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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 6 A 95/00
Rechtsgebiete: GKWG, GO


Vorschriften:

GKWG § 54
GKWG § 40 Abs. 1
GKWG § 39
GO § 57 Abs. 3
1. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen für das hauptamtliche Bürgermeisteramt gehört, dass ein Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt ( § 57 Abs. 3 GO ).

2. Sachkunde erfordert Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und die Beherrschung der Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns.

3. Die erforderliche Sachkunde kann regelmäßig erworben worden sein vor allem durch Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Studium der Rechtswissenschaften, mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch durch langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- und Auschussvorsitzender. Andere Qualifikationen können die erforderliche Sachkunde ebenfalls vermitteln; das ist dann eine Frage der Einzelfallprüfung.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 6 A 95/00

In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Wahlprüfung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2001 durch den Richter am Verwaltungsgericht als Vorsitzenden, den Richter am Verwaltungsgericht , den Richter , sowie die ehrenamtlichen Richter und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl des mittlerweile zum Bürgermeister der ernannten Beigeladenen .

Mit Mehrheitsbeschluss legte der Gemeindewahlausschuss der - dem der Kläger angehört - in seiner Sitzung am 25.06.1999 den Termin der anstehenden Wahl für das Amt des Bürgermeisters der auf den 05.12.1999 fest. Als Termin einer eventuell erforderlichen Stichwahl wurde der 19.12.1999 bestimmt. Am 05.11.1999 fand erneut eine Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt, und zwar diesmal öffentlich. Festgestellt wurde, dass keiner der auf die amtliche Bekanntmachung vom 28.06.1999 eingegangenen Wahlvorschläge verspätet eingegangen war. Sodann beschloss der Gemeindewahlausschuss, die vier Wahlvorschläge - CDU Fraktion: , SPD Fraktion: , Unabhängiger Bewerber: , Unabhängige Bewerberin: - zuzulassen. Dieser Beschluss erfolgte mit Stimmenmehrheit; die Niederschrift über diese Ausschusssitzung ist auch von dem Kläger unterzeichnet worden. Mit Schreiben vom 08.11.1999 wandte sich der Kläger an den damaligen Bürgermeister der in dessen Funktion als Gemeindewahlleiter und ersuchte diesen, gegen die Entscheidung des Wahlausschusses vom 05.11.1999 Beschwerde einzulegen. Begründet wurde dies u. a. damit, dass die Kandidaten und nicht die Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung aufwiesen. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wandte sich der Kläger auch an den Landeswahlleiter, legte als Mitglied des Gemeindewahlausschusses gegen die Zulassung der Kandidaten und Beschwerde ein und begründete dies ebenfalls mit der fehlenden Qualifikation dieser beiden Bewerber. Außerdem wurde zur Begründung vorgetragen, dass der Beschluss des Gemeindewahlausschusses an einem Verfahrensfehler leide, da er, der Kläger, in der Sitzung seinen Standpunkt habe darlegen wollen, ihm aber das Wort vom Bürgermeister entzogen worden sei. Mit Schreiben vom 09.11.1999 teilte der Bürgermeister der dem Kläger mit, dass von der Beschwerde kein Gebrauch zu machen sei, da die Entscheidung des Wahlausschusses nicht zu beanstanden sei. Im übrigen sei die Beschwerdefrist am 08.11.1999 um 24 Uhr verstrichen. Am 10.11.1999 verwarf der Landeswahlausschuss die Beschwerde des Klägers als unzulässig. Am 12.11.1999 beantragte der Kläger beim Gericht im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Verpflichtung des Bürgermeisters, gegen den Beschluss des Gemeindewahlausschusses vom 05.11.1999 Beschwerde einzulegen (Az.: 6 B 85/99). Diesen Antrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 29.11.1999 ab. Am 01.12.1999 beantragte der Kläger beim Gericht erneut im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens die Feststellung, dass die Zulassung der Bewerber und rechtswidrig gewesen sei (Az.: 6 B 89/99). Durch Beschluss der Kammer vom 02.12.1999 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf das Wahlprüfungsverfahren abgelehnt.

Bereits zuvor, nämlich am 20.11.1999, erschien in den Lübecker Nachrichten eine ca. 8 x 8,5 cm große Wahlanzeige. Neben dem Foto des amtierenden Bürgermeisters und Gemeindewahlleiters war der Satz

"Ich wähle , weil nur mit ihm Lübeck ein menschliches Gesicht behält"

abgedruckt. Darunter stand

"Bürgermeister der"

sowie am unteren Rand der Zusatz: "V.i.S.d.P.: Wählerinitiative für ".

Am 05.12.1999 fand in die Wahl zum Bürgermeister statt. Von 73.047 Stimmen entfielen auf den Bewerber 32.758 Stimmen (44,8 %), den Bewerber 32.409 Stimmen (44,4 %), den Bewerber 3.069 Stimmen (4,2 %) und die Bewerberin 4.811 Stimmen (6,6 %). Dem Bewerber fehlten danach 3.766 Stimmen (5,16 %) zur absoluten Mehrheit. In seiner Sitzung am 08.12.1999 stellte der Gemeindewahlausschuss daraufhin fest, dass keiner der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht habe und eine Stichwahl zwischen den Bewerbern und stattzufinden habe.

