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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 9 B 150/00
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 6 S 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 150/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erschließungsbeiträge (§ 80 Abs. 5 VwGO)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 06. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. November 2000, durch den ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.232,14 DM festgesetzt worden ist, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens anzuordnen, ist unzulässig.

Ungeachtet dessen, daß jedenfalls zur Zeit kein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragsteller für das vorgenannte mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 ausdrücklich geltend gemachte Begehren zu erkennen ist, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom 11. Januar 2001 erklärt hat, dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens stattgegeben, fehlt es hier bereits an der nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normierten Zugangsvoraussetzung, wonach bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ein Antrag bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (hier: auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung) nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Nach herrschender Meinung ist § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO so zu verstehen, daß er eine Zugangsvoraussetzung normiert, die, anders als dies sonst für Zulässigkeitsvoraussetzungen gilt, nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigwerden des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens vorliegen muß (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 12. Aufl. 2000, § 80 Rn. 185 mwN. aus Lit. und Rspr.).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Antragsteller, noch bevor der Antragsgegner ihren mit Schreiben vom 16. Dezember 2000 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschieden hatte, bereits am 27. Dezember 2000 den hier zur Entscheidung stehenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bei Gericht anhängig gemacht haben.

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO berufen, wonach das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung bei einer Behörde nicht gilt, wenn

1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder

2. eine Vollstreckung droht.

Einer der dort benannten Fälle liegt hier nicht vor.

Welche Frist als angemessen anzusehen ist, richtet sich jeweils nach den Umständen des Einzelfalls. Ob insoweit - wie vom VG Trier angenommen (NVwZ - RR 199, 415) - als Faustregel ein Monat nach Antragsbegründung in Anlehnung an die §§ 70, 74 VwGO zu bejahen ist (diese war zur Zeit der Antragstellung bei Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht verstrichen) oder ggf. ein längerer Zeitraum, braucht im vorliegenden Fall nicht weiter erörtert zu werden. Eine demgegenüber kürzere Frist kommt hier nach den Gesamtumständen jedenfalls nicht in Betracht.

Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, sind - wie auch vom Antragsgegner in diesem Verfahren geltend gemacht - im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Jahresabschlusses in der Verwaltung (z. B. im Hinblick auf die Verjährungsfristen) eine Vielzahl von Arbeiten zu erledigen, die keinen weiteren Aufschub dulden. Aufgrund dessen wie auch angesichts der Tatsache, daß durch die im Jahre 2000 zu dem auf "normale" Wochentage fallende Weihnachtsfeiertage Ende Dezember in deutlich geringerem Umfang allgemeine Arbeitstage zur Verfügung standen als im Durchschnitt der sonstigen Monate, ist eine Zeitspanne, wie sie hier höchstens 10 Tage (abhängig vom Zeitpunkt des Eingangs des Aussetzungsantrages bei der Behörde) zwischen der Antragstellung beim Antragsgegner auf Aussetzung der Vollziehung und der Antragstellung des Eilantrages bei Gericht auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs betrug, keinesfalls als unangemessen lang im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO einzustufen.

Zutreffend hat der Antragsgegner auch darauf hingewiesen, daß keine Vollstreckung gedroht habe; es seien von ihm als zuständiger Vollstreckungsbehörde keine Vollstreckungshandlungen durchgeführt oder auch nur angekündigt worden. Eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht (erst) dann, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt worden ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen (Kopp/Schenke aaO, Rn. 186 mwN.). Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Bitte, den festgesetzten Erschließungsbeitrag innerhalb eines Monats nach Zustellung jenes Bescheides auf eines der angegebenen Konten des Antragsgegners zu überweisen wie auch der generelle Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung darauf, daß einem Rechtsbehelf gemäß § 80 Abs. 2 Nr. VwGO keine aufschiebende Wirkung zukomme, stellen entgegen der Auffassung der Antragsteller weder eine Vollstreckungsankündigung noch eine konkrete Vorbereitung einer alsbaldigen Vollstreckung im Sinne der vorgenannten Bestimmung dar.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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