Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 27.04.2001
Aktenzeichen: 9 B 2/01
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, LVwG SH, AO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
BauGB §§ 127 ff.
LVwG SH § 108 a Abs. 1 S. 1
AO § 226 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 2/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: § 80 Abs. 5 VwGO, Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 27. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 06. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 5 S. 1 erste Alternative, Abs. 6 S. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Bescheid über die Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge vom 06. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 erhobenen Anfechtungsklage ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie der Mißerfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluß vom 10. Oktober 1995 - 2 M 36/95 -).

Ernstliche Zweifel - für das Vorliegen des Aussetzungsgrundes der unbilligen Härte ist nichts ersichtlich - daran, daß der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides im Hauptsacheverfahren einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird, folgen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung allerdings nicht aus dem Einwand der Antragsteller, ihnen oblägen keinerlei Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der seitens der Antragsgegnerin geltend gemachten Vorausleistungen an Erschließungsbeiträgen, weil diesbezüglich entgegenstehende Zusicherungen der Antragsgegnerin diese daran hindere, derartige Forderungen ihnen - den Antragstellern - gegenüber zu erheben, sondern daraus, daß die streitbefangenen Bescheide nicht hinreichend bestimmt sind.

Die Antragsteller haben auf ihrem Grundstück in ... Wohnraum im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes - B-Plan - Nr. 22 der Gemeinde ... "...", zu dem auch ein Grünordnungsplan erlassen worden ist. Die Antragsteller machen geltend, sie hätten sich zur Beteiligung an dem Projekt "Sozialer Wohnungsbau ..." in der festen Erwartung entschlossen, daß der Grundstückspreis etwa 80,00 DM pro Quadratmeter einschließlich sämtlicher Vorauszahlungen und Beiträge nicht übersteigen werde. Dies sei auch den Wirtschaftlichkeitsberechnungen zugrunde gelegt worden. In dieser Erwartung seien sie- die Antragsteller - von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin, insbesondere auch vom Bürgermeister bestärkt worden. Noch anläßlich der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages am 22. Oktober 1997 habe der Bürgermeister versichert, daß es bezüglich der Erschließungs- und Anliegerbeiträge bei dem (Gesamt-)Niveau des Projektes "..." bleibe. Jene Zusagen hätten die Geschäftsgrundlage des hier betroffenen Projektes wie auch dessen Finanzierung dargestellt. Aufgrund der jetzt im Bescheid vom 06. Juli 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 festgesetzten Vorausleistung an Erschließungsbeiträgen liege eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Antragsgegnerin vor. Aufgrund der Nebenpflichten, die der Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des Kommunaldarlehens oblegen hätten, wie auch durch die konkludenten und auch ausdrücklichen Zusicherungen vor und bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages dazu, daß der Vermeidung eine Überschreitung der Kostengrenzen vermieden werden würde, die die Geschäftsgrundlage gebildet hätten, sei die Antragsgegnerin gehindert, nunmehr Forderungen zu erheben, die den Kosten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht entsprächen; mithin die jetzt geltend gemachten Beiträge.

Zu diesem rechtlichen Ansatz hat die Antragsgegnerin zutreffend in ihrer Erwiderungsschrift vom 02. März 2001 ausgeführt, aus den zugrundeliegenden Verwaltungsvorgängen ergebe sich, daß ihrerseits nirgendwo eine Zusage über die Höhe der Erschließungskosten - wie von den Antragstellern behauptet - gemacht worden sei. Zwar habe gemäß § 8 des abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages über die von den Antragstellern zu tragenden Erschließungs- und Anliegerbeiträge zwischen der Antragsgegnerin und den Antragstellern eine besondere Vereinbarung außerhalb des Kaufvertrages geschlossen werden sollen. Eine derartige Vereinbarung sei von der Antragsgegnerin auch angeboten, seitens der Antragsteller aber nicht angenommen worden. Aufgrund dessen seien die Beiträge nunmehr durch Bescheid festgesetzt worden. Aufgrund der von den Antragstellern erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung habe sie - die Antragsgegnerin - sich lediglich bereit erklärt, den sozialen Wohnungsbau durch die Gewährung eines Kommunaldarlehens zu fördern. Hinsichtlich der Frage der Erschließungsbeiträge sei in diesem Zusammenhang mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 in der Bescheinigung zum Zwecke der Beleihung ausdrücklich festgestellt worden, daß noch nicht abgesehen werden könnte, in welcher Höhe Erschließungsbeiträge anfallen würden. Die von den Antragstellern behauptete Zusage seitens des Bürgermeisters habe es nicht gegeben.

