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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 871/01
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG § 13 Satz 1
BBiG § 15 Abs. 1
BBiG § 18
Der Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses mit einer Probezeit nach BBiG § 13 Satz 1 ist auch bei Fortsetzung der Ausbildung nach Wechsel des Ausbilders nicht abdingbar, weil sich eine derartige Vereinbarung i. S. d. BBiG § 18 zuungunsten des Auszubildenden auswirken könnte.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 871/01

Verkündet am 26. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 02. August 2001 - 4 Ca 2937/01 - abgeändert:

Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 in dem angefochtenen Urteil in der Hauptsache erledigt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Nach übereinstimmender Teilerledigterklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache geht es in dem Berufungsverfahren nur noch darum, ob das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien aufgrund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist erklärter Probezeitkündigung der Beklagten vom 30.04.2001, dem Kläger zugegangen am 02.05.2001, sein Ende gefunden hat.

Wegen des Tatbestands in dem ersten Rechtszug kann aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz verwiesen werden. Dieser gibt das Vorbringen der Parteien vollständig und richtig wieder. Insbesondere sind auch keine Tatbestandsrügen erhoben.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht aufgelöst worden sei. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Prozeßbeschäftigung des Klägers verurteilt.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.08.2001 zugestellte Urteil am 28.09.2001 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2001 ausgeführt.

Die Beklagte bleibt dabei, daß mit Abschluß eines neuen Berufsausbildungsvertrages eine neue Probezeit nicht nur vereinbart werden durfte, sondern vereinbart werden mußte.

Es sei zwar richtig, daß ihr Geschäftsführer den Kläger aufgrund seiner vorherigen Tätigkeit bei der ... kannte. Dieser Umstand allein bedeute aber nicht, daß mit der Vereinbarung einer Probezeit im Sinne der Regelung des § 18 BBiG zuungunsten des Klägers von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes abgewichen worden sei.

In der Berufungsverhandlung hat die Beklagte darauf hingewiesen, daß das Berufsbildungsgesetz den Beginn eines Berufsausbildungsverhältnisses mit einer Probezeit vorschreibe.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 02.08.2001 - 4 Ca 2937/01 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung

und erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 in dem angefochtenen Urteil, also hinsichtlich des ausgeurteilten Prozeßbeschäftigungsantrages, für erledigt.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Kläger ist in Sonderheit der Auffassung, daß der Berufsausbildungsvertrag mit der Beklagten aus Rechtsgründen keinen Vertragsschluß mit einem neuen Ausbilder darstelle. Denn es sei der Betrieb der ... auf die Beklagte übergegangen, damit auch sein Berufsausbildungsvertrag.

Für die Annahme eines Betriebsüberganges sprächen alle Umstände. Die Beklagte entfalte dieselbe Geschäftstätigkeit wie die ... Sie sei - und das ist auch nicht strittig - am selben Ort geschäftsansässig wie die ... Der Geschäftsführer der Beklagten ... sei auch Geschäftsführer der ... gewesen und habe hier wie dort die Verantwortung für die Ausbildung des Klägers gehabt.

Unabhängig von dem Vorstehenden sei auch inhaltlich eine neue Probezeit entbehrlich gewesen. Denn Herr ... habe den Kläger schon mehr als zwei Jahre gekannt. Eine erneute Überprüfung dessen Eignung zum Maurerberuf sei deswegen nicht erforderlich gewesen.

Der Kläger weist darauf hin, daß auch bei einer Stufenausbildung eine neue Probezeit nicht hätte vereinbart werden dürfen.

Schließlich macht er in der Berufungsverhandlung geltend, daß die Vereinbarung einer Probezeit an den Vorschriften des Gesetzes über allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) zu messen und unwirksam sei.

Die Beklagte stimmt der Teilerledigungserklärung des Klägers zu.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet und führt deshalb zur Abänderung des angefochtenen Urteils.

1.

Mit Blick auf die übereinstimmend abgegebenen Erledigungserklärungen der Parteien ist der Rechtsstreit hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 in dem angefochtenen Urteil, also hinsichtlich der dort ausgeurteilten Prozeßbeschäftigung, in der Hauptsache erledigt.

2.

