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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.04.2003
Aktenzeichen: 3 Sa 468/02
Rechtsgebiete: EV, KVG-DDR, VerfassungsgrundsätzeG, AGB-DDR, BGB, BetrVG


Vorschriften:

EV Art. 13 Abs. 1
KVG-DDR § 7
VerfassungsgrundsätzeG § 4 Abs. 1
AGB-DDR § 14 Abs. 2
BGB § 141 Abs. 1
BetrVG § 112
1. Aus dem "Tarifvertrag" vom 23.06.90, abgeschlossen für die Beschäftigten des Gesundheitswesens Wismut, können mangels Rechtswirksamkeit keine Rechte hergeleitet werden. Daran ändert auch Art. 4 Abs. 1 des VerfassungsgrundsätzeG der DDR nichts.

2. Der "Tarifvertrag" vom 23.06.90 ist auch durch spätere Erklärungen nicht im Sinne eines Neuabschlusses bestätigt worden.


Hinweis: Gegen diese Entscheidung wurde am 15.08.2003 unter Az.: 9 AZR 439/03 Revision eingelegt!

Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 3 Sa 468/02

Verkündet am 25. April 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer - durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden, die ehrenamtliche Richterin Frau ... und den ehrenamtlichen Richter Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 25.04.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16.04.2002 - 14 Ca 8283/01 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger.

Der war in der Zeit vom 11.03.1985 bis 31.12.1990 als Hausmeister in der Bergarbeiterpoliklinik ..., zugehörig zum Medizinischen Versorgungsbetrieb ..., einer Einrichtung des Gesundheitswesens ..., Versorgungsbetrieb der ..., beschäftigt.

Gemäß § 1 des Statuts des Gesundheitswesens ... (Bl. 52 d. A.) unterstand das Gesundheitswesen ... dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft .... Gemäß einem Beschluss des Ministerrats der DDR vom 14.12.1989, Ziff. 4, wurde es "weiterhin" durch das Ministerium für Gesundheits- und Sozialwesen geleitet und "ist entsprechend der Notwendigkeit auch für die medizinische Betreuung der ausgeschiedenen Bergleute verantwortlich" (Bl. 57 d. A.).

Am 23.06.1990 unterzeichneten der Gebietsarzt als Leiter des Gesundheitswesens ... und der Direktor der Verwaltung der Sozialversicherung einerseits sowie ein Vertreter der Industriegewerkschaft ... andererseits einen "Tarifvertrag über den Schutz für Mitarbeiter des Gesundheitswesens ... bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen" (Bl. 45 bis 46 d. A.). § 7 dieses "Tarifvertrages" sieht Abfindungszahlungen für den Fall eines betriebsbedingten Arbeitsplatzverlustes vor. Der Tarifvertrag wurde vom zuständigen Ministerium für Arbeit und Soziales nicht bestätigt und nicht registriert.

Unter der Leitung des Ministers für Gesundheitswesen der DDR kam es am 13.09.1990 zu einer Beratung über Forderungen der Mitarbeiter des Gesundheitswesens ... und über die Gültigkeit des "Tarifvertrages" vom 23.06.1990. An der Beratung nahmen neben dem Minister 14 von der Belegschaft gewählte Vertreter, der Gebietsarzt, ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, ein Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales der DDR sowie Vertreter der Sozialversicherung teil. Von dem Minister für Gesundheitswesen der DDR, dem Gebietsarzt und dem Vorsitzenden der IG ... wurde ein sogenanntes Festlegungsprotokoll (Bl. 151/152 d. A.) unterzeichnet, dessen Ziff. 2 lautet:

"Der Tarifvertrag vom 23.06.1990 gilt einschließlich seiner Bestimmungen zum Rationalisierungsschutz bis 31.12.1990. Es besteht Einigkeit darüber, dass es sich nicht um ein Abfindungsabkommen handelt und Entschädigungszahlungen als Folge von Kündigungen die Ausnahme bilden sollen."

Das Gesundheitswesen ... hatte bereits im Juli 1990 mit Abfindungszahlungen an die Beschäftigten aufgrund des "Tarifvertrages" vom 23.06.1990 begonnen; insgesamt erhielten 129 Mitarbeiter Abfindungen im Umfang von insgesamt 1,45 Mio. DM.