Nach alledem liegt unstreitig eine dem Formerfordernis des § 108 a Abs. 1 S. 1 Landesverwaltungsgesetz -LVwG - entsprechende Zusicherung nicht vor; denn eine schriftliche Zusage mit dem von den Antragstellern behaupteten Inhalt existiert nicht.

Die von den Antragstellern angeführten mündlichen Zusagen als für sie maßgebliche Geschäftsgrundlage werden seitens der Antragsgegnerin ausdrücklich bestritten. Sofern man dem Kontext der Antragsschrift quasi eine Aufrechnungserklärung seitens der Antragsteller mit Schadenersatzansprüchen aufgrund eines abredewidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin entnehmen wollte, so wäre dem entgegenzuhalten, daß im Abgabenrecht die Regelung des § 226 Abs. 3 Abgabenordnung - AO - zu beachten ist, wonach die Steuerpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen können. Derartige Gegenansprüche liegen hier nicht vor. Nach alledem greift die Argumentation der Antragsteller gestützt auf (vermeintliche) Zusagen der Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Aspekt zu ihren Gunsten durch.

Dem Antrag der Antragsteller ist im vorliegenden Fall vielmehr - und zwar voll umfänglich - stattzugeben, weil weder der angefochtene Bescheid noch der Widerspruchsbescheid inhaltlich den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beitragsbescheid entspricht.

Der Bescheid vom 06. Juli 2000 stützt sich auf die "Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde ... in der z. Zt. geltenden Fassung". Hierzu wird ausgeführt, nach dem Bebauungsplan Nr. 22 der Gemeinde ... sei für das Grundstück der Antragsteller eine dreigeschossige Bauweise möglich. Danach sei die Vorausleistung zu berechnen. Der Beitragssatz betrage 41,00 DM je Quadratmeter der beitragsfähigen Fläche. Auf dieser Grundlage wird sodann der Beitragsbetrag summenmäßig ausgewiesen.

Es wird weder die Erschließungsanlage, für die die Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge zu erbringen ist, benannt noch ist eine nachvollziehbare Aufschlüsselung der Berechnung des auf eine beitragsfähige Fläche entfallenden Beitragssatzes, der hier mit 41,00 DM je Quadratmeter angegeben ist, im Bescheid enthalten. Damit ist insgesamt eine genaue Zuordnung des geltend gemachten Beitrags zu einer beitragsfähigen Einrichtung nicht möglich.

In diesem Zusammenhang sei bereits angemerkt, daß sich auch aus den eingereichten Verwaltungsakten die konkrete Einrichtung für die geforderte Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge nicht nachvollziehbar bestimmen läßt. In dem als "Beitrags- und Kostenermittlung für die Grundstücke im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 22 der Gemeinde ... "gekennzeichneten Rechenwerk (Anlage Ag 3 der Beiakte B) ist auf der Grundlage der Kostenermittlung durch das Ingenieurbüro ... vom 07. Januar 1998 hinsichtlich des Bereichs des Grundstücks der Antragsteller eine Kostenaufteilung für den "Bereich B 1 + C 1" laut Bebauungsplan Nr. 22 vorgenommen worden, die einen Betrag von 26,65 DM als Beitrag je Verteilungsmaßstab ausweist. Die übrigen Gebiete des B-Plans sind als "Bereich C 2" und "Bereich Restliche Erschließung" bezeichnet; diesbezüglich liegen eigene Kostenberechnungen vor. Weiter findet sich eine Tabelle, in der diese Gebietsgruppen wiederum so benannt sind, die eine Aufteilung der Baukosten für den Kreisel nördlich des B-Plan-Gebietes an der Kreisstraße K 71 enthält. Dort wird ein Anteil pro Vervielfältiger von 0,85 DM ausgewiesen. Es ist zu vermuten, daß die Antragsgegnerin für die Beitragsberechnung den Betrag von 26,65 DM multipliziert mit dem Vervielfältiger 1,5 (im Hinblick auf die zulässige dreigeschossige Bauweise) plus 0,85 DM Baukosten für den Kreisel (ohne Berücksichtigung des Vervielfältigers 1,5 für eine dreigeschossige Bauweise) zugrundegelegt und abgerundet den hier maßgeblichen Betrag in Ansatz gebracht hat, und zwar wohl als Vorausleistung auf 100 % des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags - was gemäß § 11 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) zulässig wäre -, was aus dem Bescheid selbst allerdings nicht zu erkennen ist. Fügt man den vorgenannten Berechnungen jene Übersichtskarte (Auszug aus dem B-Plan Nr. 22 - Anlage Ag 2 - Beiakte B) bei, in der die Gebiete durch unterschiedliche farbliche Darstellungen verzeichnet sind, so läßt sich anhand dessen jedenfalls die Abgrenzung der Bereiche "B 1 + C 1" und "Restliche Erschließung" nicht nachvollziehbar entnehmen. Es ist danach wie auch aus dem sonstigen Inhalt der eingereichten Verwaltungsakten insbesondere nicht zu erkennen, warum das blau/lila eingezeichnete Gebiet, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, nicht oder nur zum Teil jene Geh- und Radwege erfaßt, die in das weiß ausgewiesene Gebiet "Restliche Erschließung" führen. Insofern ist auch keine nachvollziehbare Kostenermittlung und Verteilung für das hier in Rede stehende Abrechnungsgebiet möglich.

