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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2009
Aktenzeichen: 2 TaBVGa 4/09
Rechtsgebiete: SGB IX, ArbGG, GVG, ZPO


Vorschriften:

SGB IX § 94
SGB IX § 95
SGB IX § 96
SGB IX § 139
ArbGG § 2
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a
ArbGG § 2 a Abs. 2
ArbGG § 48 Abs. 1
ArbGG § 87 Abs. 4 HS 1
GVG § 17 a Abs. 2
GVG § 17 a Abs. 3 Satz 2
ZPO § 935
ZPO § 938 Abs. 1
ZPO § 940
ZPO § 941 a
Der Streit zwischen einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung und dem Arbeitgeber über die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist im arbeitgerichtlichen Beschlussverfahren auszutragen (im Anschluss an LAG Nürnberg vom 22.10.2007 - 6 Ta 155/07 - ).
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS

Az.: 2 TaBVGa 4/09

Chemnitz, 02.10.2009

In dem Beschwerdeverfahren

hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ..., und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Anhörung der Beteiligten am 02.10.2009 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Vertrauensperson - der Beteiligten zu 1. - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.09.2009 - 1 BVGa 9/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem Beschwerdeverfahren auf den beantragten Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert darüber, ob die Beteiligte zu 1. zum Zwecke der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen ist.

Die Beteiligten verbindet ein Arbeitsverhältnis, in dessen Rahmen die Beteiligte zu 1. als Redakteurin gegen eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.404,00 € tätig ist.

Die Beteiligte zu 1. ist Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung (fortan: Vertrauensperson) des Betriebes der Beteiligten zu 2. (künftig: Arbeitgeberin).

Die Vertrauensperson erstrebt die Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit für den Zeitraum vom 05. bis 07.10.2009 zur Teilnahme an dem Grundkurs "Konfliktbewältigung durch Kommunikation" in ....

Die Ausschreibung des Kurses lautet auszugsweise wie folgt:

"Zielgruppen:

Der Kurs ist vorrangig für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Arbeitnehmer und deren stellvertretenden (sic.) Mitgliedern (sic.) vorgesehen, die ihr Gesprächsverhalten in Konfliktsituationen trainieren wollen.

Hinweise:

Neben der genauen Kenntnis gesetzlicher Grundlagen ist für die Arbeit von Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Arbeitnehmer die Fähigkeit zu einer selbstsichern und wirkungsvollen Gesprächsführung von unschätzbarem Wert, damit sie die Aufgaben entsprechend § 95 SGB IX bestmöglich erfüllen können. Der Kurs wird von einem erfahrenen Fachpsychologen geleitet, der als psychologischer Trainer ausgebildet ist.

Lernziel:

In diesem psychologischen Trainingsseminar ist es möglich, vorhandene Erfahrungen auszubauen und sich neue Fähigkeiten anzueignen.

Inhalte:

Folgende Fragen bilden den inhaltlichen Rahmen:

Wie gehe ich bei der Lösung eines Konfliktes im Gespräch vor? Welche Gesprächstechniken wirken sich gesprächsfördernd aus? Auf welche Weise kann ich meine Argumentations- und Durchsetzungsfähigkeit steigern?

Wie kann ich zur Entspannung der Gesprächssituation beitragen? Wie kann ich mich selbstsicher verhalten? Wie wirke ich auf meine Gesprächspartner?

Was kann ich tun, um mich partnerschaftlich und kooperativ zu verhalten?

Welche Möglichkeiten gibt es, um im Gespräch mit oft belastenden negativen Gefühlen umzugehen?

Methodik:

- Kurzvorträge mit Diskussion

- Arbeit in der Gruppe/Kleingruppe

- Rollenspiel mit Videoaufzeichnung

- Verhaltenstraining

- Kooperationsübungen

- nonverbale Übungen

Teilnehmerzahl: maximal 12 Personen

Referent:

Herr Dr. ..., Psychologischer Psychotherapeut, Psychoanalytiker und

Kommunikationstrainer aus ...

