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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 205/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 611
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 205/02

Verkündet am 13. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 26. November 2001 - 3 Ca 4634/01 - teilweise

abgeändert:

Die Beklagte bleibt verurteilt, die Klägerin als kaufmännische Angestellte zu beschäftigen.

Mit dem weitergehenden Beschäftigungsantrag wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Ziffer 2 des vorgenannten Teil-Urteils entfällt. Der Streitwert beträgt lediglich 1.826,93 € (3.573,16 DM).

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3.

Revisionszulassung: keine.

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob die Beklagte die Klägerin als kaufmännische Angestellte mit Bürotätigkeit zu beschäftigen hat. Dies hat das Arbeitsgericht Chemnitz in seinem von der Beklagten angefochtenen Teil-Urteil angenommen, eine Kostenentscheidung getroffen und den Streitwert auf einen Vierteljahresbezug der Klägerin festgesetzt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.02.2002 zugestellte Teil-Urteil am 12.03.2002 Berufung eingelegt und diese am 12.04.2002 ausgeführt.

Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Denn die mit ihrem Beschäftigungsantrag ihrerseits zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, als kaufmännische Angestellte beschäftigt zu werden. Ein Anspruch auf Beschäftigung mit Bürotätigkeit hingegen steht ihr nicht zu.

I.

Die Klägerin hat Anspruch auf Beschäftigung als kaufmännische Angestellte.

1.

Der Anspruch ergibt sich aus § 1 Nr. 1.1 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.03.1993. Dort ist eine Einstellung als kaufmännische Angestellte, wie bereits in Abschnitt VII Nr. 13 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 07.02.1992 auch, abgemacht. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht die Verabredung einer nicht kaufmännischen Beschäftigung oder einer solchen, die nicht als Angestellte erfolgen sollte. Dies ergibt sich nicht nur aus § 1 des Arbeitsvertrages vom 01.03.1993, sondern auch aus seinen Regelungen über das Arbeitsentgelt in § 4. Denn dort ist - für einen Angestellten typisch - ein Monatsgehalt und kein (formularmäßig vorgesehener) Stundenlohn vorgesehen. Auch ist eine Gehaltsgruppe erwähnt und nicht - wie ebenfalls formularmäßig vorgesehen - eine Lohngruppe. Schließlich ist die Gehaltsgruppe mit K 2 erkennbar eine tarifvertragliche, die üblicherweise für kaufmännische Angestellte vorgesehen wird.

Der Arbeitsvertrag der Parteien hat sich vor dem Einsatz der Klägerin als Packerin im Bereich Verpackung am Packtisch auch nicht dahingehend geändert, daß die Klägerin nunmehr nicht mehr kaufmännische Angestellte wäre. Allein der Einsatz im Bereich des Empfangs (der im öffentlichen Dienst gelegentlich mit Arbeitern besetzt ist), die Beschäftigung im Büro des Versandes oder mit der Ausgabe von Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhen sowie einer Pflege von Kaffeemaschinen hat hier nichts geändert. Unabhängig von den zwischen den Parteien in Einzelheiten strittigen Zeitanteilen ist es jedenfalls nicht zu einer dauernden und vorbehaltlosen Beschäftigung mit Tätigkeiten gekommen, die der Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten nicht mehr zugeordnet werden können. Vielmehr deutet alles auf die Nähe zu den Aufgaben und Tätigkeiten einer Bürokauffrau hin (Textverarbeitung im weitesten Sinne - die Klägerin ist Stenotypistin - , Bürowirtschaft und Organisation, siehe mit weiteren zahlreichen Einzelheiten Blätter zur Berufskunde Bd. 1, herausgegeben von der BfA, Blatt Bürokaufmann/ Bürokauffrau [1 - IX A 302], Seite 3 ff.).

Die Beschäftigung der Klägerin als Packerin im Bereich Verpackung am Packtisch ist durch das Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt. Es handelt sich nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung auch nach dem eigenen Verständnis der Beklagten bei einer Tätigkeit als Packerin im Bereich Verpackung am Packtisch nicht um eine Beschäftigung mit kaufmännischen Tätigkeiten. Ohne einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages oder Änderungskündigung läßt sich aber eine andere Tätigkeit nicht einseitig zuweisen (grundlegend und seither in ständiger Rechtsprechung BAG vom 10.11.1955 - 2 AZR 591/54 -, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Hierzu gibt es in der Rechtsprechung bereits reichlich Fallanschauung. Als nicht vom Direktionsrecht angesehen wurde beispielsweise

