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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 300/04
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 307 Abs. 1
BGB § 317 Abs. 1
BGB § 319 Abs. 1
BGB § 319 Abs. 1 Satz 2
BGB § 613 a
BGB § 622 Abs. 6
ArbGG § 64
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 222 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

3 Sa 300/04

Verkündet am 18.10.2004

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 3 - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin Frau ... und den ehrenamtlichen Richter Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.02.2004 - 10 Ca 7632/03 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2003 ein Anspruch auf Anpassung seiner Vergütung an die tarifliche Vergütung im öffentlichen Dienst zusteht.

Der 1952 geborene Kläger ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Hausmeister und Betriebshandwerker im Seniorenheim "..." beschäftigt. Dieses wurde ursprünglich von der Stadt ... betrieben. Nach Übernahme der Einrichtung durch den Beklagten schlossen die Parteien unter dem 21.03.1994 einen "Überleitungsvertrag" (Bl. 5 bis 6 d. A.) für die Zeit ab 01.04.1994, in dessen Ziff. 1. es u. a. heißt:

"Soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Arbeitsverhältnis die vom ... herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung..."

Ziff. 2. des Überleitungsvertrages lautet:

"Die Vergütung bestimmt sich nach der bisherigen Einstufung der Stadt ... Die Zahlung des Gehaltes/Lohnes erfolgt zum 28. des Monats.

Nach Ablauf eines Jahres, d. h. mit dem 01.04.95, erfolgt eine Anpassung der Vergütung nach den bei dem ... für die Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Bestimmungen."

§ 12 der "...-Richtlinien für Arbeitsbedingungen" beschlossen vom Bundesausschuss des ... am 15.04.1975 in der Fassung vom 07.12.1981 lautet (vgl. Bl. 21 d.A.):

"(1) Der Mitarbeiter wird nach den Tätigkeitsmerkmalen in die Vergütungs- oder Lohngruppe eingereiht, die der überwiegend ausgeübten Tätigkeit entspricht. Bestandteile, Berechnungshinweise und Höhe der Vergütungen und Löhne ergeben sich aus den Bestimmungen des öffentlichen Dienstes.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind einzelvertragliche Vereinbarungen über eine Pauschalvergütung oder Pauschallohn zulässig.

(4) Ändern sich die Vergütungen und Löhne der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, so ändern sich die Bezüge entsprechend.

In § 28 dieser Richtlinien (Bl. 24 d. A.) heißt es:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind vom Mitarbeiter spätestens drei Monate nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen. Für den Fall, dass der ... die Ansprüche zurückweist oder sich nicht binnen eines Monats äußert, ist innerhalb eines weiteren Monats nach Ablauf der Frist Klage zu erheben. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der vorgenannten Frist ist ausgeschlossen. Das gleiche gilt bei Nichterfüllung der vorgenannten Voraussetzungen."

Mit Beschluss des Bundesausschusses des ASB vom 25.04.1998 wurden die ASB-Richtlinien außer Kraft gesetzt.

Der Beklagte, der nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, gab die Tariferhöhungen für den öffentlichen Dienst bis zum 31.12.2002 an die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer weiter. So erhielt der Kläger im Dezember 2002 einen Grundlohn nach der Lohngruppe 4 a MTArb-O in Höhe von Euro 1.792,69 brutto sowie einen Sozialzuschlag in Höhe von Euro 78,03 brutto.

Der Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O (ebenso zum BMT-G-O) sah eine Einmalzahlung, zahlbar im Monat März 2003, in Höhe von 7,5 % des Monatstabellenlohnes einschließlich des Sozialzuschlags auf der Grundlage der Bezüge des Monats Dezember 2002 und ferner eine Anhebung der Monatstabellenlöhne ab 01.01.2003 auf 91 % der im Tarifbereich West geltenden Monatstabellenlöhne vor (in Anbetracht der Erhöhung dieser Tabellenlöhne um 2,4 % bedeutete dies für den Tarifbereich Ost eine Steigerung um 3,54 %). Der Beklagte gab diese Tarifleistungen und -erhöhungen nicht mehr an ihre Arbeitnehmer weiter.

