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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 597/01
Rechtsgebiete: SGB


Vorschriften:

SGB § 8 Abs. 2 Nr. 1
SGB § 8 Abs. 2 Nr. 4
SGB § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB § 105 Abs. 1 Satz 1
SGB § 108 Abs. 1
Das am 01.01.1997 in Kraft getretene Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 07.08.1996 (BGBl. I S. 1254) hat nichts dazu gemeint, daß es bei einem Werksverkehr oder Sammeltransport durch den Arbeitgeber bei der Haftungsbeschränkung nach SGB VII §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1 bleibt.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 597/01

Verkündet am 26. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03. Mai 2001 - 2 Ca 2073/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Kläger von den Beklagten aufgrund eines am 09.12.1997 erlittenen Verkehrsunfalles Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen kann.

Der Kläger und der Beklagte zu 3. sind gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten zu 1., einem Bauunternehmen.

Die Beklagte zu 2. ist der Haftpflichtversicherer für einen VW-Transporter T 4, deren Halterin die Beklagte zu 1. ist.

Am 09.12.1997 ließ die Beklagte zu 1. mit diesem Fahrzeug einen Sammeltransport von den jeweiligen Wohnungen bestimmter Arbeitnehmer zu den jeweiligen Baustellen durchführen. Unter den Teilnehmern war der Kläger.

Der Beklagte zu 3. führte das Fahrzeug. Der Kläger nahm den Beifahrersitz ein. Auf den Rücksitzen befanden sich noch vier weitere Arbeitskollegen.

Gegen 6.25 Uhr wurde die Bundesautobahn 4 von ... in Fahrtrichtung ... befahren. Bei Kilometer 21,5 im Landkreis ... kam es zu einem Verkehrsunfall infolge Glatteises. In diesen wurden neben dem Betriebsfahrzeug noch drei weitere Fahrzeuge verwickelt.

Infolge des Unfalls erlitt der Kläger eine Tibiakopfmehrfachfragmentfraktur links (Mehrstückbruch des linken Schienbeinkopfmassivs), Infraktion Basis Mittelglied vierter Finger links (Anbruch), subcapitale Fibulafraktur links (hoher Wadenbeinbruch) und ein Kompartmentsyndrom.

Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger in der Zeit vom 09.12.1997 bis 14.09.1998 arbeitsunfähig. Die zuständige Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 11.01.1999 - 3 OWi 130 Js 1159/98 - wurde der Beklagte zu 3. wegen fahrlässigen Fahrens mit zu hoher, nicht angepaßter Geschwindigkeit in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen die Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr zu einer Geldbuße in Höhe von 75,00 DM verurteilt.

Die Klage richtet sich gegen die Beklagte zu 1., die Arbeitgeberin, als Halterin des Unfallfahrzeuges, gegen die Beklagte zu 2. im Wege des Direktanspruchs als Haftpflichtversicherer und gegen den Beklagten zu 3. als Führer des Fahrzeuges.

Der Kläger hat vorgetragen, die Haftpflicht der Beklagten zu 1. und zu 3. bestehe aufgrund der eingetretenen Körperverletzung. Die Ersatzpflicht sei auch nicht ausgeschlossen, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden sei, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht hätte. Vielmehr hätte ein "Idealfahrer" die Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen angepaßt und so die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen.

Eine Beschränkung der Haftung nach Maßgabe der Vorschriften des SGB VII über die Beschränkung der Haftung der Arbeitnehmer sowie anderer im Betrieb tätiger Personen bestehe nicht. Denn der Unfall habe sich bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach dem Ort der Tätigkeit ereignet.

Mit Blick auf anderslautendes Vorbringen der Beklagten behauptet der Kläger, er sei ordnungsgemäß angeschnallt gewesen und habe die Beine angewinkelt auf dem Boden des Transporters stehen gehabt.

Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das vom Kläger ursprünglich angegangene Landgericht Bautzen an das Arbeitsgericht Bautzen hat der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber (den in Euro auszudrückenden Betrag) von 25.000,00 DM betragen solle, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2000 zu bezahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfallereignis vom 09.12.1997 auf der Bundesautobahn 4 ... in Richtung ... bei Kilometer 21,5 im Landkreis ... zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

3. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn den (in Euro auszudrückenden) Betrag von 1.543,96 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2000 zu bezahlen.

