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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 9 A 170/99
Rechtsgebiete: Länderübereinkunft (HH/Bremen/SH), GG


Vorschriften:

Länderübereinkunft (HH/Bremen/SH) § 11
Länderübereinkunft (HH/Bremen/SH) § 15
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 170/99

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Änderung einer Prüfungsentscheidung (Große Juristische Staatsprüfung)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2001 durch ... für Recht erkannt: Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Änderung einer Prüfungsentscheidung.

Der Kläger wurde im Februar 1998 zur Wiederholungsprüfung zur Großen Juristischen Staatsprüfung zugelassen. Nachdem er im April 1998 sämtliche Klausuren geschrieben hatte, teilte der Beklagte ihm durch Bescheid vom 21. Juli 1998 mit, dass er - der Kläger - die Große Juristische Staatsprüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung hieß es, die Bewertung der vom Kläger gefertigten Aufsichtsarbeiten habe ergeben, dass der in den Klausuren erreichte Gesamtdurchschnitt 3,06 Punkte betrage. Danach habe der Kläger nicht den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von 3,50 Punkten und zudem keine vier Klausuren mit einer Benotung von 4,00 oder mehr Punkten erreicht. Damit lägen die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 der Länderübereinkunft zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung nicht vor. Entsprechend § 15 Abs. 2 der Länderübereinkunft habe der Kläger daher die Prüfung nicht bestanden.

In der in Bezug genommenen Anlage zu diesem Bescheid war die Bewertung der einzelnen Klausuren wie folgt angegeben:

Zivilrecht I mangelhaft 1 Punkt Zivilrecht II ausreichend 4,5 Punkte ZPO/HR mangelhaft 1 Punkt Strafrecht I mangelhaft 3 Punkte Strafrecht II mangelhaft - ausreichend 3,5 Punkte Öffentliches Recht I mangelhaft 2 Punkte Öffentliches Recht II ausreichend 4,5 Punkte Zivilrecht III ausreichend 5 Punkte.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 1999 zurück, wobei er sich schwerpunktmäßig mit den vom Kläger im Vorverfahren gestellten Anträgen auf Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen außerhalb der Geschäftsstelle befasste.

Gegen den am 26. Juni 1999 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 26. Juli 1999 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Benotung der Aufsichtsarbeiten in den Fächern Strafrecht II (3,5 Punkte), Öffentliches Recht II (4,5 Punkte), Zivilrecht II (4,5 Punkte) und Zivilrecht III (5 Punkte) wendet. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend, in den drei erstgenannten Arbeiten hätten die Votanten zum Teil deutlich voneinander abweichende Beurteilungen abgegeben. Die zusätzliche Vergabe von 3,52 Punkten, die für die von ihm begehrte Zulassung zur mündlichen Prüfung erforderlich seien, müsste aufgrund der in den von ihm benannten vier Aufsichtsarbeiten erbrachten Leistungen erfolgen. In diesen Klausuren sei jeweils die von dem Erst- bzw. Zweitbeurteiler benannte höhere Punktzahl als maßgebende Benotung zugrunde zu legen. Das hätte dann auch zur Folge, dass die Klausur im Fach Strafrecht II mit mindestens 4 Punkten zu beurteilen sei, so dass dann die erforderliche Zahl von Klausuren mit einem Ergebnis von mindestens 4,00 Punkten und auch der erforderliche Notendurchschnitt von mindestens 3,5 Punkten aus allen geschriebenen Prüfungsklausuren erreicht werde.

Unter Bezugnahme auf die in der Klagebegründung vom 26. Januar 2000 und im Schriftsatz vom 12. Oktober 2000 unterbreiteten Ausführungen zu den von den Prüfern beanstandeten Mängeln in den Klausuren rügt der Kläger im Wesentlichen die Verletzung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe. Er macht geltend, die Gesamtbewertungen der von ihm angeführten einzelnen Klausuren seien vielfach in sich nicht stimmig; die von den Prüfern jeweils abgegebenen Begründungen für die Klausurnoten seien in sich nicht schlüssig und nachvollziehbar, die Bewertungsmaßstäbe würden nicht deutlich. Nach alledem lägen hier Bewertungsdefizite vor, aufgrund derer die Gesamtbewertung als fehlerhaft einzustufen sei.

