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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 9 A 349/00
Rechtsgebiete: LVwG SH


Vorschriften:

LVwG SH § 116 Abs. 1 S. 1
LVwG SH § 116 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 349/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Hochschulrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2001 durch ... als Einzelrichterin für Recht erkannt: Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Rücknahmebescheides des Beklagten.

Der Kläger beendete seine ärztliche Prüfung am 8. Dezember 1999 in ....

Unter dem 21.Dezember 1999 stellte der Beklagte ihm ein Zeugnis über die Ärztliche Prüfung aus, in dem es hieß, der Kläger habe am 8. Dezember 1999 in ... den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note - gut - abgelegt. Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung habe er die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote - gut - (2,49) - am 8. Dezember 1999 bestanden.

Mit Anschreiben vom 12. Januar 2000 wurde dem Kläger vom Beklagten ein korrigiertes Zeugnis übersandt, in dem es hieß, der Kläger habe den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 8. Dezember 1999 in ... mit der Note - befriedigend - abgelegt. Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung habe er die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote - befriedigend (2,83) - bestanden. In dem Begleitschreiben war dazu ausgeführt, in dem zunächst übersandten Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 21. Dezember 1999 sei die Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 8. Dezember 1999 in ... falsch erfasst worden. Die Prüfungsleistung des Klägers sei mit der Note "befriedigend" beurteilt worden. Jene Note sei dem Kläger auch vom Prüfungsvorsitzenden unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt worden. Das nunmehr korrigierte Zeugnis weise die richtige Note "befriedigend" auf.

Mit Bescheid vom 2. August 2000 nahm der Beklagte gemäß § 116 Landesverwaltungsgesetz - LVwG - den Bescheid vom 21. Dezember 1999 (Zeugnis über die ärztliche Prüfung) mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit zurück, als festgestellt worden war, dass die mündliche Prüfungsleistung des Klägers im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 8. Dezember 1999 in Lübeck mit der Note "gut" (2) zu bewerten sei und er damit die ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote "gut" (2) bestanden habe. Zugleich stellte der Beklagte fest, dass die Prüfungsleistung des Klägers mit der Note "befriedigend" (3) zu bewerten sei und er damit die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote "befriedigend" (3) bestanden habe.

Zur Begründung führte er im wesentlichen an, bei Durchsicht der Prüfungsunterlagen habe sich herausgestellt, dass es zu einer Verwechslung von Prüfungsniederschriften gekommen sei. Unmittelbar nach der Prüfung sei dem Kläger mündlich mitgeteilt worden, dass er den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note "befriedigend" (3) bestanden habe. Er habe also gewusst, dass das ihm übersandte Zeugnis über die Ärztliche Prüfung vom 21. Dezember 1999 mit der Note "gut" (2) die Benotung seiner Prüfungsleistung unrichtig wiedergegeben habe und daher nicht habe rechtmäßig sein können.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 16. November 2000 zurück.

Der Kläger hat am 7. Dezember 2000 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Rücknahme der Note "gut" (2) für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am 8. Dezember 1999 wie auch der Gesamtnote wendet.

Er macht im wesentlichen geltend, nach der mündlichen Prüfung am 8. Dezember 1999 sei ihm vom Prüfungsvorsitzenden mündlich mitgeteilt worden, er habe diesen Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note "gut" (2) bestanden. Insofern sei es für ihn völlig unerklärlich, weshalb ihm im Januar 2000 nach dem zunächst übersandten endgültigen Zeugnis mit der Gesamtnote "gut" sodann ein Zeugnis mit der Einzel- wie auch Gesamtnote "befriedigend" übersandt worden sei. Er habe auf den Bestand des Zeugnisses vom 21. Dezember 1999 mit der Note "gut" vertraut und dieses Vertrauen auch insofern umgesetzt, als er entsprechende Maßnahmen und Dispositionen in beruflicher Hinsicht getätigt habe. Der Rücknahmebescheid vom 2. August 2000 mit dem Hinweis, jenes zunächst erteilte Zeugnis sei falsch und müsse durch ein Zeugnis mit einer schlechteren Note ersetzt werden, verstoße gegen den aus dem Prinzip der Rechtssicherheit abgeleiteten Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der Kläger beantragt,

den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 2. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2000 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen, wie sie bereits in den angefochtenen Bescheiden enthalten sind, weist der Beklagte darauf hin, dass bei der Erfassung der Note ein Übertragungsfehler aufgetreten sei. Die insoweit maßgebliche Prüfungsniederschrift weise hingegen die richtige Note "befriedigend" (3) aus. Er - der Beklagte - habe sich die Richtigkeit dieser Note im Nachhinein - wie auch bereits im Rücknahmebescheid im Einzelnen angeführt - nochmals von allen an der Prüfung beteiligten Prüfern schriftlich bestätigen lassen. Hiervon ausgehend sei zu Recht die Rücknahme des Zeugnisses , soweit es sich auf die Vergabe der Note beziehe, gemäß § 116 LVwG ausgesprochen worden.