Die Beklagten haben

Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten zu 1. und zu 3. halten ihre Haftung nach den Bestimmungen der §§ 104 bzw. 105 SGB VII für beschränkt, weswegen die streitgegenständlichen Ansprüche nicht bestünden. Deshalb lehnt auch die Beklagte zu 2. eine Schadensregulierung ab.

Sie tragen vor, daß die Unfallfahrt für den Kläger dienstlichen Charakter gehabt habe. Denn sie habe mit dem Betrieb und seiner Betriebszugehörigkeit in engem Zusammenhang gestanden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger in einem Betriebsfahrzeug der Beklagten zu 1. transportiert worden sei. Realisiert habe sich daher ein Arbeitsunfall i. S. der Regelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, nicht aber ein Wegeunfall i. S. des § 8 Abs. 2 SGB VII. Der Gesetzgeber habe mit den Bestimmungen über die Beschränkung der Haftung der Unternehmer sowie anderer im Betrieb tätiger Personen im SGB VII die früher unter der Reichsversicherungsordnung maßgebende Rechtslage nicht ändern wollen. Danach wäre aber die Haftung für ein Unfallereignis der vorliegenden Art beschränkt gewesen.

Unabhängig davon habe der Kläger die eingetretenen Unfallfolgen selbst herbeigeführt. Denn er sei unangeschnallt gewesen und habe die Füße auf das Armaturenbrett gelegt gehabt. Anderenfalls hätte er seine Verletzungen nicht erlitten, sondern allenfalls Prellungen davongetragen wie die weiteren Insassen des Fahrzeuges auch.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Denn der Versicherungsfall sei nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden. Das Arbeitsgericht hat den Transport einem Betriebsweg bzw. dem sog. Werksverkehr zugeordnet. Dafür habe bereits unter der Reichsversicherungsordnung Haftungsbeschränkung geherrscht. Ungeachtet des Wortlauts in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ("das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit") müsse dies berücksichtigt werden. Denn der Gesetzgeber habe bei der Fassung der Regelung über die Haftungsbeschränkung nach dem SGB VII den früheren Rechtszustand (insoweit) nicht ändern wollen.

Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Seiten 5 bis 8 des angefochtenen Urteils (Bl. 97 bis 100 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 23.05.2001 zugestellte Urteil am 25.06.2001, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 22.08.2001 an dem nämlichen Tag auch ausgeführt.

Die Berufungsbegründunq wiederholt im tatsächlichen Bereich im wesentlichen die Begründung der Klage, weswegen auf das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im ersten Rechtszug verwiesen werden kann.

Der Kläger teilt weder im Ergebnis noch in der Begründung die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach sich gegenüber der Haftungsbeschränkung nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung nach den Neuregelungen im SGB VII nichts geändert habe. Für die von dem Arbeitsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sei kein Raum.

Soweit sich das Arbeitsgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes betreffend eine städtische Schülerbeförderung beziehe, könne dem nicht gefolgt werden. Denn hier sei von anderen Voraussetzungen auszugehen:

Zwar sei er, der Kläger, mit dem Betriebsfahrzeug der Beklagten zu 1. unterwegs gewesen. Dabei habe aber der Arbeitsweg für keinen der Insassen bereits zur Arbeitszeit gezählt. Seine, des Klägers, Arbeitszeit habe in den Wintermonaten erst gegen 7.00 Uhr begonnen. Hingegen habe sich der Unfall um 6.25 Uhr ereignet. Es habe sich also das ganz normale Risiko eines jeden Kraftfahrers realisiert, der sich morgens auf den Weg zur Arbeit befindet. Demgegenüber habe der Bundesgerichtshof den Fall zu beurteilen gehabt, in dem die von der Schule organisierte Beförderung integrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebes gewesen sei. In seinem Fall habe es sich jedoch gerade nicht um einen sog. Werksverkehr gehandelt. Insbesondere sei die Beförderung nicht zwingend in die betriebliche Organisation eingegliedert gewesen. Ein Sammeltransport werde von der Beklagten zu 1. - wie auch am Unfalltag - nur dann eingesetzt, wenn weiter entfernt liegende Baustellen anzufahren seien. Für die einzelnen Mitarbeiter bestehe jedoch keine Verpflichtung, diesen Sammeltransport zu benutzen. Es stehe ihnen frei, auf eigene Kosten zu den jeweiligen Baustellen zu fahren.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03.05.2001 - 2 Ca 2073/01 -