Der Kläger schied aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit Schreiben vom 26.11.1990 (Bl. 5 d. A.) aus. In dem Kündigungsschreiben heißt es u. a.:

"Entsprechend § 7 (1) des Tarifvertrages über den Schutz für Mitarbeiter des GWW bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen vom 23.06.1990 erhalten Sie eine Abfindung gem. der Dauer Ihrer Beschäftigungszeit und Ihres Alters."

Dem Kläger wurde sodann unter dem 12.12.1990 eine "Bescheinigung" (Bl. 6 d. A.) erteilt, welche zwei Unterschriften von Vertretern der Personalabteilung und der Lohnbuchhaltung des Medizinischen Versorgungsbereichs ... - Sitz ... - enthält und folgenden Wortlaut hat:

"Entsprechend § 7 (1) des Tarifvertrages über den Schutz für Mitarbeiter des ... bei Rationalisierungsmaßnahmen und Strukturveränderungen vom 23.06.1990 erhält Herr ... eine Abfindung in Höhe von 21.643,00 DM gemäß der Dauer seiner Beschäftigung und seines Alters."

Der Kläger verlangt mit vorliegender Klage vom Beklagten die Zahlung der in der "Bescheinigung" vom 12.12.1990 genannten Höhe. Er hat geltend gemacht, das Gesundheitswesen ... sei gemäß Artikel 13 Abs.1 Sätze 1 und 2 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 und 3 der Anlage I zum Einigungsvertrag auf den Beklagten übergegangen. Ein Anspruch folge aus der Zusage im Kündigungsschreiben sowie in der "Bestätigung" vom 12.12.1990.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.065,89 D netto nebst 4 % Zinsen seit 30.07.1999 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat entgegnet, er sei nicht Rechtsnachfolger geworden. Eine Übertragung auf den Beklagten hätte nicht stattgefunden. Für den geltend gemachten Anspruch gäbe es auch keine Grundlage. Ferner seien etwaige Ansprüche verjährt und verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.04.2002 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sowie den Streitwert auf € 11.065,89 festgesetzt. Es hat in den Entscheidungsgründen, auf welche im Übrigen Bezug genommen wird (Bl. 107 bis 110 d. A.), u. a. ausgeführt, etwaige Ansprüche seien nicht verjährt, es könne offen bleiben, ob der Beklagte Rechtsnachfolger geworden sei, denn es gäbe keine Anspruchsgrundlage. Der Tarifvertrag vom 23.06.1990 sei nicht gemäß § 14 Abs. 2 AGB-DDR durch das zuständige Staatsorgan bestätigt und registriert worden und deshalb nicht wirksam. Aus dem Kündigungsschreiben in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.1990 folge ebenfalls kein Anspruch; hier sei nur auf die Rechtslage hingewiesen worden.

Gegen dieses dem Kläger am 13.05.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.06.2002 beim Landesarbeitsgericht eingegangene und am 09.07.2002 ausgeführte Berufung des Klägers.

Dieser ist der Auffassung, die Passivlegitimation des Beklagten folge, wie auch das Thüringer LAG in der Entscheidung vom 13.07.1995 (4 Sa 49/94) festgestellt habe, aus Artikel 13 Abs.1 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit "Nr. 1 Abs. 2 und 3 Einigungsvertrag". Ein Anspruch ergäbe sich aus einer Zusage der Zahlung aus Tarifvertrag im Kündigungsschreiben und in der Bescheinigung vom 12.12.1990. Der Anspruch sei auf der Grundlage des § 7 des Tarifvertrages vom 23.06.1990 entstanden. Die Tarifautonomie sei in der DDR bereits durch das Verfassungsgrundsätzegesetz vom 17.06.1990 in dessen Artikel 4 Abs. 1 eingeführt worden. § 14 Abs. 2 AGB-DDR hätte dem widersprochen. Im Übrigen sei der Tarifvertrag durch Unterzeichnung des Festlegungsprotokolls bestätigt und damit neu abgeschlossen worden. Ein solches Ergebnis ergäbe sich auch aus der "authentischen Auslegung" vom 25.09.1990 (Bl. 153/154 d. A.). Schließlich folge ein Anspruch aus § 781 BGB in Verbindung mit einem Schuldanerkenntnis, welches in der Bescheinigung vom 12.12.1990 zu sehen wäre.