Durch Beschluss vom 31. Mai 2001 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Rücknahmebescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom 2. August 2000 ausgesprochene Rücknahme der Note "gut" für die mündliche Prüfungsleistung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie auch als Gesamtnote der Ärztlichen Prüfung ist § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Das dem Kläger zunächst unter dem 21. Dezember 1999 ausgestellte Zeugnis über die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote "gut (2,49)" stellt einen solchen rechtswidrigen Verwaltungsakt dar, weil die in jenem Bescheid attestierten Prüfungsleistungen auf Grund einer Verwechslung von Prüfungsniederschriften bei der Zuordnung zu den Prüfungskandidaten zustande gekommen ist. Wie der Beklagte bereits im angefochtenen Bescheid vom 2. August 2000 im Einzelnen dargelegt hat, ist die Prüfungsleistung des Klägers im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ausweislich der Prüfungsniederschrift mit der Note "befriedigend" (3) bewertet worden; auf Grund dessen ergibt sich dann bei der weiteren Berechnung ebenfalls als Gesamtnote "befriedigend" (3) . Weiter ist bereits im angefochtenen Bescheid, auf dessen Begründung zu Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, dargelegt, alle vier Mitglieder der Prüfungskommission seien nochmals zu der Behauptung des Klägers gehört worden, der Prüfungsvorsitzende habe diesem gegenüber nach der mündlichen Prüfung am 8. Dezember 1999 die Mitteilung gemacht, er - der Kläger - habe die Note "gut"(2) erhalten. Die dortigen Ausführungen, sämtliche Prüfungskommissionsmitglieder hätten schriftlich mitgeteilt, dass die Prüfungsleistung des Klägers einstimmig mit der Note "befriedigend" (3) bewertet, diese Bewertung dementsprechend in die Prüfungsniederschrift eingetragen und dem Kläger unmittelbar nach der Prüfung mitgeteilt worden sei, wird bestätigt durch die schriftlichen Unterlagen, wie sie in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthalten sind. Jene Schreiben wie auch insbesondere die Niederschrift über die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vom 8. Dezember 1999 wurden dem Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der rechtlichen Erörterung seitens des Gerichts zur Einsichtnahme vorgelegt.

Sachwidrige Erwägungen seitens des Beklagten, aufgrund derer von einer fehlerhaften Ermessensausübung durch diesen ausgegangen werden könnte, sind weder vom Kläger dargelegt worden noch ergeben sie sich aus dem Akteninhalt.

Eine Einschränkung der Rücknahmemöglichkeit des hier streitbefangenen rechtswidrigen Verwaltungsaktes folgt - entgegen der Auffassung des Klägers - insbesondere nicht aus § 116 Abs. 1 S. 2 LVwG, wonach ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2-4 des § 116 LVwG zurückgenommen werden darf. Durch die hier allein von der Rücknahme betroffene Notenvergabe wird kein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil begründet. Verwaltungsakte, die einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen, sind nur solche, die unmittelbar eine derartige Rechtswirkung haben. Es reicht also nicht aus, dass sich diese Wirkung nur mittelbar, durch das Hinzutreten weiterer Umstände ergibt oder durch Ausführungen in der Begründung des Verwaltungsaktes (Foerster/Friedrichsen/Rohde, Kommentar zum Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetz, Loseblattsammlung, Stand: Oktober 2000, § 116 S. 310b). Ggfs. bessere Chancen auf eine Anstellung nach dem ärztlichen Examen auf Grund einer besseren Gesamtnote sind - ungeachtet dessen, dass der Kläger selbst nicht einmal diesbezügliche Angaben gemacht hat - somit nicht ausreichend.

Im Rahmen seiner Klagebegründung hat der Kläger pauschal geltend gemacht, er habe auf den Bestand des Zeugnisses vom 21. Dezember 1999 mit der Note "gut" vertraut und dieses Vertrauen auch betätigt ", indem er entsprechende Maßnahmen und Dispositionen in beruflicher Hinsicht getätigt" habe. Insoweit sind aber keinerlei substantiierte Ausführungen gemacht worden, aufgrund derer überhaupt angesichts des engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übersendung des ersten Zeugnisses vom 21. Dezember 1999 und der abgeänderten Fassung mit der Gesamtnote "befriedigend" (3) Mitte Januar 2000 ein schutzwürdiges Vertrauen seitens des Klägers hätte erwachsen können. Dem braucht im Rahmen dieses Prozesses letztlich aber nicht weiter nachgegangen zu werden, denn bislang hat der Kläger einen Antrag auf Ausgleich eines - wie auch immer gearteten denkbaren - Vermögensnachteils gemäß § 116 Abs. 3 LVwG nicht gestellt; ein solcher ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Letztlich ist die Rücknahme auch innerhalb der Jahresfrist des § 116 Abs. 4 LVwG durch den Beklagten ausgesprochen worden.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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