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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 9 B 67/02
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, AO SH, GO SH


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
BauGB § 127 Abs. 3
AO SH § 3 Abs. 1
GO SH § 27
GO SH § 28
1) Der Ausspruch einer Kostenspaltung iRd gerichtlichen Verfahren (hier: Eilrechtsschutzverfahren) kann bewirken, dass ein ursprünglich mangels Entstehens einer Beitragspflicht fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid in Höhe der für die von der Kostenspaltung erfaßten Teile entstandenen Teilbeitragspflicht geheilt wird.

2) Der Ausspruch einer Kostenspaltung ist nur dann formell wirksam erfolgt, wenn das dafür nach Landesrecht zuständige Organ eine solche Entscheidung trifft.

3) Für Kostenspaltungsbeschlüsse ist grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig, da es sich um eine richtige Entscheidung iSv § 27 Abs. 1 GO handelt.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 67/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erschließungsbeiträge; § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 15. November 2002 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der am 12. Juni 2002 zum Aktenzeichen 9 A 229/02 erhobenen Klage, mit der sich der Antragsteller gegen die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen in Höhe von 31.981,58 € durch den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2002 wendet, wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.995,36 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 5 Satz 1, 1. Alt., Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage, die der Antragsteller gegen den im Tenor benannten Bescheid des Antragsgegners über die Festsetzung eines Erschließungsbeitrags für sein streitbefangenes Grundstück in ... in der Fassung des o. g. Widerspruchsbescheides, in dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Erschließungsbeitragsbescheides abgelehnt worden ist, erhoben hat, ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist, wie der Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 M 36/95 -).

Ernstliche Zweifel daran, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides im Hauptsacheverfahren einer gerichtlichen Überprüfung standhalten wird, folgen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung daraus, dass der Antragsgegner, nachdem er erkannt hatte, dass die Voraussetzungen der Vollbeitragspflicht zur Zeit nicht vorliegen, über die Kostenspaltung, wie sie in § 7 der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Gemeinde ... - EBS - vom 27. März 2001 als Möglichkeit vorgesehen ist, entschieden hat, nicht aber das dafür zuständige Organ. Damit liegt keine formell wirksam ausgesprochene Kostenspaltung vor.

Da eine Grenzfeststellung ergeben hat, dass die Überbauung eines an der ... anliegenden Grundstücks, das nicht im Eigentum der Gemeinde ... steht, auf einer 1/2 bis 1 qm großen Fläche erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EBS nicht vor, wonach Erschließungsstraßen dann endgültig hergestellt sind, wenn a) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und b) sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen; die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. Eine Erschließungs(voll)beitragspflicht für die an der ... anliegenden Grundstücke, in der die hier maßgeblichen Baumaßnahmen durchgeführt worden sind, ist somit noch nicht entstanden. Der Antragsgegner hat im Rahmen des ebenfalls anhängigen Hauptsacheverfahrens, auf das er im hier zu entscheidenden Eilrechtsverfahren Bezug genommen hat, erklärt, er mache daher von der Möglichkeit Gebrauch, im Wege der Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - iVm § 7 EBS den Erschließungsbeitrag für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, unselbständige Parkflächen, unselbständige Grünanlagen, Entwässerungseinrichtung und Beleuchtungseinrichtungen gesondert zu erheben. Er vertritt die Auffassung, durch diesen nachträglichen Ausspruch der Kostenspaltung sei im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren eine "Umwandlung" des bisherigen Vollbeitragsbescheides in einen Teilbeitragsbescheid eingetreten, ohne dass dadurch eine die Aufrechterhaltung ausschließende Wesensänderung des angefochtenen Bescheides bewirkt werde, da auch ein im Wege der Kostenspaltung erhobener Teilerschließungsbeitrag ein Erschließungsbeitrag sei und der Teilbeitragsbescheid auf den gleichen Bezugsgegenstand abstelle wie der Vollbeitragsbescheid. Der Ausspruch einer solchen Kostenspaltung vor Abschluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz bewirke, dass ein ursprünglich mangels Entstehens einer Beitragspflicht fehlerhafter Erschließungsbeitragsbescheid in Höhe der für die von der Kostenspaltung erfassten Teile entstandenen Teilbeitragspflicht geheilt werde.

Die Höhe des festgesetzten Erschließungsbeitrages werde durch die vorgenommene Umwandlung des Vollbeitragsbescheides in einen Teilbeitragsbescheid nicht berührt, da der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes lediglich Aufwendungen zugrundelägen, die durch die Herstellung der im Wege der Kostenspaltung beitragsmäßig gesondert abzurechnenden Teileinrichtungen der ... entstanden seien.