..."

Mit nicht datiertem Schreiben teilte die Vertrauensperson dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin auszugsweise Folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr ...,

mit Schreiben vom 03.06.2009 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass ich als Vertrauensperson der Schwerbehinderten der ... GmbH & Co. KG zur Wahrnehmung meiner Tätigkeit am 08.06.2009 sowie in der Zeit vom 05.10.2009 bis zum 07.10.2009 freizustellen bin. Entsprechend den Ihnen vorliegenden Informationen hat am 08.06.2009 bei der Fachhochschule ... das Seminar ,Ausstattung/Umgestaltung von Arbeitsplätzen für psychisch behinderte Menschen' stattgefunden. Bezogen auf dieses Seminar gehen Sie davon aus, dass die Teilnahme an der Veranstaltung nicht erforderlich wäre. Ich darf darauf hinweisen, dass sich mehr als eine Kollegin bzw. ein Kollege im Zusammenhang mit einer drohenden psychischen Erkrankung an mich gewendet hat. Nach den mir vorliegenden Informationen gibt es zumindest eine Person im Unternehmen, die nach eigener Angabe von einer psychischen Erkrankung betroffen ist und einen Antrag auf Anerkennung einer seelischen Behinderung gestellt hat. Die Veranstaltung am 08.06.2009 hat sich mit der Frage befasst, wie mit entsprechenden Erkrankungen im Arbeitsalltag umzugehen ist. Der Gegenstand der Veranstaltung war Ihnen bekannt, da Herr ... das Programm kennt und anhand der Kursnummer zuordnen konnte, was Inhalt der Veranstaltung ist. Vom 05.10. bis 07.10.2009 in ... geht es um die Konfliktbewältigung durch Kommunikation. Eine Ablichtung des Kursinhaltes füge ich bei. Auch insofern haben Sie mitgeteilt, dass eine Freistellung nicht in Betracht käme, da ein Aufgabenbezug nicht gegeben sei.

Ich möchte Ihnen hiermit die Gelegenheit geben, bezogen auf die Veranstaltung vom 08.06.2009 rechtsverbindlich zu erklären, dass sie an der Erklärung, dass das Seminar keinen Aufgabenbezug aufweise und daher eine Teilnahme nicht in Betracht komme, nicht festhalten. Ferner möchte ich Ihnen die Gelegenheit geben, bezogen auf die Veranstaltung vom 05.10.2009 bis zum 07.10.2009 eine entsprechende Erklärung abzugeben. Sollten mir die Erklärungen bis zum 15. Juni 2009 nicht vorliegen, beabsichtige ich, die Beeinträchtigung meiner Rechtsstellung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Beide Schulungsveranstaltungen sind zur Durchführung der Aufgaben erforderlich. Dementsprechend habe ich einen Anspruch auf Freistellung und damit auf Teilnahme an der Veranstaltung.

Selbstverständlich können wir die Einzelheiten gern nochmals erörtern. Ich bitte in Anbetracht der erfolgten Erklärungen um Verständnis, dass ich nunmehr innerhalb der Frist auf einer verbindlichen Erklärung bestehen muss.

Mit freundlichen Grüßen

..."

Die Arbeitgeberin hat sich aus Sicht der Vertrauensperson innerhalb der gesetzten Frist nicht verbindlich erklärt.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2009, eingegangen beim Arbeitsgericht Chemnitz am selben Tag und der Beklagten zugestellt am 03.07.2009, hat die Vertrauensperson ein Beschlussverfahren (Aktenzeichen des Arbeitsgerichts Chemnitz: 1 BV 9/09) eingeleitet und u. a. beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, sie, die Vertrauensperson, für die Teilnahme an der vom 05.10.2009 bis zum 07.10.2009 in ... stattfindenden Schulungsveranstaltung "Konfliktbewältigung durch Kommunikation" von der Arbeit freizustellen und die Kosten der Veranstaltung zu tragen.

