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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.02.2001
Aktenzeichen: 9 B 134/00
Rechtsgebiete: VwGO, KAG SH


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
KAG SH § 8
KAG SH § 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 134/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anschlußbeiträge § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 16. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Juli 2000 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, erste Alternative VwGO gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. August 2000 gegen den Bescheid vom 24. Juli 2000 anzuordnen, dessen Vollstreckung der Antragsgegner zwischenzeitlich angedroht hat, ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Verwaltungsakt, durch den der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern als (Mit-) Eigentümer einen Anschlußbeitrag - wie es im Bescheid vom 24. Juli 2000 heißt - "für den Anschluß Ihres Grundstückes in ... Flur 13, Flurstück(e) 4/2 tlw. und 4/5 tlw. gem. Anlage an die zentrale Abwasseranlage der Gemeinde ..." in Höhe von 5.380,80 DM erhebt, erweist sich bei summarischer Überprüfung als rechtswidrig. Gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3, erster Alternative VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Da das hier der Fall ist, fällt die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, die endgültig erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre, hier zugunsten der Antragsteller aus.

Ungeachtet der zwischen den Beteiligten strittigen Frage der Rechtmäßigkeit des Beitragsmaßstabes, wie er in der hier zugrundeliegenden Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... vom 26. August 1997 (Beitrags- und Gebührensatzung) - im folgenden: BGS -normiert und nach dem die Beitragsberechnung im vorliegenden Fall vorgenommen worden ist, spricht alles dafür, daß die Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht nach der BGS - auch wenn man diese entsprechend der Auffassung des Antragsgegners als wirksame Rechtsgrundlage heranzieht - aus folgenden Gründen nicht erfüllt sind:

Gemäß § 8 Abs. 1 BGS entsteht die Beitragspflicht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift entsteht die Beitragspflicht für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) oder des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) liegen, erst, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllt sind und das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird. Diese Voraussetzungen sind zur Zeit weder hinsichtlich des vom Beitragsbescheid erfaßten, im Ortsteil von ... gelegenen Grundstücks 4/2, das mit dem Wohnhaus der Antragsteller bebaut ist, über § 8 Abs. 1 BGS erfüllt, noch bezüglich des nördlich angrenzenden unbebauten Grundstücks 4/5 über die in § 8 Abs. 2 BGS festgeschriebene Fiktion über den Entstehungszeitpunkt der Beitragspflicht (vgl. hierzu Habermann in Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG Schl.-Holst. - Kommentar - § 9 Rn. 26).

Die vorgenannten Flurstücke sind eigenständige Buchgrundstücke, da sie ausweislich der Grundbuchauszüge in den Verwaltungsakten des Antragsgegners ( s. Bl. 97 - 107 der Beiakte B) jeweils auf einem besonderen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht sind (vgl. zum Grundstücksbegriff: Habermann aaO, § 8 Rn. 178).

Grundstück im Sinne der BGS ist gemäß § 3 Abs. 3 BGS wie auch nach § 2 Abs. 7 S. 1 der auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 BGS erlassenen Satzung über die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung der Gemeinde ... (Abwasserleitungssatzung) - im folgenden: ALS - grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. In Satz 2 des § 2 Abs. 7 ALS findet sich darüber hinaus die Regelung, daß Buchgrundstücke, die mangels hinreichender Größe einzeln nicht bebaubar sind, jedoch zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers baulich nutzbar wären, wie Grundstücke im Sinne von Satz 1 behandelt werden. Unter Berufung auf diese Ausnahmeregelung macht der Antragsgegner nunmehr im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit seines Beitragsbescheides geltend, indem er den Standpunkt vertritt, die Flurstücke 4/2 und 4/5 seien als ein einheitliches Grundstück im Sinne des hier anzuwendenden Satzungsrechts anzusehen. Dieses einheitliche Grundstück sei durch einen Anschlußkanal über das nördlich an das Flurstück 4/5 angrenzende (nicht im Eigentum der Antragsteller stehende) Flurstück 4/6 an den Straßenkanal in der ... Straße angeschlossen, wodurch die Beitragspflicht entstanden sei. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht.

Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, daß ein Abweichen vom formellen Grundstücksbegriff dann gerechtfertigt sein dürfte, wenn mehrere aneinander angrenzende Buchgrundstücke desselben Eigentümers, jeweils für sich betrachtet, keiner wirtschaftlichen Nutzung zugänglich sind, zusammen aber eine wirtschaftliche Einheit bilden (etwa bei einem sog. Handtuchgrundstück oder auch einem Pfeiffenkopfgrundstück bezogen auf den Teilbereich einer extrem schmalen Zufahrt zum hinterliegenden Grundstücksteils; vgl. hierzu auch Habermann, aaO., § 8 Rn. 178). Durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation sind aber nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht zu bejahen.

Der Antragsgegner, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 24. Juli 2000 - wie aus dem Text des Bescheides und auch aus einer Notiz über ein Telefonat mit dem Grundbuchamt ersichtlich (Bl. 66 der Beiakte B) - davon ausgegangen ist, daß es sich um ein Grundstück handelte, bestehend aus zwei Flurstücken, stützt seinen jetzigen Standpunkt maßgeblich auf eine zwischenzeitlich eingeholte Auskunft der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises ... vom 12. Oktober 2000. In jenem Schreiben heißt es, der in der dort beigefügten Flurkarte mit a gekennzeichnete Teil des Flurstückes 4/5 sei mit Garagen/Nebenanlagen bebaubar. Eventuell sei ein Anbau an das Gebäude mit der Hausnummer ... möglich. Der in der Flurkarte schraffierte Teil b (dabei handelt es sich zum großen Teil um den Bereich, der auch bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksfläche im Beitragsbescheid des Antragsgegners unberücksichtigt geblieben ist) sei jedoch nicht bebaubar. Insoweit weisen die Antragsteller nunmehr zutreffend darauf hin, durch diese Auskunft werde nicht dargelegt, daß das Flurstück 4/5 mangels hinreichender Größe nicht bebaubar im Sinne von § 2 Abs. 7 ALS sei.