Insgesamt sei auffällig, dass hinsichtlich aller von ihm - dem Kläger - beanstandeten Aufsichtsarbeiten jeweils ein Votant keine Bedenken gehabt habe, die jeweilige Klausur als bestanden zu werten und damit ihm - dem Kläger - auch die Möglichkeit zu eröffnen, seine Kenntnisse im Rahmen einer mündlichen Prüfung unter Beweis zu stellen. Vor diesem Hintergrund erscheine es angezeigt, die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten durch die Votanten noch einmal überprüfen zu lassen.

Letztlich nicht unberücksichtigt bleiben dürfe der Umstand, dass er - der Kläger - während der Prüfungsvorbereitung einer besonderen psychischen Belastung wegen einer schwerwiegenden Erkrankung seiner Lebensgefährtin ausgesetzt gewesen sei.

Seit längerer Zeit habe er bei einem Rechtsanwalt, der ihn - den Kläger - als Mitarbeiter anstellen wolle, einen Arbeitsplatz in Aussicht. Voraussetzung dafür sei allerdings das Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 21. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

- die Aufsichtsarbeit ZR II mit mindestens 6 Punkten,

- die Aufsichtsarbeit StrR II mit mindestens 4 Punkten,

- die Aufsichtsarbeit ÖffR II mit mindestens 5 Punkten,

- die Aufsichtsarbeit ZRR III mit mindestens 6 Punkte zu bewerten,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, die im Hauptantrag im Einzelnen genannten Aufsichtsarbeiten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte, der im Laufe des Klageverfahrens ergänzende Stellungnahmen der Prüfer zu den angefochtenen Klausuren eingeholt hat, macht geltend, der Kläger wende sich im Wesentlichen nicht gegen die Richtigkeit der von den Votanten angeführten Beanstandungen, sondern lediglich gegen die Gewichtung der Fehler bzw. die Bewertung der Arbeit. Insoweit seien aber keine Beurteilungsfehler durch die Prüfer festzustellen. Diese hätten jeweils eine in sich schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung abgegeben. Eine im Einzelnen ausdifferenzierte Gewichtung der Kritikpunkte im Hinblick auf die Gesamtnote - wie vom Kläger gefordert - werde den Prüfern nach der Rechtsprechung gerade nicht abverlangt. Ausreichend sei vielmehr eine für den Prüfling nachvollziehbare schriftliche Begründung der Gesamtbeurteilung. Diesen Anforderungen genügten die vom Kläger angegriffenen Beurteilungen ohne Einschränkung.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 4. Juli 2000 und vom 14. November 2000 Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 31. Mai 2001 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Vergabe der von ihm mit dem Hauptantrag jeweils mindestens geforderten Punkte für die als zu beanstanden benannten Klausuren. Ebenfalls besteht kein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung. Die Bewertung der vier vom Kläger angeführten Klausuren, auf deren Überprüfung das vorliegende Verfahren beschränkt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage des Bescheides vom 21. Juli 1998 ist § 15 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972 in der im Jahre 1993 zuletzt geänderten Fassung (Länderübereinkunft). Gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift setzt die Teilnahme an der mündlichen Prüfung voraus, dass der in den Aufsichtsarbeiten erreichte Gesamtdurchschnitt mindestens 3,50 Punkte beträgt und wenigstens vier Aufsichtsarbeiten mit 4,0 oder mehr Punkten bewertet wurden; anderenfalls ist der Referendar von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Länderübereinkunft hat der nach Abs. 1 von der mündlichen Prüfung ausgeschlossene Referendar die Prüfung nicht bestanden.

Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung und damit die Möglichkeit, die Große Juristische Staatsprüfung erfolgreich abzuschließen, würden lediglich dann erfüllt, wenn die Noten der vier vom Kläger zur Überprüfung gestellten Klausuren jeweils mindestens mit der vom Erst- oder Zweitbeurteiler vergebenen höheren Punktzahl vergeben werden müssten. Die Punktvergabe, die hier im Einzelnen wie folgt aussieht:

Erstbeurteiler Zweitbeurteiler

Zivilrecht II 4,5 Punkte 3 Punkte 6 Punkte Strafrecht II 3,5 Punkte 3 Punkte 4 Punkte Öffentliches Recht II 4,5 Punkte 4 Punkte 5 Punkte Zivilrecht III 5 Punkte 6 Punkte 4 Punkte,

müsste dann für die hier relevanten Klausuren (mindestens) folgende Bewertung als maßgeblich zugrunde legen:

Zivilrecht II 6 Punkte Strafrecht II 4 Punkte Öffentliches Recht II 5 Punkte Zivilrecht III 6 Punkte.

Dann ergäbe sich unter Heranziehung der Noten für die weiteren (vom Kläger hinsichtlich der Bewertung nicht in Frage gestellten) gefertigten Aufsichtsarbeiten ein Durchschnitt von genau 3,5 Punkten; zudem lägen dann vier Klausuren vor, die mit (mindestens) 4,0 Punkten bewertet wären.

Die vom Kläger beanstandeten Bewertungen der Klausuren durch die Gutachter entsprechen den zu stellenden formellen Anforderungen. Materiell-rechtliche Bewertungsfehler sind ebenfalls nicht zu erkennen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 der Länderübereinkunft wird jede Aufsichtsarbeit durch zwei Mitglieder des Gemeinsamen Prüfungsamtes begutachtet und bewertet. Weichen die Bewertungen einer Arbeit um nicht mehr als 3 Punkte voneinander ab, so gilt das arithmetische Mittel als Punktzahl der Aufsichtsarbeit (§ 11 Abs. 3 Satz 1).

Die Pflicht der Prüfer zur schriftlichen Begründung der Bewertung ergibt sich zudem aus dem in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die effektive Wahrnehmung des durch die Prüfungsentscheidung betroffenen Grundrechtes auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Aus der schriftlichen Begründung der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlichen fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies gilt in erster Linie für die Bewertung der Arbeit durch den Erstgutachter. Schließen sich weitere Prüfer der Begründung im Erstgutachten an, so bedarf es keiner umfangreichen Erläuterung der Gründe für diese gleiche Bewertung "mit anderen Worten". Nur dann, wenn ein weiterer Gutachter von dem Votum des Vorgutachters abweicht, muss er deutlich machen, worin die unterschiedliche Bewertung nach seiner Meinung begründet ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 ff.).

Vorliegend lassen die Voten der Prüfer die grundlegenden Gedankengänge, die zur Bewertung geführt haben, in nachvollziehbarer Weise erkennen.

Ein Prüfling kann beanspruchen, dass seine Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglich tätig gewordenen Prüfer "überdacht" werden. Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck konkret erfüllen kann, muss u.a. gewährleistet sein, dass vom Prüfling erhobene substantiierte Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinander setzen und - soweit diese berechtigt sind - ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1993, 681 ff.). Der Prüfling muss in diesem Zusammenhang konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist.

Dem vorstehend dargestellten Anspruch des Klägers auf Überdenken der Prüfungsentscheidung hat der Beklagte durch die im Klageverfahren praktizierte Verfahrensweise Rechnung getragen, indem er all jenen Prüfern, deren Benotung der Kläger Einwände entgegengebracht hat, die von diesem erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Bewertung der jeweils betroffenen Klausur mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet hat. Alle davon betroffenen Prüfer haben sich im Anschluss daran mit den vom Kläger vorgetragenen Einwänden auseinander gesetzt; sie haben aber in ihren Stellungnahmen (Beiakte D) übereinstimmend erklärt, dass das Vorbringen des Klägers keine abweichende Beurteilung gegenüber der von ihnen vorgenommenen Bewertung rechtfertige.

Auch diese Stellungnahmen der Prüfer lassen - ergänzend zu ihren Voten - die grundlegenden Gedankengänge, die zur Bewertung geführt haben, in nachvollziehbarer Weise erkennen. Daraus ist zu entnehmen, dass die Prüfer den ihnen zustehenden, gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum nicht überschritten haben.