Am 09.12.1999 legte der Kläger gegen die Wahl vom 05.12.1999 Einspruch beim Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein ein und begründete diesen unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Gemeindewahlausschuss im wesentlichen damit, dass den Bewerbern und die Sachkunde, Eignung und Befähigung für das Amt fehle. Außerdem sei es zu Verfahrensfehlern gekommen. Er habe sich in seiner Funktion als Mitglied des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung am 05.11.1999 zu der eindeutig fehlenden Qualifikation der Bewerber und äußern wollen, sei jedoch vom Bürgermeister unterbrochen worden. Ihm sei das Wort entzogen worden und man habe sogleich auf eine Schlussabstimmung gedrängt. Schließlich sei es im Vorfeld der Wahl zu einem weiteren Verfahrensfehler dadurch gekommen, dass der Bürgermeister der eine Wahlanzeige geschaltet habe. Die Wahl sei schließlich auch deswegen für ungültig zu erklären, weil der Bürgermeister der die Bewerberin mit einer Verleumdungskompagne überzogen und ihr damit die Chancen für eine Wahl genommen habe. Mit Schreiben vom 13.12.1999 bestätigte das Innenministerium Schleswig-Holstein den Eingang dieses Einspruchs und teilte dem Kläger mit, dass eine Wahlprüfung erst im Anschluss an die Stichwahl stattfinde.

Am 19.12.1999 fand zwischen den Bewerbern und eine Stichwahl statt. Von 77.357 gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber 32.984 Stimmen (42,6 % und auf den Bewerber 44.373 Stimmen (57,4 %). In seiner Sitzung am 23.12.1999 stellte der Gemeindewahlausschuss daraufhin fest, dass der Bewerber zum Bürgermeister der gewählt worden war.

Zuvor erhob der Kläger mit Schreiben vom 20.12.1999 - eingegangen beim Gemeindewahlleiter am 28.12.1999 - als Mitglied des Wahlausschusses auch Einspruch gegen die Stichwahl und begründete diesen erneut damit, dass die Bewerber und nicht wählbar gewesen seien und es bei der Vorbereitung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Mit Schreiben vom 11.01.2000 teilte der Gemeindewahlleiter der daraufhin dem Innenministerium Schleswig-Holstein mit, dass alle Beisitzer des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung am 05.11.1999 ausreichend zu Wort gekommen seien. Gegen die Bewerberin sei ein Disziplinarverfahren durchgeführt worden, das mit einem Verweis geendet habe. Hiergegen habe sie Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden sei. Mit Verfügung vom 06.04.2000 wies das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein den Einspruch des Klägers gegen die Wahl zurück und begründete dies im wesentlichen damit, dass die Zulassung der Bewerber und zu Recht erfolgt sei, da diese Bewerber nach § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung zum Bürgermeister wählbar gewesen seien, insbesondere die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde aufwiesen. Außerdem ließe die Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 05.11.1999 keinen Verfahrensfehler erkennen. Hingegen stelle die am 20.11.1999 in den Lübecker Nachrichten erschienene wahlwerbende Anzeige einen Wahlfehler dar. Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft oder mit einem direkten Hinweis auf sein Amt abgebe, seien nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und verstießen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl auch im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht. Allerdings sei trotz Vorliegen eines Wahlfehlers der Einspruch unbegründet, da im Rahmen der Wahlprüfung nur solche Fehler im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung einer Wahl zu einem erfolgreichen Wahleinspruch führen könnten, die sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätten oder sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätten auswirken können. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da die Anzeige etwa zwei Wochen vor dem Tag der Hauptwahl in der Zeitung erschienen sei und der Bewerber der CDU-Bürgerschaftsfraktion die meisten gültigen Stimmen erhalten habe. Die erforderliche Stimmenmehrheit sei von ihm um 3.766 Stimmen verfehlt worden und insofern habe sich die Anzeige nicht entscheidend auf das von dem Bewerber erreichte Wahlergebnis ausgewirkt. Es ergäben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bürgermeister der gegen die Bewerberin willkürlich disziplinarrechtliche Maßnahmen mit dem Ziel eingeleitet habe, die CDU-Bürgerschaftsfraktion dazu zu veranlassen, von der Nominierung von Frau Abstand zu nehmen bzw. deren Wahlchancen als unabhängige Bewerberin zu schmälern. Abschließend erklärte das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein in dieser Verfügung die Wahl des Bürgermeisters der für gültig und bat die darum, dem Einspruchsführer die Entscheidung über seinen eingelegten Einspruch einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Mit Schreiben vom 18.04.2000 stellte die dem Kläger die Entscheidung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein über seinen Einspruch zu. Dieses Schreiben wurde dem Kläger am 20.04.2000 durch Niederlegung zugestellt.

Bereits zuvor, nämlich am 14.04.2000, beantragte der Kläger beim Gericht, der im Wege vorläufigen Rechtsschutzes zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters zu untersagen, den Bewerber durch Aushändigung der Urkunde zum Bürgermeister der zu ernennen (Az. 6.B 24/00). Durch Beschluss vom 26.04.2000 wies die Kammer diesen Antrag des Klägers zurück. Ein daraufhin beim OVG Schleswig angestrengtes Zulassungsverfahren wurde durch Beschluss des OVG Schleswig vom 22. Mai 2000 eingestellt, nachdem das Verfahren vorher für erledigt erklärt worden war.

