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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.06.2002
Aktenzeichen: 9 C 1/02
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 1/02

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 11.06.2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zum Sommersemester 2002 für das erste Fachsemester des Studiengangs Sozialwesen bei der Antragsgegnerin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich anzuordnenden Losverfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Der nach den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machende Anordnungsgrund ist gegeben. Er besteht in der Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung verbunden mit der Unzumutbarkeit für die Antragstellerin, auf eine Entscheidung in einem möglichen sich anschließenden Hauptsacheverfahren verwiesen zu werden; der Antragstellerin würde dadurch wertvolle Ausbildungszeit verloren gehen.

Es besteht aber kein Anordnungsanspruch; denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich den von ihr geltend gemachten Anspruch durchsetzen könnte. Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Überprüfung spricht alles dafür, dass entgegen der Auffassung der Antragstellerin über die festgesetzte Kapazität hinaus keine (von ihr so benannten "verschwiegenen") Studienplätze zur Verfügung stehen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat mit Zulassungszahlenverordnung vom 01. November 2001 (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2001, S. 773) die Zahl der im Sommersemester 2002 an der ... höchstens aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger auf 86 (Zulassungszahl) festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin nach dem Berechnungsstichtag 10. Januar 2001, die zu einem Berechnungsergebnis von 179 für den gesamten Berechnungszeitraum (Wintersemester 2001/02 und Sommersemester 2002) und zu einem Festsetzungsvorschlag von 90 für das Wintersemester 2001/02 und 90 für das Sommersemester 2002 (bei einem freiwilligen Aufschlag von einem Studienplatz) geführt hat. Durch Zulassungszahlenverordnung vom 21. Mai 2001 (MBl. MBWFK Schl.-H., S. 397) hatte das MBWFK die Zahl der von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/02 im Studiengang Sozialwesen aufzunehmenden Studienanfänger auf 94 festgesetzt. Mit der jetzt vorgenommenen Festsetzung der Zahl der Studienanfänger auf 86 ist damit dem Festsetzungsvorschlag auch hinsichtlich des Sommersemesters 2002 - ausgehend von der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß Festsetzungsvorschlag zum Berechnungsstichtag 10. Januar 2001 - in vollem Umfang entsprochen worden.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein weiterer zusätzlicher Studienplatz vorhanden wäre, der an die Antragstellerin vergeben werden könnte.

1. Lehrangebot:

Die Antragsgegnerin teilt das Lehrangebot wie folgt mit.

Stellenangebot Planstellen Deputat/Stelle Deputat Prof. C2/C3 20 18 360 SWS (Semester- wochenstunden) Lehrk f. bes. Aufgaben 3 22 66 SWS HWP. Professur 1 18 18 SWS zusammen 24 444 SWS

Gegen die Zuordnung von Deputaten zu den jeweils vorgenannten Stellengruppen bestehen keine rechtlichen Bedenken [(vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 2 und § 5 Abs. 3 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 06. Oktober 1995 - GVOBl. Schl.-H., S. 328 -)]:

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVV beträgt an den Fachhochschulen die Regellehrverpflichtung der Professoren 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).

Für Lehrkräfte für besondere Aufgaben ist durch § 7 Abs.1 Nr. 2 LVV eine Lehrverpflichtung von 22 bis 24 LVS vorgesehen. Dies führt bei den drei bei der Antragsgegnerin beschäftigten Lehrkräften dieser Art aufgrund des Erlasses der Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 16. November 1995 zu einem Ansatz von jeweils 22 LVS (§ 7 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 LVV).

Die Antragsgegnerin hat sodann in folgendem Umfang die Deputatsverminderungen abgesetzt:

9 SWS als Dekanentlastung,

5 SWS als Entlastung für die Frauenbeauftragte,

7 SWS für Beauftragte für Studium, Lehre und Prüfungen,

10 SWS im Hinblick auf 3 schwerbehinderte Professoren und

21 SWS nach § 9 Abs. 1 LVV (5 % von 426 SWS, wie sie hinsichtlich des hier relevanten Studienganges Sozialpädagogik - in Abgrenzung zum Studiengang Physiotherapie - zur Verfügung stehen)

52 SWS insgesamt

Die Verminderung für den Dekan ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LVV zulässig. Sie überschreitet nicht den festgesetzten Satz von 50 v. H.. Aus der Anlage 1 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2002 ist zu schließen, dass diese Deputatsverminderung im Jahre 2001 vom Bildungsministerium bewilligt worden ist.

Auch die weiteren Verminderungen dürften nicht zu beanstanden sein (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 LVV "Frauenbeauftragte bis zu 37,5 v. H.", § 8 Abs. 1 Nr. 3 LVV "Beauftragte für Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen bis zu 50 v. H", § 9 Abs. 1 LVV für diverse Funktionen und § 12 LVV "Schwerbehinderte"). Gegen die Höhe der Verminderungen ist nichts einzuwenden; denn die Antragsgegnerin hat diesbezüglich mit den Anlagen 2 - 5 b zu ihrem Schriftsatz vom 04. Juni 2002 belegt, dass sämtliche Ermäßigungen ordnungsgemäß erfolgt sind.

Die Antragsgegnerin hat letztlich - wie auch im Vorjahr - an wissenschaftlichen Dienstleistungen/Lehrauftragsstunden eine Anzahl von SWS hinzugerechnet, und zwar insgesamt 201 SWS. Gegen diesen Ansatz, der mit Schriftsatz vom 04. Juni 2002 näher erläutert worden ist, ist seitens der Kammer nichts einzuwenden.

Das von der Antragsgegnerin ermittelte bereinigte Lehrangebot trägt demnach 593 SWS.

2. Lehrnachfrage:

Das auf ein Semester bezogene bereinigte Lehrangebot ist zu verdoppeln, damit das für den ganzen Berechnungszeitraum maßgebliche Lehrangebot zum tragen kommt. Diese verdoppelte Zahl ist dann durch den maßgeblichen Curricularnormwert (CNW) zu dividieren. Nach III 2. Nr. 15 der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS. SH, S. 457) i.d.F. vom 11. April 2002 (NBl. MBWFK SH 2002, S. 229) zum dortigen § 13 Abs. 1 beträgt der CNW für Sozialwesen 6,8.

Die Rechnung 2 x 593 : 6,8 ergibt 174,41176.

3. Überprüfung:

Das vorstehende Berechnungsergebnis nach dem 2. Abschnitt der KapVO ist nach den Kriterien des 3. Abschnitts KapVO zu überprüfen. Vorliegend kommt nur die Berücksichtigung einer Schwundquote (§§ 14 Abs.2 Nr. 3 und 16 KapVO) in Betracht.

Die Antragsgegnerin teilt einen Schwundquotenausgleichsfaktor von 0,9158 mit. Wird das Berechnungsergebnis nach 2. hiermit multipliziert, so ergibt sich eine Zahl von 159,72628.

4. Insgesamt ergibt sich keine (gegenüber der Berechnung der Antragsgegnerin) höhere Zulassungszahl im Rahmen der Überprüfung durch die Kammer. Damit ist kein zusätzlicher Studienplatz vorhanden, der vergeben werden könnte.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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