In dem daraufhin anberaumten Termin zur Güteverhandlung vor der Vorsitzenden am 14.07.2009 erging nach Scheitern der Verhandlung ein Beschluss des Inhalts, wonach Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer von Amts wegen bestimmt werde. Der Arbeitgeberin wurde eine schriftsätzliche Antragserwiderung bis 10.08.2009 aufgegeben und der Vertrauensperson eine Stellungnahme zu dem zu erwartenden Schriftsatz bis 14.09.2009 nachgelassen.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2009 wurde für die Vertrauensperson nachgefragt, ob das Gericht bereits einen Termin zur Anhörung bestimmt habe.

Beide Beteiligten wechselten die aufgegebenen bzw. nachgelassenen Schriftsätze; die Vertrauensperson unter Ausschöpfung der ihr eingeräumten Frist.

Mit Verfügung vom 15.09.2009 wurde Anhörungstermin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer bestimmt auf den 23.09.2009.

Zu diesem Zeitpunkt - eingegangen beim Arbeitsgericht Chemnitz am 10.09.2009 - hatte die Vertrauensperson den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten zur streitigen Verhandlung vor der Kammer wurde zunächst auf den 16.09.2009 und dann ebenfalls (wie die Hauptsache) auf den 23.09.2009 anberaumt.

Nach dem Gegenstand der Beschwerdeverhandlung decken sich die strittigen Positionen der Beteiligten in dem Beschlussverfahren zur Hauptsache zum Az. 1 BV 9/09 des Arbeitsgerichts Chemnitz mit dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, soweit es um die Schulungsteilnahme in ... (hier jedoch: ohne Verlangen nach Kostentragung) geht:

Nach Auffassung der Arbeitgeberin ist das Beschlussverfahren nicht die zulässige Verfahrensart.

Die Arbeitgeberin erkennt nicht, dass die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittele, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich seien.

Das Arbeitsgericht hat die Rüge der Arbeitgeberin zur Zulässigkeit der Verfahrensart übergangen und nach Aktenlage keine Vorabentscheidung getroffen. Allerdings hat das Arbeitsgericht die Vertrauensperson in dem Hauptsacheverfahren zum Az. 1 BV 9/09 mit ihren Anträgen zurückgewiesen. Insoweit gibt es ein noch nicht unterzeichnetes Protokoll und einen mit "B" überschriebenen handschriftlich geschriebenen und von drei Personen unterzeichneten Tenor.

Eine schriftlich abgesetzte Entscheidung fehlt.

Die Beteiligten haben in der Beschwerdeverhandlung aber unstreitig gestellt, dass die Vertrauensperson vom Arbeitsgericht zurückgewiesen wurde.

Die Vertrauensperson hat mit ihrer einstweiligen Verfügung die Ermächtigung verfolgt, an der Schulungsveranstaltung "Konfliktbewältigung durch Kommunikation" in der Zeit vom 05.10. bis zum 07.10.2009 in ... teilzunehmen.

Sie hält das Beschlussverfahren für die zulässige Verfahrensart und ist der Auffassung, dass ihr durch die Schulung Kenntnisse vermittelt würden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich seien.

Sie hat vorgetragen, ohne eine vorherige Klärung der Teilnahmebefugnis erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen zu riskieren.

Die Vertrauensperson hat ausweislich des auch in dieser Sache nicht unterzeichneten Protokolls über den Termin vom 23.09.2009 im Ausgangsverfahren beantragt,

sie im Wege der einstweiligen Verfügung zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung "Konfliktbewältigung durch Kommunikation" in der Zeit vom 05.10.2009 bis zum 07.10.2009 in ... teilzunehmen.

Die Arbeitgeberin hat ausweislich des nicht unterzeichneten Protokolls

die Zurückweisung des Antrags beantragt.

Die Arbeitgeberin ist dem Antrag aus den bereits vorstehend wiedergegebenen Gründen entgegengetreten.

Darüber hinaus hat sie geltend gemacht, der Antrag sei mangels Bestimmtheit unzulässig. Auch bedürfe die Tätigkeit als Vertrauensperson nicht der Zustimmung des Arbeitgebers.