Am 01.05.2000 hat der Kläger Klage beim Gericht erhoben. Er trägt im wesentlichen vor, dass die von ihm angefochtene Bürgermeisterwahl ungültig sei, da der Bewerber keine den Anforderungen des § 57 Abs. 3 Gemeindeordnung entsprechende Qualifikation im Hinblick auf die geforderte Eignung, Befähigung und Sachkunde zum Amt aufweise. Der Bewerber erfülle keine der in der Entscheidung der Kammer vom 15.04.1999 genannten Anforderungen für das Amt eines Bürgermeisters. Der Bewerber habe weder ein rechtwissenschaftliches Studium absolviert, noch andere Staatsexamina aufzuweisen, durch die er die Befähigung zum Richterdienst oder zum allgemeinen höheren Verwaltungsdienst erlangt habe. Auch habe er keine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst erworben und keine der in der Entscheidung der Kammer vom 15.04.1999 anerkannten Ersatzqualifikation aufzuweisen. Er sei nicht langjähriger Vorsitzender eines Ausschusses der Bürgerschaft der Beklagten gewesen. Im Rahmen seiner Tätigkeit als bürgerliches Mitglied in Ausschüssen sei er kein mandatiertes Mitglied dieser Ausschüsse gewesen und verfehle damit die Anforderungen an die vom Verwaltungsgericht genannten Ersatzqualifikation. Die Wahl leide schließlich an Unregelmäßigkeiten, die ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl führten. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses habe in der Sitzung am 05.11.1999 (Beschlussfassung über die Zulassung der Wahlvorschläge) darauf gedrungen, dass die Qualifikation des Bewerbers ohne Aussprache beschlossen werden solle. Er, der Kläger, habe in seiner Funktion als Mitglied des Wahlausschusses versucht, sich zu der fehlenden Qualifikation dieses Bewerbers zu äußern. Bei seinem Versuch, die eindeutige Rechtslage zu begründen, sei er vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, dem amtierenden Bürgermeister der , unterbrochen worden. Ihm sei das Wort entzogen und es sei sogleich auf Abstimmung gedrängt worden. Diese Umstände begründeten einen groben Verfahrensfehler, da ihm das Wort entzogen worden sei und ohne Aussprache ein Beschluss gefasst worden sei. Auch die Wahlanzeige des amtierenden Bürgermeisters der am 20.11.1999 in den Lübecker Nachrichten stelle einen Verfahrensfehler dar, da es sich um eine unzulässige Wahlbeeinflussung gehandelt habe, die nicht mehr durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei verdeckte oder offene Wahlwerbung durch einen Amtsträger verboten und um eine solche handele es sich bei der Anzeige des Bürgermeisters. Dies zeige schon der in der Anzeige aufgenommene Hinweis auf sein Amt. Hinzukomme, dass hier eine konkrete und wahrscheinliche Möglichkeit bestanden habe, dass ohne die unzulässige Wahlwerbung seitens des amtierenden Bürgermeisters der das Wahlergebnis anders ausgefallen wäre. Schließlich sei die Wahl auch deshalb für ungültig zu erklären, weil der amtierende Bürgermeister der in einer beispiellosen Verleumdungskampagne die Wahlchancen der parteilosen Kandidatin geschmälert habe. Insgesamt führten diese Fehler zur Ungültigkeit der Wahl, weil sie die Wahl beeinflusst haben könnten. Wenn der Bewerber nicht zur Wahl zugelassen worden wäre, hätte sich das Wahlergebnis ohne jeden Zweifel verändert.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide festzustellen, dass die Wahl des Bürgermeisters der vom 05./19.12.1999 ungültig und zu wiederholen ist, der Bewerber nicht wählbar war, und es bei der Vorbereitung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die das Wahlergebnis beeinflusst haben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Der Beigeladene sei gemäß § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung wählbar gewesen, da er die dort genannten Voraussetzungen erfülle. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die dort geforderte Sachkunde. Sachkunde liege dann vor, wenn der Bewerber Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und einen hinreichenden Überblick über den Ablauf der Verwaltungsgeschäfte habe. Der Beigeladene genüge diesen Anforderungen. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die im Urteil der Kammer vom 15.04.1999 benannten Anforderungen an die Qualifikation eines Bewerbers für das Bürgermeisteramt nicht abschließender Natur. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, von Bewerbern für das Bürgermeisteramt die Ablegung einer bestimmten Verwaltungsprüfung als Befähigungsnachweis zu verlangen. Die vom Verwaltungsgericht in dieser Entscheidung vorgenommene Auslegung des Begriffs "Sachkunde" verkehre die gesetzgeberische Intention in ihr Gegenteil und liefe im Ergebnis darauf hinaus, dass die im Rahmen der Neufassung der Gemeindeordnung gestrichene Formulierung "notwendige Erfahrung auf dem Gebiet der gemeindlichen Selbstverwaltung" durch die Hintertür wieder eingeführt würden. Der Beigeladene habe ausreichend dokumentiert, dass er die erforderliche Sachkunde erworben habe. Dies zeigten seine diversen beruflichen Funktionen wie auch seine Tätigkeit als Landtagsabgeordneter. Gerade im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit sei er als Mitglied des Innen- und Rechtsausschusses seit 1992 über Jahre tätig gewesen. In dieser Zeit habe der Innen- und Rechtsausschuss u. a. maßgeblich an der Beratung und Beschlussfassung über die Kommunalverfassungsreform mitgewirkt. Auch die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Die Abstimmung bzw. Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 05.11.1999 sei ohne Mängel gewesen. Der Kläger habe durch seine Unterschrift unter das Sitzungsprotokoll den Inhalt und den verfahrensfehlerfreien Ablauf der Sitzung bestätigt. Er habe vor der Beschlussfassung in dieser Sitzung Gelegenheit gehabt, sich zur Qualifikation der einzelnen Bewerber zu äußern, allerdings sei die Diskussionsleitung Sache des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gewesen. Ein Verfahrensfehler sei auch nicht in der Anzeige des amtierenden Bürgermeisters der in den Lübecker Nachrichten am 20.11.1999 zu erkennen. Auch wenn der Beklagte selbst in seiner Entscheidung über den Einspruch des Klägers von einem Wahlfehler ausgegangen sei, seien hierzu Zweifel angebracht. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Anzeige eine amtliche Wahlbeeinflussung darstelle. Die Neutralitätspflicht des Bürgermeisters sei durch diese Anzeige nicht verletzt worden, da sie von der SPD initiiert worden sei. Eine Gesamtwürdigung dieser Anzeige zeige schließlich, dass es hierdurch nicht zu einer Wahlbeeinflussung gekommen sei; der damalige Bürgermeister habe damit keine wahlbezogene Erklärung in amtlicher Funktion abgeben wollen. Nur solche Wahlempfehlungen seien jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig. Im übrigen habe sich diese Anzeige auch nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, noch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auswirken können. Diese zwei Wochen vor der Wahl erschienene Anzeige habe keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis gehabt, wie dies auch das Wahlergebnis zeige. Schließlich begründeten die Vorgänge um die Bewerberin ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Es sei bereits zweifelhaft, ob die damals eingeleiteten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen überhaupt in einen Zusammenhang mit der Wahl gebracht werden könnten. Im übrigen gebiete auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, bei hinreichend konkreten Verdachtsmomenten, Vorermittlungen einzuleiten.

