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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 554/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 60
InsO § 61
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

Az.: 2 Sa 554/02

Chemnitz, 12.06.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes

hier: Entscheidung über die Kosten, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache in dem im Berufungsverfahren noch offenen Umfang für erledigt erklärt ist

hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht .., sowie durch die ehrenamtlichen Richter ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 12.06.2003 beschlossen:

Tenor:

1. Der Rechtsstreit ist in dem im Berufungsverfahren noch offenen Umfange in der Hauptsache erledigt.

2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 24.05.2002 - 3 Ca 3074/02 - ist insofern wirkungslos, als es die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen hat.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I.

Die Parteien haben im Ersten Rechtszug, soweit hier noch von Relevanz, darüber gestritten, ob die Berufungsbeklagte/Beklagte zu 2. dem Kläger persönlich zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der dem Kläger daraus erwachsen sei, dass ihm eine Überstundenvergütung aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt worden ist. Insoweit hat das lediglich vom Kläger angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen seine Klage zu Ziffer 2 des Tenors abgewiesen.

Wegen des Sachverhalts kann entsprechend der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. auf den Tatbestand des insoweit klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen Bezug genommen werden. Denn dort ist das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig und richtig wiedergegeben. Im Übrigen sind Tatbestandsrügen nicht erhoben worden.

Der Kläger hat gegen das ihm am 21.06.2002 zugestellte Urteil am 12.07.2002 Berufung eingelegt und begründet.

Danach hat die Berufungsbeklagte/Beklagte zu 2. in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin nach Wiederherstellung der Masselänglichkeit und diesbezüglicher Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht den aus der Ableistung der Überstunden resultierenden Bruttolohnanspruch erfüllt.

Danach haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in dem im Berufungsverfahren noch offenen Umfang für erledigt erklärt.

II.

Dieser Beschluss ist durch die Kammer zu erlassen. Denn die hier getroffene Entscheidung ergeht aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung (arg. § 64 Abs. 7 i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

1.

Mit Blick auf die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in dem im Berufungsverfahren noch offenen Umfang in der Hauptsache erledigt ist.

2.

Des Weiteren ist entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos ist, soweit die Erledigung reicht. Dies ist der Fall, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 2. abgewiesen hat.

3.

Weiter ist die aus Ziffer 3 des Tenors dieses Beschlusses ersichtliche Kostenentscheidung zu treffen:

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (durch Beschluss), vgl. die - durch die Zivilprozessreform unverändert gebliebene - Regelung in § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Danach gilt hier Folgendes:

Hinsichtlich der Kostenverteilung im Ersten Rechtszug hat es sein Bewenden bei dem diesbezüglichen Ausspruch in dem angefochtenen Urteil. Soweit diese auf der Klageabweisung in dem im Berufungsverfahren noch offenen Umfang beruht, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits. Denn die Klageabweisung ist zu Recht erfolgt (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nichts anderes gilt für die Kosten der Berufung. Denn diese wäre aus den zutreffenden Entscheidungsgründen in dem angefochtenen Urteil, auf welche sich die Berufungskammer bezieht (§ 69 Abs. 2 ArbGG n. F. entsprechend), ohne Erfolg geblieben (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Lediglich ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:

Zu unterscheiden ist zwischen der Überstundenforderung als Masseverbindlichkeit und der Schadensersatzforderung gegenüber der persönlich beklagten Insolvenzverwalterin. Jedwede Schadensersatzforderung, ob nun gestützt auf § 60 InsO, auf § 61 InsO oder auf Anspruchsgrundlagen nach dem BGB, erfordert den Eintritt eines Schadens. Der Kläger hat jedoch keinen Schaden erlitten. Denn seine Überstundenforderung ist mittlerweile beglichen. Seine Klage war bis zum Feststehen eines Schadenseintritts unbegründet. Ein Schaden wäre aber nur dann eingetreten, wenn die Masseverbindlichkeit nicht oder nicht voll aus der Insolvenzmasse erfüllt worden wäre. Gerade dies ist jedoch während des Berufungsverfahrens geschehen. Der Kläger hat, m. a. W., die Beklagte persönlich zu früh in Anspruch genommen.

Erledigt hat sich der Rechtsstreit auch nicht deshalb, weil die streitgegenständliche Forderung erfüllt worden wäre. Erfüllt worden ist die Masseverbindlichkeit, nicht die Schadensersatzforderung. Die Berufungsbeklagte/Beklagte zu 2. hat ihre Rechtsposition nicht aufgegeben, nicht persönlich haften zu müssen. Erledigung des Rechtsstreits ist demgemäß allein aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien eingetreten und nicht aufgrund einer Erfüllung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs.

Abgesehen von dem Vorstehenden und selbständig tragend setzt jedwede denkbare Anspruchsgrundlage (das Arbeitsgericht hat sie in dem angefochtenen Urteil zitiert, ausgelegt und angewendet) ein schuldhaftes Verhalten der Berufungsbeklagten/Beklagten zu 2. voraus. Die Voraussetzungen für die Annahme schuldhaften Verhaltens liegen so lange nicht vor, solange sie als Insolvenzverwalterin damit gerechnet hat, dass der Rettungszweckverband Westlausitz auch die Überstundenvergütung übernehmen würde.

Bei Abwägung sämtlicher vorgenannter Umstände kann von einem offenen Ausgang des Rechtsstreits im streitgegenständlichen Umfang nicht ausgegangen werden. Deshalb ist sowohl die Kostenbelastung durch das Arbeitsgericht gerechtfertigt als auch die Kostentragungspflicht für das Berufungsverfahren.

III.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an Zulassungsgründen fehlt. Insbesondere ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung, dass schadensersatzbegründende Normen einen Schadensersatzanspruch überhaupt erst dann gewähren, wenn ein Schaden eingetreten ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits nicht selbständig (durch eine Art Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann.

Ende der Entscheidung

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