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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 879/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 275 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 a. F.
BGB § 251 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 879/01

Verkündet am 13. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.08.2001 - 3 Ca 2278/01 - wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob der Beklagte dem Kläger 131,5 Überstunden zu vergüten hat. Neben den in jedem Einzelpunkt strittigen Entstehungsvoraussetzungen ging und geht es auch weiterhin darum, ob dem Kläger nicht lediglich ein Freizeitausgleich zusteht.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands wird aufgrund der Regelung in § 543 Abs. 1 ZPO a. F. im wesentlichen abgesehen. Das Arbeitsgericht Chemnitz hat den Tatbestand in dem angefochtenen Teil-Urteil vollständig und richtig beurkundet. Jedenfalls ist keine Tatbestandsrüge hinsichtlich der in dem vierten Absatz des Tatbestandes enthaltenen Feststellung erfolgt, wonach betriebsüblich Überstunden und Winterdienstleistungen an den Wochenenden durch Freizeitausgleich abgesetzt wurden.

Das Arbeitsgericht hat die (noch in DM ausgedrückte) Klage über 2.274,95 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2001 u. a. auch unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.05.1994 (4 AZR 445/93, EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 5) abgewiesen, wonach es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß Überstunden stets zu vergüten seien, solange die Möglichkeit des Abfeierns bestehe, nicht gebe.

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 29.08.2001 zugestellte Urteil am 01.10.2001, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 03.12.2001 an dem nämlichen Tag auch ausgeführt.

Der Kläger wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ersten Rechtszug. Wie schon im Schriftsatz vom 30.07.2001 im Ersten Rechtszug, wonach es richtig sei, daß für Überstunden Absetztage gewährt werden, teilt der Kläger mit der Berufungsbegründung vom 03.12.2001 (dort auf Seite 2) u. a. mit, daß die Überstunden durch Freizeitgewährung abgegolten würden. Weil er, der Kläger, jedoch arbeitsunfähig erkrankt war, sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Freizeitgewährung nicht mehr möglich gewesen.

In der Berufungsverhandlung hat die Kammer vom Kläger gehört, daß sich dieser weiterhin gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch den Beklagten zur Wehr setze. Ein diesbezügliches seine Klage abweisendes Urteil sei noch nicht rechtskräftig und werde angefochten.

Der Kläger beantragt der Sache nach,

unter Abänderung des Teil-Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 10.08.2001 - 3 Ca 2278/01 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn den (in Euro auszudrückenden) Betrag von 2.274,95 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2001 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist ebenfalls nicht begründet. Dem Kläger steht die streitgegenständliche Forderung nicht zu.

Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist für Überstunden ein Freizeitausgleich zu gewähren. Diese abgemachte Rechtsfolge ist nicht kongruent mit seinem Klageziel. Dieses ist gerichtet auf Vergütung, nicht auf Freistellung von der Arbeitspflicht.

Ein Anspruch auf eine Geldleistung besteht auch nicht aus anderen Rechtsgründen. Dies wäre nur anzunehmen, wenn es der Beklagte dem Kläger durch schuldhafte Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien unmöglich gemacht haben sollte, für die (im übrigen strittigen) Überstunden Freizeitausgleich zu nehmen. Denn dann hätte der Beklagte es selbst verschuldet, daß eine zu bezahlende Arbeitsfreistellung unmöglich geworden ist. Auch hierfür hätte er zwar nicht die Vergütung zahlen, aber nach § 275 Abs. 1 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB a. F. Schadensersatz in nämlicher Höhe, und zwar nach § 251 Abs. 1 BGB in Geld, leisten müssen. Abgesehen davon, daß das Vorbringen des Klägers den Schluß auf ein schadensersatzbegründendes Verhalten des Beklagten nicht trägt (der Hinweis auf eine treuwidrige Kündigung genügt dazu nicht), macht der Kläger selbst geltend, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen unwirksamer Kündigung fortbestehe. Dann ist dem Beklagten aber die Gewährung von Freizeitausgleich auch nicht unmöglich.

Der vorstehende Befund deckt sich auch mit der bereits von dem Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vom 04.05.1994, a. a. O.). Danach besteht in der Tat kein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, daß Überstunden stets zu vergüten sind, wenn die Möglichkeit des Abfeierns besteht. Eine Ausnahme hiervon läßt das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) nur gelten, wenn der Arbeitnehmer Freizeitausgleich nicht nehmen konnte aus Gründen, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Auch hieran fehlt es, und zwar aus zweierlei Gründen: Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien fort, bleibt es dem Kläger unbenommen, Freizeitausgleich zu verlangen und zu nehmen. Aber selbst wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der zwischen ihnen anderweitig streitgegenständlichen Kündigung sein Ende gefunden haben sollte, besteht ein Abgeltungsanspruch nicht. Denn eine wirksame Kündigung könnte dem Beklagten schlechterdings nicht vorgeworfen werden mit der Konsequenz, einen bis zum Kündigungstermin entstandenen Anspruch auf Freizeitausgleich abzugelten. Unabhängig davon und selbständig tragend wäre es dem Beklagten auch unmöglich gewesen, dem Kläger dessen - etwaigen - Freizeitausgleich-Anspruch auch nur während der Kündigungsfrist zu erfüllen. Denn der Kläger ist arbeitsunfähig infolge Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien ausgeschieden. Als Arbeitsunfähiger hatte er nicht zu arbeiten und konnte demgemäß von dem Beklagten auch nicht wenigstens für die Dauer der Kündigungsfrist im Umfang der strittigen Überstunden von der Arbeit freigestellt werden. In Sonderheit liegt die Erkrankung des Klägers und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ersichtlich nicht in der Sphäre des Beklagten. Denn es ist auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Beklagte die Erkrankung und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers verursacht hätte.

II.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Nichtzulassung der Revision kann ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Möglich ist dies unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen.

Ende der Entscheidung

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