Der Beigeladene zu 1) hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt insbesondere vor, dass es weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, die sich auf das Wahlergebnis hätten auswirken können. Der Behauptung des Klägers, der Gemeindewahlausschuss habe in seiner Sitzung am 05.11.1999 ohne Aussprache über die Zulassung der Kandidaten entschieden, werde entgegengetreten. Den Ausschussmitgliedern sei eine Übersicht über den beruflichen Werdegang jedes Bewerbers vorgelegt worden. Sodann habe der Ausschussvorsitzende seine Auslegung zu § 57 Abs. 2 Gemeindeordnung unter Hinweis auf entsprechende Kommentierungen dargelegt. Im Anschluss daran hätten alle Mitglieder des Gemeindewahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Dies gelte auch für den Kläger, der in seinen Ausführungen die Entscheidung der Kammer vom 15.04.1999 dargelegt und die Qualifikation des Bewerbers Saxe in Frage gestellt habe. Erst nach Austausch aller Argumente sei es in dieser Sitzung zu einer Abstimmung gekommen und der Kläger habe mit seiner Unterzeichnung des Protokolls den ordnungsgemäßen Ablauf bescheinigt. Auch die Anzeige des amtierenden Bürgermeisters der in den Lübecker Nachrichten am 20.11.1999 stelle keinen Wahlfehler dar. Diese Anzeige habe sich nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, da der zeitliche Abstand zur Wahl und der Umstand, dass diese Anzeige lediglich einmal veröffentlicht worden sei, eine Beeinflussung unwahrscheinlich erscheinen ließen. Dies gelte im übrigen auch deswegen, da es angesichts der Stimmenverteilung in der Wahl am 05.12.1999 unwahrscheinlich sei, dass der Bewerber gleich im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erhalten hätte. Angesichts des Wahlergebnisses läge eine derartige Annahme außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Soweit der Kläger schließlich einen Verfahrensfehler mit dem gegen die Bewerberin eingeleiteten Disziplinarverfahren begründe, habe dieses keine rechtliche Relevanz für dieses Wahlprüfungsverfahren. Der Bürgermeister sei als Dienstbehörde verpflichtet, ein Vorermittlungsverfahren einzuleiten, wenn der Verdacht auf ein Dienstvergehen bestehe. Soweit der Kläger im übrigen rüge, dass der Beigeladene nicht die erforderliche Sachkunde für das Amt des Bürgermeisters habe, sei dies nicht zutreffend. Der Beigeladene weise die erforderliche Sachkunde gem. § 57 Abs. 3 S. 2 der Gemeindeordnung auf. Nach dieser Vorschrift seien an die Sachkunde eines Bürgermeisterkandidaten lediglich Mindestanforderungen zu stellen, wie dies auch die einschlägige Kommentierung betone. Der Maßstab, den die Kammer in ihrem Urteil vom 15.04.1999 zugrundegelegt habe, sei zwar strenger, aber auch danach weise der Beigeladene die erforderliche Sachkunde auf. In der Zeit von 1983-1992 sei er hauptamtlicher Geschäftsführer des SPD-Kreisverbandes gewesen; zugleich sei er Mitglied des SPD-Kreisvorstandes gewesen. Seit 1992 sei er Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewesen und habe seitdem dem Ausschuss für Inneres, Recht und Kommunales angehört. Im übrigen sei er seit mehr als 20 Jahren bürgerliches Mitglied in verschiedenen Ausschüssen der Bürgerschaft gewesen, so im Schulleiterwahlausschuss, im Ausschuss für -Werbung und Tourismus, im Sonderausschuss "Bau der " sowie im Wirtschaftsausschuss.

Mit Verfügung des Gerichts vom 03.07.2001 hat die Kammer dem Kläger einen Hinweis dahingehend erteilt, dass die gegen die gerichtete Klage gegen das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hätte gerichtet werden müssen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2001 hat der Kläger daraufhin mitgeteilt, dass die Klage nicht mehr gegen die , sondern gegen das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein gerichtet sei. In diese Klagänderung hat die mit Schreiben vom 10.07.2001 und auch der Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom gleichen Tage eingewilligt. In der mündlichen Verhandlung am 27.09.2001 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass die Klage gegen die nach Maßgabe seiner mit Schriftsatz vom 10.07.2001 erklärten Klagänderung nicht mehr fortgeführt werde. Durch Beschluss der Kammer ist daraufhin in der mündlichen Verhandlung die gem. § 65 Abs. 2 VwGO von Amts wegen beigeladen worden.