Der Antragsgegner bezieht sich insoweit auf einen im Kämmereiamt gefertigten und von ihm abgezeichneten Vermerk vom 05. September 2002, in dem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf abgestellt wird, dass der Ausspruch dieser Kostenspaltung eine als innerdienstlicher Ermessensakt zu wertende Entscheidung der Verwaltung sei, an die weitergehende formelle Anforderungen durch das Bundesrecht, wie z.B. ein zu fassender Beschluss der Gemeindevertretung nicht gestellt werde.

Die vorgenannte Auffassung des Antragsgegners ist lediglich zutreffend, soweit es um die Frage der Form des Ausspruchs der Kostenspaltung geht, nicht dagegen hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für eine Entscheidung für eine Kostenspaltung.

Die vom Antragsgegner in Bezug genommenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 26. September 1983 - 8 C 47, 67-69.82 - (NVwZ 1984, 369 ff) zu diesem Punkt lauten wie folgt:

"...Gemäß § 127 Abs. 3 BBauG kann "der Erschließungsbeitrag ...für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung)". Die Beitragspflicht für die erstmalige endgültige Herstellung solcher Teile der Erschließungsanlagen, dh die Beitragspflicht "für Teilbeträge" entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BBauG "sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind". Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass eine Teilbeitragspflicht im Wege der Kostenspaltung für bestimmte Teile der Erschließungsanlagen nur für alle von der betreffenden Anlage erschlossenen Grundstücke gleichzeitig entstehen kann. Der Ausspruch der Kostenspaltung bezieht sich - mit anderen Worten - auf alle erschlossenen Grundstücke, er ist anlage- und nicht grundstücksbezogen. Deshalb wäre eine nur auf einzelne Grundstücke - zB hier die Grundstücke der Kläger - bezogene Kostenspaltung vom Gesetz nicht gedeckt. Ob eine Gemeinde, wenn die entsprechende Satzung - wie die der Beklagten - die Kostenspaltung nicht zwingend, sondern nur als Möglichkeit vorsieht, von dem Recht der Anordnung einer Kostenspaltung Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Die als innerdienstlicher Ermessensakt zu wertende Entscheidung für eine Kostenspaltung stellt deren "Ausspruch" dar. Dieser "Ausspruch" muss eindeutig zumindest in irgendwelchen Vermerken, Niederschriften, Abrechnungsunterlagen usw. in den Akten zum Ausdruck kommen, sein Vorliegen muss nachweisbar sein. Weitergehende formelle Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht (vgl. u. a. Urteil vom 10. Februar 1967 -BVerwG IV C 121.65 - BVerwGE 26, 180 (181)). Der Ausspruch der Kostenspaltung wird regelmäßig kundbar gemacht im Rahmen der Veranlagung zu Teilbeträgen durch Heranziehungsbescheide (vgl. u. a. Urteil vom 10. Oktober 1969 - BVerwG IV C 150.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 32 S. 4 (5)), doch kann dies auch - wie hier - durch einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren erfolgen..."

Das dort herausgestellte Ermessen der Gemeinde konnte im vorliegenden Fall nicht durch eine Entscheidung des Antragsgegners, zu dessen Aufgaben es gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein gehört, im Einvernehmen mit dem Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeinde vorzubereiten und nach diesen Beschlüssen die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinde durchzuführen, rechtswirksam ersetzt werden.

Die Frage der erforderlichen Form des Ausspruchs einer Kostenspaltung als eines innerdienstlichen Ermessensaktes ist zu trennen von der Frage der behördlichen Zuständigkeit für eine solche Entscheidung. Dass dem Ausspruch der Kostenspaltung eine auf diesen Sondertatbestand gerichtete Entscheidung des zuständigen Organs vorausgehen muss, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem vorgenannten Urteil (textlich dem oben zitierten Passus dort unmittelbar vorangestellt) ebenso betont wie es in seinen Entscheidungen vom 12. Juni 1970 - IV C 5.68 - und vom 08. Juli 1997 - 8 B 129.97 - (jeweils recherchiert bei JURIS) das Erfordernis des entsprechenden Beschlusses des zuständigen Organs angeführt hat.

Da nach Bundesrecht die Vornahme der Kostenspaltung im Einzelfall weder einer ortsgesetzlichen Regelung noch einer formalisierten Veröffentlichung bedarf, kann nach Landesrecht allein noch geregelt werden, welche Stelle der Verwaltung hierfür zuständig ist. Eine solche Zuständigkeitsregelung ist in Schleswig-Holstein landesrechtlich in der Gemeindeordnung - GO - getroffen worden. Die Aufgaben der Gemeindevertretung sind in § 27 GO geregelt. Danach legt die Gemeindevertretung die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung fest (Satz 1). Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht (Satz 2). Sie kann bestimmte Entscheidungen allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall auf den Bürgermeister oder den Hauptausschuss übertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht (Satz 3). § 28 GO enthält einen Katalog der Aufgaben, die die Gemeindevertretung nicht übertragen kann. Dazu gehören nach Nr. 2 dieser Vorschrift der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen.

