Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 5 A 1058/99
Rechtsgebiete: BauGB, LBO


Vorschriften:

BauGB § 31 Abs. 2
LBO § 72
LBO § 78
Nach der Novellierung des § 31 Abs.2 BauGB ist die Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen nicht mehr nur bei atypischen Sachverhalten möglich.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 A 1058/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung eines Bauvorbescheides

hat die 5. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht X.., den Richter am Verwaltungsgericht Y., den Richter am Verwaltungsgericht Z. sowie die ehrenamtliche Richterin B. und den ehrenamtlichen Richter W. für Recht erkannt:

Tenor:

Die Bescheide der Beklagten vom 20.10.1998 und 25.03.1999 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen positiven Bauvorbescheid unter Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses.

Er ist Eigentümer des Grundstücks H. 9 in N. (Flurstück 68/22 der Flur 10, Gemarkung H.). Es ist bislang unbebaut und überwiegend mit kleinen Laubgehölzen sowie einigen älteren Eichen bewachsen. Bis auf die Nordseite ist das Grundstück von Wohnbebauung umgeben. Unmittelbar südlich schließt sich die Straße H. mit einem Wendehammer an. Nordwestlich erstreckt sich zwischen der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straße G. und dem in Ost-West-Richtung verlaufenden Ossenmoorgraben ein begrünter Kinderspielplatz. Das sich an das klägerische Grundstück nördlich anschließende Grundstück steht ebenfalls in dessen Eigentum und ist mit kleineren Nadelgehölzen bepflanzt. Bis 1997 befanden sich auf dem klägerischen Grundstück noch zahlreiche große Fichten, die der Kläger mit Genehmigung des Forstamtes vom 24.07.1997 inzwischen abgeholzt hat, da diese Bäume krank waren und angrenzende Wohngrundstücke gefährdeten. Die jetzt vorhandene Bepflanzung geht auf eine Auflage in der Abholzungsgenehmigung zurück.

Das Grundstück und die umgebenden Flächen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 113 in der Fassung der 4. Änderung. Dieser sieht seit seiner Ursprungsfassung für die westlichen zwei Drittel des Grundstücks eine Pflicht zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BBauG vor. Nachdem der östliche Grundstücksbereich und das daran östlich anschließende mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück zunächst als Fläche für eine Kindertagesstätte ausgewiesen war, ist nach der 4. Änderung des Bebauungsplans dort nunmehr eine öffentliche Grünfläche/Parkanlage und weiter östlich eine für Wohngebäude überbaubare Fläche festgesetzt. Die westlich und südlich des Grundstücks vorhandene Wohnbebauung in Form von Reihenhauszeilen wurde Mitte der 60er Jahre auf der Grundlage des 1972 außer Kraft gesetzten B-Plans Nr. 4 der Gemeinde Harksheide (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) errichtet. Weder dieser Bebauungsplan Nr. 4 noch der diesem zugrunde liegende Durchführungsplan enthielten Festsetzungen hinsichtlich des seinerzeit noch bewaldeten klägerischen Grundstücks.

Am 30.10.1997 stellte der Kläger eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienhauses in dem nicht von der Festsetzung "öffentliche Grünanlage" betroffenen westlichen Bereich seines Grundstücks, für den der Bebauungsplan Nr. 113 ein Anpflanzgebot ausweist.

Am 29.12.1997 wurde das Einvernehmen zur Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans versagt. Mit Schreiben vom 06.07.1998 gab das "Team Natur und Landschaft im Amt Stadt als Lebensraum" der Beklagten eine ablehnende Stellungnahme zu der begehrten Befreiung ab. Darin hieß es zur Begründung, zwar seien die geschädigten Fichten auf dem Grundstück abgeholzt worden. Es habe sich dabei aber nicht um eine Waldumwandlung gehandelt. Eine Waldumwandlungsgenehmigung habe die Forstbehörde nicht erteilen können, da der Wald sowohl im alten als auch im geänderten Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sei. Die in Ost-West-Richtung verlaufende Grünfläche sei gemäß Landschaftsplan von 1978 eine wesentliche Teilfläche des geplanten Ossenmoorparks, der den Bereich der Tarpenbekniederung nördlich des Ochsenzolls mit Glashütte verbinden solle. Dieser Grünzug mit seiner Anbindung an das Wohngebiet H. sei unverzichtbarer Teil des im neuen Landschaftsplan darzustellenden Grünleitsystems. Das Grundstück sei von seiner gegenüber der Straße niedrigeren Höhenlage und dem Landschaftseindruck dem O.-park zuzuordnen.