Weiterhin hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2001 zu Protokoll erklärt, dass die Rüge des Verfahrensfehlers bezüglich der Beschlussfassung in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 05.11.1999 als Bürger erhoben werde, nicht jedoch als Mitglied des Ausschusses.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, nachdem der Kläger im Wege der Klageänderung gem. § 91 Abs. 1 VwGO die Klage gegen das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein als Beklagten umgestellt hat und die übrigen Beteiligten in diese Klageänderung eingewilligt haben. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen hier vor. Der Einspruch des Klägers vom 09.12.1999 - gerichtet gegen die Gültigkeit der Wahl vom 05.12.1999 - und der Einspruch des Klägers vom 28.12.1999 - gerichtet gegen die Stichwahl vom 19.12.1999 - erfolgte innerhalb der Monatsfrist der §§ 38 Abs. 1, 44 Abs. 3 S. 3 GKWG. Die Entscheidung des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 06.04.2000, mit dem der Einspruch des Klägers gegen die Wahl zurückgewiesen wurde, ist diesem durch Bescheid vom 18.04.2000 - zugestellt am 20.04.2000 - bekannt gegeben worden. Gem. § 84 Abs. 1 GKWO begann mit dieser Zustellung die zweiwöchige Klagefrist gem. § 40 Abs. 1 GKWG zu laufen. Die Klageerhebung vom 01.05.2000 ist innerhalb dieser Frist erfolgt.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 06.04.2000 ist rechtmäßig. Der Einspruch des Klägers wurde zu Recht zurückgewiesen, da im Hinblick auf die angefochtene Wahl keine Unregelmäßigkeiten iSd § 39 Ziffer 2 GKWG vorgelegen haben. Die Anordnung einer Wiederholungswahl kommt daher nicht in Betracht. Nach § 54 iVm §§ 39 Ziffer 2 GKWG ist die Wahl nur dann zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflusst haben könnten. Das trifft auf die Einwände des Klägers nicht zu.

Soweit der Kläger im Hinblick auf den Ablauf der Sitzung des Gemeindewahlausschusses einen Verfahrensfehler rügt, liegt eine Unregelmäßigkeit nicht vor. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung am 27.09.2001 ausdrücklich klargestellt, dass er diese Rüge als Bürger erhebt, nicht jedoch als Mitglied des Gemeindewahlausschusses. Ausgehend hiervon kann die in dieser Sitzung vom 05.11.1999 gerügte Beschlussfassung nur dann ggfs. einen Wahlfehler darstellen, wenn - Organrechte als Mitglied des Gemeindewahlausschusses macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend - der Beigeladene Saxe nach § 57 Abs. 3 S. 2 GO nicht wählbar gewesen wäre. Dies ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, nicht der Fall.

Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, der Beigeladene sei gem. § 57 Abs. 3 S. 2 GO nicht wählbar gewesen, nicht. Nach dieser Vorschrift ist Wählbarkeitsvoraussetzung für das Bürgermeisteramt, dass der Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Kammer hat insoweit bereits in ihrem Urteil vom 15.04.1999 (6 A 45/99) ausgeführt:

"Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 GO ist Wählbarkeitsvoraussetzung für das Bürgermeisteramt, dass der Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Regelung entspricht vollinhaltlich dem § 57 Abs. 2 S. 2 GO a.F.. Im Regierungsentwurf zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechtes 1995 war zwar vorgesehen, dass in der Hauptsatzung die Anforderungen an die Qualifikation geregelt werden können (Landtags-Drucksache 13/2806 S. 23). Auf Grund der Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses des Landtages (Landtags-Drucksache 13/3154 S. 26) ist es jedoch bei der bisherigen Regelung geblieben.

Sachkunde erfordert Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und die Beherrschung der Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns (vgl. Galette/Laux, Anmerkung 1 b zu § 57 Abs. 2 GO a.F.; von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht, 5. Auflage, Rdnr. 4 zu § 57 GO). Die erforderliche Sachkunde kann erworben worden sein vor allem durch Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Studium der Rechtswissenschaften, mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch durch langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- oder Ausschussvorsitzender (vgl. Galette/Laux aaO.; von Mutius/Rentsch aaO.)."

An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer weiterhin fest. Zur Klarstellung sei zunächst darauf hingewiesen, dass zwar ursprünglich folgende Regelung im Regierungsentwurf (Landtags-Drucksache 13/2806, S. 23) zu § 57 Abs. 3 GO

"In der Hauptsatzung kann zusätzlich bestimmt werden, dass nur Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen werden, die eine längere haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in einem wirtschaftlichen, verwaltenden, geschäftsführenden oder juristischen Beruf in herausgehobener Funktion ausgeübt haben"

vorgesehen war. Zur Begründung wurde dazu folgendes

"§ 57 Abs. 3 Satz 2 n. F. eröffnet die Möglichkeit, durch die Hauptsatzung neben den gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen besondere persönliche Qualifikationsanforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Damit wird es der Gemeindevertretung ermöglicht, ein den örtlichen Bedürfnissen gerecht werdendes Anforderungsprofil zu erarbeiten. Die gesetzlichen Vorgaben lassen hierfür einen ausreichenden Spielraum"

angeführt (Landtags-Drucksache 13/2806, S. 110). Damit war offenbar beabsichtigt, den Zugang zum Bürgermeisteramt einem breiteren Personenkreis zu ermöglichen. Diese Regelung und diese Intention ist dann aber vom Gesetzgeber nicht übernommen worden. Auf Empfehlung des Innen- und Rechtsausschusses (Landtags-Drucksache 13/3154, S. 26) ist die vollinhaltlich dem § 57 Abs. 2 Satz 2 GO a.F. entsprechende Regelung wieder in das neue Gesetz aufgenommen worden, so dass es bei den zuvor geltenden Grundsätzen verbleibt.