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens aber (den in Euro auszudrückenden Betrag) von 25.000,00 DM betragen solle, nebst (nunmehr) 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu bezahlen;

2. festzustellen, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letzte soweit sie nach der mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Unfallereignis vom 09.12.1997 auf der Bundesautobahn 4 ... in Richtung ... bei Kilometer 21,5 im Landkreis ... zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;

3. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn den (in Euro auszudrückenden) Betrag von 1.543,96 DM nebst (nunmehr) 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2000 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

die Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen Vorbringens sämtlicher Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits ebenfalls zulässige - Klage ist ebenfalls unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sie aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen das Berufungsgericht folgt (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.), zu Recht abgewiesen. Lediglich ergänzend sind die folgenden Ausführungen veranlaßt:

I.

Die Klage ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. vor den Gerichten für Arbeitssachen zulässig. Denn aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze 1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 des § 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem und unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

Diese Voraussetzungen liegen bei dem zusammen mit der Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 3. verfolgten Direktanspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer vor.

II.

Die streitgegenständlichen Ansprüche unterfallen der Haftungsbeschränkung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hinsichtlich der Beklagten zu 1. bzw. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hinsichtlich des Beklagten zu 3. Damit besteht auch kein Anspruch der streitgegenständlichen Art gegen die Beklagte zu 2.

1.

Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als abhängig Beschäftigter der Beklagten zu 1. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Beklagte zu 3. hat durch den Verkehrsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit (dazu unter 2.) einen Versicherungsfall des Klägers, eines Versicherten desselben Betriebes, verursacht. Denn auch der Beklagte zu 3. war als abhängig Beschäftigter der Beklagten zu 1. Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Diejenigen Schäden, um deren Ersatz es dem Kläger geht, sind auch Personenschäden und solche, die durch einen Versicherungsfall verursacht sind. Denn darum handelt es sich bei dem Unfallereignis vom 09.12.1997 wie in dem Klageantrag bzw. in dem Berufungsantrag zu 2. näher präzisiert schon deshalb, weil das Gericht an die diesbezügliche ersichtlich unanfechtbare Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft Bayern und Sachsen aufgrund der Regelung in § 108 Abs. 1 SGB VII gebunden ist.

2.

Die Haftungsbeschränkung entfällt aus den zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil auch nicht.

Voraussetzungen des Inhalts, die auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles schließen ließen, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen und er macht vorsätzliches Verhalten auch nicht geltend.

Entfallen kann die Haftungsbeschränkung demgemäß nur, wenn sich der Unfall i. S. der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII bei dem Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges (hier:) nach dem Ort der Tätigkeit ereignet hätte. Dies hat das Arbeitsgericht aus zutreffenden Erwägungen verneint:

a) Der Bundesgerichtshof (vom 12.10.2000-III ZR 39/00-, NJW 2001, 442 f.) hat hierzu ausgeführt, daß es bei einem wörtlichen Verständnis des § 104 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz Alternative 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII (entsprechend die Regelung in § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) naheliege, daß der Unternehmer bei Unfällen, die der Versicherte beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit erleidet, stets unbeschränkt hafte. Indessen sei bei der Auslegung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (entsprechend § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) davon auszugehen, daß der Gesetzgeber eine dem bis dahin geltenden Recht (§ 636 Abs. 1 RVO) entsprechende Regelung habe schaffen wollen. Hierzu bezieht sich der Bundesgerichtshof auf die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch, das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (BT-Drucksache 13/2204, Seite 100). An die Stelle des gemäß § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO maßgeblichen Abgrenzungsmerkmals, daß "der Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist", sei die Entsperrung der Haftungsbeschränkung für den Fall getreten, daß der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt worden ist. Die vom Unternehmer "herbeigeführten" Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII seien von der Haftungsbeschränkung ausgenommen worden, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten. Folgerichtig umfaßten die Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung andererseits nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind.

