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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 9 C 28/02
Rechtsgebiete: VwGO, GG


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung vom 16. Mai 2002 SH § 1 Nr 5a)
Kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung zum Studiengang Multimedia Produktion - Bachelor - als Semesteranfänger an der Fachhochschule Kiel außerhalb der lt Zulassungszahlenverordnung für das Wintersemester 2002/03 auf 40 festgelegten Studienplätze.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 19/02 9 C 28/02

In den Verwaltungsrechtssachen

Streitgegenstand: Zulassung zum Studium Multimedia-Production - Bachelor - Wintersemester 2002/2003

- Antrag nach § 123 VwGO -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 7. Oktober 2002 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 4000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, vorläufig bei der Antragsgegnerin zum Studium im Studiengang Multimedia Production - Bachelor - als Studienanfänger beginnend mit dem Wintersemester 2002/2003 zugelassen zu werden, ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet.

Zwar ist ein Anordnungsgrund, der nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen ist, anzuerkennen: Er besteht in der Eilbedürftigkeit der nachgesuchten gerichtlichen Entscheidung, weil die Einführungsvorlesungen - nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers - in diesem Studiengang bei der Antragsgegnerin bereits begonnen haben, und dem Antragsteller, der seinen Eilantrag vor Semesterbeginn anhängig gemacht hat, nicht zugemutet werden kann, auf den Ausgang eines Hauptsache- (Widerspruchs-, Klage-)verfahrens verwiesen zu werden. Würde er (ggf.) erst Monate später in einem solchen Verfahren obsiegen und zum gewünschten Studium zugelassen werden, hätte er den Anschluss an den Unterrichtsstoff uneinholbar verloren; eine ggf. ergehende obsiegende Entscheidung wäre dann weitgehend wertlos.

Es fehlt jedoch an dem weiter nötigen Anordnungsanspruch; denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren erfolgreich sein würde. Vielmehr erscheint der angefochtene Ablehnungsbescheid bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht als rechtsfehlerhaft, eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten nicht wahrscheinlich (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht bei der Antragsgegnerin ein Studienplatz, der dem Antragsteller zugewiesen werden könnte, nicht zur Verfügung.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein hat durch § 1 Nr. 5 a) der Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - vom 16. Mai 2002 (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 318 ff.) die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Multimedia Production - Bachelor - im Wintersemester 2002/2003 auf 40 festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Berechnung der Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin, die ebenfalls zu einem Ergebnis von 40 führt und in einem Festsetzungsvorschlag von jährlich (nur im Wintersemester) zuzulassenden 40 Studienanfängern endet. Die Antragsgegnerin hat diese Studienplätze an andere, aus ihrer Sicht vorrangige Studienbewerber vergeben. Ein freier Studienplatz ist für den Antragsteller nicht vorhanden. Der Antragsteller macht nicht glaubhaft, dass diese Kapazitätsberechnung fehlerhaft sei:

1. Lehrangebot

Die Antragsgegnerin teilt mit ihrem Datenerhebungsformularsatz folgendes Lehrangebot mit:

Professoren Stellen Deputat/Stelle Lehrangebot

C2/C3 5,5 18 SWS 99 SWS

Die Antragsgegnerin erhöht das Lehrdeputat um Lehrauftragsstunden von 10 SWS

und gelangt zu einem Lehrangebot von 109 SWS.

Gegen die Ansätze des Lehrangebots von 99 Semesterwochenstunden (SWS) und der 10 Lehrauftragsstunden nach den §§ 8 und 10 der Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 25. November 1993 i.d.F. vom 04. April 1996 (NBL. MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1996 S. 195), letztmals geändert durch die Landesverordnung zur Änderung der KapVO vom 11. April 2002 (NBl. MBWFK Schl.-H. 2002, S. 229), sind bei summarischer Überprüfung keine Bedenken zu erheben. Insbesondere geht die Antragsgegnerin von einer zutreffenden Regellehrverpflichtung von 18 SWS (= LVS, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO, GVOBl. Schl.-H. 1995, S. 328 -) aus.

2. Lehrnachfrage

Die Antragsgegnerin hat das (für ein Studiensemester) ermittelte Lehrangebot (109 SWS) verdoppelt, um auf das im Berechnungszeitraum (Studienjahr) vorhandene Lehrangebot zu gelangen (218 SWS). Sie hat es sodann durch den Curricularnormwert (CNW) 5,4 dividiert, ist zu einem Ergebnis von 40,4 (aufgerundet von rechnerisch 40,37037) gelangt und hat diese Zahl unter Zugrundelegung einer Schwundquote von 1,0000 auf 40 als Festsetzungsvorschlag für das Studienjahr gerundet; alle 40 Studienplätze sollen danach zum Wintersemester 2002/2003 vergeben werden.

Der Wert von 5,4 ist dabei von der Antragsgegnerin in Anlehnung an den CNW 5,4 für Betriebswirtschaft gewählt worden (III. 2. Nr. 14 der Anlage 2 zur KapVO). Hiergegen ist bei summarischer Überprüfung deswegen nichts einzuwenden, weil es der niedrigste CNW aller Fachhochschulstudiengänge ist (ebenso Wirtschaftsinformatik mit demselben CNW, Ausnahme: Wirtschaftsingenieurwesen als "Ergänzungsstudiengang" mit nur 2,7).

Die Festlegung der Schwundquote mit 1,0000 dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sein; denn eine Schwundquotenberechnung konnte bisher nicht aufgestellt werden, weil eine langjährige und damit hinreichend aussagekräftige Datenerhebung nicht erfolgen konnte. Das beruht darauf, dass die ersten Studierenden in dem hier zu entscheidenden Bachelor-Studiengang erst zum Wintersemester 1999/2000 aufgenommen worden sind.

3. Nachprüfung

Ein Zulassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller als vorrangig gegenüber einem Studienbewerber erschiene, der einen Studienplatz erhalten hat. Die Antragsgegnerin hat unter den 562 Studienbewerbern eine Rangfolge nach Notendurchschnitt und Wartezeit gebildet und die 40 vorhandenen Studienplätze an die rangbesten Bewerber vergeben. Wegen der Einzelheiten wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt des Ablehnungsbescheides vom 02. September 2002 verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der dortigen Angaben sind weder vom Antragsteller substantiiert dargetan worden, noch ergeben sie sich sonst aus dem Inhalt der Akte.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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