- die Einführung eines Zwei-Schicht-Betriebes;

- die Anweisung an einen Arbeitnehmer, der jahrelang als Kraftfahrer eingesetzt wurde, keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen;

- die Umsetzung eines Arbeitnehmers in die Versandabteilung, der vom Arbeitsamt als Hilfsschreiner und Beifahrer zugewiesen und vom Arbeitgeber drei Jahre als Beifahrer eingesetzt wurde;

- die Zuweisung einer Tätigkeit als Nachtwächter an einen als Pförtner eingestellten Arbeitnehmer;

- die Zuweisung einer anderen, vom Arbeitsvertrag gedeckten Tätigkeit unter Kürzung einer übertariflichen Zulage;

- die Verlegung des Tätigkeitsorts um mehr als 100 km;

- die Zuweisung einer Tätigkeit im Innendienst an einen angestellten Handelsvertreter;

- die Umsetzung eines als Kraftfahrer eingestellten Arbeitnehmers an eine Steinsägemaschine;

- die Übertragung der Überwachung von Fernfahrern hinsichtlich der Führung des Schichtbuchs unter Einhaltung des Arbeitszeitrechts an einen Lohnbuchhalter;

- die Beauftragung eines Facharbeiters mit Hilfsarbeitertätigkeiten;

- die Zuweisung von Küchenhilfstätigkeiten an einen als Partyservice-Steward eingestellten Arbeitnehmer;

- der Einsatz eines Kraftfahrers als Bauhilfsarbeiter

(nach von Hoyningen-Huene/Boemke, Die Versetzung, 1991, Seite 104 f. mit Nachweis der Entscheidungen).

Auch gemessen an den vorstehenden Beispielsfällen sprengt die Umsetzung (um die es im streitgegenständlichen Sinne im eigentlichen geht) den schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, und zwar auch in der Form, wie er bislang praktiziert worden war. Die Beschäftigung im Empfang, im Büro des Versandes oder im Zusammenhang mit der Ausgabe von Arbeitskleidung und Sicherheitsschuhen ist etwas gänzlich anderes als die der Klägerin nunmehr angesonnene Tätigkeit als Packerin am Packtisch im Bereich Verpackung.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der kombinierten Umsetzungs- und Versetzungsklausel in § 1 Nr. 1.2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 01.03.1993. Zwar kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers durch sog. Umsetzungs- oder Versetzungsklauseln erweitert werden, soweit nach dem Arbeitsvertrag die Leistungspflicht des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Tätigkeit - wie hier: eine kaufmännische Tätigkeit - beschränkt ist. Aufgrund allgemeiner Umsetzungsklauseln darf der Arbeitgeber allerdings auch nur Tätigkeiten zuweisen, die der vertraglich vereinbarten gleichwertig sind (vgl. von Hoyningen-Huene/Boemke, a. a. O., Seite 91 m. w. N.). Daran fehlt es hier (ohne daß damit die Wirksamkeit der arbeitsvertraglichen Klausel beeinträchtigt wäre). Denn die der Klägerin angesonnene Tätigkeit füllt für sich auch nach dem eigenen Verständnis der Beklagten nicht die typische Tätigkeit einer kaufmännischen Angestellten aus. Bei einer Tarifentlohnung könnte dies mit dem Risiko verbunden sein, in eine schlechter bezahlte Arbeiter-Lohngruppe abzurutschen (Tarifautomatik). Das stellt ebenso eine Verschlechterung dar wie sie auch heute noch im Verhältnis zwischen Angestellten und Arbeitern Rechtswirklichkeit ist (etwa bei den für Gewerbliche üblicherweise immer noch schlechteren tariflichen Kündigungsfristen usw.). Deshalb hat hier die Aufgabenzuweisung an die Klägerin in der Umsetzungsklausel in dem Arbeitsvertrag der Parteien keine ausreichende Grundlage.

2.

Der Anspruch besteht auch derzeit, weil ihn die Beklagte nicht erfüllt.