Im übrigen ist die (zulässige) Klage als unbegründet abzuweisen. Die Beklagte konnte das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 1 BBiG während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen.

Die Entscheidung steht und fällt damit, ob zu dem Zeitpunkt des Kündigungszugangs zwischen den Parteien eine Probezeit wirksam abgemacht war. Dies ist der Fall:

a) Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt nach § 13 Satz 1 BBiG mit der Probezeit, deren Dauer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 BBiG in die entsprechende Vertragsniederschrift aufzunehmen ist. Die Probezeit ist zwingend auch bei Eingehen eines neuen Berufsausbildungsverhältnisses (vgl. Leinemann/Taubert, BBiG, § 13 Rdnrn. 20, 22; Wohlgemuth, BBiG, § 13 Rdnr. 4).

Eine hiervon zuungunsten des Klägers abweichende Vereinbarung wäre nach § 18 BBiG nichtig.

Schon danach konnte von der Vereinbarung einer (aus Sicht des Klägers: erneuten) Probezeit nicht abgesehen werden. Denn er ist im Rechtssinne einen Ausbildungsvertrag mit einem neuen Ausbilder, der Beklagten, eingegangen. Ohne Vereinbarung einer Probezeit hätte sich er, der Kläger selbst, der auch ihm eingeräumten Möglichkeit begeben, das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 1 BBiG während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist zu kündigen. Gerade dies hätte sich aber nicht nur zugunsten der Beklagten, sondern zuungunsten des Klägers ausgewirkt (vgl. Leinemann/Taubert, BBiG, § 13 Rdnr. 22; Wohlgemuth, BBiG, § 13 Rdnr. 1). Denn dieser hätte sich, etwa bei Neigungswechsel oder bei Unzuträglichkeiten im Rahmen des (eben neuen) Ausbildungsverhältnisses, nicht nach § 15 Abs. 1 BBiG sofort von der Beklagten trennen können.

b) Daran ändert sich auch nichts aufgrund der Regelung in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Richtig ist, daß dann, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt, wozu wegen der Regelung in § 3 Abs. 2 BBiG auch Berufsausbildungsverträge zählen.

Allerdings fehlt es nach der dem Ergebnis der Berufungsverhandlung an einem Betriebsübergang. Festzustellen ist danach lediglich, daß der Kläger die juristische Person des Ausbildenden zum selben Zeitpunkt gewechselt hat, wie der Geschäftsführer ... aus der ... ausgeschieden und in die Beklagte eingetreten ist; weiter, daß beide Ausbilder einen gleichen Betriebszweck verfolgen und am selben Ort ansässig sind sowie über dieselben Kommunikationsmittel verfügen.

Dies reicht für sich jedoch nicht aus. Denn die Beklagte hat vorgetragen, daß sich der Geschäftsführer... zusammen mit dem ... unter Gründung der Beklagten selbständig gemacht habe, die ... aber weiter existiere. Lediglich in der Gründungsphase sei derselbe Telefonanschluß genutzt worden.

Daraus ergibt sich ein unverändertes fortgesetztes Wirtschaften durch die Beklagte mit den sachlichen und personellen Betriebsmitteln der früheren Ausbilderin, was aber für die Annahme eines Betriebsüberganges erforderlich wäre, nicht. In Sonderheit ist auch nicht erkennbar, daß und aufgrund welchen Rechtsgeschäfts (tatbestandliche Voraussetzung der Rechtsfolge nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) der Betrieb oder ein Betriebsteil der früheren Ausbilderin auf die Beklagte übergegangen sei. Dafür reicht jedenfalls nicht aus das Ausscheiden eines Geschäftsführers, der sich mit einem Dritten zur Verfolgung eines gleichen Betriebszweckes gesellschaftsrechtlich zusammentut. Dies hätte auch an einem ganz anderen Ort erfolgen können. Derselbe gesellschaftliche effektive Verwaltungssitz allein besagt über den Verbleib der sachlichen und personellen Betriebsmittel jedoch nichts.