Die bei der Bewertung der Prüfungsleistungen anzuwendenden Maßstäbe sind in § 4 der Länderübereinkunft festgelegt. Danach hat die Große Juristische Staatsprüfung die Aufgabe festzustellen, ob der Referendar zu selbständiger eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen der Rechts- und Verwaltungspraxis fähig ist (Abs. 1). Demgemäß soll geprüft werden, ob der Referendar zur Erfassung von Sachverhalten mit ihren rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Grundlagen imstande ist und ob er Aufgaben der beurteilenden und gestaltenden Rechtsanwendung methodisch bearbeiten und seine Ergebnisse sachgerecht begründen kann (Abs. 2). Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet darüber hinaus, dass alle Prüflinge dem gleichen Prüfungsverfahren unterworfen und innerhalb eines Prüfungstermins möglichst gleich zu behandeln sind.

Die Einhaltung dieser Vorgaben unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die von den Prüfern vorgenommenen fachlichen Bewertungen, die spezialisierten Sachstand erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 ff.). Einschränkungen unterliegt die gerichtliche Kontrolle dagegen in Bezug auf Bewertungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen. Insofern besteht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der nur dann überschritten ist, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Bewertungsspielraum des Prüfers entspricht andererseits ein angemessener Antwortspielraum des Prüflings. Als allgemeiner Bewertungsgrundsatz ist zu beachten, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (BVerfG, a.a.O., S. 2008). Eine gerichtliche Korrektur ist dann geboten, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann.

Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Maßstäbe ist die Bewertung der Klausuren in den Fächern Zivilrecht II, Strafrecht II, Öffentliches Recht II und Zivilrecht III rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, die von den Prüfern vorgenommene Bewertung gleichsam durch eine eigene gerichtliche Bewertung zu ersetzen, sondern nur, die Rechtmäßigkeit der "Rahmenbedingungen" der Bewertung durch die Prüfer zu überprüfen. Ein Kläger genügt seiner Obliegenheit, substantiierte Einwände gegen die Korrektur von Prüfungsarbeiten darzulegen, die seiner Auffassung nach Bewertungsfehler aufweisen, nicht bereits dadurch, dass er seine Auffassung gegen die des Gutachters stellt. Will ein Kläger geltend machen, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch vertreten werde, so hat er dies vielmehr unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen. Beruft ein Kläger sich darauf, dass der Gutachter von sachfremden Erwägungen oder einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, so hat er dies im Einzelnen substantiiert darzulegen. Im vorliegenden Fall ist eine darauf ausgerichtete Darlegung durch den Kläger nicht erfolgt.

Der Beklagte hat sich in seiner Erwiderungsschrift vom 4. Juli 2000 detailliert und in gut nachvollziehbarer Weise unter Bezugnahme auf die zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen der Prüfer, deren Bewertungen vom Kläger erstmals mit der Klagebegründung vom 27. Januar 2000 inhaltlich angegriffen worden waren, dargelegt, warum eine abweichende Prüfungsentscheidung seines Erachtens nicht in Betracht komme. Die dortigen, in sich schlüssigen Ausführungen macht das Gericht sich zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den gesamten - dem Kläger bekannten - Inhalt jenes Schreibens vom 4. Juli 2000 (Bl. 50 - 59 der Gerichtsakte).