Darüber hinaus seien die Regelungen des Tarifvertrages mit Betriebsvereinbarung vom 28.12.1990 (Bl. 160 d. A.) als Sozialplan vereinbart worden. Die Unterzeichnenden hätten mit Anscheinsvollmacht gehandelt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16. April 2002 - 14 Ca 8283/01 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger D 11.065,89 nebst 4 % Zinsen seit 30.07.1999 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält sich nicht für den Rechtsnachfolger. Immobilien und sonstige Vermögenswerte der ehemaligen Bergarbeiterpoliklinik ... seien gemäß § 2 Abs. 1 a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 KVG in das Vermögen der Kommunen übergegangen. Infolge des Zuordnungsbescheides vom 25.11.1991 sei das vorliegend die Gemeinde .... Bereits vorher sei über die Einrichtung die kommunale Gesundheitsversorgung als kommunale Selbstverwaltungsaufgabe tatsächlich wahrgenommen worden. Die Bergarbeiterpoliklinik sei niemals zur Nutzung der Regie des Beklagten überlassen worden.

Ein Anspruch aus Tarifvertrag bestünde wegen fehlender Bestätigung und Registrierung nicht. Der Tarifvertrag sei auch nicht durch das Festlegungsprotokoll vom 13.09.1990 bestätigt worden. Die IG ... sei weder gegnerunabhängig noch demokratisch legitimiert gewesen. Auch seien weder der Gesundheitsminister noch der Gebietsarzt als arbeitgeberseitige Tarifvertragspartei - diese beiden Personen hatten das Festlegungsprotokoll unterzeichnet - "mangels tarifpartnerschaftlicher Verantwortung" legitimiert gewesen. Es sei nicht in dem Bewusstsein gehandelt worden, einen Tarifvertrag abzuschließen.

Auch aus dem Kündigungsschreiben sowie der Bescheinigung vom 12.12.1990 folge kein Anspruch. Die Unterzeichnenden hätten keine Vertretungsbefugnis gehabt.

Die Berufung auf eine angebliche Betriebsvereinbarung vom 28.12.1990 sei verspätet. Die Betriebsvereinbarung sei im Übrigen nichtig. Die Kompetenz der Unterzeichner sei wegen der Kommunalisierung weggefallen. Der Personalrat sei nicht Betriebspartner im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Im Übrigen schaffe eine Blankettverweisung auf einen nichtigen Tarifvertrag keine eigenständigen Regelungen.

Ferner werde die "Einrede der Verwirkung" erhoben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze bei den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 64 ArbGG statthafte Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

1. Da es für den geltend gemachten Anspruch keine Anspruchsgrundlage gibt, kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte passivlegitimiert wäre. Allerdings wäre ein Übergang der Einrichtungen des Gesundheitswesens ... auf die Kommunen fraglich. Ein Übergang kraft Gesetzes hat nicht stattgefunden. Aus dem Kommunalvermögensgesetz vom 06.07.1990 (GBl. DDR I S. 660) gehen lediglich Kompetenznormen zugunsten der Kommunen hervor. Der konkrete Übergang einer Einrichtung hätte eines Übergabevorganges im Wege des Verfahrens gemäß § 7 KVG bedurft (vgl. auch BAG, Urteil vom 13.07.1994 - 4 AZR 555/93 - in AP Nr. 14 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit).

Die Sachlegitimation des Beklagten könnte sich aus der Anlage 1 Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III zum Einigungsvertrag ergeben. Zwar setzt die Anwendung dieser Vorschrift eine Kompetenzzuweisung an den Beklagten voraus. Diese könnte sich jedoch aus Artikel 13 Abs. 1 des Einigungsvertrages ergeben. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Beklagte in die Forderungen, die am 03.10.1990 gegen das Gesundheitswesen ... bestanden, eingetreten ist bzw. ob auf den Beklagten nachvertragliche Arbeitgeberpflichten übergegangen sind. Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser dienen der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 Einigungsvertrag im weiteren Sinne. Für einen weiten Begriff der "öffentlichen Verwaltung" spricht auch Artikel 13 Abs. 3 Einigungsvertrag.