Am 20.10.1998 erteilte die Beklagte zu diesem Vorhaben einen negativen Bauvorbescheid mit der Begründung, die betroffene Fläche sei im B-Plan als Grünfläche/Parkfläche ausgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor.

Den dagegen am 02.11.1998 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 zurück.

Am 12.04.1999 hat der Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es stünden zwar Festsetzungen des Bebauungsplans der Errichtung eines Einfamilienhauses an dem begehrten Standort entgegen. Das Vorhaben könne aber im Wege einer Befreiung zugelassen werden. Es sei städtebaulich vertretbar. Außerdem führe die Nichtbebaubarkeit seines Grundstücks zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte. Von einem Grünzug könne nur hinsichtlich des nördlichen Geltungsbereichs gesprochen werden. Sein Grundstück stelle dagegen nur einen singulären Einschub dar. Es sei zwar verständlich, daß der vorhandene Wald bei der Aufstellung des Bebauungsplans als Grünfläche berücksichtigt worden sei. Nach dem genehmigten Abholzen der Bäume sei jedoch eine neue Lage eingetreten, wobei die noch vorhandenen Eichen erhalten bleiben könnten. Der nördliche Grünbereich sei auch nach Bebauung seines Grundstücks immer noch über mehrere Wege erreichbar. Die Grundzüge der Planung seien durch die begehrte Befreiung ebenfalls nicht berührt, da die entgegenstehende Festsetzung keineswegs zwingend oder auch nur systembildend sei. Zur Zeit werde sein Grundstück durch die Festsetzung des Bebauungsplans aus den Zusammenhang der Bebauung ohne zwingenden Grund ausgegrenzt. Es handele sich nicht um einen wesentlichen oder unverzichtbaren Teil des von der Beklagten geplanten Grünzugs, sondern um eine willkürliche Ausdehnung desselben zu seinen Lasten. Die geplante Bebauung würde den Grünzug nicht unterbrechen. Der überwiegende Teil seines Grundstücks bleibe unbebaut und würde einen harmonischen Übergang zum Grünzug bilden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1999 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück in N., H. 9, zu erteilen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, einer Befreiung stehe entgegen, daß dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Selbst wenn das nicht der Fall sei, handele es sich nicht um den erforderlichen atypischen Sonderfall. Das Grundstück des Klägers sei nicht mit den westlich und östlich angrenzenden, sondern nur mit den nördlich belegenen Grundstücken vergleichbar. Diesen gegenüber liege eine Gleichbehandlung vor, so daß es sich nicht um eine willkürliche Ausdehnung des geplanten Grünzuges und auch nicht um eine offensichtlich nicht beabsichtigte Härte für den Kläger handele. Es sei davon auszugehen, daß die festgesetzte Grünfläche als Teil des Grünzugs O. habe gesichert werden sollen, weil seinerzeit bei der Übernahme der planerischen Inhalte des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde H. durch den Bebauungsplan Nr. 113 bereits ein ausgeprägter Baumbestand vorhanden gewesen sei. Es gebe zwar keine konkreten Aussagen zum Zweck der dem klägerischen Vorhaben entgegenstehenden Festsetzung. Allerdings sei ein Bezug zum Grünzug im Rahmen der Behandlung der Bedenken und Anregungen gegen zu erwartenden Lärm von dem ursprünglich geplanten Kindergarten formuliert worden. Dort sei auf die Abschirmung des Kindergartens u.a. auch durch den Grünstreifen verwiesen worden.

Der Berichterstatter der Kammer hat am 30. März 2000 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Soweit das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht oben wiedergegeben ist, wird auf die Niederschrift sowie die anläßlich des Ortstermins gefertigten Fotos verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigefügten Verwaltungsvorgänge der Beklagen einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Originalexemplare des Flächennutzungsplans der Gemeinde H., des Durchführungsplans und des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde H. sowie des Bebauungsplans Nr. 113 der Beklagten einschließlich der folgenden Änderungen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Berücksichtigung der im folgenden dargelegten Auffassung des Gerichts.

