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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: 9 A 110/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 7 Abs. 1
BRAGO § 8 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

Az.: 9 A 110/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anschlußbeiträge (für Wasser und Abwasser)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 17. Januar 2002 durch ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Festsetzung der ihm zu erstattenden Aufwendungen in höherem Umfang als bislang gewährt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... in der amtsangehörigen Gemeinde ....

Durch Bescheid vom 11. Juli 2000 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 12.915,68 DM fest. Davon entfielen auf den Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung 11.453,20 DM, für die Niederschlagswasserbeseitigung 1.462,48 DM. Bei der Beitragsberechnung für die Schmutzwasserbeseitigung wurden für das Grundstück des Klägers zwei Vollgeschosse zugrundegelegt, wobei je Vollgeschoss 100 % der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht wurden.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 legte der Kläger "gegen diesen Bescheid... Widerspruch" ein. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte sei bei der Berechnung des Abwasserbeitrages sowohl für die Schmutzwasserbeseitigung wie auch für die Niederschlagswasserbeseitigung von einem doppelgeschossigen Haus ausgegangen. Dieses sei ersichtlich falsch. Es bestehe lediglich ein Vollgeschoss.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2001 traf der Beklagte eine Entscheidung, die wie folgt lautete:

"....1. Dem Widerspruch wird insoweit stattgegeben, als dass der Beitragsberechnung zum jetzigen Zeitpunkt nur ein Vollgeschoss zugrundezulegen ist. Der festgesetzte Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird von bisher 11.453,20 DM auf 5.726,60 DM vermindert.

2. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind gemäß § 120 Landesverwaltungsgesetz Ihrem Mandanten zu erstatten. Es wird die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes anerkannt.

Damit wird dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen. ....."

In der Begründung führte der Beklagte aus, nach der zugrundeliegenden Beitrags- und Gebührensatzung blieben bei der Ermittlung der für die Festsetzung der Beitragshöhe geltenden Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken in sogenannten unbeplanten Innenbereichen die Gebäudeteile unberücksichtigt, die nach Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Zentrale Abwasserbeseitigung hätten. So verhalte es sich bei dem zweiten Vollgeschoss im Hause des Klägers; jenes werde ausschließlich zur Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen genutzt. Es dürfe daher bei der Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages nicht berücksichtigt werden. Abschließend hieß es in jenem Bescheid:

"..... Da aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage dem Widerspruch in vollem Umfange (wenn auch nicht aus dem von Ihnen angeführten Widerspruchsgrund) stattzugeben ist, ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 72 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz. ...."

Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 625,01 DM. Jener Kostenberechnung legten sie einen Wert von 11.453,20 DM zugrunde.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2001 setzte der Beklagte die Rechtsanwaltskosten auf 372,71 DM fest, wobei er einen Streitwert in Höhe von 5.726,60 DM zugrundelegte mit der Begründung, nur dieser Betrag sei ausweislich der Widerspruchsbegründung des Klägers strittig gewesen.

Gegen jenen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, streitig gewesen sei die Forderung des Beklagten in Höhe von 11.453,20 DM. Sein Widerspruch habe sich gegen den gesamten geltend gemachten Betrag gerichtet. Der Beklagte habe dem Widerspruch "in vollem Umfange" abgeholfen. Insoweit seien die Kosten des gesamten Widerspruchsverfahren ausgehend von einer Ausgangsforderung in Höhe von 11.453,20 DM festzusetzen und zu erstatten.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers im wesentlichen mit der Begründung zurück, während des gesamten Verfahrens sei lediglich die Festsetzung des Kanalanschlussbeitrages hinsichtlich des zweiten Vollgeschosses streitig gewesen. Das Widerspruchsverfahren sei lediglich darauf ausgerichtet gewesen, dass der Berechnung des Beitrags nur ein Vollgeschoss zugrundezulegen sei.

Der Kläger hat am 15. März 2001 Klage erhoben mit der er weiterhin die Festsetzung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von 11.453,20 DM begehrt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2001 zu verpflichten, die ihm - dem Kläger - zu erstattenden Aufwendungen in der mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 beantragten Höhe festzusetzen,

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im wesentlichen die Gründe aus dem Widerspruchsbescheid.

Durch Beschluss vom 31. Mai 2001 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, bezüglich derer die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 Abs. 1 VwGO erfüllt sind, hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig; sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Streitwertes von 11.453,20 DM (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Berechnung der Rechtsanwaltskosten erfolgt auf der Grundlage des Gegenstandswerts des Hauptsacheverfahrens, §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Der Beklagte ging zu Recht von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.726,60 DM aus; dabei handelt es sich um den hälftigen Betrag des im Bescheid vom 11. Juli 2000 für die Schmutzwasserbeseitigung festgesetzten Abwasserbeitrags. Nur insoweit war der Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück des Klägers, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2001 zutreffend dargelegt hat, streitbefangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen.

Ergänzend hierzu wird folgendes angemerkt:

Aus dem Widerspruchsschreiben vom 17. Juli 2000 wie auch aus der weiteren Begründung vom 07. August 2000 geht eindeutig hervor, dass es dem Kläger mit dem Widerspruch allein darum ging, den Anschlussbeitrag um den Betrag zu reduzieren, der sich aus dem Ansatz von zwei Vollgeschossen statt nur eines bei der Festsetzung im Bescheid vom 11. Juli 2000 ergeben hatte. Nur um diese Einordnung drehte sich erkennbar das gesamte Vorverfahren. Dieses wird auch aus der Formulierung im Tenor des Widerspruchsbescheides in den Ziffern 1 und 2 und dem Zusammenspiel der dort im einzelnen getroffenen Regelungen deutlich. Vor diesem Hintergrund ist der abschließende Satz - damit wird dem Widerspruch in vollem Umfang abgeholfen - zu verstehen. Dieses wird auch durch die in jenem Bescheid abgegebene anschließende Begründung nochmals verdeutlicht.

Der nunmehr gegen die Festsetzung der zu erstattenden Anwaltskosten geltend gemachte Einwand des Klägers, der Widerspruch gegen die Festsetzung des Anschlussbeitrags für die Abwasseranlage der Gemeinde ... habe sich "gegen den gesamten geltend gemachten Betrag" gerichtet, streitgegenständlich sei "vorliegend eine geltend gemachte Forderung" des Beklagten "in Höhe von 11.453,20 DM", insoweit sei dem Widerspruch '"in vollem Umfang abgeholfen" worden (so der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 20. Februar 2001 gegen die Kostenfestsetzung durch den Beklagten) greift demgegenüber nicht durch. Dieser vom Kläger nunmehr angegebene Betrag, der summenmäßig seinerzeit nicht im Widerspruch vom 17. Juli 2000 gegen den Beitragsbescheid vom 11. Juli 2000 und auch nicht in der weitergehenden Begründung vom 07. August 2000 benannt worden ist, stellt lediglich einen Teil des im Bescheid vom 11. Juli 2000 insgesamt festgesetzten Kanalanschlussbeitrags in Höhe von 12.915,68 DM dar. Den vollumfänglichen Kanalanschlussbeitrag hat aber nicht einmal der Kläger selbst in seine Kostenberechnung vom 23. Januar 2001 eingestellt. Allein ein solches Vorgehen wäre aber konsequent gewesen, hätte der Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 11. Juli 2001 sich auf den gesamten dort vom Beklagten geltend gemachten Beitrag richten sollen. Das war aber nach den o. g. Gesamtumständen gerade nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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