Mit der Terminierung im Hauptsacheverfahren sei die Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz entfallen.

Das Arbeitsgericht hat ausweislich eines wiederum mit "B" überschriebenen handschriftlichen und von drei Personen durch Namensunterschrift unterzeichneten Tenors den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, welcher Umstand nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung zwischen den Beteiligten auch nicht strittig ist.

Eine Vorabentscheidung über die zulässige Verfahrensart - wie auch hier gerügt - ist der Akte nicht zu entnehmen und nach Mitteilung der Beteiligten in der Beschwerdeverhandlung auch nicht erfolgt.

Die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückweisende Entscheidung ist (ebenfalls) nach Aktenlage nicht schriftlich abgefasst.

Die Vertrauensperson hat gegen den Beschluss vom 23.09.2009 am 23.09.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 28.09.2009 ausgeführt.

Zum Verfügungsgrund ergänzt die Vertrauensperson, dass Überlegungen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung beeinträchtigten. Im Hauptsacheverfahren habe die Arbeitgeberin erklärt, dass sie eine Pflicht zur Freistellung nicht annähme. Außerdem hat sie auf die Zeit der Veranstaltung vom 05.10.2009 bis zum 07.10.2009 hingewiesen und geltend gemacht, dass eine anderweitige Klärung zwischen den Beteiligten nicht zu erlangen gewesen sei.

Es handele sich um das einzige Seminar, das auf dem Gebiet durch das Integrationsamt ... im laufenden Kalenderjahr noch angeboten werde.

Die Vertrauensperson beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 23.09.2009 - 1 BVGa 9/09 -

sie zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung "Konfliktbewältigung durch Kommunikation" in der Zeit vom 05.10.2009 bis zum 07.10.2009 in ... teilzunehmen.

Die Arbeitgeberin beantragt

die Zurückweisung der Beschwerde.

Die Arbeitgeberin bleibt bei ihrem Vorbringen im Hauptsacheverfahren sowie in dieser Sache.

Hinsichtlich des Verfügungsgrundes weist sie darauf hin, dass mittlerweile eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sei.

Demgegenüber weist die Vertrauensperson darauf hin, dass ihrer Ansicht nach beim Arbeitsgericht kein rechtsstaatlichen Maßstäben entsprechendes Verfahren stattgefunden habe.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Beteiligten sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Allerdings ist das Beschlussverfahren die zulässige Verfahrensart.

Hierüber wäre vom Arbeitsgericht nach § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab zu entscheiden gewesen, nachdem die Arbeitgeberin die Zulässigkeit der Verfahrensart bereits im ersten Rechtszug gerügt hatte.

Ist das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht - wie hier - aufgrund der aufrechterhaltenen Rüge der Arbeitgeberin mit der Zulässigkeit der Verfahrensart befasst, und sei es, dass das Eingangsgericht - wie ebenfalls hier - verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluss zu entscheiden, hat es unter den Voraussetzungen des §§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17 a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GVG selbst in das Vorabverfahren einzutreten. Lediglich eine eigenständige Vorabentscheidung durch das Landesarbeitsgericht erübrigt sich (und es ist eine inzidente Entscheidung im Rahmen dieses Beschlusses möglich), wenn das Gericht die Zulässigkeit der Verfahrensart bejaht und im Falle der Entscheidung durch Beschluss (wie inzident erneut hier, vgl. die Rechtsmittelbelehrung) keine Möglichkeit besteht, die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen (vgl. für die ordentliche Gerichtsbarkeit etwa BGH vom 09.11.1995 - V ZB 27/94 - BGHZ 131, 169).

Die Prüfung der Zulässigkeit der Verfahrensart ergibt hier Folgendes:

Nach § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen u. a. ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus den §§ 94, 95, 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in welchen Streitigkeiten nach § 2 a Abs. 2 ArbGG das Beschlussverfahren stattfindet.