2. Eine Anspruchsgrundlage ist jedenfalls nicht vorhanden.

a) Aus dem "Tarifvertrag" vom 23.06.1990 können keine Rechte hergeleitet werden. Denn dieser Vertrag hätte zu seiner Wirksamkeit gemäß § 14 Abs. 2 AGB-DDR der Bestätigung und Registrierung durch das zuständige Staatsorgan bedurft.

An diesem Rechtszustand änderte sich auch nichts durch das am 17.06.1990 in kraft getretene Verfassungsgrundsätzegesetz, welches mit seinem Artikel 4 Abs. 1 die Tarifautonomie in der DDR einführte.

Die Tarifautonomie ist eine Befugnis der Tarifvertragsparteien und wurde als solche eingeführt. Die den "Tarifvertrag" vom 23.06.1990 abschließenden Personen und Institutionen lassen sich jedoch Tarifvertragsparteien nicht zuordnen. Der "Gebietsarzt" sowie der "Direktor der Verwaltung der Sozialversicherung" stellten keine Tarifvertragsparteien oder Vertreter einer solchen auf Arbeitgeberseite dar. Selbst wenn die IG ..., entgegen den Bedenken des Beklagten, als Tarifvertragspartei auf Arbeitnehmerseite zu betrachten wäre, müsste man sie gleichzeitig im Hinblick auf § 1 Abs. 1 des Statuts des Gesundheitswesens ... als Arbeitgeber ansehen. Die Arbeitgeberbefugnisse der IG ... folgen auch aus den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Statuts.

b) Es liegt auch keine Bestätigung des unwirksamen "Tarifvertrages" vom 23.06.1990 im Sinne eines Neuabschlusses gemäß § 141 Abs. 1 BGB vor.

Das Festlegungsprotokoll vom 13.09.1990 hat selbst nicht den Charakter eines Tarifvertrages. Es ist nicht von Tarifvertragsparteien unterzeichnet worden, denn dort finden sich lediglich die Unterschriften des Ministers, Vertretern der IG ... und des Gebietsarztes. Im Übrigen hätten die Beteiligten den Willen bekunden müssen, mit dem "Festlegungsprotokoll" Tarifnormen zu setzen, und dies in der Urkunde zum Ausdruck bringen müssen. Eine derartige Erklärung ist dem Satz: "Der Tarifvertrag gilt bis 31.12.1990" nicht zu entnehmen. Es handelt sich somit tatsächlich nur um eine "Festlegung", nicht jedoch um einen Neuabschluss eines Tarifvertrages.

Noch weniger ist der "authentischen Auslegung" vom 25.09.1990 der Charakter einer Bestätigung im Sinne eines Neuabschlusses des Tarifvertrages zu entnehmen. Ausdrücklich werden hier bloße "Festlegungen" getroffen.

c) Weder dem Kündigungsschreiben noch der "Bescheinigung" vom 12.12.1990 ist ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille zu entnehmen. Es werden lediglich Rechtsansichten vertreten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

Ein konstitutives Schuldanerkenntnis liegt nicht vor. Dieses setzte voraus, dass unabhängig von einem etwa bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung geschaffen würde. Das Gegenteil ist hier jedoch der Fall. Es ist ausdrücklich nur auf den "Tarifvertrag" Bezug genommen worden. Darin ist gerade kein eigenständiger Rechtsgeschäftswille zu sehen (hierin liegt auch ein möglicher Unterschied zu dem der Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13.07.1995 - 4 Sa 45/94 - zugrunde liegenden Sachverhalt: Dort war von einer "Zusage" die Rede).

d) Auch aus der Betriebsvereinbarung vom 29.12.1990 ergibt sich kein Anspruch.

Die Betriebsvereinbarung ist unwirksam. § 112 BetrVG ist hier nicht anzuwenden. Im Übrigen fehlte es an der Kompetenz des Personalrats.

Wäre diese Betriebsvereinbarung eine geeignete Anspruchsgrundlage, so wäre die Klage jedenfalls der Höhe nach unschlüssig. Die Betriebsvereinbarung sieht eine andersartige Abfindungsberechnung, nämlich nach der Differenz zwischen Arbeitslosengeld und Bruttolohn, vor. Der Kläger hat Berechnungsgrundlagen hierfür nicht vorgetragen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung für den Kläger zugelassen. Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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