Der vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte positive Bauvorbescheid ist gemäß § 72 Abs. 1 iVm § 78 Abs. 1 LBO zu erteilen, wenn dem geplanten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ist allein Bauplanungsrecht streitig.

Bauplanungsrechtlicher Beurteilungsmaßstab für das geplante Vorhaben ist § 30 iVm § 31 Abs. 2 BauGB, da das klägerische Grundstück im Geltungsbereich eines verbindlichen Bebauungsplans liegt.

Der Bebauungsplan Nr. 113, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen, enthält für den für die Bebauung vorgesehenen Bereich des Grundstücks die Festsetzung "Pflicht zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern" im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG, die von den nachfolgenden Änderungen des Bebauungsplans nicht betroffen war.

Nach Auffassung des Gerichts liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Befreiung von dieser, der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang entgegenstehenden Festsetzung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor.

Nach dem Wortlaut der seit dem 01.01.1998 geltenden Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB sind für die Erteilung einer Befreiung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Es muß einer der drei Befreiungstatbestände vorliegen. Ist das der Fall, ist zusätzlich erforderlich, daß die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Darüber hinaus ist problematisch, ob das ungeschriebene, von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschluß vom 20.11.1989, 4 B 163/89, NVwZ 90, 556; Urteil vom 09.06.1978, BVerwGE 56, 71) zusätzlich entwickelte Tatbestandsmerkmal der "Atypik" trotz ausdrücklichen Verzichts des Gesetzgebers in der Novellierung des Baugesetzbuches (BGBl. 1997, I 2081) auf das Einzelfallerfordernis auch weiterhin Anwendung findet.

Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß nach dem Wegfall der Beschränkung auf den Einzelfall nicht mehr nur bei atypischen Sachverhalten eine Befreiung erteilt werden kann. Nachdem der Gesetzgeber ausdrücklich die Voraussetzung gestrichen hat, daß eine Befreiung nur im Einzelfall möglich ist und gleichzeitig zur Begründung ausgeführt hat, daß eine Atypik im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nicht mehr vorliegen müsse (Bundesratsdrucksache 635/96, S. 56 und Bundestagsdrucksache 13/6392, S. 56), ist die Beschränkung einer Befreiung nur auf atypische Sachverhalte weder durch den Gesetzeswortlaut gerechtfertigt noch bedarf es der Atypik, um den grundsätzlichen Geltungsanspruch eines Bebauungsplans als Rechtsnorm gegenüber einer uferlosen Überwindung von Bebauungsplanfestsetzungen durch Befreiungen zu gewährleisten.

Unabhängig von den in der Literatur bisher zur Frage des Wegfalls der Atypik als ungeschriebenem Tatbestandsmerkmal vertretenen unterschiedlichen Auffassungen (Pro: Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 98, 571; Mager, DVBl. 99, 205; Hoffmann, BauR 99, 445; Claus, DVBl. 00, 241; Kontra: Dolderer, NVwZ 98, 567; Dürr Rn. 25 f. zu § 31 BauGB in Brügelmann; Löhr Rn. 26 f. zu § 31 BauGB in Bielenberg/Krautzberger/Löhr; Schmaltz Rn. 17 f. zu § 31 BauGB in Schrödter; Differenziert: Bielenberg Rn. 338 in Bielenberg/Krautzberger/Söfker; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg Rn. 29 f. zu § 31 BauGB), besteht mit dem Gesetzgeber (Bundesratsdrucksache 635/96 S. 56) Einigkeit darüber, daß durch den Fortfall des Einzelfallerfordernisses keine beliebige Abweichung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugelassen worden ist.

