außerhalb des befriedeten Besitztums an der Leine zu führen. Leine, Halsband und Halskette müssten so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden könne und keine Gefahr von dem Hund ausgehen könne. Die Leine dürfe höchstens zwei Meter lang sein. Außerdem müsse der Hund gemäß § 4 Abs. 4 Gefahrhundeverordnung außerhalb des befriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Zur Befolgung der Verfügung wurde der Klägerin eine Frist bis zum 15.10.2000 gesetzt, für den Fall der Zuwiderhandlung weiterhin ein Zwangsgeld in Höhe von 200,-- DM angedroht. Zur Begründung wurde auf § 3 Abs. 2 Ziffer 2 der Gefahrhundeverordnung verwiesen, dessen Voraussetzungen vorliegend unstreitig erfüllt seien.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung bezog sie sich auf ihre Schilderung vom 11.08.2000, der nichts hinzuzufügen sei. Jeder der sich mit Hunden auskenne, wisse, dass die beteiligte Frau D. den Vorfall selbst zu vertreten habe und niemand sonst. Der Widerspruch wurde mit Bescheid des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 06.12.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung lägen vor, die angeordneten Maßnahmen seinen angemessen und notwendig.

Die Klägerin hat gegen die Bescheide am 09. Januar 2001 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zum einen habe Hanna die Zeugin D. nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung gebissen, sondern lediglich eine Schnappbewegung nach dem Arm der Zeugin gemacht. Die Zeugin habe dadurch lediglich durch einen leichtes Zwacken einen 3 cm langen blaugefärbten Bluterguss an der linken Innenseite ihres Oberarmes erlitten. Die Zeugin habe im Übrigen diesen Vorfall selbst provoziert. Sie hätte dem Hund leicht ausweichen können, durch ihr Verhalten habe sie den Hund in eine Schrecksituation versetzt. Der Hund habe auch nicht gezielt geschnappt, sondern den fuchtelnden Arm sozusagen "aus Versehen" erwischt. Ein gefährlicher Hund im Sinne der Hundeverordnung sei Hanna sicherlich nicht. Hierzu hat die Klägerin ein Gutachten von Frau Dr. F.... vom 04.12.2000 über einen mit Hanna durchgeführten Wesenstest vorgelegt. Frau Dr. F.... ist abschließend zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin kenne sich gut mit Hunden aus, zeige eine enge Bindung an ihren Hund, auch der Hund zeige eine gleiche Bindung an sie. Das Verhalten der Hündin biete zur Zeit keinerlei Anzeichen einer Gefährdung für Dritte. Hanna sei nach dem Verhaltenstestergebnis als sozial verträgliche Hündin einzuschätzen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Ordnungsverfügung des beklagten Amtes vom 19.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kreises Rendsburg-Eckernförde vom 06.12.2000 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach seiner Auffassung ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Nach den Zeugenaussagen und den übrigen Unterlagen stehe fest, dass die Hündin gebissen habe, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 2 Ziffer 2 Gefahrhundeverordnung vorliege. Es handele sich damit bei Hanna um einen gefährlichen Hund, für den die angeordneten Maßnahmen zwingend vorgeschrieben seien. Der Wesenstest könne an der Erfüllung des Tatbestandes nichts ändern, er sei in der Gefahrhundeverordnung nicht vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Zeuginnen D. und S. zu der Art der Verletzung der Zeugin D. vernommen. Die Zeuginnen haben in der Vernehmung teilweise unterschiedliche Aussagen über die Art der Verletzung und über Beschädigungen an der von der Zeugin D. getragenen Jeansjacke gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass Hanna die Zeugin D. im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung gebissen habe. Die Annahme eines Bisses im Sinne dieser Vorschrift setze im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz voraus, dass eine nicht unerhebliche Körperverletzung vorliege, ein "Zwacken" oder "Kneifen" würde nicht ausreichen, um die für Hund und Halter schwerwiegenden Folgen der Einstufung als gefährlicher Hund zu rechtfertigen. Vorliegend sei die Zeugin D. gebissen worden. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Hündin Hanna der Zeugin eine größere Wunde zugefügt habe. Das nach dem Vorfall aufgenommene Lichtbild zeige eine größere blutige Wunde mit deutlichem Hundegebissformen; nach dem ärztlichen Attest des Dr. M.... vom 17.08.2000 habe sich am Oberarm links ein 5 x 5 cm großes Hämatom mit einer ca. 8 cm langen oberflächlichen Schürfwunde befunden. Das Beißen sei auch nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung erfolgt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar davon auszugehen, dass Hanna sich erschreckt habe, als die Zeugin D. unvermittelt sehr dicht an ihr vorbeigegangen sei. Offenbar habe sie sich oder ihre Herrin angegriffen gefühlt und deshalb ohne vorherige Drohgebärden sofort mit einem Biss reagiert. Die Verordnung stelle jedoch eindeutig klar, dass das Beißen nur zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung zu rechtfertigen sei. Die Verordnung gehe in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass bei Hunden, die den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Ziffer 2 der Verordnung erfüllten, eine verhaltensspezifische Auffälligkeit vorliege, die wegen ihrer Gefährlichkeit für Leib und Leben auch Maßnahmen rechtfertige, die für Hund und Halter sehr belastend seien. Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift habe die Annahme der Gefährlichkeit des Hundes zwingend zur Folge; eine Widerlegung beispielsweise durch einen Wesenstest sei nicht vorgesehen. Der Beklagte habe Hanna mithin zu Recht als gefährlichen Hund im Sinne der Gefahrhundeverordnung eingestuft; hieraus folge auch die Rechtmäßigkeit der einzelnen vom Amt angeordneten Maßnahmen, die sich zwingend aus der Gefahrhundeverordnung ergäben.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt, der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 14. Februar 2002 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil im Verfahren Fragen der Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung zu klären seien.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, das Urteil sei aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme in einseitiger und in tatsächlicher Hinsicht nicht haltbarer Weise gewürdigt habe. Es stehe nach wie vor nicht fest, welche Verletzung die Zeugin D. tatsächlich erlitten habe und ob das Zuschnappen von Hanna, wie auch immer, als Biss, das heißt ein aggressionsgesteuertes Verhalten zu sehen sei. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung um eine unwiderlegliche Fiktion handele. Dies stehe nach Auffassung der Klägerin im Widerspruch zu den Ausführungen des entscheidenden Senats in der Entscheidung 4 K 8/00. Eine solche Auslegung, die jede Widerlegung der Vermutung der Gefährlichkeit zum Beispiel auch durch einen Wesenstest ausschließe, verletze das Übermaßverbot.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.12.2001 zu ändern und die Ordnungsverfügung vom 19.09.2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, bei der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung handele es sich um eine Fiktion, eine Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung komme somit nicht in Betracht. Er, der Beklagte, habe somit nur festzustellen gehabt, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, was unzweifelhaft der Fall sei. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt habe Hanna die Zeugin D. im Sinne der Vorschrift gebissen. Die weiteren Folgen dieser Handlung ergäben sich unmittelbar aus der Verordnung.

Wegen der Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen. Diese waren - soweit erforderlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind verschiedene Regelungen der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000 (GVBl. Schleswig-Holstein 2000, S. 533 ff.), nämlich die §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 1 und 4 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 2. Entscheidende Bedeutung kommt hier der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zu, nach der als gefährlich geltend Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah. Diese Vorschrift unterliegt - wie der Senat mit seinem Urteil vom 29.05.01 - 4 K 8/00 -, NVWZ 2001, 1300 ff., entschieden hat - keinen rechtlichen Bedenken. Liegen ihre Voraussetzungen vor, folgt daraus ohne Weiteres die Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der hier streitigen Maßnahmen, ohne dass es insoweit noch weiterer Überlegungen, insbesondere einer Ermessensausübung bedarf.