Für die Unterscheidung, ob der Versicherungsfall bei einem - in die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (bzw. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) einbezogenen - Betriebsweg oder einem - von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen - nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, könne hinsichtlich der Kriterien innerbetrieblicher Vorgänge die zu § 636 Abs. 1 Satz 1 RVO ergangene Rechtsprechung herangezogen werden. Denn es sei auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorganges gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" darum gegangen, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklichte, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluß gegenüber dem Schädiger habe führen sollen (BGH vom 12.10.2000, a. a. O., m. w. N., auch von Gegenansichten in der Literatur).

In dem Streitfall hat der Bundesgerichtshof einen von einer Schule organisierten Schülertransport dem sog. Werksverkehr gleichgestellt, bei dem der Unternehmer Betriebsangehörige laufend mit dem werkseigenen Fahrzeug zur Betriebsstätte bringen läßt. Dies sei aber als ein zu der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zählender Betriebsweg zu beurteilen, bei dem die Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (damit auch die nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) durchgreife (vgl. BGH vom 12.10.2000, a. a. O., 443, m. w. N. auch der in der Literatur vertretenen Gegenansichten). Dabei hat der Bundesgerichtshof lediglich im Subsumtionsschritt den Umstand hervorgehoben, daß der Transport integrierter Bestandteil der Organisation des Schulbetriebes war.

In Anwendung dieser Rechtsprechung hat sich der Unfall des Klägers auf einem "Betriebsweg" ereignet, weshalb die Haftungsbeschränkung eingetreten ist. Der von der Beklagten zu 1. angebotene Fahrdienst kam stets einem Werksverkehr gleich. Auch bei diesem kommt es nicht darauf an, ob eine Teilnahme an ihm obligatorisch ist oder nicht. Unerheblich ist auch, wer die Kosten trägt, wobei aber die Unentgeltlichkeit in Abgrenzung zur Inanspruchnahme sonstiger Transportmöglichkeiten Indiz für einen betrieblichen Bezug ist. Entscheidend ist die Inanspruchnahme der angebotenen Beförderung. Sie unterscheidet sich auch durchaus von einer selbst organisierten Fahrt zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem eigenen Fahrzeug, welcher Art auch immer. Denn die Organisation des Sammeltransports liegt - wie auch hier - nicht beim Arbeitnehmer, sondern beim Arbeitgeber. Anders als bei der Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel oder der Benutzung eines eigenen Fahrzeuges begibt sich der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einem derartigen Sammeltransport der Regie über die Durchführung des Transportes nach Zeit und Weg. Er begibt sich bereits vor Beginn der Arbeitszeit in eine Sphäre, die bis zu einem bestimmten Grad der Arbeitgeber gerade als Arbeitgeber (und nicht: als Dritter) beherrscht: Dieser stellt ein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, der Fahrer ist ein Betriebsangehöriger, die Mitnahme erfolgt durch diesen in seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger (und nicht aus Gefälligkeit oder gegen Fahrtkostenbeteiligung wie im Rahmen einer Mitfahrergemeinschaft unter Arbeitskollegen), der Fahrtzweck ist allein das Erreichen der Arbeitsstelle (hier einer Baustelle) und damit vom Arbeitgeber vorgegeben. Zahlreiche Rechtsvorschriften rechnen eine derartige Beförderung dem Arbeitsverhältnis zu (beispielsweise die auch für das Arbeitsverhältnis der Parteien gültigen Regelungen des § 7 BRTV-Bau über Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung [wo nach § 7 Nr. 3.1 Abs. 4 beispielsweise ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung nicht besteht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug gegeben wird]). Alle diese Umstände zeigen, daß bei der gewählten Art der Beförderung die betrieblichen Bezüge (zeitlich, sachlich, personell) größer und stärker sind als diejenigen zu einer Art "Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Konsequenterweise gehört etwa auch die Fahrt vom Bauhof zur Baustelle zum Betriebsweg (vgl. Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227). Warum bei einem direkten Sammeltransport von der Wohnung zur Baustelle etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich. In Sonderheit ist die Durchführung der Sammeltransporte auch integrierter Bestandteil der Organisation der Bauunternehmung der Beklagten zu 1. Denn diese trägt dadurch dafür Sorge, daß ihre (sämtlich arbeitsteilig) arbeitenden Mitarbeiter zur selben Zeit, und zwar pünktlich, an derselben Baustelle eintreffen, was in aller Regel unabdingbare Voraussetzung für eine unverzügliche Aufnahme eines Baustellenbetriebes sein dürfte.

b) Allerdings ist das Bundesarbeitsgericht (vom 14.12.2000 - 8 AZR 92/00 -, AP Nr. 1 zu § 105 SGB VII), ebenso wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die BT-Drucksache 13/2204 auf Seite 100, der Auffassung, daß die Ausnahme von Haftungsbeschränkungen nach den Regelungen des SGB VII nicht mehr Betriebswege umfasse, soweit sie nach früherem Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt wurden. Es hat entschieden, daß der Weg von dem Ort der Tätigkeit i. S. der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII mit dem "Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores" beginne.