Ausgehend hiervon sind die in der o.a. Entscheidung der Kammer benannten Sachkundekriterien iSd § 57 Abs. 3 S. 2 GO - wie dies schon der Wortlaut deutlich zum Ausdruck bringt - keine inhaltlichen Vorgaben abschließender Natur. Die dort enumerativ aufgezählten Qualifikationen bezeichnen vielmehr Regelbeispiele, bei denen regelmäßig ohne nähere Prüfung von einer Sachkunde im Sinne der genannten Vorschrift ausgegangen werden kann. Andere Qualifikationen können hingegen durchaus geeignet sein, ebenfalls eine Sachkunde iSd § 57 Abs. 3 S. 2 der Gemeindeordnung zu vermitteln. Allerdings ist dies dann aber - und nur so kann schon aufgrund des Wortlauts die Entscheidung der Kammer vom 15.04.1999 im Verfahren 6 A 45/99 verstanden werden - regelmäßig eine Frage der Prüfung im Einzelfall.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Kammer im vorliegenden Fall aufgrund einer Einzefallprüfung der Auffassung, dass der Beigeladene die in § 57 Abs. 3 S. 2 der Gemeindeordnung geforderten zwingenden Wählbarkeitsvoraussetzungen aufweist, insbesondere die dort für das Amt des Bürgermeisters geforderte erforderliche Sachkunde erworben hat. Es mag insoweit zwar zweifelhaft sein, ob der Beigeladene bereits durch seine nahezu 10-jährige Tätigkeit als hauptamtlicher Geschäftsführer des SPD-Kreisverbandes in wie auch als langjähriges Mitglied des SPD-Kreisvorstandes und seine mehr als 20-jährige Mitgliedschaft als bürgerliches Mitglied in verschiedenen Ausschüssen der Bürgerschaft der die nach den oben genannten Grundsätzen erforderliche Sachkenntnis erworben hat. Denn auch wenn der Beigeladene hierdurch Kenntnisse der kommunalen Aufgaben in einer Behörde erlangt haben sollte, so vermitteln diese Funktionen nach Auffassung der Kammer nicht die gleichen Kenntnisse, wie sie eine mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch die langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- oder Ausschussvorsitzender vermitteln. Entscheidend ist im vorliegenden Fall indessen, dass der Beigeladene seit April 1992 Mitglied des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewesen ist und seitdem dem Ausschuss für Inneres, Recht und Kommunales als stellvertretender Ausschusssprecher der SPD-Fraktion angehört hat. In dieser Funktion hat sich der Beigeladene - dies zeigen bereits die vom Gericht herangezogenen Niederschriften der Sitzungen des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 13. Wahlperiode - in vielfältiger Form mit Fragen des Kommunalrechts in Schleswig-Holstein, Fragen der kommunalen Aufgaben und kommunalen Verwaltungsabläufe auseinandersetzen müssen. Dies ergibt sich bereits zwangsläufig daraus, dass sich der Innen- und Rechtsausschuss in dieser Wahlperiode umfassend und federführend mit der großen kommunalen Verfassungsreform befassen musste. Als Kernstück dieser Reform der Gemeindeverordnung ist u. a. neben der Einführung der Direktwahl der hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte die Neuordnung der Zuständigkeiten der Gemeindevertretung nach einem langjährigen Gesetzgebungsverfahren im Jahre 1995/1996 verabschiedet worden. Darüber hinaus hat sich der Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages, an dessen 106 Sitzungen in der 13. Wahlperiode der Beigeladene - ausweislich der Sitzungsniederschriften - mit wenigen Ausnahmen teilgenommen hat, in vielfältiger anderer Weise mit Fragen beschäftigen müssen, die einen deutlichen Bezug zum kommunalen Verwaltungshandeln hatten, angefangen von der Personalverwaltung über das Finanzwesen, Gesetzmäßigkeiten des Verwaltungshandelns, Ordnungsangelegenheiten bis hin zum Bau- und Bauplanungswesen. Nach Auffassung der Kammer ist daher davon auszugehen, dass sich der Beigeladene aufgrund dieser Tätigkeit im Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages intensiv mit den Aufgaben der Kommunalverwaltung befassen musste. Auch wenn daher die Auffassung des Klägers zutreffen mag, dass die anderen von dem Beigeladenen ausgeübten Funktionen noch nicht geeignet sein dürften, in ausreichendem Maße die in § 57 Abs. 3 S. 2 geforderte Sachkunde zu vermitteln, so ist jedenfalls zur vollen Überzeugung der Kammer wegen der langjährigen Mitgliedschaft des Beigeladenen im Innen- und Rechtsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages davon auszugehen, dass er aufgrund seiner - in der Gesamtschau vielfältigen - Tätigkeiten in ausreichendem Maße Kenntnisse der kommunalen Aufgaben erworben hat und die Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns beherrscht. Im Ergebnis hat die Kammer deswegen keine Zweifel daran, dass der Beigeladene die in § 57 Abs. 3 S. 2 Gemeindeordnung für das Amt eines Bürgermeisters geforderte Sachkunde nach Maßgabe der bereits in der Entscheidung der Kammer vom 15.04.1999 genannten Voraussetzungen besitzt.

