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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 9 B 111/01
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG, GRO


Vorschriften:

VwGO § 123
SchulG § 41 Abs. 2
SchulG § 42 Abs. 3 S. 1
SchulG § 44
GRO § 1 Abs. 1 Nr. 3
GRO § 4
Eine Zurückstellung vom Schulbesuch kommt nur vom Besuch der Grundschule in Betracht. Eine Zurückstellung vom Sonderschulbesuch ist ausgeschlossen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 111/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht/Zurückstellung vom Schulbesuch Antrag nach § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 17. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 8.000,-- DM.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, ihn vom Schulbesuch bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, d.h. 2002/2003 zurückzustellen.

Der Antrag auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da die Antragsgegnerin nicht passivlegitimiert ist. Ein Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch iSv § 42 Abs. 3 SchulG kann nur bei der örtlich zuständigen Grundschule gestellt werden. Eine Sonderschule, welche die Antragsgegnerin ist, kann hingegen eine Zurückstellung iSv § 42 Abs. 3 SchulG nicht aussprechen (§ 44 SchulG iVm §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 4 GRO).

Der Antrag ist auch unbegründet, denn es fehlt an einem Anordnungsanspruch. Ein Anspruch auf Zurückstellung vom Schulbesuch ist nicht glaubhaft gemacht. Da beim Antragsteller sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 9 B 110/01), ist eine Zurückstellung nach § 42 Abs. 3 SchulG von vornherein ausgeschlossen; es kommt nur eine Beschulung auf einer Sonderschule in Betracht (§ 41 Abs. 2 SchulG).

Nach § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG können Kinder, die bei Beginn der Schulpflicht körperlich, geistig, seelisch oder sozial nicht genügend entwickelt sind, um mit Erfolg am Unterricht in der Eingangsphase teilzunehmen, oder bei denen sich dies während des ersten Schulhalbjahres in der Eingangsphase zeigt, bis zum Beginn des nächsten Schuljahres einmalig vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie im folgenden Schuljahr mit Erfolg am Unterricht der Eingangsphase der Grundschule werden teilnehmen können.

Eine Zurückstellung vom Schulbesuch kommt nach der Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG nur vom Besuch der Grundschule in Betracht; eine Zurückstellung vom Sonderschulbesuch sieht das Gesetz nicht vor (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.01.2000, 9 A 158/99). Die früher vom OVG Lüneburg (Beschluss vom 02.09.1982 - 13 OVG B 23/82 -, Schl.-H. Anz. 1984, S. 165) vertretene Auffassung, wonach gewichtige Gründe für die Rechtsauffassung sprechen würden, die (damalige) Vorschrift des § 39 Abs. 3 S. 1 SchulG (weitgehend entsprechend der heute in § 42 Abs. 3 SchulG enthaltenen Regelung) gelte auch für behinderte Schüler, ist durch eine Gesetzesänderung überholt. Durch Art. 4 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (GVBl. S-H 1983, S 458) ist die seinerzeit in § 39 Abs. 3 SchulG enthaltene Regelung insoweit geändert worden, als der Besuch einer Grundschule ausdrückliche Erwähnung gefunden hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung (Schleswig-Holsteinischer Landtag - 10. Wahlperiode - Drucksache 10/131, S. 11) soll die Änderung sichern, dass die Schulreife eindeutig auf die Grundschule bezogen ist. Kinder, bei denen eine Sonderschulbedürftigkeit erkennbar ist, sollen danach nicht mehr zurückgestellt werden, sondern möglichst frühzeitig schulisch gefördert werden.

Dass § 42 Abs. 3 S. 1 SchulG sich nur auf den Besuch der Grundschule bezieht, folgt darüber hinaus aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Gesamtzusammenhang des Gesetzes. Auch § 42 Abs. 2 SchulG enthält allein den Besuch der Grundschule betreffende Regelungen. Dass § 42 Abs. 3 S. 2 SchulG für einen speziellen Sonderfall die Möglichkeit einer Zurückstellung gehörloser Kinder vom Besuch der Sonderschule ermöglicht, steht der alleinigen Geltung von Satz 1 dieser Bestimmung für den Grundschulbesuch nicht entgegen.

Die dargestellten Regelungen, insbesondere die grundsätzliche Beschränkung der Zurückstellungsmöglichkeit auf den Grundschulbesuch, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Dass der Gesetzgeber die Kinder, die für den Besuch der Grundschule noch nicht schulreif sind, anders behandelt als diejenigen, bei denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, erscheint im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Ermessens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterschiede zwischen beiden Gruppen von schulpflichtigen Kindern sachlich gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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