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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 9 A 91/02
Rechtsgebiete: SchulG SH, GG


Vorschriften:

SchulG SH § 14 Abs. 2
SchulG SH § 136 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 91/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anerkennung ausländischer Prüfungen

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002 durch die Richterin ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anerkennung seines australischen Schulabschlusses als Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland.

Der Kläger war in der Zeit von 1994 bis 2000 Schüler des ...-Gymnasiums in ..., welches er nach Abschluss der zehnten Klasse verließ. Unmittelbar im Anschluss daran, im Sommer 2000, besuchte er die elfte Jahrgangsstufe in einer Schule in Australien, Perth/West- Australia, mit der er zunächst ein Gastschulverhältnis begründete. Das Schuljahr hatte bereits zu Beginn des Jahres 2000 angefangen, so dass er in ein laufendes Schuljahr einstieg. Im September 2000 erkundigten sich die Eltern des Klägers telefonisch beim Beklagten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein australischer Schulabschluss in Deutschland als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt werden könne. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 06.10.2000 die Voraussetzungen mit, unter denen nach einem Schulbesuch von zwölf aufsteigenden Schuljahren mit entsprechenden australischen Bildungsnachweisen die Hochschulreife nach hiesigem Recht bestätigt werden kann.

Der Kläger wurde nach sechs Monaten, die er in Australien an der elften Jahrgangsstufe teilnahm, in die zwölfte Klasse versetzt und begründete ein ordentliches Schulverhältnis. Auch den zwölften Jahrgang absolvierte er erfolgreich und erhielt am 27. Dezember 2001 das "Western Australian Certificate of Education", welches zugleich die Hochschulzugangsberechtigung in Australien darstellt. Darüber hinaus wurde er für besonders gute Leistungen im Fach "Systems Technology" ausgezeichnet.

Am 08.01.2002 beantragte er beim Beklagten die Anerkennung seines australischen Abschlusses als Allgemeine Hochschulreife. Mit Bescheid vom 21.02.2002 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger weder einen Schulbesuch von zwölf aufsteigenden Klassen noch den vollständigen Besuch der letzten beiden Klassen der ausländischen Bildungseinrichtung nachweisen könne. Für den Kläger bestehe aber die Möglichkeit, eine fachgebundene Hochschulreife durch die Ablegung einer "Anerkennungsprüfung" oder durch die erfolgreiche Absolvierung eines Studienjahres in Australien zu erwerben.

Am 20.03.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, sein in Australien erworbenes Zertifikat sei materiell gleichwertig mit einem deutschen Abiturzeugnis. Vorrangig könne nicht die Summe der Schulbesuchsmonate sein, sondern es müsse vielmehr darauf ankommen, dass er trotz eines verkürzten elften Schuljahres in die zwölfte Jahrgangsstufe versetzt worden sei und diese erfolgreich absolviert habe. Des weiteren sei seinem Vater telefonisch vom Beklagten bestätigt worden, dass im Falle der Versetzung von der elften in die zwölfte Klasse auch die elfte Schulklasse als erfüllt anerkannt werden könne. Schließlich sei es auch in Deutschland bei besonders guten Leistungen möglich, sowohl in der Mittelstufe als auch in der Oberstufe eine Klasse zu überspringen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2002 zu verpflichten, ihm die beantragte Gleichwertigkeitsbescheinigung hinsichtlich der Hochschulreife zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor, er sei gemäß § 136 Abs. 3 SchulG bei seiner Entscheidung an Vereinbarungen gebunden, die zwischen den Bundesländern getroffen worden seien. Im Hinblick auf häufig auftretende Umgehungstatbestände befähigten ausländische Reifezeugnisse, die zwar nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum Hochschulstudium berechtigten, denen aber nicht der Besuch der letzten beiden Klassen der ausländischen Bildungseinrichtung vorausgegangen ist, nicht unmittelbar zum Studium an einer deutschen Hochschule. Nichts anderes ergebe sich bereits aus dem Schreiben vom 06.10.2000. Sollten dennoch in einem Telefonat davon abweichende Voraussetzungen benannt worden sein, stellte dies jedenfalls keine wirksame Zusicherung dar.

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Gleichstellung seines in West-Australien erworbenen Schulabschlusses mit der Allgemeinen Hochschulreife.

Als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der beantragten Gleichstellungsbescheinigung kommt § 136 Abs. 3 Schulgesetz (SchulG) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. Gemäß § 136 Abs. 3 Satz 1 SchulG hat der Beklagte über die Gleichstellung von Schulzeugnissen, die außerhalb des Bundesgebiets erworben wurden, mit Zeugnissen der in §§ 11 bis 16, 18 bis 25 SchulG genannten Schularten zu entscheiden. Er hat gemäß § 136 Abs. 3 Satz 2 SchulG bei seiner Entscheidung Vereinbarungen zu beachten, die zwischen den Bundesländern getroffen worden sind.

In Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich daraus ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Bescheinigung, sofern dem Gesetzeszweck entsprechend eine Gleichstellung mit Zeugnissen der genannten Schularten vorzunehmen ist. Das wäre hier dann der Fall, wenn die vom Kläger vorgelegten Bildungsnachweise einem im Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz vorgesehenen Schulabschluss - hier dem Abitur (§ 14 Abs. 2 SchulG) - "gleichwertig" wären. Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit wird zwar in § 136 Abs. 3 SchulG nicht ausdrücklich genannt, doch ergibt es sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Eine Gleichstellung der Zeugnisse ist dann möglich und sachgerecht, wenn die darin bescheinigte Allgemeinbildung auf Kenntnisse und Fähigkeiten schließen lässt, wie sie die im Schulgesetz genannten Zeugnisse voraussetzen. Die Frage, ob diese Annahme erfüllt wird, haben die Verwaltungsgerichte voll nachzuprüfen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11. September 1997 - 3 L 267/95, recherchiert in JURIS). Die vom Kläger vorgelegten, im ablehnenden Bescheid vom 21. Februar 2002 im Einzelnen genannten Zeugnisse sind mit dem Abitur im Sinne von § 14 Abs. 2 SchulG nicht gleichwertig, weil dem Kläger aufgrund verkürzter Schulbesuchszeiten nicht über den geforderten Zeitraum eine allgemeine Bildung vermittelt wurde.

Der Kläger erhielt in Australien das Abschlusszeugnis, obwohl er in der Oberstufe weniger als zwei volle Schuljahre absolviert hatte. Allein der Umstand, dass er trotz eines verkürzten Schuljahres der elften Jahrgangsstufe in der Lage war, die australische Hochschulzugangsberechtigung nach Beendigung des zwölften Jahrganges zu erwerben, rechtfertigt nicht die Annahme, sein erworbener Abschluss sei mit dem Abitur gleichwertig. Der Kläger hat weder insgesamt zwölf Schulbesuchsjahre noch den Besuch der letzten beiden Klassen im Ausland nachgewiesen; diese Anforderungen ergeben sich aus den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen als Voraussetzung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit. Die Bewertungsvorschläge werden vom Beklagten regelmäßig bei der Bewertung und Anerkennung von Bildungsnachweisen, welche im Ausland erworben wurden, zugrunde gelegt, was in Übereinstimmung mit § 136 Abs. 3 Satz 2 SchulG geschieht. Dadurch wird eine Vereinheitlichung im gesamten Bundesgebiet erstrebt; die Bewertungsvorschläge orientieren sich am australischen Schulsystem.

Im Lichte der geltenden Regelungen des Schulgesetzes und der Oberstufenverordnung (OVO) ist nicht zu beanstanden, die vorgenannten Voraussetzungen zu fordern, um eine Gleichwertigkeit feststellen zu können. Die genannten Anforderungen stehen im Einklang mit § 14 SchulG in Verbindung mit den Regelungen der OVO. Gemäß § 14 Abs. 1 SchulG vermittelt das Gymnasium nach Begabung und Leistung geeigneten Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums und einer vergleichbaren Berufsausbildung entspricht. In der Regel sind 13 Klassenstufen bis zum Abitur zu absolvieren und zwar vier in der Grundschule (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SchulG) und neun Schulleistungsjahre auf dem Gymnasium (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Letzter Abschnitt der gymnasialen Schulbildung in Deutschland ist gemäß § 14 Abs. 2 SchulG die Oberstufe, welche in der Regel drei Jahre dauert und gemäß § 1 Abs. 2 OVO die Klassen 11 bis 13 umfasst. Es gibt nach § 2 Abs. 1 OVO zwar die Möglichkeit, unter besonderen Voraussetzungen die Oberstufe um maximal ein Jahr zu verkürzen, eine weitere Verkürzung aber ist nicht möglich.

Nichts anderes gilt, obwohl der Kläger mit den vorgelegten Zeugnissen ein Qualifizierungsnachweis für ein Hochschulstudium mit den nach den Bewertungsvorschlägen erforderlichen Mindestvoraussetzungen und darüber hinaus in speziellen Fächern besonders gute Leistungen erbracht hat. Dadurch wird gerade nicht nachgewiesen, dass dem Kläger über den geforderten Zeitraum eine gleichwertige allgemeine Bildung im Sinne von § 14 Abs. 1 SchulG vermittelt wurde.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Anerkennung aus einer etwaigen telefonischen Zusage. Insoweit kann dahinstehen, mit wem der Vater des Klägers seinerzeit über die Voraussetzungen einer Anerkennung gesprochen hat und welche Auskünfte ihm erteilt wurden. Eine etwaige Zusicherung wäre schon deshalb unwirksam, weil sie nicht in der gemäß § 108 a Abs. 1 LVwG geforderten Schriftform erteilt worden ist. Im Schreiben des Beklagten vom 6. Oktober 2000 an den Vater des Klägers, welches im Anschluss an das geführte Telefonat verfasst wurde, sind die Voraussetzungen der Anerkennung rechtlich zutreffend ausgeführt worden.

Dem Kläger bleibt es unbenommen, eine fachgebundene Hochschulreife durch Ablegung einer "Anerkennungsprüfung" gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.03.2000 oder durch erfolgreiche Absolvierung eines Studienjahres in Australien zu erwerben.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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