Entscheidend ist somit zunächst, ob die Hündin Hanna die Zeugin D. im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung gebissen hat. Insoweit ist unstreitig, dass die Hündin die Zeugin D. angesprungen und am Arm gepackt hat. Es ist weiterhin unstreitig, dass auf dem Arm der Zeugin nach diesem Vorfall zumindest ein Abdruck von Hundezähnen zu sehen gewesen ist, wobei es sich wenigstens um ein halbkreisförmiges, etwas rot und blau gefärbtes Mal gehandelt hat (so die Aussage der Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht). Das Gericht hat darüber hinaus keinerlei Veranlassung, an den Feststellungen des vorgelegten ärztlichen Gutachtens zu zweifeln, wonach ein etwa 5 x 5 cm großes Hämatom und eine längere Schürfwunde am Arm der Zeugin entstanden sind, die Aussage der Zeugin S. widerlegt diese ärztliche Feststellung nicht, weil es dieser Aussage an der entsprechenden Präzisierung mangelt. Die Zeugin dazu noch einmal zu hören, erübrigt sich. Es ist für die Entscheidung unerheblich, ob die Wunde tatsächlich geblutet hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist und wozu auch unterschiedliche Aussagen der Zeuginnen vorliegen. Beißen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung bedeutet nicht das Zufügen einer blutenden Wunde, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen Körper, der diesem eine nicht unerhebliche Verletzung bzw. Beeinträchtigung zufügt. Alles andere wäre vom Zufall, insbesondere von der getragenen Kleidung abhängig. Ein derartiger Zugriff eines Hundes z.B. auf den Arm eines Menschen wird regelmäßig dann schwerere Verletzungen herbeiführen, wenn dieser Arm nicht durch Kleidung geschützt ist als dann, wenn etwa der so Angegriffene eine gefütterte dicke Lederjacke trägt. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung etwa dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen verhindert werden sollen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese Vorschrift wie die gesamte Verordnung im Wesentlichen auf die Frage der in einem bestimmten Verhalten zum Ausdruck kommenden Gefährlichkeit des Hundes abstellt. Die Vorschrift ist in Bezug auf den Begriff "beißen" eindeutig und keiner Auslegung fähig, so dass es auf irgendwelche historischen oder systematischen Zusammenhänge zunächst nicht ankommen kann (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 163 f.).

Nicht zu verkennen ist allerdings, dass in dem Verhalten des Hundes Hanna bei dem hier streitigen Vorfall eine allen Hunden gleich welcher Größe und Rasse eigene Eigenart zum Ausdruck gekommen ist. Es spricht - wie auch schon das angefochtene Urteil ausgeführt hat - alles dafür, dass der Biss eine Reaktion auf ein überraschendes, Erschrecken auslösendes Ereignis gewesen ist. Die Zeugin D. hat sich dem Hund unstreitig von hinten genähert und sich - wie die beim Verwaltungsgericht vorgelegten Bilder eindeutig ergeben und die Zeugin auch bestätigt hat - an dem Hund an einer sehr engen Stelle dicht vorbei gedrängt. Dem Gericht ist sowohl aus seiner beruflichen Tätigkeit als auch durch Erfahrungen außerhalb des Berufes bekannt, dass Hunde auf eine Begegnung aus ihrem Rücken oder von oben mit Schrecken, Angst und Abwehr reagieren. Dieses Verhalten ist danach nicht Ausdruck einer speziell gesteigerten Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes, vielmehr kann auch sorgfältigste Haltung und Erziehung durch den Halter eine solche Reaktion nicht in jedem Fall zuverlässig verhindern. Daraus folgt, dass bei jedem Hund - ganz abstrakt betrachtet - die Gefahr besteht, dass er in einer entsprechenden Situation mit Beißen reagiert.