Soweit der Kläger die von ihm angesprochenen Vorgänge um die unabhängige Bewerberin als Verfahrensfehler rügt, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es insoweit bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl am 05.12.1999 zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Die von dem Kläger angesprochenen Vorgänge betreffen ein disziplinarrechtliches Vorermittlungsverfahren gegen die Bewerberin , das offenbar im Jahre 1999 gegen diese eingeleitet worden ist. Diese Vorgänge entbehren jedoch nach Auffassung der Kammer jeglicher Relevanz im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Bürgermeister der im Jahre 1999. Insoweit fehlt bereits jeder Bezug zur Wahl. Abgesehen davon, dass der Dienstvorgesetzte einer Beamtin/eines Beamten ggf. gemäß § 24 LDO Vorermittlungen zu veranlassen hat, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist hier ein zeitlicher Zusammenhang mit der Wahl nicht erkennbar; zutreffend hat bereits der Beklagte auf den fehlenden zeitlichen Zusammenhang verwiesen. Im übrigen ist es Angelegenheit der CDU-Bürgerschaftsfraktion gewesen, nach innerparteilichen Grundsätzen einen Bewerber/eine Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters vorzuschlagen. Abgesehen davon, dass ein derartiger Findungsprozess üblicherweise und maßgeblich von politischen Erwägungen geprägt ist, die sich einer Rechtskontrolle regelmäßig entziehen, vermag die Kammer insoweit auch keinen Verstoß gegen Rechtsgrundsätze bzw. eine Wahlmanipulation zu erkennen.

Soweit der Kläger schließlich rügt, dass die Anzeige des damals amtierenden Bürgermeisters der in den Lübecker Nachrichten am 20.11.1999 eine unzulässige Wahlempfehlung gewesen sei, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass es insoweit bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl am 05.12.1999 zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, die sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben.

Zutreffend hat bereits das beklagte Innenministerium in seiner Verfügung vom 06.04.2000 festgestellt, dass diese wahlwerbende Anzeige des damaligen Bürgermeisters der einen Wahlfehler begründet. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Gem. § 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung ist die Direktwahl eines Bürgermeisters oder einer Bürgermeisterin allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Wahlfreiheit gilt dabei für das gesamte Verfahren der Wahlvorbereitung und -durchführung einschließlich des Wahlkampfes. Dieser Grundsatz beinhaltet u. a. auch, dass die öffentliche Meinungsäußerung grundsätzlich gewährleistet sein muss und dass die Wahlvorschlagsträger und ihre Bewerber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen haben müssen. Die Beteiligung Dritter am Wahlkampf ist in der Regel ebenfalls Ausdruck der grundgesetzlich garantierten - politischen - Meinungsäußerungsfreiheit, die grundsätzlich u. a. auch Amtspersonen zukommt. Amtsträger, insbesondere Bürgermeister, dürfen nicht nur als Wähler an der Wahl teilnehmen, sondern sich auch im Wahlkampf als Bürger des Rechts der freien Meinungsäußerung bedienen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Beschluss vom 19.04.2001 - BVerwG 8 B 33.01 - mwN). Wie jeder andere Bürger dürfen sie sich insbesondere mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen aktiv im Wahlkampf beteiligen. Insofern begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn der damalige Bürgermeister der sich als Bürger und als Wähler im Rahmen des Wahlkampfes unterstützend für den Beigeladenen eingesetzt hat. Allerdings werden Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers, die ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft abgibt, nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) gedeckt. Derartige Wahlempfehlungen verstoßen vielmehr gegen die den Gemeinden und ihren Organen durch das bundesverfassungsrechtliche Gebot der freien Wahl (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG) auch im Kommunalwahlkampf auferlegten Neutralitätspflicht und sind deswegen unzulässig (BVerwG, aaO). Die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Grenzen für eine zulässige Betätigung eines Amtsträgers im kommunalen Wahlkampf sind dementsprechend überschritten, wenn ein Bürgermeister das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und die ihm Kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten in einer Weise nutzt, die mit seiner der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar ist (BVerwG, aaO). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die vom Kläger gerügte Anzeige des damals amtierenden Bürgermeisters der in den Lübecker Nachrichten am 20.11.1999 nicht mehr durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung iSd Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt gewesen ist und die ihm als Amtsperson auferlegte Neutralitätspflicht verletzt hat, da mit dieser Anzeige deutlich der Eindruck einer amtlichen Wahlempfehlung erweckt worden ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei aus die im Anschluss an die Wahlaussage erfolgte Hinzufügung der Bezeichnung "Bürgermeister der " in Verbindung mit dem Namen und dem Foto des damaligen Bürgermeisters . Durch diese Gestaltung der Wahlanzeige wird ersichtlich der damalige Bürgermeister in seiner Funktion als Amtsperson und mit dem Ziel einer Beeinflussung der Wählerentscheidung zugunsten des Beigeladenen in den Vordergrund gerückt; damit wird das ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallende Gewicht und werden die ihm Kraft seines Amtes gegebenen Einflussmöglichkeiten genutzt. Für den unbefangenen Leser ist hierdurch der Eindruck erweckt worden, es handele sich bei der Aussage des Bürgermeisters der um eine offizielle Unterstützung des SPD-Kandidaten. Dies gilt umso mehr, als Herr damals nicht nur Bürgermeister, sondern zugleich auch Gemeindewahlleiter gewesen ist. Angesichts dieser Funktion des damaligen Bürgermeisters der ruft die gerügte Wahlanzeige in den Lübecker Nachrichten in ihrer konkreten Ausgestaltung erhebliche Bedenken bei der Kammer hervor. Jedenfalls enthält der Hinweis des damaligen Bürgermeisters, den Beigeladenen wählen zu wollen, zugleich aus der Sicht eines unbefangenen Lesers und Wählers zumindest indirekt die Aufforderung an diesen, es ihm gleich zu tun. Bei verständiger Auslegung handelt es sich daher nicht mehr um eine zulässige Meinungsäußerung des damaligen Bürgermeisters, sondern um eine Werbung bzw. Wahlempfehlung für den Beigeladenen unter Hinweis auf das eigene Amt und des ihm aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit zufallenden Gewichts. Daran ändert auch nichts der am unteren Rand der Anzeige aufgezeigte Hinweis auf die presserechtliche Verantwortung einer "Wählerinitiative für ". Dieser Hinweis ist in keiner Weise geeignet gewesen, den Eindruck einer Wahlempfehlung des damaligen Bürgermeisters in amtlicher Eigenschaft bzw. die für Dritte erkennbare inhaltliche Verknüpfung mit seinem Amt zu beseitigen. Zur Überzeugung der Kammer stellt daher die gerügte Anzeige in den am 20.11.1999 zweifelsfrei einen Wahlfehler dar.