Mit Schreiben vom 23.06.2003 (Bl. 8 d. A.) teilte der Kläger dem Beklagten Folgendes mit:

"Hiermit mache ich die tarifliche Einmalzahlung von 7,5 % meines Dezemberlohns 2002, sowie die Tariferhöhung ab dem 01.01.2003 (Tarifangleichung auf 91 % des BAT-W und die Tabellensteigerung von 2,4 %) für Januar 2003 und die Folgemonate nach dem Vergütungstarif zum Monatslohntarifvertrag zum MTArb-O geltend.

Ich bitte um Zahlung bis zum 16.07.2003, und erhoffe eine gütliche Klärung im Interesse meinerseits."

Hierauf legte der Beklagte dem Kläger den Entwurf eines Änderungsvertrages für die Zeit ab 01.08.2003 (Bl. 9/10 d. A.) vor, welchen der Kläger nicht unterschrieb. Dieser forderte vielmehr mit Anwaltsschreiben vom 05.09.2003 den Beklagten nochmals zur Korrektur der Gehaltsabrechnungen und zur Auszahlung des Differenzbetrages auf.

Nachdem der Beklagte diesem Verlangen nicht nachgekommen war, erhob der Kläger mit am 17.10.2003 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Klage. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei zur Zahlung der erhöhten Tarifleistungen gemäß § 12 Abs. 4 der ...-Richtlinien in Verbindung mit dem Überleitungsvertrag vom 21.03.1994 verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 140,80 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2003 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn die sich aus der Tarifangleichung auf 91 % BAT-W und einer Tabellensteigerung von 2,4 % errechnende rückständige Arbeitsvergütung in Höhe von 727,87 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 66,17 Euro brutto seit dem 29.01.2003, 01.03.2003, 29.03.2003, 29.04.2003, 29.05.2003, 29.06.2003, 29.07.2003, 29.08.2003, 29.10.2003, 29.11.2003 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn rückständige Arbeitsvergütung für den Monat Dezember 2003 in Höhe von 66,17 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2003 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, der Überleitungsvertrag enthalte lediglich eine statische Vereinbarung, die ...-Richtlinien hätten nur eine subsidiäre Geltung, im Übrigen seien etwaige Ansprüche im Wesentlichen verfallen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.02.2004 nach den Anträgen (der mit dem Klageantrag Ziff. 1. geforderte Betrag allerdings um 0,50 Euro reduziert) erkannt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf Euro 934,84 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 55 bis 59 d. A.), u. a. ausgeführt, der Überleitungsvertrag enthalte keine statische Verweisung, einem Verständnis der Nr. 2 Abs. 2 des Überleitungsvertrages als einmalige Vergütungsanpassung widerspräche auch das tatsächliche Verhalten des Beklagten in der Zeit vom 01.04.1995 bis 31.12.2002, die Ansprüche seien nicht verfallen, die Ausschlussfrist in § 28 der ...-Richtlinien sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie allein die Ansprüche der Arbeitnehmer einer zweistufigen Ausschlussfrist unterwerfe und eine Rechtfertigung hierfür nicht erkennbar sei.

