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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.07.2001
Aktenzeichen: 9 B 62/01
Rechtsgebiete: VwGO, LVwG SH, SchulG SH


Vorschriften:

VwGO § 123
LVwG SH § 106 Abs. 1
SchulG SH § 36 Abs. 1
SchulG SH § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 62/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht, § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 13. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der von dem Antragsteller gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Schuljahresende wieder die Möglichkeit einzuräumen, die Schulpausen auf dem Schulhof zu verbringen, ist gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Die von der Klassenlehrerin des Antragstellers an diesen gerichtete und von dem Schulleiter der Antragsgegnerin bestätigte Anordnung, die Schulpausen ab Donnerstag, dem 05.07.2001 im Klassenraum zu verbringen und dort jeweils einen Text zu schreiben, stellt keinen Verwaltungsakt dar, da es insoweit an der gemäß § 106 Abs. 1 LVwG erforderlichen Außenwirkung fehlt. Gemäß § 106 Abs. 1 LVwG ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die hiernach erforderliche Außenwirkung ist im Rahmen des Schulverhältnisses nicht gegeben bei pädagogisch motivierten Anregungen oder Anleitungen, die durch den pädagogischen Auftrag der Schule und des Lehrers geprägt sind. Solche, durch den pädagogischen Auftrag geprägten Maßnahmen sind nicht als Verwaltungsakte, sondern vielmehr als sogenanntes schlichtes Verwaltungshandeln einzustufen (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 05.11.1992, NJW 1993, 952). Welche Rechte und Pflichten Schüler in Bezug auf ihre Anwesenheit in der Schule haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 36 Abs. 1 SchulG haben Schüler in der Schule die Weisungen der Lehrkräfte zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in einer Schule aufrecht zu erhalten. Minderjährige Schüler sind während des Unterrichts, während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände, in der Unterrichtszeit und bei sonstigen Schulveranstaltungen durch Lehrkräfte zu beaufsichtigen. Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten gehört nach § 45 Abs. 1 S. 3 SchulG auch die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, den Schüler Fehler im Verhalten erkennen zu lassen.

Handelt es sich nach dem Vorstehenden mithin bei der o. g. Anordnung der Klassenlehrerin des Antragstellers, die von dem Schulleiter der Antragsgegnerin bestätigt worden ist, nicht um einen Verwaltungsakt, ist vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO statthaft.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist indes nicht begründet. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zu. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle pädagogischer Maßnahmen ist grundsätzlich von der pädagogischen Freiheit des Lehrers auszugehen. Ihm verbleibt im Unterricht und allgemein bei der Erfüllung seines Erziehungsauftrages ein Spielraum, den er benötigt, um seiner pädagogischen Verantwortung gerecht zu werden. Die pädagogische Freiheit findet ihre verfassungsrechtlichen Wurzeln in der vornehmlich durch den Lehrer wahrzunehmenden Staatsaufgabe, Schulunterricht zu gewährleisten. Die Grenzen der pädagogischen Gestaltungsfreiheit ergeben sich u. a. aus den nach Art. 2 Abs. 2 S. 3, 7 GG iVm § 147 SchulG eingeschränkten Grundrechten der Schüler und Eltern, den schulgesetzlichen Bestimmungen und den allgemeinen Bildungs- und Erziehungszielen. In diesem rechtlichen Rahmen sind allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe sowie das Verbot sachfremder Erwägungen und das Toleranzgebot miterfaßt. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich hierbei nicht an dem Idealtyp eines Lehrers zu orientieren, sondern muß berücksichtigen, daß Lehrern entsprechend ihren jeweiligen pädagogischen Begabungen unterschiedliche Möglichkeiten gegeben sind, die angestrebten Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen (OVG Schleswig, aaO).

Nach dem Vorstehenden ist die streitige Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 36 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 3 SchulG. Zu den Bildungs- und Erziehungszielen der Schule gehört gemäß § 4 Abs. 4 SchulG auch die Anleitung zu gewaltfreiem Verhalten. Der Antragsteller ist nach der dienstlichen Stellungnahme seiner Klassenlehrerin vom 08.07.2001 insbesondere gegen Ende des laufenden Schulhalbjahres wiederholt durch regelwidriges Verhalten aufgefallen, indem er versucht hat, seine Interessen mit körperlicher Gewalt durchzusetzen. Trotz wiederholt von der Klassenlehrerin geführter erzieherischer Gespräche sei eine Verhaltensänderung bei ...nicht zu beobachten gewesen. Wie aus der dienstlichen Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 08.07.2001 ferner hervorgeht, war der Ausschluß des Antragstellers von den Schulpausen auch keineswegs endgültig, bis zum Ende des Schuljahres gemeint. Die Klassenlehrerin wollte vielmehr den Ausschluß des Antragstellers von den Schulpausen auch dazu nutzen, mit diesem erzieherische Gespräche zu führen, um dann ggf. wieder den Versuch zu unternehmen, ihn am Pausengeschehen teilnehmen zu lassen. Die streitige Maßnahme war gerade dazu gedacht, eine förmliche Ordnungsmaßnahme im Sinne von § 45 Abs. 3 SchulG zu vermeiden und den Antragsteller zunächst mit erzieherischen Maßnahmen dazu zu bewegen, sein Verhalten in Bezug auf seine Mitschüler zu überdenken und zu ändern. Hierdurch werden die Rechte des Antragstellers nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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