Allerdings führt dieser Fehler nicht dazu, dass die Wahl zu wiederholen ist. Denn gem. § 39 Ziffer 2 GKWG kommt eine Wiederholung der Wahl nur dann in Betracht, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können. Diese Vorschrift gilt gem. § 45 a ff. GKWG in entsprechender Anwendung auch für die Direktwahl eines Bürgermeisters. Ausgehend hiervon kann ein Wahlfehler den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Volkswillen nur dann verletzen, wenn sich ohne ihn eine andere, über die Mandatsverteilung entscheidende Mehrheit ergeben würde. Erst die Möglichkeit der Auswirkung eines Wahlfehlers auf die Sitzverteilung bzw. - bezogen auf die Direktwahl eines Bürgermeisters auf die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Bewerber - kann daher relevant sein. Die Wahlprüfung dient nämlich nach dem Gesetz nicht allein dem Schutz subjektiver Rechte des einzelnen Wählers, sondern in besonderem Maße den staatspolitischen und rechtsstaatlichen Interessen an einem gesetzmäßigen Ablauf der Wahl. Dementsprechend bestimmt § 39 Ziffer 2 GKWG die zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit notwendigen Einschränkungen: Die Wahl ist nur in dem Fall ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn bei einwandfreier Durchführung der Wahl ein anderes Wahlergebnis zustande gekommen oder festgestellt worden wäre. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung einer so umfassenden und komplizierten Veranstaltung, wie sie eine Kommunalwahl darstellt, und gleichzeitig das rechtsstaatliche Bestreben, dem wirklichen Willen der Wählerschaft in der Form, wie er nach dem Wahlgesetz zum Ausdruck kommen soll, zum Durchbruch zu verhelfen. Dementsprechend ist im Hinblick auf die Bedeutung einer Unregelmäßigkeit für die Gültigkeit einer Kommunalwahl darauf abzustellen, ob die Unregelmäßigkeit auf das Wahlergebnis im Einzelfall von Einfluss sein konnte oder nicht (vgl. hierzu bereits Urteil der Kammer vom 24.11.1994 - 6 A 320/94 -). Die Unregelmäßigkeit muss daher erheblich gewesen sein. Davon ist dann auszugehen, wenn nicht nur eine rein theoretische, sondern eine konkrete, nach der Lebenserfahrung wahrscheinliche und in greifbarer Nähe gerückte Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit zu einer Verfälschung des Wählerwillens geführt hat. Wahlfehler sind demnach nur dann zu korrigieren, wenn und soweit sie die konkrete Stimmenverteilung beeinflusst haben können. Eine solche Möglichkeit darf nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur theoretisch bestehen. Sie muss vielmehr nach allgemeiner Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein (BVerwG, Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 5/96 - BVerwGE 104,323 ff. - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die von dem Kläger gerügte Wahlanzeige, die nur einmal etwa zwei Wochen vor dem Tag der Hauptwahl in der Zeitung erschienen ist und lediglich ein Format von ca. 8 x 8,5 cm aufwies, für den Ausgang der Wahl erheblich gewesen ist bzw. hätte sein können. Dies folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der CDU-Kandidat bei der Wahl am 05.12.1999 von insgesamt 73.047 gültigen Stimmen 32.758 Stimmen auf sich vereinigen konnte und damit dementsprechend - gemessen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen - 44,8 % der Stimmen erhalten hat. Dem Bewerber fehlten damit zur absoluten Mehrheit 3.766 Stimmen bzw. 5,16 % der gültigen Stimmen. Angesichts dieses deutlichen Abstandes erscheint es für die Kammer ausgeschlossen sowie nicht mehr nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich und als Möglichkeit in greifbare Nähe gerückt, dass der CDU-Bewerber bei einer Unterlassung der gerügten Wahlwerbung bereits im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hätte. Vielmehr zeigt das Wahlergebnis und ein Vergleich mit der Stichwahl, dass der CDU-Bewerber auch ohne die unzulässige Wahlempfehlung des damaligen Bürgermeisters mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr Stimmen erhalten hätte. Denn im Vergleich zur Hauptwahl am 05.12.1999, in der 32.758 Stimmen auf ihn entfallen sind, hat der Bewerber in der Stichwahl am 19.12.1999 nur 226 Stimmen zusätzlich auf sich vereinigen können. Dies zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass er bei der Hauptwahl am 05.12.1999 offenbar bereits sein Wählerpotential voll ausgeschöpft hatte und die zeitlich ca. zwei Wochen vor der Wahl am 05.12.1999 in den erschienene Anzeige keine nach den oben genannten Grundsätzen erhebliche Auswirkung auf das Ergebnis der Wahl gehabt hat.

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) sind nach den vorgenannten Grundsätzen erstattungsfähig.

Ende der Entscheidung

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