Gegen das ihm am 10.03.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.04.2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 10.05.2004 ausgeführte Berufung des Beklagten. Dieser bezieht sich auf die Rechtsprechung des BAG zur Betriebsübung. Aus dem faktischen Umstand, dass Tariferhöhungen in der Vergangenheit weitergegeben worden seien, könne nichts zu Lasten des Beklagten hergeleitet werden. Im Übrigen wiederholt der Beklagte seinen Rechtsstandpunkt aus 1. Instanz. Schließlich bestünde ein sachliches Bedürfnis, Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Vereinbarung von Ausschlussfristen unterschiedlich zu behandeln; für den Arbeitgeber liege regelmäßig ein "Massetatbestand" vor.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.02.2004 - 10 Ca 7632/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Ansicht des Klägers ist die Rechtsprechung zur Betrieblichen Übung nicht einschlägig. Es ginge hier um Vertragsauslegung. Durch den Betriebsübergang seien die bisher geltenden kollektivrechtlichen Regelungen Gegenstand des Individualvertrages geworden. Dies sei auch belegt durch die nachfolgende Praxis. Im Übrigen spräche gegen eine Auslegung im Sinne des Beklagten, dass dieser einen Änderungsvertrag vorgelegt hätte. Einseitige Ausschlussklauseln bedeuteten eine unangemessene Benachteiligung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 ArbGG nach dem Beschwerdewert statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Insbesondere ist auch die Berufungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten. Der letzte Tag dieser Frist, der 10.04.2004, fiel auf einen Sonnabend, der 12.04.2004 auf einen Feiertag (Ostermontag), so dass die am darauffolgenden Dienstag, den 13.04.2004 eingegangene Berufungsschrift die Frist gemäß § 222 Abs. 2 ZPO wahrte.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Leistungen in der durch den Monatslohntarifvertrag Nr. 7 zum MTArb-O vom 31.01.2003 bestimmten Höhe im festgesetzten - der Höhe nach unstreitigen - Umfange (Einmalzahlung im März 2003 sowie Tariferhöhungsbeträge für die Monate Januar bis Dezember 2003) hat.

1.

Dem Kläger stehen entsprechende vertragliche Ansprüche zu.

2.

In Ziff. 1. des Überleitungsvertrages vom 21.03.1994 haben die Parteien die Lohngruppe 4 sowie die Anwendbarkeit der ...-Richtlinien für Arbeitsbedingungen "in der jeweils gültigen Fassung", Letzteres "soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist", vereinbart. In Ziff. 2. des Überleitungsvertrages haben die Parteien offensichtlich § 613 a BGB Abs. 1 Rechnung tragen wollen. Gemäß Ziff. 2. Unterabs. 2 des Überleitungsvertrages sollte nach einem Jahr eine Vergütungsanpassung "nach den bei dem ... für die Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Bestimmungen" erfolgen. Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um die ...-Richtlinien für Arbeitsbedingungen, insbesondere § 12. Hieraus ergibt sich, dass sich jedenfalls ab dem 01.04.1994 die Vergütung, wie bereits in Ziff. 1. des Überleitungsvertrages durch die Verweisungsklausel vorgesehen, nach den ...-Richtlinien erfolgen sollte. Nichts anderes besagt der Unterabs. 2 der Ziff. 2. des Überleitungsvertrages, der gerade "nichts anderes" für die Zeit ab 01.04.1995 beinhaltet.

Der Vereinbarung einer bestimmten Lohngruppe in Ziff. 1. des Überleitungsvertrages kann schon deshalb keine statische Festlegung auf den zur Zeit der Vereinbarung geltenden Lohn beigemessen werden, als es sich nicht um eine "nachstehend" im Sinne des Unterabs. 2 der Ziff. 1. getroffene Vereinbarung handelt und im Übrigen der Lohn gemäß Ziff. 2. des Vertrages auch ausdrücklich nach den ...-Richtlinien angepasst werden sollte, § 12 Abs. 4 dieser Richtlinien aber eine ausdrückliche dynamische Verweisung auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes enthält.

Diese Auslegung folgt allein Wortlaut und Systematik. Auf die vom Beklagten geübte entsprechende Praxis kommt es hier nicht einmal an.

3.

Für die Annahme einer im Überleitungsvertrag getroffenen Gleichstellungsabrede fehlt es an sämtlichen Voraussetzungen. Weder ist der Beklagte tarifgebunden noch haben die Parteien die Anwendbarkeit von Tarifverträgen (an die der Arbeitgeber gebunden wäre) vereinbart (vgl. auch zur Gleichstellungsabrede BAG, Urteil vom 27.11.2002 - 4 AZR 663/01 - in AP Nr. 18 zu § 611 BGB Rotes Kreuz). Die ...-Richtlinien stellen keinen Tarifvertrag im Sinne des TVG dar; eine normative Wirkung können sie deshalb nicht ausüben.

4.