Der Senat hat aufgrund dieser Erkenntnis erwogen, die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung in ihrer Anwendung auf die Fälle zu beschränken, in denen das Beißen nicht Ausdruck einer natürlichen, jedem Hund inne wohnenden Eigenart ist. Ein solches Ergebnis ließe sich - wie oben dargelegt - nicht im Wege der Auslegung erreichen, sondern lediglich durch eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift. Für eine solche ließe sich anführen, dass die Gefahrhundeverordnung lediglich solche Hunde erfassen soll, die sich durch gesteigerte Aggressivität von anderen Tieren unterscheiden, nicht indes Verhaltensweisen mit Mitteln des Ordnungsrechts bekämpfen will, die jedem Hund eigen und damit nicht Ausdruck einer besonderen Gefährlichkeit eben dieses Hundes sind. Auch sind Überlegungen nicht von der Hand zu weisen, die eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift in diesem weit gefassten Sinne als unverhältnismäßig erscheinen lassen, weil damit letztlich jeder Hund betroffen ist und es nur von Zufällen abhängt, ob sich diese Eigenart in einem konkreten Beißvorfall aktualisiert.

Gegen eine solche teleologische Reduktion spricht indes zum einen, dass - wie der Vertreten des Beklagten zutreffend ausführt - der Verordnungsgeber das hier zu Tage tretende Ergebnis offensichtlich gewollt hat. In der früher geltenden Hundehaltungsverordnung vom 07. Juli 1993 (GVBl. 282 f.) ist der Maulkorbzwang für gefährliche Hunde schon vorgesehen gewesen; als gefährlich galten seinerzeit bissige Hunde. Der Begriff "bissig" ist dabei in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert worden, eine dieser Interpretationen war die, dass ein Hund regelmäßig dann als bissig anzusehen sei, wenn er bereits einmal im Beisein seines Hundehalters oder einer Person, der der Hund überlassen worden ist, einen Menschen gebissen und dabei erheblich verletzt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.12.1992 - 1 S 2690/92 -). Der Verordnungsgeber hätte danach mit der Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gefahrhundeverordnung lediglich sozusagen präzisierend den bisherigen Rechtszustand auf - und damit die genannte Definition des VGH Baden-Württemberg übernommen. Der Sinn leuchtet ohne Weiteres ein: Den mit der Ausführung der Verordnung betrauten Behörden sollten klare Regeln an die Hand gegeben und die bisher bei der Anwendung der alten Hundeverordnung immer wieder auftretenden Streitfragen vermieden werden.

Entscheidend gegen eine solche Reduktion spricht aber nach Auffassung des Senats vor allem die Tatsache, dass eine Verordnung zur Gefahrenabwehr auf lediglich abstrakte Gefahren reagiert und diese regelt. Es ist dabei nicht zu verkennen, dass eben wegen des Aggressionspotentials, das in jedem Hund natürlich angelegt ist, Hunde abstrakt gefährliche Tiere sind. In der Begegnung zwischen Mensch und Hund kann es immer zu Beißzwischenfällen kommen, auch ohne dass bei dem jeweiligen Hund eine besondere Aggressivität gegeben sein und zu Tage treten müsste. Das Beißen eines Hundes ist darüber hinaus auch abstrakt betrachtet gefährlich, dies gilt selbst bei relativ kleinen Hunden, deren Bisse je nach den Umständen (etwa bei Kleinkindern oder an besonders empfindlichen Körperstellen wie Gesicht, Hals o.ä.) erhebliche Verletzungen herbeiführen können. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen wäre auch eine Verordnung, die für den Umgang mit Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums besondere und weitgehend einschränkende Regelungen für alle Hunde vorsähe, nicht ohne Weiteres gefahrenabwehrrechtlich unzulässig. Wenn auf diesem Hintergrund der Verordnungsgeber sich dazu entschließt, entsprechende Einschränkungen für den Fall anzuordnen, dass sich die latente Gefahr, die aufgrund der genannten Eigenschaften jedem Hund innewohnt, tatsächlich verwirklicht, ist dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden und gibt keine Veranlassung, eine entsprechende Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus restriktiv anzuwenden.

Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass Hanna nach dem Gutachten von Frau Dr. F..... nicht über eine gegenüber anderen Hunden gesteigerte Aggressivität oder niedrige Reizschwelle bzw. besondere Schreckhaftigkeit verfügt.

Die Berufung war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Ende der Entscheidung

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