Richtig ist, dass sich in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG die Vorschrift des § 96 SGB IX nicht findet, nach deren Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Satz 1 die Vertrauenspersonen von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen befreit sind, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

Im Ergebnis und in der Begründung ist der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22.10.2007 (6 Ta 155/07, ZTR 2008, 116) zu folgen, wonach der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zur Entscheidung im Beschlussverfahren für sämtliche organschaftliche Streitigkeiten der Schwerbehindertenvertretung gegeben ist und dies auch gilt, wenn sich die Rechtsgrundlage nicht aus den in § 2 a Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ausdrücklich aufgeführten §§ 94, 95 SGB IX ergibt, sondern - wie hier - aus § 96 SGB IX. Dieser Entscheidung ist lediglich hinzuzufügen, dass für Streitigkeiten der vorliegenden Art mangels Erwähnung des § 96 SGB IX im Katalog der Vorschrift über die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG (bei konsequenter Fortsetzung der Argumentation der Arbeitgeberin) auch das Urteilsverfahren nicht gegeben wäre: Für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art wären dann die Gerichte für Arbeitssachen überhaupt nicht zuständig, was aber selbst die Arbeitgeberin nicht geltend macht.

Andererseits ist die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit in anderen Verfahrensordnungen jedenfalls für Vertrauenspersonen mit Arbeitnehmereigenschaft - wie hier - weder ausdrücklich noch der Sache nach vorgesehen.

Nicht zuletzt deshalb liegt es nahe, Streitigkeiten über die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen i. S. des § 96 SGB IX, jedenfalls wenn es sich um Arbeitnehmer handelt, vor den Gerichten für Arbeitssachen auszutragen und sie aufgrund der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften nachgebildeten Regelungen in § 96 SGB IX (s. die Gleichstellung von Vertrauenspersonen etwa mit Betriebsratsmitgliedern in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu erledigen. In Rede steht nicht eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG), sondern eine solche aus der Rechtsstellung der Arbeitnehmerin als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen der Schwerbehindertenvertretung.

2. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Nicht hingegen ist er begründet.

a) Der Antrag ist nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.

Würde ihm zu entsprechen sein, hätte nach § 938 Abs. 1 ZPO das Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung erforderlich sind. Diese Anordnung könnte - beispielsweise - darin bestehen, die Vertrauensperson durch Entscheidung des Gerichts für die beantragte Dauer und für den beantragten Zweck von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien.

Unzulässig ist der Antrag auch nicht deshalb, weil die Vertrauensperson sich für ihre Tätigkeit als solche lediglich abmelden müsste und es keiner Zustimmung der Arbeitgeberin bedürfte. Allein aufgrund der fortbestehenden Weigerung der Arbeitgeberin, einen Befreiungsgrund anzunehmen, ist die Vertrauensperson gehalten, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und nicht - im Wege der Selbstjustiz - der Arbeit einfach fernzubleiben.

b) Der Antrag ist aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil es für den Erlass der einstweiligen Verfügung an einem Verfügungsgrund fehlt. Ausführungen zur Frage des Bestehens eines Verfügungsanspruchs erübrigen sich damit.

(1) Welche Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen sind, richtet sich aufgrund der Regelungen in §§ 935, 940, 941 a ZPO nach dem Inhalt des begehrten Rechtsschutzes, also nach der Art der beantragten Verfügung.

Dies ist hier keineswegs eine bloße Sicherungsverfügung, sondern es geht der Vertrauensperson um die Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsverfügung). Für eine derartige - die Hauptsache schon vorwegnehmende - sog. Befriedigungsverfügung müssen allerdings die Voraussetzungen in § 940 ZPO nicht nur behauptet, sondern glaubhaft gemacht sein (vgl. §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO).