Der Antragsgegner selbst hat als Grundstücksfläche, die für die Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags (§ 4 BGS) heranzuziehen ist, hinsichtlich des Flurstücks 4/5 die gesamte in der Anlage zum Bescheid vom 24. Juli 2000 (Bestandsplan) dort blau schraffierte Fläche zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Ausmaße dieser Fläche (westliche Begrenzung: Rund 25 m Breite; Nord-Süd-Linie auf der Höhe der östlichen Gebäudewand des auf dem Flurstück 4/2 befindlichen Wohnhauses der Antragsteller: Rund 15 m Breite) sowie der tatsächlich vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung erscheint eine Bebaubarkeit des Flurstückes 4/5 in dem beitragsrechtlich als maßgebliche Grundstücksfläche angenommenen Bereich nicht ernsthaft zweifelhaft.

Ausgehend von dieser Rechtslage ergibt sich für die Grundstücke der Antragsteller folgendes:

Das Grundstück 4/2 (... Straße Nr. ...) weist laut dem in der Verwaltungsakte (Beiakte A) befindlichen Bestandsplan des hier betroffenen Ortsteils ... keinen Grundstücksanschlußkanal auf. Dementsprechend ist auch in der örtlichen Bekanntmachung für die Gemeinde ... vom 13. Dezember 1999 darüber, welche Straßenzüge mit betriebsfertigen Abwasserkanälen (Druckentwässerung) mit Grundstücksanschlußkanälen und soweit erforderlich Reinigungsschächten versehen sind, das Grundstück ... Straße Nr. ... nicht mit aufgeführt. Dasselbe gilt für das nördlich angrenzende Grundstück/Flurstück 4/5, das im Bestandsplan nicht mit einer eigenständigen Hausnummer versehen ist.

Die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses ist gemäß § 8 Abs. 1 BGS i. V. m. § 8 Abs. 4 S. KAG aber gerade Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. Daran fehlt es (bislang) bei dem mit dem Wohnhaus der Antragsteller bebauten Grundstück 4/2 wie auch beim Grundstück 4/5. Auch für das letztgenannte unbebaute Grundstück setzt § 8 Abs. 2 BGS i.V.m. § 9 Abs. 3 KAG für die Entstehung der Beitragspflicht u. a. voraus, daß die Erfordernisse des Absatzes 1 des § 8 BGS erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 ALS jedes Grundstück einen eigenen, unmittelbaren Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage haben muß. Nach Satz 2 dieser Regelung bestimmt die Gemeinde die Lage und lichte Weite des Anschlußkanals und die Anordnung der erforderlichen ersten Reinigungsschächte an der Grundstücksgrenze (Übergabeschächte). Zwar kann die Gemeinde gemäß § 9 Abs. 2 ALS ausnahmsweise den Anschluß mehrerer Grundstücke an einem gemeinsamen Anschlußkanal zulassen. Die dafür dort im Einzelnen benannten Voraussetzungen sind aber ausweislich der Verwaltungsvorgänge hier nicht erfüllt. Der satzungsgemäß somit erforderliche Grundstücksanschluß ist auch hinsichtlich des Grundstücks 4/5 (jedenfalls bislang) nicht hergestellt worden.

Gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 ALS schafft die Gemeinde die für die Abwasserbeseitigung erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, und zwar die Klärteichanlage mit den Nebeneinrichtungen und dem öffentlichen Kanalnetz (Abwasseranlage). Gemäß Abs. 4 a) dieser Bestimmung gehören zur Abwasseranlage auch die Grundstücksanschlußkanäle vom Straßenkanal bis einschließlich des ersten Reinigungsschachtes an der Grundstücksgrenze (Übergabeschächte) sowie nach Abs. 4 b) Abwasserpumpen, auch wenn sie von der Gemeinde auf den privaten Grundstücken errichtet werden. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 ALS endet die zentrale öffentliche Abwasseranlage mit dem Grundstücksanschluß. Dabei wird der Grundstücksanschluß in Satz 2 dieser Vorschrift definiert als "Anschlußkanal von dem Straßenkanal (Sammler) bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks einschließlich Pumpstation und des soweit erforderlichen 1. Reinigungsschachtes an der Grundstücksgrenze (Übergabeschacht), jedoch ohne weitere Revisionsschächte und Leitungen auf dem Grundstück."

Es entspricht nicht den satzungsmäßigen Vorgaben, wenn - wie hier - von einer auf einem privaten Nachbargrundstück (Flurstück 4/6) installierten Pumpstation lediglich ein Abflußrohr an die Grundstücksgrenze bzw. auf das Grundstück der Kläger (Flurstück 4/5) geführt wird, so wie mit der zeichnerischen Darstellung für die nunmehr vorhandene Druckrohrleitung und der Beschriftung PVC DN 150 im Bestandsplan ... (Beiakte A) eingezeichnet.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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