Die Klägerin hat nicht - wie üblich - im Wege der Feststellungsklage die Unwirksamkeit ihrer Umsetzung auf eine Position als Packerin im Bereich Verpackung am Packtisch geltend gemacht, sondern verlangt ihre vertragsgemäße Beschäftigung im Wege der Leistungsklage. Dies wirft mit Blick auf die in der Berufungsverhandlung nicht aufzuklärende Frage nach der Arbeitsfähigkeit oder der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Problem insoweit auf, als die Beklagte eine infolge Krankheit arbeitsunfähige Klägerin nicht - auch nicht mit kaufmännischen Tätigkeiten - beschäftigen könnte. Das wäre die Situation der Unmöglichkeit, die entweder eine Verurteilung verbietet oder die Beklagte von ihrer Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB a. F. befreit. Die Kammer hat die Frage nicht weiter aufklären müssen. Denn der Sache nach richtet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der erfolgten Umsetzung. Soweit es ihr um ein "Beschäftigen" geht, meint sie richtigerweise, daß ihr die Beklagte eine Beschäftigung mit kaufmännischen Tätigkeiten anbieten müsse. So verstanden hat auch der Beschäftigungsantrag Erfolg, wobei allerdings im Rahmen einer erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung die Arbeitsfähigkeit (positiv) nachgewiesen werden müßte, damit das Prozeßgericht Zwangsmittel festsetzen kann.

II.

Einen Anspruch auf Beschäftigung mit Bürotätigkeit hat die Klägerin nicht. Denn derartiges ist in dem Arbeitsvertrag der Parteien nicht abgemacht. Es ist auch nicht so, daß die Klägerin in der Vergangenheit ausschließlich mit Bürotätigkeiten beschäftigt worden wäre. Allein die langjährige Tätigkeit im Empfang etwa rechnet dazu nicht.

Abgesehen davon und selbständig tragend ist nach nicht einem Berufsbild irgendeines Ausbildungsberufes im kaufmännischen Bereich eine kaufmännische Tätigkeit synonym mit einer büromäßigen (vgl. Blätter zur Berufskunde, a. a. O., hier den gesamten Abschn. IX "Wirtschaften" zu den unterschiedlichsten kaufmännischen Berufsbildern, darunter Industriekaufmann/ Industriekauffrau bzw. Bürokaufmann/Bürokauffrau bzw. Kaufmann für Bürokommunikation/Kauffrau für Bürokommunikation, 1-IX A 301bis 305). So kann etwa die Tätigkeit eines Bürokaufmanns/einer Bürokauffrau auch eine Tätigkeit im Wareneingang/Lager umfassen, wo Material anzunehmen, Transportmängel festzustellen oder Materialempfang zu bestätigen und Material zu prüfen, einzulagern, auszugeben oder zurückzunehmen ist. Damit zusammenhängend kann auch eine - nicht notwendig büromäßig auszuübende - Tätigkeit im Versand gehören, etwa das Bestimmen der günstigsten Versandart in Abhängigkeit von Materialien, Transportzeiten und -kosten sowie Versandvorschriften, die Wahl der materialgerechten und kostengünstigsten Verpackungsart, das Disponieren von Transportmitteln und das Ausstellen von Versandpapieren usw. Insoweit ist es auch nicht ausgeschlossen, daß im Rahmen der der Klägerin angesonnenen Tätigkeit durchaus auch kaufmännische Tätigkeiten anfallen können, ja sogar anfallen dürften, auch wenn eine reine oder jedenfalls schwerpunktmäßige Verpackungstätigkeit allein hier nicht zuzurechnen ist.

B.

Ziffer 2 des angefochtenen Teil-Urteils entfällt. Hier hat das Arbeitsgericht bereits eine teilweise Kostenentscheidung getroffen. Über die Kosten des Rechtsstreits kann jedoch erst im Rahmen des Schlußurtreils erkannt werden.

Der Streitwert für den Beschäftigungsantrag beträgt lediglich eine Monatsvergütung der Klägerin. Das Arbeitsgericht hat hier einen Vierteljahresbezug angesetzt und hierfür § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG als Grundlage herangezogen. Das ist jedoch nicht möglich. Denn die Norm bezieht sich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Bestand von Arbeitsverhältnissen, worum es hier nicht geht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Maße des Obsiegens bzw. des Unterliegens beider Parteien zu quoteln (§ 92 Abs. 1 ZPO). Dabei liegt der Schwerpunkt der Auseinandersetzung nicht bei der Frage nach einer büromäßigen, sondern einer solchen nach einer kaufmännischen Beschäftigung, welche eine genuine Position als Packerin im Bereich Verpackung am Packtisch nicht umfaßt. Das rechtfertigt eine Kostenverteilung im Verhältnis von 1/3 zu Lasten der Klägerin und von 2/3 zu Lasten der Beklagten.

C.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies allerdings nur unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen, auf die hingewiesen wird.

Ende der Entscheidung

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