Danach müßte umgekehrt ein Weg nach dem Ort der Tätigkeit erst nach dem Durchschreiten oder Durchfahren eines Werkstores zu einem Betriebsweg werden. So verstanden würde möglicherweise eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestehen. Denn bei Anwendung des vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssatzes hätte der Kläger eine Haftungsbeschränkung möglicherweise erst ab dem Zeitpunkt des Betretens einer Baustelle hinzunehmen.

Allerdings erscheint die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem vorstehenden Sinne nicht verallgemeinerungsfähig zu sein, weil nicht jeder "Ort der Tätigkeit" nur durch "ein Werkstor" zu erreichen sein dürfte (etwa bei häuslicher Telearbeit, für die die eigene Wohnung erst gar nicht verlassen, aber etwa ein Arbeitszimmer betreten werden muß), sondern normativer Bestimmung unterliegt. Außerdem formuliert das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungsgründen (zu 3 e der Gründe), der Weg nach dem Ort der Tätigkeit ende "im allgemeinen" mit dem Durchschreiten oder Durchfahren des Werkstores. Durch diese Formulierung scheint nicht ausgeschlossen, daß ein Weg nach dem Ort der Tätigkeit auch schon vorher geendet haben kann oder, im Falle des Klägers, als Betriebsweg im Rahmen eines Werksverkehrs mit Antritt der Sammelbeförderung erst gar nicht begonnen hat.

Jedenfalls in der letzten Auslegungsvariante wären die streitgegenständlichen Ansprüche ebenfalls nicht begründet. In Sonderheit hat sich das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung mit den Fragen eines arbeitgeberseitigen Sammeltransports nicht beschäftigt und mußte dies nach Lage des Falles auch nicht.

Sachliche Änderungen haftungsrechtlicher Art haben sich nach der angezogenen Bundestagsdrucksache nur bei Betriebswegen ergeben sollen, "die nach geltendem Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt werden". Dies war indes bei Werksverkehren nie der Fall. Gegenteiliges ist auch der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu entnehmen. Denn sie bezieht sich nur auf Betriebswege, die nach früherem Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt wurden.

3.

Mit Blick darauf, daß es bei der Klageabweisung mangels Haftungsgrundes bleibt, sind Ausführungen zur Höhe der streitgegenständlichen Forderungen ebenso entbehrlich wie zu der Frage, ob den Kläger an den erlittenen Verletzungsfolgen ein haftungsminderndes Mitverschulden trifft.

B.

Die Kosten seiner ohne Erfolg eingelegten Berufung fallen aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger zur Last.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies haben sämtliche Parteien im übrigen auch zu Recht angeregt. Die Frage nach der Reichweite einer Haftungsbeschränkung bei einem Versicherungsfall auf dem Weg zur Arbeit im Rahmen eines Sammeltransportes betrifft sämtliche in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten, die an derartigen Transporten teilnehmen. In Sonderheit erscheint eine bundesweit einheitliche höchstrichterliche Klärung der Frage erforderlich. Denn es ist nicht auszuschließen, daß zwischen den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts, aufgrund ihrer zeitlichen Nähe möglicherweise aufgrund wechselseitiger Unkenntnis der Entscheidungsgründe des jeweils anderen Gerichts, bei der Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unbeabsichtigt eine Divergenz gelegt worden ist. Von grundsätzlicher Bedeutung wäre in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch eine höchstrichterliche Äußerung des Inhalts, wonach eine solche Divergenz in Wirklichkeit nicht bestehe bzw. eine Abweichung nicht beabsichtigt war. Diese Frage kann nicht durch das Landesarbeitsgericht beantwortet werden.

Ende der Entscheidung

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