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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.2002
Aktenzeichen: 9 B 85/02
Rechtsgebiete: GG, ÄAppO


Vorschriften:

GG Art. 3
ÄAppO § 14
1. Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches ist, dass die Behinderung, die zu einer Prüfungserschwernis führt, in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der weiteren Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann.

2. Umstände, die zu Prüfungserschwernissen führen, wie in der Person des Prüflings begründete persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit, begründen keinen Anspruch auf Ausgleich, weil ansonsten der Aussagewert einer Prüfung verfälscht würde.

3. Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet keine Rücksicht auf außergewöhnliche Belastungen, wenn der Prüfling (auch) beweisen soll, dass er trotz seiner persönlichen Disposition mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und damit die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf besitzt.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 85/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Prüfungsrecht; Schreibzeitverlängerung für die ärztliche Vorprüfung; § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 14. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe: Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im schriftlichen Teil der ärztlichen Vorprüfung am 20. und 21.08.2002 eine jeweils 30-minütige Schreibzeitverlängerung je Prüfungstag im Rahmen des Nachteilsausgleichs für die beim Antragsteller vorliegende Legasthenie zu gewähren, hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat den für den Erlass der hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie vorliegend - die Hauptsache im wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussicht besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, 3 M 49/95). Daran fehlt es hier. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

Der Antragsteller hätte mit seinem Antrag nur dann Erfolg, wenn er im Widerspruchsverfahren oder in einem anschließenden Klageverfahren einen Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit im Wege des Nachteilsausgleichs wegen einer bestehenden Legasthenie durchsetzen könnte. Der Antragsteller hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Nachteilsausgleich wegen der bei ihm unstreitig vorliegenden Legasthenie.

Sowohl die einschlägige Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987, als auch die vom 27. Juni 2002, die gemäß § 44 erst am 01. Oktober 2003 in Kraft tritt, sehen für Behinderungen oder Erkrankungen bei Prüflingen, die nicht zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, keine Nachteilsausgleichsgewährungen vor. Hierauf kommt es aber auch nicht an, denn bei bestehenden Behinderungen ergibt sich der Anspruch auf Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit gem. Art. 3 GG (vgl. BVerwG, 30.08.1977, VII C 50.76.).

Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleiches wäre aber, dass die Behinderung, die zu einem Prüfungserschwernis führt, in dem mit der Prüfung angestrebten Beruf oder der weiteren Berufsausbildung durch Hilfsmittel ausgeglichen werden kann (zB Behinderung beim Schreiben durch Nutzung einer Schreibmaschine). Wenn dagegen die Umstände, die zu Prüfungserschwernissen führen, eine in der Person des Prüflings begründete persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit ist, besteht kein Anspruch auf einen Ausgleich, weil ansonsten der Aussagewert einer Prüfung verfälscht würde. Denn Prüfungsgegenstand ist auch die Frage, ob ein Prüfling in einer bestimmten Zeit eine Vielzahl von Aufgaben bearbeiten kann, die in der beruflichen Praxis vorkommen. Deshalb gebietet der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit keine Rücksicht auf außergewöhnliche Belastungen, wenn der Prüfling (auch) beweisen soll, dass er trotz seiner persönlichen Disposition mit solchen Schwierigkeiten fertig wird und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt (vgl. OVG Rheinland Pfalz, DVBl 1981, 591; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 155.).

Das Gericht folgt insoweit der Auffassung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Nachteilsausgleich zusteht. Denn mit der ärztlichen Vorprüfung soll der Antragsteller unter Beweis stellen, dass er innerhalb kurzer Zeit viele medizinische Fachfragen beantworten kann und er damit für den Beruf des Arztes geeignet ist. Auch im Berufsalltag von Ärzten in Kliniken und in Praxen ist das schnelle Lesen von Krankenblättern, Karteikarten und ärztlichen Gutachten und das medizinisch richtige und schnelle Reagieren Voraussetzung für medizinisches Handeln , so dass es gerade für Mediziner im Berufsalltag darauf ankommt, schnell schriftliche Informationen aufzunehmen, zu bewerten und entsprechende medizinische Schlüsse zu ziehen. Dafür stehen den Ärzten im Berufsalltag auch keine technischen Hilfsmittel zur Verfügung.

Im übrigen würde es einen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der übrigen Prüflinge darstellen, wenn dem Antragsteller die begehrte Arbeitszeitverlängerung gewährt würde, weil nicht nachvollziehbar ist, dass nur dieser Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Arbeitszeit in Frage kommt, um seine Legasthenie zu kompensieren. Soweit er eine ärztliche Stellungnahme eines Direktors einer Augenklinik vom 18.07.2002 zum Beweis seiner Legasthenie und der von ihm benötigten Arbeitszeitverlängerung vorlegt, ist nicht erkennbar, dass dieser für die Beurteilung der medizinischen Konsequenzen einer Legasthenie die medizinische Fachkraft ist. Denn der Augenarzt erläutert keine medizinischen Fragen hinsichtlich des Zustandes der Augen des Antragstellers, sondern attestiert eine nicht erläuterte Sehstörung, die insgesamt zu einer langsameren Lesegeschwindigkeit führen soll. Selbst wenn der Augenarzt nach Aussage des Antragstellers die Bemessung des Zeitzuschlages aufgrund seiner jahrelangen fachlichen Erfahrung abgegeben haben soll, ist nicht plausibel, dass ein Augenarzt dieses beurteilen kann. Hierauf kommt es aber auch nicht mehr an, da der Antrag bereits aus anderen Gründen keinen Erfolg haben kann.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Da im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in den Fällen, in denen die Hauptsache vorweggenommen wird, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden kann, sieht das Gericht einen Streitwert von 4.000,-- € als angemessen an.

Ende der Entscheidung

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