Desgleichen ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die hier vorgenommene Verteilung der Kosten für den Kreisel an der K 71 zu Lasten der Antragsteller erfolgen sollte. Der offenbar von der Antragsgegnerin vorgenommene gedankliche Ansatz, das ganze Neubaugebiet sei als eine Einheit zu sehen, auf das die Kosten für den Kreisel anteilig zu verteilen seien, weil (auch) das gesamte Gebiet des B-Plans Nr. 22 durch den Kreisel erschlossen werde, findet keine rechtliche Stütze. Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Einheitsbildungsbeschluß hinsichtlich der Aufwandsermittlung entsprechend § 3 Nr. 2 S. 2 zweite Alternative EBS gefaßt. Ob die für eine Erschließungseinheit erforderliche Voraussetzung der funktionellen Abhängigkeit selbständiger Erschließungsanlagen voneinander für das hier vorliegende Straßennetz im B-Plangebiet Nr. 22 überhaupt als erfüllt angesehen werden könnte, erscheint äußerst zweifelhaft (vgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, § 14 Rn. 34 ff.). Das kann letztlich dahinstehen; denn die Antragstellerin hat einen diesbezüglichen Willen im vorliegenden Fall nicht bekundet, vielmehr hat sie selbst ausweislich der unterschiedlichen Bereiche innerhalb des B-Plangebietes eine jeweils eigenständige Aufwandsermittlung vorgenommen und letztlich auch in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 nochmals betont, die Grundstücke im gesamten Baugebiet seien "als eigene Rechnungseinheit abgerechnet worden".

Die vorstehenden Überlegungen, wie sie seitens des Gerichts auf der Grundlage der Verwaltungsvorgänge (teilweise als reine Vermutungen) vorgenommen worden sind, waren den Antragstellern als Empfänger des streitgegenständlichen Bescheides vom 06. Juli 2000 ohnehin nicht zugänglich. Eine konkrete Zuordnung des Beitrags zu einer beitragsfähigen Anlage (vgl. zum Anlagebegriff Driehaus aaO, § 17 Rn. 10, § 31 Rn. 1, 5 und 6) wie auch eine nachvollziehbare Darlegung der Zusammensetzung des Beitragsbetrages selbst ist seitens der Antragsgegnerin auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 28. November 2000 vorgenommen worden. Dort ist lediglich im Hinblick auf die Argumentation der Antragsteller im Vorverfahren - insoweit allerdings zutreffend (s. o.) - darauf abgestellt worden, daß schriftliche Verträge oder Vereinbarungen über eine für die Antragsteller kostengünstigere, d. h. vom Ortsrecht abweichende Abgabenregelung nicht geschlossen worden seien. Letztlich ist somit in beiden Bescheiden keine hinreichend bestimmte Regelung über die Festsetzung einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge vorgenommen worden.

Insgesamt ist dem Antrag der Antragsteller mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten der Antragsgegnerin stattzugeben.

Ende der Entscheidung

Zurück