Im Ergebnis ohne Bedeutung ist hier, dass der Bundesverband des ... die ...-Richtlinien bereits im Jahre 1998 außer Kraft gesetzt hat. Zwar enthält Ziff. 1. des Überleitungsvertrages eine dynamische Verweisung auf die ...-Richtlinien ("in der jeweils gültigen Fassung"). Die Parteien des Arbeitsvertrages haben sich damit dem Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten, nämlich des Bundesverbandes des ..., unterworfen. Ein solcher Leistungsbestimmungsvorbehalt entspricht dem in § 317 Abs. 1 BGB geregelten Fall. Der Bundesverband des ... ist "Dritter" im Sinne dieser Vorschrift. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Beklagte aus rechtlichen bzw. tatsächlichen Gründen zu einer Mitgliedschaft im Bundesverband des ... verpflichtet ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte handelt.

Die Leistungsbestimmung durch einen Dritten gemäß § 317 Abs. 1 BGB hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Den Parteien gegenüber sind die nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidungen des Bundesverbandes des ASB nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig sind (§ 319 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. auch BAG, Urteil vom 17.04.1996 - 10 AZR 558/95 - in EzA Nr. 140 zu § 611 BGB Gratifikation, Prämie).

Der Beschluss der Organe des Bundesverbandes des ..., die ...-Richtlinien, die auch dafür gedacht waren, die Arbeitsbedingungen aller Mitarbeiter der verschiedenen rechtlich selbständigen Regionalgliederungen des ... zu vereinheitlichen, ersatzlos außer Kraft zu setzen, ist jedoch offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB. Ohne die ...-Richtlinien hingen wesentliche Arbeitsbedingungen, wie auch die Vergütung, "in der Luft". Es herrschte ein regelungsfreier Raum. Da mit einer solchen "Leistungsbestimmung" auch nicht zu rechnen war, verstößt sie gegen Treu und Glauben. Hierbei ist objektive Unbilligkeit ausreichend.

5.

Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man annähme, der Bundesverband des ..., dem die Leistungsbestimmung überlassen war, hätte wegen fehlenden Willens oder Könnens eine solche Bestimmung unterlassen (§ 319 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Folge ist in all diesen Fallgestaltungen, dass das Gericht die Bestimmung zu treffen hat.

Der Billigkeit entspricht die weitere Anpassung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst.

Die Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst sind, insbesondere seit 2003, angesichts der Finanzknappheit der öffentlichen Haushalte nur noch sehr maßvoll angehoben worden. Das kommt den hier nur am Rande vorgetragenen finanziellen Problemen des Beklagten entgegen. Weitere Billigkeitsgesichtspunkte zugunsten des Beklagten sind nicht im Einzelnen vorgetragen worden.

6.

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit einzelne Ansprüche des Klägers bei Anwendung des § 28 der ...-Richtlinien verfallen wären. Denn die dort enthaltene Ausschlussklausel ist rechtsunwirksam.

Die Ausschlussklausel ist unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 BGB zu prüfen (vgl. BAG, Urteil vom 02.03.2004 - 1 AZR 271/03 - in NZA 04, 852 ff). Die Klausel stellt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Hierfür spricht der in § 622 Abs. 6 BGB sowie in den gesetzlichen Verjährungsvorschriften zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. Dort, wo sich die Arbeitsvertragsparteien in einer strukturell vergleichbaren Lage befinden, nämlich in einer Stellung als Gläubiger und als Schuldner, soll ihre Rechtsstellung gleich ausgestaltet sein. Bei der Stellung als Gläubiger geht es um die Frage der Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung, bei der Stellung als Schuldner um eine höhere Rechtssicherheit. Signifikante Unterschiede zwischen der Lage als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer bestehen hier nicht (vgl. auch Reinecke, Sonderbeilage zu NZA Heft 18/2004, S. 27 ff, 30).

Eine Anwendung des § 28 der ...-Richtlinien über eine Leistungsbestimmung gemäß § 319 Abs. 1 Satz 2 BGB verbietet sich somit.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der angeschnittenen Rechtsfragen die Revision für den Beklagten zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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