Für die Anforderungen, die an den Verfügungsgrund einer Regelungsverfügung zu stellen sind, ist zunächst von den Vorgaben des Wortlauts der Regelung in § 940 ZPO auszugehen. Danach muss die anzuordnende Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis bei objektiver Betrachtung "nötig" erscheinen. Worauf sich diese Notwendigkeit beziehen muss, wird zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich klargestellt, zumal neben der "Abwendung wesentlicher Nachteile" und der "Verhinderung drohender Gewalt" auch "andere Gründe" für ausreichend erklärt werden. Allerdings muss auch die Befriedigungsverfügung deshalb notwendig sein, weil die Effektivität des Hauptsacherechtsschutzes durch den damit verbundenen Zeitablauf oder durch Vereitelungshandlungen des gewarnten Gegners gefährdet ist. Anders als etwa beim Arrest und bei der Sicherungsverfügung muss hier aber nicht nur die Sicherung, sondern gerade die Durchführung der Zwangsvollstreckung notwendig sein, um die Effektivität des Rechtsschutzes zu erhalten. Dafür in Betracht kommende Fälle lassen sich zwar kaum abschließend aufzählen, allerdings haben sich eine Reihe von Fallgruppen herausgebildet. So wird von der Notwendigkeit einer Anordnung etwa dann auszugehen sein, wenn die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes droht, sich der die Verfügung Beantragende in einer Notlage befindet oder wenn der Gegner so etwas wie "verbotene Eigenmacht" übt; schließlich darf die Notwendigkeit der Anordnung nicht - negativ - ausgeschlossen sein, beispielsweise durch sog. Selbstwiderlegung (zum Vorstehenden mit zahlreichen Einzelnachweisen etwa Walker, Der einstweilige Rechtsschutz im Zivilprozess und in arbeitsgerichtlichen Verfahren, Rdnrn. 246 bis 256). Anzustellen ist - m. a. W. - eine Interessenabwägung.

(2) Diese Interessenabwägung geht hier zu Lasten der Vertrauensperson:

Arbeitsrechtliche Konsequenzen, welche die Arbeitgeberin bereit zu ziehen wäre, hat die Vertrauensperson lediglich für einen anderen Sachverhalt (den einer Versetzung) durch Vorlage entsprechenden Schreibens der Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin glaubhaft gemacht.

Der Umstand des lediglich wenige Tage bevorstehenden Seminars ist zwar ersichtlich Anlass der beantragten einstweiligen Verfügung. Allerdings begründet er für sich nicht die nach dem Vorstehenden an eine Befriedigungsverfügung zu stellenden besonderen Voraussetzungen der Dringlichkeit (des Angewiesenseins).

Glaubhaft gemacht ist auch nicht, dass sich ein Teilnahmewunsch der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung der hier in Rede stehenden Art nicht zu einem anderen Zeitpunkt realisieren ließe. Nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung handelt es sich lediglich um die vom Integrationsamt angebotene Veranstaltung in diesem Kalenderjahr.

Glaubhaft gemacht ist auch nicht, dass die Vertrauensperson durch die dreitägige Schulung in die Lage versetzt würde, die von ihr selbst in der Beschwerdeverhandlung aufgezeigten Defizite in der Kommunikation zwischen den Beteiligten auszugleichen: Danach findet ja eigentlich überhaupt keine Kommunikation statt und es stellt sich die Frage, wie gerade dieser (im Übrigen strittige) Mangel durch eine Schulung der geschilderten Art dem geschilderten Inhalt nach behoben werden könnte. Oder anders: Wie soll etwa bei der Lösung eines Konflikts im Gespräch vorgegangen werden, wenn Gespräche nicht stattfinden, weil sie verweigert würden? Und wenn dies aber anders wäre: Wird hier von der Vertrauensperson nicht eigentlich ein generelles Defizit aufgezeigt, das nicht eigentlich etwas mit ihrer Tätigkeit gerade als Vertrauensperson zu tun hat (Aufgabenbezug?)?

Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend fehlt der Verfügungsgrund auch deshalb, weil in der Tat hier eine Art Selbstwiderlegung anzunehmen ist. Aufgrund der Verfahrensgestaltung durch das Arbeitsgericht im Hauptsacherechtszug musste es der Vertrauensperson spätestens ab dem Eintritt der Terminslosigkeit nach der Güteverhandlung klar sein, dass Rechtsschutz in der Hauptsache vor dem Zeitpunkt der Schulung nicht mehr zu erlangen sein würde. Selbst wenn sie noch vor der Schulungsveranstaltung obsiegt hätte, wäre einer von der Arbeitgeberin dagegen eingelegten Beschwerde nach § 87 Abs. 4 Halbsatz 1 ArbGG aufschiebende Wirkung zugekommen. Die Vertrauensperson hätte also - m. a. W. - bei realistischer Betrachtung der Verfahrensdauer eines über zwei Rechtszüge geführten Verfahrens in der Hauptsache nicht mit einer vor der Schulung zu ihren Gunsten ergehenden Hauptsacheentscheidung rechnen können.

Nachdem ihre Fristsetzung bis 15.06.2009 erfolglos verstrichen war, erscheint die dann erst im September des Jahres beantragte einstweilige Verfügung jedenfalls insofern als zu spät, um noch die besondere Dringlichkeit für eine befriedigende Regelungsverfügung begründen zu können.

Wieder unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist es mittlerweile in der Hauptsache zu einer der Vertrauensperson ungünstigen Entscheidung erster Instanz gekommen. Gegen diese Entscheidung ist zwar mittlerweile ebenfalls (am 23.09.2009) Beschwerde eingelegt worden. Allerdings steht die Beschwerdebegründung aus. So erschließt sich in der im Hauptsacheverfahren geführten Beschwerde die offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Hauptsacheentscheidung nicht. Nachdem der Gesetzgeber stattgebenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen allerdings eine gewisse Richtigkeitsgewähr dadurch beimisst, dass er sie noch vor Eintritt der Rechtskraft mit vorläufiger Vollstreckbarkeit ausstattet (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum ablehnenden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen ein geringerer Wert beikomme. Gerade für den Erlass einer befriedigenden Regelungsverfügung sind an den Verfügungsgrund mithin erhöhte Anforderungen dann anzustellen, wenn zu Lasten des Antragstellers in einem - immerhin mehrmonatigen - Hauptsacheverfahren, also ohne bloß kusorische Prüfung, erkannt wurde.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des Arbeitsgerichts geführten Argumente der Vertrauensperson legen jedenfalls nicht zwingend die Annahme nahe, wonach im Hauptsacheverfahren zu ihren Lasten fehlerhaft entschieden worden sei. Genaugenommen sind die für das Hauptsacheverfahren maßgebenden Tatsachen- und Rechtsfragen zwischen den Beteiligten (unter Einschluss übrigens der Frage nach der zulässigen Verfahrensart) unverändert offen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass allein die hier in der Sach- und Rechtslage begründeten Zweifel dagegen sprechen, die Arbeitgeberin mit einer im Ergebnis irreversiblen stattgebenden Entscheidung zu Gunsten der Vertrauensperson zu belasten, solange die fehlende anderweitige (etwa spätere) Schulungsmöglichkeit nach Fristsetzung bis 15.06.2009 und vorangegangenem mehrmonatigen Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft gemacht ist.

III.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. In Beschlussverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben noch entsteht eine prozessuale Kostentragungspflicht. Ein diesbezüglicher Ausspruch ist hier demgemäß entbehrlich.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. In den Fällen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren (§ 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) findet nach § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG die Rechtsbeschwerde nicht statt. Deshalb kommt auch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Gegen die inzident getroffene Vorabentscheidung über die Zulässigkeit der Verfahrensart ist ebenfalls kein Rechtsmittel gegeben. Denn die Entscheidung ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung ergangen (vgl. §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Jedenfalls könnte ein Vorabentscheidungsverfahren nicht einen längeren Rechtsmittelzug aufweisen, als das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst (Germelmann in: Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, Rdnr. 127). Deshalb kommt auch hier die Zulassung der Rechtsbeschwerde - mangels Statthaftigkeit - von vornherein nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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