Damit kann das Schicksal des Berufsausbildungsverhältnisses mit der... dahinstehen. Wäre es nicht (stillschweigend) aufgehoben worden, würde es jedenfalls nicht mit der Beklagten (fort)bestehen. Wäre es beendet gewesen, ist jedenfalls keine Fortsetzung mit der Beklagten vereinbart worden.

c) In dem Berufsausbildungsvertrag der Parteien des Rechtsstreits ist die Anrechnung bzw. Berücksichtigung einer früheren Probezeit nicht vereinbart. Vereinbart ist lediglich die Anrechnung der Vorausbildung bei der früheren Ausbilderin. Dies würde an sich auch die zurückgelegte Probezeit mit einschließen. Zu diesem Einschluß ist es allerdings hier nicht gekommen. Denn in dem Berufsausbildungsvertrag ist eine Probezeit von drei Monaten noch einmal ausdrücklich abgemacht worden.

Für einen ähnlichen Sachverhalt hat auch bereits das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (vom 25.02.1997 - 8 Sa 420/96 -, RzK IV 3 a Nr. 31) entschieden, daß eine erneute Probezeit auch dann gilt, wenn ein neues Berufsausbildungsverhältnis unter Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit eingegangen wird.

d) Die Vereinbarung einer Probezeit mit der Beklagten war auch nicht unwirksam.

(1) Zwar ist es richtig, daß das Bundesarbeitsgericht (vom 27.11.1991 - 2 AZR 263/91 -, AP Nr. 2 zu § 13 BBiG) entschieden hat, daß bei einer Stufenausbildung die Vereinbarung einer weiteren Probezeit in der Folgestufe zuungunsten des Auszubildenden von § 13 BBiG abweiche, da dem Ausbildenden die Möglichkeit einer erneuten entfristeten Kündigung eröffnet wird (weswegen sie daher insoweit nach § 18 BBiG unzulässig sei).

Zu entscheiden war von dem Bundesarbeitsgericht allerdings darüber, daß dieselben Parteien im Rahmen der Stufenausbildung im zeitlichen Anschluß an die Beendigung einer Ausbildungsstufe jeweils einen neuen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung in der Folgestufe geschlossen und hier eine neue Probezeit vereinbart hatten. Darum geht es hier jedoch nicht. Denn die Beklagte ist eine andere Vertragspartei.

(2) Der Umstand allein, daß der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger als Geschäftsführer der früheren Ausbilderin und als verantwortlicher Ausbilder bereits kannte, führt nicht (etwa über die Regelung des § 242 BGB) zur Unwirksamkeit der Probezeitvereinbarung. Denn diese Kenntnis des Herrn ... mußte sich nur die frühere Ausbilderin zurechnen lassen. Sie ist nicht mit dem Wechsel des Geschäftsführers zu der Beklagten auf diese "übergegangen". Abgesehen davon würde die Notwendigkeit einer - gesetzlich eben vorgeschriebenen - Probezeit nicht deshalb entfallen, weil der Auszubildende bei dem Ausbilder schon bekannt ist. Dies ist kein (negatives) gesetzliches Tatbestandsmerkmal einer Probezeit nach dem BBiG.

(3) Die Vereinbarung der Probezeit ist auch hier nicht aufgrund von Bestimmungen des AGBG unwirksam.

Das AGBG galt für das Arbeitsrecht nicht. Die am 01.01.2002 eingetretene sog. Schuldrechtsmodernisierung, die so etwas wie eine Klauselkontrolle auch im Arbeitsrecht nunmehr zuläßt, betrifft das Vertragsverhältnis der Parteien nicht.

Im übrigen muß der Frage, ob die Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten einer Rechtskontrolle nach dem AGBG oder neuem Schuldrecht unterworfen wäre, nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Probezeit ist hier nicht vorformuliert gewesen, sondern handschriftlich (durch das Einfügen einer "3") individuell verabredet worden.

II.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. Dies gilt aufgrund der hier noch anwendbaren Regelung in § 91 a ZPO a. F. auch insoweit, als die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben. Denn nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens wäre der Kläger auch mit seinem Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen gewesen. Deswegen trifft ihn die Kostenlast auch hinsichtlich des durch übereinstimmende Erklärungen vorab erledigten Teils des Rechtsstreits (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.).

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann ihrerseits durch Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Möglich ist dies allerdings nur unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen, auf die verwiesen wird.

Ende der Entscheidung

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