Die vom Gesetzgeber mit dem Verzicht auf das Einzelfallerfordernis bezweckte und nach Auffassung der Kammer auch erreichte Erleichterung von Befreiungen von Bebauungsplanfestsetzungen hat zunächst einmal zur Folge, daß nicht mehr schematisch der Zugang zur Prüfung der eigentlichen Befreiungstatbestände mit dem Hinweis verwehrt werden kann, es fehle an einem atypischen Sachverhalt, da ja noch - wenn vielleicht auch nur wenige - weitere gleichgelagerte Grundstücke im Plangebiet vorhanden seien. Es wird verhindert, daß nicht von vornherein mit dem Begriff der Atypik die Prüfung des konkreten Sachverhalts abgeblockt wird, sondern innerhalb der Prüfung der einzelnen Befreiungstatbestände und nicht zuletzt im Rahmen der Abwägung im Sinne des letzten Halbsatzes von § 31 Abs. 2 BauGB beachtet wird, daß es sich durchaus um eine besondere Situation im Verhältnis zum konkreten Plankonzept handeln muß.

Das Atypik-Erfordernis war von der Rechtsprechung angesichts des seinerzeit zu weit gefaßten Gesetzeswortlautes entwickelt worden, um die Anzahl der Befreiungsfälle zu begrenzen. Auch nach dem Wegfall des Einzelfallerfordernisses ist deren Anzahl jedoch auch ohne das Verlangen nach einem atypischen Sachverhalt in Abgrenzung zur einfachen Planänderung im Sinne des § 13 BauGB beschränkt. Ohnehin weisen bis auf den Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit die beiden übrigen Befreiungstatbestände derartige Besonderheiten auf, daß sich deren Anwendungsbereich regelmäßig auf einige wenige Fälle beschränken dürfte. So erlangt der Meinungsstreit über die Atypik im wesentlichen nur bei der Anwendung der städtebaulichen Vertretbarkeit als Befreiungsvoraussetzung Bedeutung, da dessen Voraussetzungen im Gegensatz zu den übrigen am leichtesten zu erfüllen sein dürften.

Was städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich regelmäßig danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt eines Bebauungsplan sein könnte. Es ist daher nachvollziehbar, daß für ein solch weites Einfallstor nach einer Beschränkung gesucht wird, und diese bislang in dem Vorschalten der Prüfung der Atypik gefunden wurde. Daß es eines solchen Rückgriffs auf die Atypik aus diesem Grunde nicht unbedingt bedarf, zeigt sich allerdings schon an der Behandlung der Frage der städtebaulichen Vertretbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.12.1998 (4 C 16/97, ZfBR 99, 160). Dort wird ausgeführt, daß die Frage, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte, nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach zu beurteilen sei, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibe, das dem konkreten Plan zugrunde liege, von dessen Festsetzung abgewichen werden solle.

Aber selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, und auch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kommt es maßgeblich noch darauf an, ob öffentliche Belange in Form eines Planungsbedürfnisses wegen des Auslösens von bodenrechtlich beachtlichen Spannungen in Form eines Unruhestiftens oder etwa in zu befürchtender Nachbarbeeinträchtigungen einer Befreiung entgegenstehen, so daß eine Bauleitplanung im Wege der einfachen Planänderung im Sinne von § 13 BauGB erforderlich würde. Während der Gesetzgeber einerseits den Verzicht auf die Atypik fordert, stellt er andererseits klar, daß die Grenze für mehrere Befreiungen dann erreicht ist, wenn es sich um so viele zu regelnde Fälle handelt, daß gemäß § 1 Abs. 3 BauGB die Schwelle zum Planungserforderniss überschritten wird (Bundesratsdrucksache 635/96 S. 56).

Berücksichtigt man zusammenfassend, daß sowohl bei der Voraussetzung, daß die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, als auch bei der städtebaulichen Vertretbarkeit die konkrete Planungskonzeption nach der fortgeltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 05.03.1999, 4 B 5/99 ZfBR 99, 283; Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16/97, ZfBR 99, 160) einen hohen Stellenwert besitzt und die weiteren Befreiungstatbestände "Erfordern aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit" und "nicht beabsichtigte Härte" ohnehin auf besondere - atypische - Konstellationen beschränkt sind, bedarf es des schematischen Vorschaltens der Atypik als zusätzlicher Voraussetzung letztendlich nicht mehr, um zu gewährleisten, daß das Planmäßigkeitsprinzip gewahrt wird, wenn als zusätzliche Schranke im Bereich der Abwägung der öffentlichen Belange auf das Planungserfordernis zurückgegriffen werden kann. Dem Planungsbedürfnis kommt damit die Funktion zu, die Anzahl möglicher Befreiungen auf das Maß zu beschränken, das sicherstellt, daß die Befreiungsregelung nicht als generelle gesetzliche Ermächtigung zur Abweichung von B-Planfestsetzungen mißverstanden werden kann.