In Anlehnung an die vom Kläger gewählte Reihenfolge hat der Beklagte dort zunächst Stellung bezogen zur Bewertung der Klausur Strafrecht II und dabei zutreffend darauf abgestellt, der Kläger könne insbesondere nicht mit dem (auch in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gestellten) Einwand durchdringen, der Erstvotant habe bei der Festlegung der Note den Beurteilungsmaßstab in der Abgrenzung einer "mangelhaften" von einer "ausreichenden" Leistung verkannt. Zum einen ist in diesem Zusammenhang zu Recht dargelegt worden, dass der Erstvotant sein Votum mit der Feststellung eingeleitet habe, dass es sich um eine Arbeit "voller gravierender Mängel" handele. Nach einer Auflistung der Mängel sei er zu der zusammenfassenden Beurteilung gelangt, dass die Arbeit nicht mehr als Durchschnittsleistung anerkannt werden könne. Damit sei gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger eine Arbeit vorgelegt habe, die "trotz ihrer Mängel noch durchschnittlich" sei. Auch wenn die in der Votierung enthaltene Aussage "Eine glatte Durchschnittsleistung kann daher nicht mehr anerkannt werden" für sich gesehen möglicherweise auf eine notenmäßig andere Einstufung als "mangelhaft" deuten kann, so ist in diesem Zusammenhang zum anderen aber darauf abzustellen, dass der Erstvotant seine Einschätzung in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2000 dahingehend konkretisiert hat, dass er die aufgezeigten Fehler überwiegend als Mängel qualifiziere, die insgesamt eine Bewertung der Arbeit mit der Note "mangelhaft" rechtfertigten. Diese Mängel seien so gravierend, dass die Leistung nicht mehr in dem Bereich "ausreichend" angesiedelt werden könne. Vor diesem Hintergrund ist es beurteilungsfehlerfrei, wenn der Erstvotant die Leistung nach Darlegung der Mängel und deren Gewichtung im ursprünglichen Votum und in der ergänzenden Stellungnahme im Ergebnis mit "mangelhaft" bewertet hat. Wenn der Kläger demgegenüber die Auffassung vertritt, die - insoweit unstreitigen - Mängel der Arbeit seien hingegen nicht derart gravierend, dass eine Bewertung mit der Note "mangelhaft" gerechtfertigt wäre, so verkennt er, dass diese Einstufung und Bewertung gerade dem Beurteilungsspielraum des Prüfers unterfällt.

Den eben genannten Ansatzpunkt, wonach die Bewertung der Arbeit dem Beurteilungsspielraum des jeweiligen Prüfers unterfällt, hat der Beklagte zu Recht auch im Hinblick auf die Einwände des Klägers gegen die Bewertung der Klausur im Öffentlichen Recht II angeführt und dazu insbesondere angegeben, es komme nicht darauf an, ob der Kläger selbst seine Leistung in einzelnen Abschnitten mit "befriedigend" bzw. insgesamt mit mehr als 4 Punkten einstufe.

Hinsichtlich der Klausur im Zivilrecht II wie auch der Klausur im Zivilrecht III ist als Kernaussage ebenfalls zutreffend seitens des Beklagten darauf abgestellt worden, dass der Kläger sich im Wesentlichen auch insoweit nicht gegen die Richtigkeit der von den Votanten angeführten Beanstandungen wende, sondern entscheidend gegen die Gewichtung der Fehler bzw. die Bewertung der jeweiligen Arbeit.

Soweit der Kläger die einzelnen Kritikpunkte der Votanten inhaltlich angegriffen hat, hat der Beklagte dazu jeweils im Zusammenhang mit der einzelnen Klausur ausführlich und zutreffend Stellung bezogen. Dem ist seitens des Gerichts nichts hinzuzufügen. Die Tatsache, dass die Votanten hinsichtlich der hier streitbefangenen Klausuren nicht jeweils zu übereinstimmenden Bewertungen gelangt sind, stellt keinen ausreichenden Ansatzpunkt dar, um zwingend auf die jeweils vergebene Höchstpunktzahl abstellen zu müssen unter dem Aspekt, es sei eine wohlwollende Bewertung vorzunehmen, um dem Kläger sodann die Möglichkeit zu eröffnen, im Rahmen einer mündlichen Prüfung seine Fähigkeiten unter Beweis stellen und die Große Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abschließen zu können.

Das rechtlich gebotene Vorgehen im Falle von Abweichungen bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten ist in § 11 Abs. 3 der Länderübereinkunft ausdrücklich geregelt. Entsprechend der dortigen Vorgabe in Abs. 3 Satz 1 ist hier verfahren worden. Da Beurteilungsfehler in diesem Zusammenhang - wie oben dargelegt - nicht festgestellt werden konnten, ist weder Raum für die mit dem Hauptantrag des Klägers begehrte Anhebung der zu vergebenden Punkte für die einzelnen Klausuren, wie sie als Mindestforderung dort im Einzelnen benannt worden sind, noch für die mit dem Hilfsantrag begehrte Neubescheidung.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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