Für einen Kostenspaltungsbeschluss ist in Schleswig-Holstein grundsätzlich die Gemeindevertretung zuständig, da es sich um eine wichtige Entscheidung im Sinne von § 27 Abs. 1 GO handelt (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. März 2001 - 2 M 11/01 -). Die Kostenspaltung dient nicht nur der verwaltungsmäßig umzusetzenden "Beitreibung" - wie hier - eines Erschließungsbeitrages, maßgebend ist vielmehr, dass durch die Beschlussfassung über einen solchen Sondertatbestand wie den der Kostenspaltung entscheidend auf den Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten Einfluss genommen wird. Es handelt sich um eine wichtige Entscheidung im Sinne des § 27 Abs. 1 GO, die nur deshalb auf ein anderes Gemeindeorgan delegiert werden kann, weil - z.B. im Gegensatz zu der Festlegung des Beitragssatzes durch Satzung im Anschlussbeitragsrecht - die Ausnahmeregelung des § 28 Nr. 2 GO nicht eingreift. Eine Übertragung ist nur auf den Bürgermeister, den Hauptausschuss (§ 27 Abs. 1 GO) oder die Ausschüsse der Gemeindevertretung möglich (§ 45 Abs. 2 GO). Eine weitergehende Delegation ist unzulässig (Habermann in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 8 Rdnr. 351 mwN).

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der von Driehaus vertretenen Ansicht ableiten, wonach von Fall zu Fall zu beurteilen sei, ob die Entscheidung, für die Kosten von Teileinrichtungen einer bestimmten Erschließungsanlage die Kostenspaltung anzuordnen, als Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des Kommunalrechts zu werten sei oder nicht (Driehaus: Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 20 Rdnr. 12 mwN.).Auch Driehaus vertritt insoweit die Auffassung, der Ausspruch der Kostenspaltung dürfte (lediglich) in größeren Gemeinden (Gemeinden von 5.000 Einwohnern und mehr) nicht von grundsätzlicher Bedeutung und damit eine laufende Angelegenheit sein. Diese Größenordnung wird in der Gemeinde ... nicht annähernd erreicht. Nach den Statistischen Berichten des Statistischen Landesamtes Schleswig-Holstein vom 15. November 2001 über die Bevölkerung der Gemeinden in Schleswig-Holstein am 31. Dezember 2000 weist die Gemeinde ... eine Bevölkerung von 702 Einwohnern auf.

Nach allen vorgenannten Ansichten muss somit die nach Landesrecht zuständige Stelle den Kostenspaltungsbeschluss hinreichend bestimmt fassen. Ist ungeachtet einer nach dem Landesrecht erforderlichen Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans ein Teilbeitragsbescheid aufgrund einer allein von der Gemeindeverwaltung (im vorliegenden Fall von der Amtsverwaltung) angeordneten Kostenspaltung erlassen worden, kann der diesbezügliche Fehler jedenfalls bis zum Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage insgesamt mit der Folge nachträglich behoben werden, dass der ursprünglich rechtswidrige Bescheid mit Wirkung ex-nunc geheilt wird (Driehaus, aaO).

An einer solchen Heilung fehlt es (jedenfalls bislang) im vorliegenden Fall.

Darüber hinaus dürften ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auch im Hinblick darauf zu bejahen sein, dass nach den zwischenzeitlich vorgetragenen Angaben zum Zeitpunkt der Herstellung der ... durch den Antragsteller (gestützt auf Zeitungsartikel, eine eidesstattliche Versicherung sowie weitere (Zeugen-)Beweisangebote) jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden kann, dass die ...d somit rechtlich zwingend die Erhebung eines Erschließungsbeitrages , nicht aber eines Ausbaubeitrages zu bejahen wäre. Dieser Komplex wird ebenso im Hauptsacheverfahren zu klären sein wie die Frage, was im vorliegenden Fall als beitragsfähige Erschließungsanlage (vorausgesetzt, Erschließungsbeitragsrecht kommt zur Anwendung) anzusehen ist, dh wieweit die Fläche der ...als eine öffentliche zum Anbau bestimmte Straße auf der Grundlage einer natürlichen Betrachtungsweise reicht (vgl. hierzu Driehaus, aaO, § 12 Rdnr. 7 ff, 28 ff).

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 iVm Abs. 2 GKG (1/4 des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes).

Ende der Entscheidung

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