Dabei kann bei der Anwendung der Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB sowohl hinsichtlich der einzelnen Befreiungstatbestände als auch bei der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden oder ein Planungsbedürfnis ausgelöst wird, auf die vorhandene gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Kommt einer Festsetzung, von der abgewichen werden soll, keine für das Planungskonzept tragende Funktion zu, ist unter Anwendung des konkreten Plankonzeptes die Abweichung auch so planbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen insbesondere eines Planungsbedürfnisses vereinbar, so fehlt es an einem berechtigten Bedürfnis dafür, warum eine solche Festsetzung unter Zurhilfenahme der Atypik gegenüber dem Interesse der Bauherrn an mehr Flexibilität nur deshalb unangetastet bleiben soll, weil die Baugrundstücke keine zusätzlichen Besonderheiten vorweisen können. Eine ohne planerisches Konzept eher zufällig entstandene oder gar in ihrer Folgewirkung unbeabsichtigte Festsetzung, die die bauliche Nutzung eines Grundstücks einschränkt, bedarf nicht des Schutzes durch die zusätzliche Forderung nach atypischen Verhältnissen. Ist eine Festsetzung für das planerische Grundkonzept unerheblich und insbesondere nur durch eine Übernahme der zufällig zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhandenen Verhältnisse entstanden, so muß unter Beachtung der übrigen Befreiungsvoraussetzungen eine vom Bauherrn gewünschte Korrektur in einer überschaubaren Anzahl von Fällen möglich sein.

Unter Anwendung dieser Grundsätze für die Auslegung der Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB liegen hier die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung vor.

Zwar handelt es sich nicht - wie der Kläger meint - um einen Fall des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, der voraussetzt, daß die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. Dies liegt nur dann vor, wenn der Plangeber die Festsetzung so nicht getroffen hätte, wenn er den konkreten Einzelfall des Grundstückszuschnitts vor Augen gehabt hätte (BVerwG DVBl. 75, 895/897). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden, da jedenfalls zum Zeitpunkt der Planung der vorhandene Baumbestand als Grünfläche bewußt überplant wurde.

Es liegt vielmehr ein Fall der städtebaulichen Vertretbarkeit im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB vor. Nach den tatsächlichen Verhältnissen stellt sich das klägerische Grundstück als eine Baulücke dar, die von drei Seiten von Wohnbebauung oder dieser dienenden Nebenanlagen (Garagen) umgeben ist, so daß Festsetzungen, die eine Bebaubarkeit des Grundstücks mit Wohngebäuden vorsehen würden, im Einklang mit dem insgesamt auf die Förderung des Wohnungsbaus ausgelegten Bebauungsplankonzepts stünde.

Durch die Zulassung eines Wohnbauvorhabens auf dem klägerischen Grundstück würden auch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Insoweit ist zu beachten, daß je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher der Schluß auf eine Änderung der Planungskonzeption naheliegt, die nur im Wege der Umplanung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung bei Seite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließe (vgl. BVerwG vom 05.03.1999, 4 B 5/99, ZfBR 99, 283). Maßgebliche Aufgabe des Gerichts ist es danach, das planerische Grundkonzept eines Bebauungsplans zu ermitteln, um die Bedeutung der Festsetzung, von der abgewichen werden soll, für das Interessengeflecht der Planung einschätzen zu können.

Um dies feststellen zu können, bestehen verschiedene Möglichkeiten. Zunächst können die Planungsvorstellungen des Satzungsgebers, die der Festsetzung zugrunde lagen, anhand der dokumentierten Verfahrensschritte wie etwa der Begründung des Aufstellungsbeschlusses, der Benennung von Planungszielen, der Behandlung von Bedenken und Anregungen, der Begründung des Bebauungsplanentwurfs und der Begründung des letztendlich bekanntgemachten Bebauungsplans festgestellt werden. Führt dies noch zu keinem befriedigenden Ergebnis, kann der mutmaßliche Wille des Satzungsgebers anhand der übrigen dokumentierten Planungsvorstellungen ausgelegt werden. Sind auch insoweit keinerlei für die Auslegung des mutmaßlichen Willens des Satzungsgebers hinsichtlich der betroffenen Festsetzungen aussagekräftige Planungsvorstellungen feststellbar, verbleibt die Möglichkeit, nach dem objektiven Regelungscharakter anhand der übrigen Festsetzungen und zeichnerischen Darstellungen zu suchen.

Eine Befragung von Mitgliedern, der am Planverfahren beteiligen kommunalen Gremien ist jedoch nach Auffassung der Kammer auch als letzte verbliebene Möglichkeit der Aufklärung nicht geeignet, den maßgeblichen Willen des Satzungsgebers zu ermitteln, sondern allenfalls, um die Motive der einzelnen Mitglieder offen zu legen, die nicht unbedingt von bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt gewesen sein müssen.

Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten konnten aus den vorliegenden Unterlagen keine konkreten Aussagen zu dem mit der hier streitbefangenen Festsetzung verfolgten Planungszielen ermittelt werden. Der einzige Hinweis auf die Bedeutung der Festsetzung für das Interessengeflecht des Bebauungsplans findet sich in Bezug auf die für erforderlich gehaltene Abschirmung der übrigen Bebauung gegenüber dem Lärm des ursprünglich auf dem östlichen Nachbargrundstück geplanten Kindergartens. Gerade diese Bedeutung kann nun nach Aufgabe der Kindergartenplanung und der Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche für Wohnbauvorhaben durch die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 113 nicht mehr berücksichtigt werden. Letztendlich verbleibt es bei der Vermutung, daß das Grundstück allein deshalb nicht einer Bebauung zugänglich gemacht wurde, weil dort schon ein kleiner Mischwald mit Fichten und Eichen bestand. Im übrigen erscheint die gewählte Überplanung des Grundstücks im Verhältnis zu den unmittelbaren Nachbargrundstücken willkürlich. So ist nicht nachvollziehbar, warum keine Erhaltung der vorhandenen Bäume, sondern ein Anpflanzgebot festgesetzt wurde. Da diese Festsetzung mit der für den nördlich angrenzenden Spielplatzbereich identisch ist, liegt die Vermutung nahe, daß eher versehentlich das Anpflanzen statt des Erhaltens festgeschrieben wurde. Auch dies spricht letztendlich dagegen, anzunehmen, diese Festsetzung beruhe auf einem tragenden Gesichtspunkt der seinerzeitigen Planung. Überwiegendes spricht zur Überzeugung der Kammer für eine zufällige, wenn nicht gar irrtümliche Ausweisung als Nebenprodukt der Spielplatzplanung. Es ist auch nicht feststellbar, daß die erst 1998 vom Team Natur und Landschaft dem Grundstück zugesprochene Bedeutung für den allenfalls in ferner Zukunft zu bildenden O.-park bei der Aufstellung des Bebauungsplans eine Rolle gespielt hätte.

Daß insoweit bei Erteilung der begehrten Befreiung Grundzüge der Planung berührt würden, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die Erteilung einer Befreiung wäre in diesem Fall auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Nachbarbelange sind erkennbar nicht betroffen, wenn dort ein Wohnhaus entsteht. Angesichts der besonderen Lage des klägerischen Grundstücks und der fehlenden Vergleichbarkeit mit etwaigen weiteren Grundstücken im Plangebiet besteht auch kein Planungsbedürfnis.

Die Klage war gleichwohl hinsichtlich des Hauptantrages abzuweisen, da auch bei Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für eine Befreiung nur ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde besteht. Die Kammer sieht insoweit keine Anhaltspunkte für eine etwaige Ermessensreduzierung auf Null.

Nach alledem war der Klage hinsichtlich des Hilfsantrages dahingehend stattzugeben, daß die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der zuvor dargelegten Auffassung des Gerichts, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Befreiung gegeben sind, unter Ausübung des der Beklagten zustehenden Ermessens neu zu bescheiden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück